Beschluss
17 UF 6/21
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0804.17UF6.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen ist, müssen die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden, wonach sicherzustellen ist, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.(Rn.24)
2. Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, muss gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Dezember 2020 - 80 F 17/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind …, geboren am XX. XX 2017, einmal im Monat und zwar am zweiten Donnerstag des jeweiligen Monats, beginnend ab der 36. Kalenderwoche, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang zu haben. Die Übergaben werden jeweils durch den nachfolgend bestimmten Umgangspfleger begleitet. Der Umgangspfleger holt A um 13.00 Uhr in der Kita/Schule ab, bringt sie zum Vater, holt sie dort wieder ab und bringt sie um 18.00 Uhr zur Mutter zurück. Sollte A an einem Umgangstag nicht in der Kita/Schule sein, holt der Umgangspfleger sie bei der Mutter um 13.00 Uhr ab.
2. Muss ein Umgangstag wegen Krankheit des Kindes oder wegen seiner Abwesenheit von Berlin entfallen, so hat die Mutter den Umgangspfleger unverzüglich davon zu unterrichten. Ersatztag für den ausgefallenen Umgang ist der nächste mögliche Donnerstag in den darauffolgenden Wochen.
3. Kann der Vater einen Umgangstag nicht wahrnehmen, hat er den Umgangspfleger hiervon sobald wie möglich in Kenntnis zu setzen. Der Umgang entfällt dann ersatzlos.
4. Zur Durchführung des Umgangs wird eine Umgangspflegschaft bis zum 31. Dezember 2023 angeordnet.
5. Zum Umgangspfleger wird Herr Diplom-Sozialpädadoge … bestellt. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig ausgeführt.
6. Dem Umgangspfleger wird das Recht übertragen, die Herausgabe des Kindes gegenüber der Mutter und der Kita zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die Mutter hat das Kind an den Umgangspfleger herauszugeben. Ist der Umgangspfleger an einem Umgangstag verhindert, wird der Umgang ebenfalls am nächsten möglichen Donnerstag nachgeholt.
7. Der Mutter wird vorsorglich für den Fall, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein sollte, an einem der angeordneten Umgangstermine teilzunehmen, bereits jetzt aufgegeben, hierüber ein aussagekräftiges ärztliches Attest zur Erkrankung des Kindes einzureichen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn sich der Umgangspfleger persönlich davon überzeugen konnte, dass bei dem Kind eine Erkrankung vorliegt, die die Ausübung des persönlichen Umgangs mit dem Vater nicht zulässt.
8. Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden. Sofern die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, kann sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden (§ 89 Abs. 1 FamFG).
9. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
10. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz haben die Eltern je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
11. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen ist, müssen die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden, wonach sicherzustellen ist, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.(Rn.24) 2. Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, muss gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden.(Rn.25) Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. Dezember 2020 - 80 F 17/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind …, geboren am XX. XX 2017, einmal im Monat und zwar am zweiten Donnerstag des jeweiligen Monats, beginnend ab der 36. Kalenderwoche, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang zu haben. Die Übergaben werden jeweils durch den nachfolgend bestimmten Umgangspfleger begleitet. Der Umgangspfleger holt A um 13.00 Uhr in der Kita/Schule ab, bringt sie zum Vater, holt sie dort wieder ab und bringt sie um 18.00 Uhr zur Mutter zurück. Sollte A an einem Umgangstag nicht in der Kita/Schule sein, holt der Umgangspfleger sie bei der Mutter um 13.00 Uhr ab. 2. Muss ein Umgangstag wegen Krankheit des Kindes oder wegen seiner Abwesenheit von Berlin entfallen, so hat die Mutter den Umgangspfleger unverzüglich davon zu unterrichten. Ersatztag für den ausgefallenen Umgang ist der nächste mögliche Donnerstag in den darauffolgenden Wochen. 3. Kann der Vater einen Umgangstag nicht wahrnehmen, hat er den Umgangspfleger hiervon sobald wie möglich in Kenntnis zu setzen. Der Umgang entfällt dann ersatzlos. 4. Zur Durchführung des Umgangs wird eine Umgangspflegschaft bis zum 31. Dezember 2023 angeordnet. 5. Zum Umgangspfleger wird Herr Diplom-Sozialpädadoge … bestellt. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig ausgeführt. 6. Dem Umgangspfleger wird das Recht übertragen, die Herausgabe des Kindes gegenüber der Mutter und der Kita zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die Mutter hat das Kind an den Umgangspfleger herauszugeben. Ist der Umgangspfleger an einem Umgangstag verhindert, wird der Umgang ebenfalls am nächsten möglichen Donnerstag nachgeholt. 7. Der Mutter wird vorsorglich für den Fall, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen verhindert sein sollte, an einem der angeordneten Umgangstermine teilzunehmen, bereits jetzt aufgegeben, hierüber ein aussagekräftiges ärztliches Attest zur Erkrankung des Kindes einzureichen. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn sich der Umgangspfleger persönlich davon überzeugen konnte, dass bei dem Kind eine Erkrankung vorliegt, die die Ausübung des persönlichen Umgangs mit dem Vater nicht zulässt. 8. Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden. Sofern die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, kann sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden (§ 89 Abs. 1 FamFG). 9. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 10. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz haben die Eltern je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. 11. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt. I. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit der gemeinsamen, am XX. XX 2017 geborenen, Tochter A, die aus der durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. Dezember 2019 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Eltern hervorgegangen ist. Nach der Geburt des Kindes nahm zunächst die Mutter und anschließend der Vater für sieben Monate Elternzeit, wobei die Mutter ab Juli 2018 ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit zu 80 % wieder aufnahm. Die Eltern leben seit dem 23. November 2018 getrennt. Die Mutter verließ die Ehewohnung unter Mitnahme des Kindes und zog vorübergehend zu ihren Eltern und am 18. Dezember 2018 in eine eigene Wohnung. Während der Ehe kam es zu physischer und psychischer Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter, auch im Beisein des Kindes, wobei der letzte Vorfall körperlicher Gewalt im März 2018 erfolgte. Der Vater wurde rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 2020 wegen Körperverletzung in acht Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt. Im tatgegenständlichen Zeitraum (zwischen dem 6. Juli 2015 und dem 26. Dezember 2017) hat der Vater der Mutter mehrere Schläge gegen beide Oberarme versetzt, sie gewürgt, ihr ins Gesicht gekniffen, ihr während der Schwangerschaft mehrere Tritte gegen die Beine versetzt, ihre Hände festgehalten, gequetscht und in die Außenfläche der Hände gebissen, ihr Gesicht mit den Händen zusammengedrückt, während sie A auf dem Arm hielt, ihr während des Zusammenlebens mit der Tochter einen wuchtigen Schlag mit der Faust gegen die rechte Brust versetzt, mit der Faust gegen die Schulter und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen sowie mit Anlauf einen wuchtigen Tritt gegen die linke Kniescheibe versetzt. Die Mutter erlitt dabei Hämatome, Kratzwunden, einen Milchstau sowie diverse Verletzungen am Knie. Wegen der weiteren Einzelheiten der zugrundeliegenden Straftaten wird auf den Strafbefehl Bezug genommen, in dem wegen weiterer 13 Taten das Verfahren vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Den zunächst gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch vom 6. März 2020 nahm der Vater am 15. Oktober 2020 zurück. Mit Antrag vom 18. Dezember 2018 hat der Vater die Regelung des Umgangs mit A begehrt mit der Begründung, dass er seit dem Auszug der Mutter nur Umgang in Anwesenheit der Großeltern in deren Wohnung zu jeweils anderthalb Stunden wöchentlich haben könne. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten mit dem Ziel, den Umgang zwischen A und dem Vater wegen der Gewalterfahrungen zeitweise auszuschließen. In einer Zwischenvereinbarung vom 13. März 2019 hat die Mutter nach einem Hinweis des Amtsgerichts, dass ein Umgangsausschluss nicht in Betracht komme, der Durchführung von begleiteten Umgängen zugestimmt, woraufhin begleiteter Umgang installiert wurde. Am 20. August 2019 regelte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren 80 F 148/19 den Umgang zwischen A und ihrem Vater dergestalt, dass Umgang begleitet zweimal wöchentlich für 1,5 Stunden stattfinden soll. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, welches am 29. Februar 2020 durch den Sachverständigen Dipl.-Psych. T… erstellt worden ist, und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat nach erneuter persönlicher Anhörung der Beteiligten sowie des Sachverständigen den Umgang des Vaters mit A mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 dahin geregelt, dass der Vater jeden Mittwoch von 15:00 bis 18:00 Uhr und in jeder ungeraden Kalenderwoche am Samstag von 10:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit A hat. Die Übergaben sollten durch eine zugleich bestellte Umgangspflegerin begleitet werden. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss unter anderem damit begründet, dass es eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang mit dem Vater im Einklang mit den beteiligten Fachkräften (Sachverständiger, Verfahrensbeiständin, Jugendamt, Umgangsbegleiter) nicht für hinreichend wahrscheinlich erachte, so dass eine Einschränkung des Umgangs nicht zu rechtfertigen sei. Die von der Mutter gegen das Gutachten vorgebrachten Mängel würden nicht zur Unverwertbarkeit der gutachterlichen Empfehlungen führen. Die vom Vater während der Beziehung - auch im Beisein des Kindes - mehrfach und über einen langen Zeitraum ausgeübte Gewalt gegen die Mutter sei unbeschränkt zu verurteilen. Der Vater habe nicht nur die körperliche und psychische Gesundheit der Mutter massiv verletzt, sondern auch keine Rücksicht darauf genommen, dass seine Tochter bei diesen Vorfällen oft anwesend gewesen sei und habe damit auch ihr geschadet. Allerdings würde dies ausgehend von den überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen weder einen Umgangsausschluss noch die Fortführung von begleiteten Umgängen rechtfertigen. Maßgeblich sei, dass der Vater nie direkt körperliche Gewalt gegen das Kind ausgeübt habe, der letzte Vorfall physischer Gewalt gegen die Mutter im März 2018 erfolgt sei, als A sechs Monate alt war, die Mutter die Beziehung mit dem Vater noch etwa neun Monate fortgeführt habe und während des seit mehr als 1,5 Jahre stattfindenden begleiteten Umgangs keinerlei Anzeichen von Gewalt oder Aggressionen des Vaters gegen das Kind zu beobachten gewesen seien. Es würde vielmehr ein durchgängig liebevoller, enger und herzlicher Umgang zwischen Vater und Tochter beschrieben. Zu keiner Zeit sei durch die Fachkräfte ein Widerstand des Kindes gegen den Umgang feststellbar gewesen. Es gebe keinen sicheren Hinweis darauf, dass der Kontakt zum Vater bei A zu einer erkennbaren Wiederkehr eines traumatischen Ereignisses führe. Der Sachverständige habe schlüssig dargelegt, warum die Gefahr einer Gewaltausübung des Vaters gegen das Kind als gering einzustufen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Vater einsichtig gezeigt und sein Verhalten gleich in der Antragsschrift zugegeben habe. Bei einem Umgangsausschluss wäre mit einer Schädigung des Kindes zu rechnen. Vor dem Hintergrund des hoch konflikthaften Elternverhältnisses sowie der Ängste der Mutter in Bezug auf den Umgang zwischen Vater und Tochter und ihrer Ablehnung jeglichen eigenen Kontakts zum Vater sei die Einsetzung eines Umgangspflegers geboten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zu der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verwiesen. Gegen diesen der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 10. Dezember 2020 zugestellten Beschluss wehrt sich die Mutter mit ihrer am Montag, den 11. Januar 2021, eingegangenen Beschwerde mit dem Ziel, den Umgang zeitweise auszuschließen. Die Mutter ist der Auffassung, dass die von A während der Ehe erlebte massive häusliche Gewalt seitens des Vaters gegen die Mutter, für die der Vater auch strafrechtlich verurteilt worden sei, einem Umgang entgegenstehe, da die Mutter wie auch A zunächst Abstand zu den Gewalterlebnissen gewinnen müssten, um diese zu verarbeiten. A dürfe nicht der Gefahr einer Retraumatisierung ausgesetzt werden. Zudem müsse die Beziehung des Kindes zu seiner Hauptbezugsperson, der Mutter, geschützt werden, da die Gefahr bestehe, dass die Belastung der Mutter durch das Verfahren sich mittelbar auf das Kind auswirke. Der Mutter müsse Gelegenheit zu einer psychischen Stabilisierung gegeben werden und der Vater müsse sein gewalttätiges Handeln reflektieren und volle Verantwortung hierfür übernehmen. Gegen seine angebliche Einsicht spreche sein Verhalten im Strafverfahren, in dem er den Einspruch gegen den Strafbefehl über sieben Monate lang aufrechterhalten habe, die Mutter über viele Monate hinweg der zusätzlichen Belastung mit ihrer anstehenden Zeugenaussage im Strafverfahren ausgesetzt und dann die Rücknahme ausdrücklich mit taktischen Erwägungen begründet habe. Der Vater habe sich im Laufe des Verfahrens darauf konzentriert, die Aufmerksamkeit von dem Thema häusliche Gewalt und ihrer erkennbar nachwirkenden Folgen, für die er verantwortlich sei, abzulenken und auf einen angeblichen Entfremdungswillen der Mutter zu richten. Dadurch, dass das Amtsgericht die Ermittlungs- oder Strafakten nicht beigezogen habe, habe dem Sachverständigen eine entscheidende Erkenntnisquelle gefehlt. Zu einer Risikoeinschätzung der Gewaltbereitschaft des Vaters und der Gefährdung des Kindeswohls hätten darüber hinaus ein Austausch mit der Therapeutin des Vaters und eine testpsychologische Untersuchung seiner Persönlichkeit gehört. Bei den begleiteten Umgängen, die teilweise nicht einmal beobachtet worden seien, seien weder fachliche Standards zur Begleitung des Kindes noch der Durchführung eingehalten worden. Es sei dabei massiv Vertrauen missbraucht und die Mutter sekundär viktimisiert worden. A würde sich massiv gegen den Umgang wehren und vorher über Bauchschmerzen klagen. Aus Äußerungen des Kindes würde sich schließen lassen, dass das Kind vom Vater dahingehend bearbeitet werde, der Mutter bezogen auf die häusliche Gewalt keinen Glauben zu schenken. Ohne fachärztliche Diagnostik des Kindes, wofür sich die [Klinik] mit standardisierter Diagnostik bei frühkindlicher Gewalterfahrung anböte, und gegebenenfalls erforderlicher Behandlung bestünde die Gefahr, dass A in der Absicht einer „Desensibilisierung durch Gewöhnung“ gebeugt werde. In dem ersten Anhörungstermin durch den Senat, in welchem die Beteiligten einschließlich des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen und die Umgangspflegerin angehört worden sind, hat die Umgangspflegerin beschrieben, dass A in dem Moment, indem sie im Auto sitze, ein fröhliches aufgeschlossenes Kind sei und sie auch ein solches Kind wieder an die Mutter übergebe. Auch die Verfahrensbeiständin hat von einem Besuch beim Vater anlässlich eines Umgangs des Kindes berichtet und mitgeteilt, dass sie ein entspanntes Kind beim Vater erlebt habe. Der Sachverständige hat mitgeteilt, dass die Auffälligkeiten des Kindes im hohen Maße unspezifisch seien und eine Zuordnung zur miterlebten Gewalt gegen die Mutter nicht möglich sei. Die Auffälligkeiten würden aber zeigen, dass das Kind Stress erlebe, dies habe jedoch noch nicht die Grenze der Kindeswohlgefährdung erreicht. Mit Beschluss vom 6.4.2021 hat der Senat ein kinderpsychiatrisches und familienpsychologisches Gutachten u.a. zu den Fragen, ob und gegebenenfalls inwieweit durch den Umgang die Gefahr einer Retraumatisierung drohe und ob und welche Auswirkungen die Gewalterfahrungen der Mutter durch den Vater in der Ehe auf die kindeswohlverträgliche Gestaltung des Umgangs hätten, beauftragt und zur Sachverständigen Prof. Dr. med. W. von der [Klinik] bestellt und ihr gestattet, das Gutachten unter ihrer Supervision von Frau L. erstellen zu lassen (im Folgenden auch: die Sachverständigen). Die Verfahrensbeiständin hat in ihrer Stellungnahme vom 18.5.2021 zur Frage der Verlängerung der Umgangspflegschaft berichtet, dass diese unbedingt notwendig sei. Ihr sei von der Umgangspflegerin berichtet worden, dass sich die Übergaben verändert hätten. A sei auf dem Arm der Mutter erschienen und habe erklärt: „Nein heißt Nein.“ Sie wolle nicht zu [Name des Vaters]. Es sei der Umgangspflegerin allerdings gelungen, die Situation aufzulösen. A habe dann in dem Auto der Umgangspflegerin auf ihre Erklärung angesprochen angefangen zu weinen und erklärt, dass Oma und Opa gesagt hätten, sie solle sagen: „Nein heißt Nein. Ich will nicht zu [Name des Vaters]“ Die Oma hätte gesagt, „Oma und Opa sind deine Eltern.“ A habe zudem erklärt, dass der Papa der Mama wehgetan habe, als sie noch im Bauch der Mama gewesen sei, und auf Nachfrage hätte sie auch angegeben, dass sie dies gespürt habe. Bei Ankunft beim Vater sei sie nach Auskunft der Umgangspflegerin freudig auf diesen zugegangen. Die Verfahrensbeiständin hat an die Mutter appelliert, A vor derartigen Beeinflussungen seitens der Großeltern zu schützen. Die Mutter hat hierzu vorgetragen, dass A am 15.5.2021 laut „Nein“ geschrien habe, die Umgangspflegerin aber erklärt habe, dass ein Nein des Kindes sie nicht interessiere. Die Umgangspflegerin würde das Kind in einen Loyalitätskonflikt stürzen, indem sie die Belastungen durch die miterlebte häusliche Gewalt leugne und aktiv umdeutend und manipulativ mit ihrem Verhalten auf das Kind einwirke. Mit Beschluss vom 19.5.2021 hat das Amtsgericht Schöneberg - 80 F 79/21 im Wege der einstweiligen Anordnung die mit Beschluss vom 4.12.2020 angeordnete Umgangspflegschaft bis zum 19.5.2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021 hat die Mutter beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. A würde seit Beginn der unbegleiteten Umgänge regelmäßig einnässen, nun würde sie auch einkoten, was auf eine erhebliche Stressbelastung des Kindes hindeute. A gebe gegenüber der Umgangspflegerin zahlreiche Begründungen, warum sie nicht zum Vater müsse, und versuche, ihr Nein zu begründen, dem die Umgangspflegerin aus Sicht des Kindes im Ergebnis mit der Ankündigung von Strafe begegne. Die Mutter hat zudem eine Stellungnahme ihrer Therapeutin vorgelegt, wonach die Mutter sich durch die Fachkräfte missachtet und entwertet fühle, was eine Retraumatisierung bewirke. Dies könne kein guter Zustand für Mutter und Kind sein. Daraufhin hat der Senat mit einstweiliger Anordnung vom 2. Juli 2021 den amtsgerichtlich angeordneten Umgang dahingehend eingeschränkt, dass der 14-tägige Umgang am Samstag entfällt und der Umgang nur noch mittwochs von 15:00 bis 18:00 Uhr stattfindet. Der Vater trägt vor, dass er wiederkehrende Indoktrinationsanzeichen im mütterlichen Umfeld feststelle. Er habe während der Umgänge keine Verhaltensauffälligkeiten des Kindes feststellen können, vielmehr versuche das Kind, die Umgangszeiten gegen Ende des Umgangs auszudehnen. Er habe den Eindruck, dass die Mutter das Kind vor der Begutachtung möglichst fernhalten wolle. Bei den Umgängen habe A z.B. einmal gesagt: „Mama hat mir gesagt, du musst nicht zu Papa. Oma und Mama arbeiten daran, dass ich nicht zu dir muss.“ Seit dem 22. September 2021 hat kein Umgang mehr stattgefunden. Der Vater führt dies auf die Bekanntgabe des Ergebnisses der Diagnostik während der zweiten Begutachtung zurück. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten am 9. November 2021 erstellt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten sowie die Stellungnahme der Sachverständigen vom 14. Januar 2022 Bezug genommen. Die Mutter hat auch dieses Gutachten angegriffen und die Sachverständigen Prof. Dr. W. sowie Frau L. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den gegen die Sachverständigen erhobenen Ablehnungsantrag der Mutter wegen Besorgnis der Befangenheit vom 7. Dezember 2021 hat der Senat mit Beschluss vom 9. März 2022, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Inhaltlich rügt die Mutter unter Vorlage einer weiteren methodenkritischen Stellungnahme durch Dr. B., einer forensisch-psychologischen Stellungnahme durch Frau Dr. Dr. phil. M. sowie eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens durch Prof. Dr. phil. L. u.a., dass der Eindruck bestünde, dass die beiden Sachverständigen mit der spezifischen Thematik häusliche Gewalt und Umgang nicht ausreichend vertraut seien. Das Gutachten sei weder transparent noch nachvollziehbar, es fehle u.a. an Angaben zu den die jeweiligen Testungen durchführenden und auswertenden Personen und z.B. beim Traumainterview würden weder A.s Testverhalten, ihre Antworten noch Testwerte bezeichnet. Es werde bei den Interaktionsbeobachtungen nicht transparent, ob eine Strukturierung der Beobachtungssituation vorgenommen wurde. Das durchgeführte Traumainterview sei nicht geeignet, implizite Traumata zu erfassen, genauso wie der Scenotest nicht wissenschaftliche Testgütekriterien erfülle. Es sei unklar, warum keine im Familienrecht gebräuchlichen Verfahren eingesetzt worden seien, zum Beispiel das SKEI, und nicht nachvollziehbar, warum auf die Exploration des kindlichen Willens verzichtet und den im Gutachten zitierten Diagnosen für A (F 98.8G und F 43.1) nicht nachgegangen worden sei. Die Heranziehung weiterer Personen für die Testung und Auswertung sei vom Gutachtenauftrag nicht gedeckt. Das Gutachten enthalte fachlich problematische Aussagen zur Bindung und Beziehung A.s zu ihrem Vater. Zudem sei die Therapeutin des Vaters nicht befragt worden und es fehle eine wissenschaftliche Analyse des Gewaltrisikos des Vaters. Zudem seien organisatorische Informationen falsch beschrieben worden, was eine Stereotypisierung der Mutter durch die Sachverständigen bedeute. Die von den Sachverständigen empfohlene Kooperation der Psychotherapeutin des Vaters mit der Psychotherapeutin der Mutter sei aus therapeutischer Sicht nicht vorstellbar. Die Sachverständigen seien von der wissenschaftlich nicht haltbaren Annahme ausgegangen, dass Umgang immer dem Kindeswohl entspreche, unabhängig von häuslicher Gewalt, und hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Annahme, dass eine gewaltvolle Paarbeziehung in eine kooperative Elternbeziehung münden könne, praxisfern sei und das Einfordern nach Bindungstoleranz von Müttern nach Erleben häuslicher Gewalt daher fragwürdig sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 7. Dezember 2021, 9. Februar 2022 und 19. April 2022 verwiesen. Im Anhörungstermin vom 21. März 2022 hat die Mutter geschildert, dass sie A jede Woche wieder zum Umgang auffordere, diese sich jedoch standhaft weigern und massiven Widerstand gegen den Umgang leisten würde, und die Mutter daher die Termine wöchentlich abgesagt habe. Angesichts des Endes der Umgangspflegschaft im Mai 2022 hat der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2022, auf den im Übrigen wegen der Begründung verwiesen wird, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. April 2020 vorläufig ausgesetzt. Der Senat hat die Mutter und den Vater, auf Wunsch der Mutter jeweils getrennt, sowie A, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt zweimal persönlich und die Umgangspflegerin und sowohl den erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Psych. T. als auch die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Frau L. persönlich angehört. Dem Senat haben die Akten des Amtsgerichts Schöneberg 80 F 79/21, 80 F 28/20, 80 F 149/19 und 80 F 148/19 sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft ... informationshalber vorgelegen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.). Dem Kind soll das Umgangsrecht gemäß § 1626 Abs. 3 BGB ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrecht zu erhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes und für seine psychische Verarbeitung der Elterntrennung und Familienauflösung sehr bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so (qualitativ) gut wie möglich aufrechtzuerhalten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. August 2018 - 2 UF 57/18, Rn. 42; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 9 UF 143/18, Rn. 29, jeweils zitiert nach juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB, Rn. 4 m.w.N.). Zur Regelung des Umgangs hat das Gericht gemäß §§ 1684 Abs. 3 Satz 1 iVm. 1697a Abs. 1 BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (sog. „Istanbul-Konvention“) zu beachten, das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getretenen ist (BGBl 2017 II 1026) und daher bei der Auslegung des nationalen Rechts und damit auch der §§ 1684, 1697a BGB heranzuziehen ist (vgl. Meysen, Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, 2021, S. 19; Schirrmacher/Meysen, FamRZ 2021, 1929 ff.; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 Rz. 319). Gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention haben die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Die längerfristige Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194, 209 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 – 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 433, Rn. 20). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016 – 1 BvR 1547/16 –, FamRZ 2016, 1917, Rn. 18 f.). Auch in diesem Rahmen müssen die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Instanbul-Konvention Berücksichtigung finden. Der Senat ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe die Voraussetzungen für einen vollständigen Umgangsausschluss gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht vorliegen (1.), allerdings ist der Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen Nachmittag im Monat für 5 Stunden abzüglich Wegstrecken zu beschränken (2.). Ferner ist zur Durchsetzung des Umgangs eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB anzuordnen (3.). 1. Der Senat geht im Einklang mit den Sachverständigen Dipl. - Psych. T., Prof. Dr. W. und L. sowie dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin nicht davon aus, dass der Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vollständig ausgeschlossen werden muss, um eine Gefährdung von A.s seelischer oder körperlicher Entwicklung abzuwehren. a) Der Senat sieht keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass A durch den Umgang mit ihrem Vater (re-)traumatisiert wird und der Umgang aus diesem Grund ausgeschlossen werden müsste. Dies ergibt sich insbesondere aus den insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen der [Klinik] in ihrem vom Senat ergänzend eingeholten Gutachten in Verbindung mit der ausführlichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 14. Januar 2022. Danach haben sich bei A keine Symptome gezeigt, welche auf eine mögliche Traumatisierung hindeuten könnten. A scheine trotz der belastenden Situation viele Resilienzfaktoren und eine stabile psychische Struktur aufzuweisen. Es seien weder während der Diagnostik noch davor oder danach Verhaltensweisen, welche auf eine Abneigung dem Vater gegenüber hindeuten, beobachtet worden. Die von der Mutter beschriebenen umgangsassoziierten Verhaltensauffälligkeiten seien in den Terminen mit A nicht beobachtbar gewesen. Es hätten sich keine spezifischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gezeigt. Die Sachverständigen würden die von der Mutter beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes als umgangsassoziierte Symptome einordnen, weil A den Stress der Mutter vor und nach den Umgängen registriere und entsprechend mit ähnlicher Anspannung reagiere. Mangels Traumatisierung würde auch keine Gefahr einer Retraumatisierung bestehen. Die von der Mutter hiergegen erhobenen Einwände führen nicht dazu, dass diese Feststellungen unverwertbar sind. Die Sachverständigen der [Klinik] sind zur Beantwortung der Beweisfrage geeignet iSv. § 163 Abs. 1 FamFG. Sie verfügen über eine hohe Expertise auf dem Gebiet der kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik und traumafokussierten Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Gewalterfahrung (körperliche, emotionale und sexuelle Gewalt). Die verantwortliche Sachverständige Frau Prof. Dr. W. ist stellvertretende Klinikdirektorin und leitende Oberärztin der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, …. Zusätzlich hat sie als zertifizierte Kinderschutzmedizinerin (Deutsche Gesellschaft für Kinderschutz in der Medizin) die Gesamtverantwortung für den Bereich Medizinischer Kinderschutz an der [Klinik] und ist Leiterin der Kinderschutz- und Traumaambulanz sowie der zentralen Clearingstelle für geflüchtete Kinder und Jugendliche. Frau L. ist im Rahmen ihrer Facharztausbildung als Ärztin in Weiterbildung im Bereich der Kinderschutz- und Traumaambulanz der [Klinik] tätig. Die Sachverständigen haben in ihrer ausführlichen Stellungnahme die wesentlichen Mängel des Gutachtens in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und Transparenz beseitigt und ihre Ergebnisse in der mündlichen Anhörung nachvollziehbar erläutert. So haben sie die zugrunde gelegte Literatur, die Einzelbeschreibungen zu den durchgeführten Tests einschließlich der jeweils erzielten Ergebnisse sowie die Information zu den die Tests durchführenden und auswertenden Personen nachgereicht. Sie haben die aus dem Beweisbeschluss abgeleiteten psychologischen Fragestellungen dargelegt und die vorgenommene Abwägung erläutert. Sie haben ihre Aussagen bezüglich der Bindung des Vaters zu A korrigiert und klargestellt, dass sich ihre Ausführungen auf die Beziehung von A zu ihrem Vater beschränken. Bei der Beurteilung des Sachverständigengutachtens ist zudem zu berücksichtigen, dass das Gutachten ergänzend zu dem erstinstanzlichen ausführlichen Gutachten, dessen Erkenntnisse und Erhebungen für die Bewertung des Sachverhalts weiterhin eigenständig zur Verfügung stehen, eingeholt wurde. Der Senat hat die ergänzende Begutachtung durch die Sachverständigen der [Klinik] nicht etwa deshalb für erforderlich gehalten, weil die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Psych. T. nicht nachvollziehbar wären oder nicht wissenschaftlichen Standards entsprächen, sondern weil der Sachverständige kein Kinderpsychiater ist und ihm nach eigenen Angaben die Expertise dazu fehlte, abschließend eine kinderpsychiatrische Traumadiagnostik vorzunehmen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts an, wonach die von der Mutter gegen das erste Gutachten vorgebrachten Mängel nicht zur Unverwertbarkeit der gutachterlichen Empfehlungen führen. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund war von dem zweiten Gutachten nicht derselbe umfassende Ansatz wie bei einer Erstbegutachtung zu verlangen. Dass die Sachverständigen bei der Durchführung einzelner Begutachtungsschritte auf Hilfspersonen zurückgegriffen haben, ist nicht zu beanstanden. Dies ist gerichtsbekannt und der teilstandardisierten Durchführung der videobasierten Interaktionsbeobachtungen, des Traumainterviews und der Tests im klinischen Betrieb geschuldet. Die Sachverständigen der [Klinik] sind gerade wegen ihrer Expertise auf diesem Gebiet und der schwerpunktmäßigen Befassung mit frühkindlichen Gewalterfahrungen auf Wunsch der Mutter ausgewählt worden. Dass die Qualität der Begutachtung unter der teilstandardisierten Einbeziehung von einzelnen Hilfspersonen gelitten hat, ist nicht ersichtlich. Soweit die Mutter die Auswahl bestimmter Testverfahren (u.a. Scenotest, Intelligenztest) bemängelt, andere Tests wie den SKEI für aussagekräftiger erachtet und eine direkte Befragung nach dem kindlichen Willen vermisst, führt auch dies nicht zur Unverwertbarkeit der gutachterlichen Feststelllungen. Denn wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierten Verfahren, die dem Einzelfall vollends gerecht werden können (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., Rn. 1239 ff.). Daher bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erarbeitet (BGH, Urteil vom 30.07.1999, 1 StR 618/98 = FamRZ 1999,1648 ff). Deshalb sind der Umfang der Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Vorliegend haben die Sachverständigen nachvollziehbar und unter Verweis auf die wissenschaftlichen Standards dargelegt, warum sie die durchgeführten Tests ausgewählt haben, warum sie auf eine direkte Befragung des Kindes nach dessen Willen verzichtet haben, warum sie den Verdacht einer Diagnose nach F 98.8G und F 43.1 für unbegründet erachten und welche Aspekte gegen die Anwendung des von der Mutter angeführten SKEI-Tests sprechen. Die Ausführungen sind schlüssig, logisch nachvollziehbar und geben keinen Anlass anzunehmen, dass die Sachverständigen bei der Auswahl und Durchführung der angewandten Tests wissenschaftliche Standards außer Acht gelassen oder willkürlich gehandelt haben könnten. Hinzu kommt, dass z.B. dem von der Mutter insbesondere kritisierten Scenotest, dessen Aussagekraft auch nach den Ausführungen der Sachverständigen eingeschränkt ist, im Gutachten keine größere Relevanz zugeordnet wurde. Insoweit ist daher auch die gutachterliche Stellungnahme von Dr. B. ungeeignet, die Verwertung des Gutachtens in Frage zu stellen. Gleiches gilt bezüglich der Äußerungen von Frau Dr. Dr. M. Auch das Traumainterview und der hierfür verwendete Test wurden ausführlich beschrieben. Inwieweit bei einem Testscore von Null eine wissenschaftliche Einschätzung des Ergebnisses nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ergänzend wird zudem auf die Ausführungen des Senats im das Befangenheitsgesuch der Mutter zurückweisenden Beschluss vom 9. März 2022 verwiesen. Hinsichtlich der Stellungnahme von Prof. Dr. L. zum Gutachten ist bereits nicht ersichtlich – wie auch bei den anderen Personen, die die weiteren gutachterlichen Stellungnahmen abgegeben haben –, welche besondere Qualifikation er auf dem Gebiet der Traumadiagnostik und des Umgangs bei häuslicher Gewalt hat. Zudem ergeht sich Prof. Dr. L., teilweise unverständlich, in Vermutungen und Unterstellungen, wie z.B., die Diagnostik der Mutter sei nicht beauftragt, aber anscheinend entscheidungsrelevant gewesen, die Vater-Kind Beziehung werde höher bewertet als die Mutter-Kind-Beziehung, so dass diese angebliche forensisch-psychologische Stellungnahme derart unsubstantiiert und unqualifiziert ist, dass sich jegliche Auseinandersetzung damit erübrigt. Der Senat hält auch den Vorwurf der Mutter, dass die Sachverständigen von vornherein davon ausgegangen seien, dass Umgang immer dem Kindeswohl zuträglich wäre und dass oberstes Ziel der Umgang des Vaters mit dem Kind sei, nicht für berechtigt. Auch wenn die Sachverständigen grundsätzlich die Bedeutung eines Kontaktes des Kindes zum Vater für die Entwicklung des Kindes betont haben, haben sie ihre Empfehlungen und Aussagen ausdrücklich vor dem Hintergrund der konkreten Ergebnisse ihrer Diagnostik getroffen, wonach das Kind bei den Interaktionsbeobachtungen gerne mit dem Vater zusammen war. Ergänzend wird auch hier auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 9. März 2022 verwiesen. Anhaltspunkte für die Behauptung, die Mutter-Kind-Beziehung werde als weniger bedeutsam eingeordnet, finden sich ebenfalls nicht. Dagegen zeigt sich eine schematische Herangehensweise an die Frage des Umgangs eher bei der Mutter, die aufgrund ihrer persönlichen Gewalterfahrung trotz vielfacher entgegenstehender Berichte und gutachterlicher Beschreibungen von positiven Kontakten zwischen A und ihrem Vater diesen Berichten keinen Glauben schenken mag, bzw. kann, und kategorisch davon ausgeht, dass jeglicher Umgangskontakt für A schädlich sei. Dass A mit großer Wahrscheinlichkeit durch Kontakt mit dem Vater nicht (re-)traumatisiert wird, entspricht zudem den Feststellungen des Sachverständigen T. Auch er hat in dem ihm zur Verfügung stehenden Rahmen in schlüssiger und überzeugender Argumentation eine Retraumatisierung des Kindes für unwahrscheinlich gehalten. Überdies haben alle Fachkräfte, d.h. die Verfahrensbeiständin, die Mitarbeiterin des umgangsbegleitenden Trägers und die Umgangspflegerin bestätigt, dass sich A im direkten Umgang mit dem Vater wohlfühlt. Die Umgangspflegerin hat eindrücklich beschrieben, wie A sich regelmäßig noch im Auto auf dem Weg zum Vater entspannt habe und dem Vater dann fröhlich entgegengetreten sei. Dass A gern Zeit mit ihrem Vater verbracht hat, wurde selbst bei den Anhörungen durch den Senat deutlich, wenngleich dies bei der ersten Anhörung vor einem Jahr noch offensichtlicher war. Aber selbst bei der zweiten Anhörung in diesem Jahr, als der Umgang faktisch schon 6 Monate lang nicht mehr stattgefunden hatte, kam A trotz formaler Abwehr des Themas „Vater“ und der abstrakten Angabe, dass dieser sie gehauen hätte, ins fröhliche und unbedarfte Erzählen, was und wie genau sie mit dem Vater gespielt habe, und hat dabei den Eindruck vermittelt, dass ihr diese Aktivitäten ersichtlich Freude bereitet haben. Die Befürchtung der Mutter, dass A.s Verhalten ihrem Vater gegenüber auf Beschwichtigungsverhalten zurückzuführen sein könnte, hat der Sachverständige Dipl.-Psych. T. im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht einleuchtend und nachvollziehbar entkräftet. In der Gesamtwürdigung aller Umstände zeigen sich dem Senat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass A durch einen Kontakt mit ihrem Vater retraumatisiert werden könnte. b) Der Senat geht auch davon aus, dass die Gefahr einer direkten Gewaltanwendung des Vaters gegen A als so gering einzuschätzen ist, dass keinerlei Gefahren für das Wohl des Kindes bestehen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen aller Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt. Insofern wird zunächst auf die - bereits in der angefochtenen Entscheidung dargelegten - überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T. Bezug genommen (der zudem plausibel erklärt hat, warum er keine weitere testpsychologische Untersuchung des Vaters für notwendig erachtet hat), die durch die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen der [Klinik] gestützt werden. Zwar ist der Mutter zuzugeben, dass eine Befragung der Therapeutin des Vaters grundsätzlich eine zusätzliche Erkenntnisquelle hätte sein können. Allerdings haben alle Sachverständigen überzeugend erläutert, warum sie auch eine Befragung der Therapeutin des Vaters für ihre Einschätzung nicht für erforderlich hielten. Insbesondere haben sie Rücksprache mit dem Berater der Volkssolidarität, einem Diplom-Psychologen, gehalten und einvernehmlich in der Gesamtschau die so erlangten Informationen als ausreichend angesehen. Der Senat hält die Beurteilungslage auch vor dem Hintergrund, dass es sich um insgesamt 12 Beratungseinheiten handelte, die in der Zeit vom 5. April 2018 bis März 2021 stattgefunden und immerhin vor der Trennung begonnen haben, nicht als grundsätzlich unzureichend für die Feststellungen der Sachverständigen. Insbesondere wird auch von den Sachverständigen Prof. Dr. W. und Frau L. dargestellt, dass laut dem Berater der Volkssolidarität der Vater konkrete Auslöser für die Gewalt habe benennen und reflektieren können. Es seien gemeinsam alternative Strategien erarbeitet worden und der Vater habe sich einsichtig gezeigt, die Taten nicht bagatellisiert und die Schuld bei sich gesucht. Er habe für seine Taten Verantwortung übernehmen wollen. Der Sachverständige T. hat die Partnerschaftsdynamik und die Gewalt gründlich analysiert und dabei die im Strafbefehl beschriebenen Taten zugrunde gelegt. Dass diese Analyse anders ausgefallen wäre, wenn darüber hinaus auch dem Sachverständigen T. die Strafakten vorgelegen hätten, sieht der Senat nicht. Die im Strafbefehl verurteilten Taten sind dort anschaulich beschrieben und basieren im Wesentlichen auf den Angaben der Mutter, so dass noch weitere Einzelheiten für die Beurteilung der Gesamtumstände keinen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn darstellen würden. Im Übrigen lagen den Sachverständigen von der [Klinik] auch die Strafakten vor, ohne dass dies dazu geführt hätte, dass sie die Gewaltbereitschaft des Vaters gegenüber dem Kind anders beurteilt hätten. Der Senat geht daher nicht davon aus, dass die Sachverständigen wesentliche Erkenntnisquellen nicht genutzt haben und die Einschätzungen der Sachverständigen insoweit nur eingeschränkte Überzeugungskraft hätten. 2. Allerdings ist der Umgang vorliegend gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB einzuschränken. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für erforderlich, den Umgang auf einmal im Monat zu reduzieren. Auch wenn der Senat grundsätzlich mit den Sachverständigen davon ausgeht, dass A von dem Umgang mit dem Vater, der sich ihr gegenüber laut sämtlicher Interaktionsbeobachtungen sensibel und kindgerecht und an ihren Bedürfnissen orientiert verhält, profitiert, stellen die mit dem schweren elterlichen Konflikt verbundene Stressbelastung des Kindes sowie die aus der Gewaltausübung des Vaters resultierenden Belastungen der Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Aus der Gesamtabwägung der für und gegen den Umgang sprechenden Gründe ergibt sich, dass vorliegend ein auf einen Nachmittag im Monat reduzierter Umgang anzuordnen ist. a) Ein häufigerer Umgang, womöglich sogar mit Übernachtung, wie ihn die Sachverständigen der [Klinik] letztlich dem Grunde nach empfohlen haben, würde eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Der gutachterlichen Empfehlung vermag der Senat nicht zu folgen, denn sie erfolgte unter der Bedingung der Gewährleistung umfangreicher flankierenden Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls: Übergabe in der Kita, getrennte Elterngespräche beim selben Träger, Kooperation der Rechtsanwälte und des Helfersystems einschließlich der Psychotherapeuten sowie eine intensivierte Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung der Mutter. Diese Bedingungen liegen nicht vor und können auch durch gerichtliche Anordnung nicht herbeigeführt werden, so dass die Kindeswohlgefährdung dadurch nicht abgewendet werden könnte. Eine Kooperation der Rechtsanwälte oder der Psychotherapeuten der Eltern kann nicht angeordnet werden. Auch kann der Kita nicht die Aufgabe eines Kommunikationsmittlers zwischen den Eltern übertragen werden, wie es bei Eltern, die überhaupt nicht kommunizieren und keinerlei Kontakt haben, nötig wäre. Wie sich im Verlauf des Verfahrens deutlich gezeigt hat und auch von den Sachverständigen selbst festgestellt worden ist, ist die Mutter durch den Umgang der Tochter mit dem Vater außerordentlich belastet. Die Sachverständigen von der [Klinik] gehen davon aus, dass die Mutter aufgrund der Gewalterfahrungen unter einer ausgeprägten PTBS leidet, die chronifiziert und nicht ausreichend behandelt sei. Durch den bestehenden indirekten Täterkontakt und die destabilisierende Gesamtsituation wären die Bedingungen für eine Traumatherapie nach Aussage der Psychotherapeutin der Mutter gegenüber den Sachverständigen erschwert. Eine Einsicht der Mutter in die Bedeutung einer bestehenden Vater-Kind-Beziehung sei aus traumatherapeutischer Sicht als nahezu unmöglich einzuschätzen. Daher werde die Mutter zu instabil eingeschätzt, um die regelmäßigen Umgänge kindgerecht begleiten zu können. Es werde befürchtet, dass die ausgeprägte umgangsassoziierte Stressreaktion der Mutter sich wiederum für A belastend auswirken könnte. Bereits jetzt hat A gegenüber der Mutter vor den Umgängen heftige Abwehrreaktionen gezeigt. Der Senat geht davon aus, dass A bei einem regelmäßigen umfangreichen Umgang ohne die flankierenden abfedernden Maßnahmen ständig dieser außerordentlichen Stresssituation ausgesetzt und ihr Loyalitätskonflikt vergrößert würde. In dem vorliegenden Gefüge hält der Senat es sowohl für das Kind als auch für die Mutter unzumutbar, Umgänge in kürzeren Abständen zwangsweise – gar mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers (§ 90 FamFG), wie die vorherige Umgangspflegerin vorgeschlagen hat – durchzusetzen. Dadurch würde im Übrigen auch die für A lebensnotwendige Beziehung zu ihrer Mutter als Hauptbezugsperson beeinträchtigt. Durch eine häufige zwangsweise Durchsetzung des Umgangs mit dauernder Konfrontation des Vaters als Täter stünde zu befürchten, dass die Mutter in ihrer jetzigen Verfassung derart destabilisiert würde, dass sie für A als Hauptbezugsperson nicht mehr ausreichend zur Verfügung stünde, was auch für A unmittelbar kindeswohlschädlich wäre (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 – 1 BvR 1766/12, FamRZ 2013, 433, Rn. 34; KG, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 16 UF 10/20, FamRZ 2021, 693). Auch die Sachverständigen haben in der Anhörung eine zwangsweise Durchsetzung eines derartigen Umgangs ohne die flankierenden Maßnahmen letztlich nicht empfohlen und klargestellt, dass der Vorschlag von Übernachtungen vor dem Hintergrund gemacht wurde, die Übergaben über die Kita stattfinden lassen zu können. Zu berücksichtigen ist andererseits auch, dass sich alle Sachverständigen auch in der Einschätzung einig sind, dass es sich bei A um ein resilientes Kind handelt, das in der Abwägung der Belastungen mehr unter einem vollständigen Abbruch des Kontakts zum Vater leiden würde als bei – reduziertem – Umgang unter den Belastungen durch einen Loyalitätskonflikt und die Belastung der Mutter. Vorliegend gilt es daher eine Lösung zu finden, die A.s Interesse an einem Kontakt zu ihrem Vater und auch dessen Recht auf Umgang Rechnung trägt und gleichzeitig die Belastung, der A durch den Loyalitätskonflikt und durch die Belastung der Mutter ausgesetzt ist, zu minimieren. Bei einer dieses Spannungsverhältnis der verschiedenen Interessen berücksichtigenden Regelung ist im Weiteren zu beachten, dass die Sachverständigen der [Klinik] mehrfach betont haben, bei ihrer Empfehlung ausschließlich vom Wohl des Kindes aus zu argumentieren, mit der Folge, dass eigene Rechte der Mutter dabei keine Berücksichtigung finden. Dies ist jedoch in dieser Ausschließlichkeit vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention nicht der vorliegend anzulegende rechtliche Maßstab. Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, ist gemäß Art. 31 Abs. 2 der Istanbul-Konvention bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt mit zu berücksichtigen. In die Abwägung sind daher nicht nur die Rechte des Kindes und des Vaters, sondern auch die Rechte der Mutter einzubeziehen. Diese Berücksichtigung hat allerdings aus Sicht des Senats nicht schematisch entsprechend einer vorgegebenen Gewichtung, sondern an dem jeweiligen Einzelfall orientiert, den besonderen Umständen des vorliegenden Falls entsprechend, zu erfolgen. Der Senat ist sich bewusst, dass ein Opfer häuslicher Gewalt durch Umgangskontakte der Kinder gezwungen sein kann, mittelbar Täterkontakt zu haben und der Täter über die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mittelbar auch wieder Macht über das Opfer ausüben kann. Allerdings stellen sich die Gegebenheiten in jedem Einzelfall unterschiedlich dar, sowohl in Bezug auf die Gewalttaten und das Nachtatverhalten des Täters als auch unterschiedlich schwerwiegend und belastend für das Opfer sowie in der Auswirkung auf die Kinder, so dass jeder Einzelfall den konkreten Umständen entsprechend bewertet werden muss. Daher kann aus der Istanbul-Konvention kein genereller schematischer Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt gefolgert werden. Hinzu kommt, dass sich Umstände ändern und sich auch vor diesem Hintergrund eine statische Betrachtungsweise verbietet. Anderenfalls würde weder für das Opfer noch für einen Täter eine Entwicklungsmöglichkeit bestehen und auch eine tatsächliche Veränderung der Lebensumstände bliebe unbeachtet. b) Vorliegend geht der Senat davon aus, dass der Umgang auf ein solches Maß reduziert werden muss, welches einerseits dem Kind grundsätzlich den Kontakt mit dem Vater erhält und andererseits der Mutter und dem Kind genügend Zeit gibt, die durch die - wenn auch mittelbare - Konfrontation mit dem Vater als Täter bei der Mutter ausgelösten Belastungen einerseits zu verarbeiten und andererseits daneben noch von diesem Aspekt unbelastete gemeinsame Zeit zur Verfügung steht. Der Senat ist der Auffassung, dass der Mutter ein derartiger monatlicher Kontakt zugemutet werden kann, insbesondere dadurch, dass das Kind von der Kita durch einen Umgangspfleger abgeholt wird und dieser das Kind wieder vom Vater zur Mutter bringt. Dadurch wird nicht nur ein direkter Kontakt zwischen Mutter und Vater vermieden und A muss auch nicht unmittelbar von der (belasteten) Mutter zum Vater gehen, sondern der Umgangspfleger kann die notwendige Kommunikation zwischen den Eltern übernehmen und insbesondere auch die Mutter als neutrale Person darüber informieren, wie es A jeweils bei den Übergaben geht, und gleichzeitig dafür sorgen, dass der Umgang tatsächlich stattfindet. Zudem kann er dazu beitragen, dass eine kindgerechte Sprachregelung gegenüber A gefunden wird, die – anders als teilweise zuvor durch die Fachkräfte – einerseits die Gewalttaten nicht leugnet, aber das Kind andererseits auch nicht überfordert und dem Kind die Veränderung der Umstände nahebringen kann. Durch den großen Zwischenraum zwischen den jeweiligen Treffen sieht der Senat eine Chance, aber auch die Eigenverantwortung der Mutter, sich mit Hilfe von therapeutischer Begleitung damit auseinanderzusetzen, dass ihre eigenen Wahrnehmungen und Bedürfnisse nicht zwangsläufig denen ihrer Tochter entsprechen und ihre Tochter trotz der schmerzhaften Erfahrungen der Mutter ein Recht auf eine eigene Beziehung zum Vater hat und das Kind ein eigenes, gewaltfreies Erleben mit dem Vater haben kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass durch die Reduktion der Umgänge für die nächste Zeit sowie die Begleitung der Übergaben durch einen Umgangspfleger und die Einrahmung durch die Kita sichergestellt wird, dass eine eventuelle, von der Mutter weiter befürchtete, Verhaltensänderung des Vaters schnell offenkundig würde. Dass wieder ein geschlossenes System entstehen könnte, in welchem Gewalt unentdeckt bliebe, hält der Senat unter diesen Umständen prognostisch für unwahrscheinlich. Dass durch diese Regelung der Vater in seinem Recht auf Umgang beschnitten wird, hat dieser gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB iVm. Art. 31 Istanbul-Konvention hinzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vater durch die langjährige Gewaltausübung eine Hauptursache für die Belastung der Mutter, die nachfolgenden Schäden und die vorliegende Situation gesetzt hat. Auch wenn er sich nach Einschätzung der Sachverständigen mit seiner Gewalttätigkeit auseinandergesetzt hat und er sich auch insoweit einsichtig gezeigt hat, was vorliegend eine wichtige Grundlage dafür ist, dass überhaupt Umgänge stattfinden können, sind die Folgen dieser Taten weiter spürbar und müssen somit auch von dem Vater mitgetragen werden, unabhängig davon, ob die Mutter die Einsicht des Vaters für ausreichend erachtet. Dabei ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass der Vater trotz Einsicht und Fehlereingeständnis auch im Rahmen des Verfahrens zeitweise weiter ein Verhalten gezeigt hat, das aus Sicht der Mutter als Fortsetzung des Machtausübungs-/Kontrollversuchs gedeutet werden kann. Wie der Sachverständige T. nachvollziehbar dargelegt hat, lässt sich aus den Vorgängen um die vor der Mutter verheimlichte Durchführung von Umgangsterminen in seiner Wohnung ableiten, dass es dem Vater noch nicht durchgehend gelungen war, den Blick auf das Erleben des Kindes zu richten und die eigenen Belange strikt darauf auszurichten, bzw. zurückzustellen. Beispielhaft kann insoweit auch angeführt werden, dass sich der Vater zu dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 23. März 2022 bereits über 2 Stunden vor der Zeit, zu der er ausdrücklich später geladen wurde, um ein Aufeinandertreffen mit der Mutter zu verhindern, im Gerichtsgebäude aufhielt. Er hat dadurch die bereits bestehenden Ängste bei der Mutter erneut angefacht, was der Senat in der nachfolgenden Anhörung der Mutter deutlich wahrnehmen konnte, und in diesem Zusammenhang auch A eine weitere Destabilisierung ihrer Hauptbezugsperson zugemutet. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass seit den Gewaltvorfällen bereits mehrere Jahre vergangen sind, auch der Vertrauensverstoß mit der Wohnung mittlerweile mehrere Jahre zurückliegt und der Vater A inzwischen seit September letzten Jahres nicht mehr gesehen hat. Dieser faktische Umgangsausschluss kann bei der Gesamtwürdigung der Umstände nicht völlig außer Betracht bleiben. Auch wenn die Mutter durch das Schweben des Verfahrens bisher nicht die von ihr erhoffte vollständige Ruhe erzielen konnte, ist die faktische Konfrontation mit dem Thema Umgang und darüber mittelbar der Kontakt zum Vater auf ein geringes Maß reduziert worden, zumal dieser Zustand seit Mai dieses Jahres durch die Aussetzung der Wirksamkeit des Umgangsbeschlusses auch rechtlich abgesichert worden ist. So sehr der Senat die Belastung der Mutter durch die Geschehnisse nachvollziehen kann, ist die Mutter nunmehr auch für A gefordert, alle zur Verfügung stehenden therapeutischen Maßnahmen zu ergreifen, um sich selbst weiter zu stabilisieren. Einen längeren Umgangsausschluss, als er während dieses Verfahrens faktisch eingetreten ist, hält der Senat in der Gesamtabwägung der Umstände nicht mehr für angemessen. Der Senat geht davon aus, dass die Belastungen der Mutter und damit auch die Belastungen des Kindes durch monatliche Umgänge, begleitet durch einen Umgangspfleger, auf ein zumutbares Maß reduziert werden, welches Raum für eine weitere therapeutische Behandlung der Mutter lässt. Gleichzeitig bleibt A der Vater durch die Umgänge grundsätzlich erhalten. Die Sachverständigen der [Klinik] haben in der Anhörung angesichts der komplexen Situation eindrücklich dargelegt, dass unter den vorliegenden Umständen jeder Umgang besser ist als keiner. A hat sich in der Obhut der Mutter nach der Einschätzung der Sachverständigen trotz der belastenden Umstände noch weiter gut entwickelt. Sie hat auch beim Senat einen aufgeschlossenen und selbstbewussten Eindruck gemacht, so dass der Senat in der Gesamtschau des Verfahrens auch vor dem Hintergrund der bisher ausgefallenen Umgänge und einer aus welchen Gründen auch immer gegebenenfalls unzureichenden Behandlung einer PTBS der Mutter derzeit keinen Anlass hat daran zu zweifeln, dass es A bei einem fast ausschließlichen Aufenthalt bei der Mutter nicht gut geht. Auch die Sachverständigen haben derartige Zweifel nicht geäußert. Daher kann der Senat den Hinweis des Jugendamtes im Anhörungstermin, Maßnahmen gegen die Mutter gemäß § 1666 BGB prüfen zu wollen, angesichts der Ereignisse in der Vergangenheit und auch im laufenden Verfahren nicht nachvollziehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass es Vater und Tochter gelingt, auch im Rahmen dieses reduzierten Umgangs an die vorhandene Beziehung anzuknüpfen und diese Beziehung dadurch zu erhalten. Ein vollständiger Kontaktabbruch mit den von den Sachverständigen beschriebenen negativen Folgen für die Entwicklung des Kindes und die irreversible Etablierung eines ausschließlich negativen Vaterbildes, welches losgelöst von jeder persönlichen Entwicklung zementiert würde, kann so verhindert werden. Da der Umgang allerdings nur sehr eingeschränkt stattfindet, ist sicherzustellen, dass der Umgang weder durch Krankheit des Kindes noch durch Abwesenheit des Kindes ersatzlos ausfällt, sondern auch bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit ist ebenso wie bei Ausfall wegen Krankheit der Umgang in jedem Fall nachzuholen, so dass immer 12 Umgangskontakte im Jahr stattfinden. Für den Fall, dass die genauen Umgangszeiten nach A.s Einschulung wegen der Schulzeiten nicht eingehalten werden können, sind die Eltern gehalten, mit dem Umgangspfleger eine Anpassung an die veränderten Umstände herbeizuführen. 3. Die Umgangspflegschaft ist gem. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB anzuordnen, weil die Mutter aus den dargelegten Gründen derzeit eine Umsetzung des Umgangs des Kindes mit dem Vater nicht unterstützen kann und den Umgang des Vaters daher wiederholt erheblich erschwert iSd. § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB. Auf eine Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens - die wegen der vom Vater ausgeübten Gewalt fraglich ist - kommt es (wie etwa auch bei Anordnungen nach § 1666 BGB) nicht an; Ziel der Regelung ist die Sicherstellung des Umgangs. Die Umgangspflegschaft umfasst nach § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB das Recht des Umgangspflegers, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und den Aufenthalt des Kindes für die Dauer des Umgangs zu bestimmen. Zur Sicherung des Umgangs ist dieser auch bei Verhinderung des Umgangspflegers nachzuholen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Wahrnehmung der Belastungen des Kindes ist durch die Anordnung der Vorlage eines aussagefähigen Attests sichergestellt, dass die Mutter nicht allein darüber entscheiden kann, ob A aus Krankheitsgründen an der Wahrnehmung des Umgangs gehindert ist. Zudem muss sich die Mutter klar darüber sein, dass jeder ausgefallene Umgang nachgeholt wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Sie entspricht der Billigkeit. Gründe, die es rechtfertigen, dem einen oder anderen Elternteil die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind in diesem vielschichtigen Fall nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung basiert auf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls.