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Beschluss

51 F 414/22 UG

AG Dieburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDIEBU:2023:0615.51F414.22UG.00
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung des Kindeswillens und der Gewalt des Kindesvaters gegen die Kindesmutter kann auch ein langfristiger Umgangsausschluss verhältnismäßig sein.
Tenor
Der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern A, geboren am ... .2009, B, geboren am ... .2009 und C, geboren am ... .2017, wird bis zum 14.05 2027 ausgesetzt. Dem Kindesvater wird es zudem bis zum 14.05.2025 untersagt Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen. Der Kindesvater wird darauf hingewiesen, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Umgangsausschluss ergebenden Verpflichtungen das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung des Kindeswillens und der Gewalt des Kindesvaters gegen die Kindesmutter kann auch ein langfristiger Umgangsausschluss verhältnismäßig sein. Der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern A, geboren am ... .2009, B, geboren am ... .2009 und C, geboren am ... .2017, wird bis zum 14.05 2027 ausgesetzt. Dem Kindesvater wird es zudem bis zum 14.05.2025 untersagt Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen. Der Kindesvater wird darauf hingewiesen, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Umgangsausschluss ergebenden Verpflichtungen das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht unmittelbar Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- € festgesetzt. I. Die 14-jährigen Zwillinge A und B und die 6-jährige C haben seit längerer Zeit keinen Umgang mit ihrem Vater. Die Kindeseltern leben seit dem ... .2019 getrennt und sind mittlerweile rechtskräftig geschieden (51 F 400/22 S). Die Kinder leben bei der Kindesmutter. In dem Verfahren 51 F 109/21 SO wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen. Vor der Trennung hat die Familie in […] gelebt. Bereits dort kam es zu Wegweisverfügungen gegen den Kindesvater und der Einschaltung des Jugendamtes. Auch ein Sorgeverfahren wurde dort bereits geführt (2 F 81/19). Nach der Trennung ist die Kindesmutter mit den Kindern 2019 in den hiesigen Gerichtsbezirk gezogen. Der Kindesvater lebt mittlerweile auch in diesem Bezirk. Der Kindesvater hatte viele Jahre eine Alkohol- und Drogenproblematik. Unter Alkohol- und Drogeneinfluss kam es zu verbal aggressivem Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter und den Kindern und auch zu gewalttätigem Verhalten gegen die Kindesmutter in Anwesenheit der Kinder. Von 2019 bis 2023 waren 6 Gewaltschutzverfahren anhängig (51 F 619/19, 167/20, 748/20, 647/21, 377/22 und 189/23). Im Oktober 2020 hat der Kindesvater einen seiner Söhne (B) bei einem Besuch in volltrunkenem Zustand nicht erkannt und hat auf ihn und die Kindesmutter, die er zuvor niedergeschlagen hatte, uriniert. Trotz eines stationären Entzuges im Jahr 2018 und einer Alkoholentgiftung, kommt es immer wieder zu Rückfällen. Derzeit konsumiert der Kindesvater keine Drogen, aber Alkohol in erheblichem Maße. Die beiden Söhne rief er gegen deren Willen unter der Woche nachts betrunken auf ihren Mobiltelefonen an und beschimpft sie. Auch rief er die Kindesmutter – nachdem die Söhne ihn blockiert hatten – mehrfach am Tag an, was die Kinder mitbekamen und was sie verängstigte. Er stand ständig vor der Haustür der Familie und sprach in […] die Kinder immer wieder an. Auch klingelte er immer wieder bei der Kindesmutter und den Kindern, was die Kinder so verängstigte, dass sie sich innerhalb der Wohnung versteckten. Von November 2020, der Kindesvater hatte die Kindesmutter vor den Augen der Kinder an den Haaren gezerrt, bis 25.04.2022 hat kein Umgang stattgefunden. Mit Beschluss vom 26.04.2021 hat das Gericht den Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern für ein Jahr ausgeschlossen (51 F 50/21 UG). Dennoch suchte der Kindesvater immer wieder den Kontakt zu den Kindern. Mit Beschluss vom 30.08.2022 wurde der Umgang nochmals vorläufig bis zum 28.02.2023 ausgesetzt und ein Kontakt- und Näherungsverbot ausgesprochen (51 F 515/22 EAUG). Auch diesmal hielt der Kindesvater sich nicht daran. Da er Arbeitsstunden bei der Stadt […] leisten musste, wo er in […] Mitte um den Marktplatz im Außenbereich eingesetzt war, liefen seine Kinder ihm immer wieder über den Weg und er sprach sie an. Um ihm nicht zu begegnen verließen sie das Haus entweder so früh, dass der Kindesvater noch nicht tätig war oder teilweise auch gar nicht. Bei jedem Verlassen des Hauses sahen sie sich ängstlich um und versuchten ihrem Vater auszuweichen. Oft genug trafen sie ihn aber auch an. Auch kam er – auch gegen den Willen der Kindesmutter (so in 51 F 189/23 EAGS) – in die Wohnung, suchte Kindergarten und Schule auf und meldete sich telefonisch. Seit 20.05.2023 hat er sich nicht mehr gemeldet. Seine Arbeitsstunden hat er abgeleistet und er ist von […] nach […] verzogen. Der Kindesvater möchte Umgang mit seinen Kindern haben. Er gibt an nicht alkoholkrank zu sein. Er trinke nur mal eine Weißweinschorle am Abend. Schuld daran, dass er trinke, sei die Kindesmutter. Auch stimme es nicht, dass die Kinder ihn nicht sehen wollen, das sage nur die Mutter. Hätten Interaktionsbeobachtungen zwischen ihm und den Kindern im Rahmen der Begutachtung stattgefunden, wäre sichtbar gewesen, dass seine Kinder sich ihm gegenüber ganz normal verhalten. Auch die Gewaltvorwürfe seien nicht wahr. Den Kindern wurde eine Verfahrensbeiständin bestellt, die bei der Kindesanhörung zugegen war und die mehrfach Stellung genommen hat. Die Eltern wurden am 24.08.2022 und am 07.06.2023 angehört. Auch das Jugendamt hatte mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme und hat diese auch wahrgenommen. Die Kinder wurden persönlich angehört, alle Beteiligten hat Gelegenheit zur Kindesanhörung Stellung zu nehmen und es wurde ein Gutachten zur Frage des Umgangs und einer Kindeswohlgefährdung (51 F 514/22 SO) eingeholt. Die Sachverständige hat ihr Gutachten schriftlich erstattet und mündlich Fragen dazu beantwortet. Zur Entscheidung wurde das Verfahren 51 F 50/21 UG, sowie die Verfahren 51 F 748/20 EAGS, 51 F 515/22 EAUG, 51 F 514/22 SO, 51 F 189/23 EAGS und 51 F 109/21 SO beigezogen. II. Das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinen drei Kindern war gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB für knapp 4 Jahre auszuschließen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Nach Abs. 4 kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden der Kinder und ihrer Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihnen aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis aller Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung. Kann über die Ausübung des Umgangsrechts keine Einigung erzielt werden, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl der Kinder und deren Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14 – FamRZ 2015, 1093). An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen zu überprüfen hat. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz der Kinder dies erfordert, um eine Gefährdung ihrer seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16 – FamRZ 2016, 1917; BVerfG a.aO.). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11 – FamRZ 2012, 1127). Mildere Mittel sind dem Ausschluss vorzuziehen, so dass ein völliger Ausschluss nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (OLG Schleswig, Beschluss vom 10.06.1999 – FamRZ 2000, 48; BeckOGK/Altrogge, 01.11.2019, BGB § 1684 Rn. 407). Vorliegend ist eine Einschränkung, ein Ausschluss des Umgangs, nach § 1684 Abs. 4 BGB erforderlich. Bei der Anordnung von Umgangskontakten des Kindesvaters mit seinen Kindern wäre eine konkrete gegenwärtige und auch nicht unerhebliche Gefahr für die psychische Gesundheit der Kinder gegeben, weil das Verhalten des Kindesvaters das Vertrauen der Kinder ins seine Person erschüttert und bei ihnen Ängste und Überforderung verursacht hat. Die psychische Gesundheit der Kinder ist nicht nur gefährdet, sie hat – zumindest bei den Zwillingen – bereits Schaden erlitten. Die Zwillinge sind durch das Verhalten des Kindesvaters seit Jahren verängstigt und verunsichert. Der Kindesvater ist gegen sie verbal ausfällig geworden und war gegenüber ihrer Mutter in ihrer Anwesenheit gewalttätig. Die Kinder mussten in der Vergangenheit viel mitansehen und ertragen. Sie haben versucht sowohl ihre Mutter als auch ihre kleine Schwester zu schützen. Die Mutter vor den gewalttätigen Übergriffen des Vaters, die Schwester davor, dies mit ansehen zu müssen. Bei Gewalttätigkeiten des Vaters gegen die Mutter blieb nach Angaben der Zwillinge ein Zwilling bei der Mutter, der andere begab sich mit C in ein anderes Zimmer und lenkte sie ab. C selbst hat aufgrund ihres Alters wenig eigene schlechte Erfahrungen mit dem Kindesvater gemacht. Aber auch sie bekommt mit, dass ihre Brüder und ihre Mutter Angst haben, dass der Vater gegenüber der Mutter laut wird und immer wieder gegen den Willen der Mutter und der Brüder den Kontakt sucht. Nach den methodisch korrekt getroffenen und inhaltlich nachvollziehbaren Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen, denen sich das Gericht nach kritischer Prüfung im Ergebnis anschließt, fehlt den Kindern seit Jahren Sicherheit. Nicht einmal in ihrem Zuhause können die Kinder sich vor dem Vater sicher fühlen. Damit ist ihr Grundbedürfnis, nämlich das nach Sicherheit, nicht erfüllt und sie haben keine Kapazitäten sich um andere Bedürfnisse zu kümmern. Sie nehmen diese nicht einmal wahr, was nach Angaben der Sachverständigen fatale Folgen für die psychische Entwicklung der Kinder haben kann, wenn dies nicht beseitigt wird. Das Sicherheitsbedürfnis der Kinder muss erfüllt werden, damit sie sich um andere Bedürfnisse kümmern können. Immer in Unsicherheit und Angst zu leben, kann letztlich dazu führen, dass die Kinder auch als Erwachsene ihre Bedürfnisse nicht erkennen und wahrnehmen können. In dem der Kindesvater gewalttätig gegen die Mutter geworden ist, hat er auch das Wohl der Kinder erheblich gefährdet. Gewalt gegen die eigene Mutter verursacht, wie die Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, bei Kindern existentielle Ängste. Müssten die Kinder den Vater nun gegen ihren Willen treffen – auch begleitet – könnte dies nach Einschätzung der Sachverständigen zu Angst und Stress führen. Die erlebte Gewalt der Zwillinge gegen ihre Mutter stelle nach Angaben der Sachverständigen höchst wahrscheinlich ein Trauma dar zu dem der Vater der Trigger sei. Würden sie jetzt Umgang mit dem Vater haben müssen, könnte dies zu einer Retraumatisierung führen. C selbst hat zwar viel weniger miterlebt als ihre Brüder, so dass bei ihr nicht von einem traumatischen Erlebnis auszugehen ist, dennoch würde auch ihr der Umgang mit dem Vater schaden. Das Erleben der Ängste der Brüder und der Mutter und das Verhalten des Kindesvaters, dass er immer wieder Kontakt sucht, trotz Umgangsausschlüssen und einstweiligen Verfügungen im Gewaltschutz und dadurch zeigt, dass der Wille seiner Kinder ihm egal ist, hat auch bei C dazu geführt, dass sie seit 2021 konstant äußert den Vater nicht sehen zu wollen. Gegenüber der Sachverständigen äußerte sie sogar, sie wünsche der Vater wäre tot. Dies nahm sie zwar wieder zurück und teilte mit, sie wolle doch nur Ruhe. Diese erste Äußerung Cs zeigt jedoch, wie verzweifelt auch sie sich mittlerweile Ruhe vor dem Vater wünscht. Es steht bei Umgängen Cs mit dem Kindesvater, so auch die Einschätzung des Sachverständigen, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes, zu befürchten, dass C keine schönen Erfahrungen mit dem Kindesvater machen würde. Ausweislich der Untersuchung des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Frankfurt vom 16.02.2023 enthielt die Haarprobe des Kindesvaters 176 pg/mg Ethylglucuronid, was mit einer chronisch erhöhten Alkoholaufnahme assoziiert wird. Ein Wert über 100 pg/mg deutet auf eine schwere Alkoholproblematik hin. Daran ändert auch das Schreiben der Kreiskliniken […] vom 08.09.2022 nichts, in dem es heißt, dass keine Indikation für eine teilstationäre Behandlung gesehen werde. Dort hat der Kindesvater nämlich angegeben, abstinent zu sein von Drogen und Alkohol. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Haaranalyse entspricht diese Angabe gegenüber der Oberärztin in […] nicht der Wahrheit, so dass diese auch nicht in der Lage war, die Situation richtig einzuschätzen. Die Angaben des Kindesvaters zu seinem Alkoholkonsum entsprechen damit insgesamt nachweislich nicht der Wahrheit. Genauso wenig wie sein Leugnen der häuslichen Gewalt und auch der gewalttätigen Vorfälle nach Trennung der Kindeseltern. Bereits in […] kam es zu Wegweisverfügungen und es kommt seit Jahren immer wieder zu Gewaltschutzverfahren. Die Zwillinge haben in sämtlichen Anhörungen immer wieder von Gewalt gegen die Mutter berichtet und die Mutter hat der Sachverständigen eine Sprachnachricht des Kindesvaters vom 25.10.2022 übersandt, in der er die Kindesmutter mit Gewalt bedroht hat. Aus dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Alkoholmissbrauch zu einer eingeschränkten Feinfühligkeit führt, Gewaltbereitschaft sowie unvorhersehbares und unberechenbares Verhalten begünstigt. Das diese Erläuterung im Gutachten zutreffend ist, hat das Verhalten des Kindesvaters in der Anhörung am 07.06.2023 deutlich gezeigt. Er verhielt sich aggressiv, laut und unberechenbar. Der Kindesvater ist derart impulsgesteuert und nicht in der Lage sich zu beherrschen, dass er mit seiner lauten und aggressiven Art sehr bedrohlich wirkt. Der Kindesvater war im Erörterungstermin derart laut, aggressiv, respektlos und beleidigend, dass er der Verhandlung verwiesen werden musste. Dieses Verhalten stellt für die Kinder eine Gefahr im Rahmen von Umgängen dar und es ist ihnen, schon gar nicht der 6-jährigen C, zumutbar, sich diesem unberechenbaren Verhalten auszusetzen. Das Gericht möchte sich nicht einmal vorstellen, dass die Kinder mit dem Kindesvater in einem Raum sind, wenn er sich derart aufführt. Mit seinem Verhalten ist er in der Lage erwachsene Menschen zu ängstigen. Für Kinder muss das verstörend und erschütternd sein. Zwar hat der Kindesvater sich in den Erörterungsterminen der anderen Verfahren nicht derart benommen, wie am 07.06.2023, dennoch war er auch dort aufbrausend, wütend und es war durchgehend eine unter der Oberfläche brodelnde Aggressivität zu spüren. In den Terminen waren jeweils zwei Wachtmeister:innen zugegen. Im Termin am 07.06.2023 konnten keine Wachtmeister:innen teilnehmen, da sich lediglich zwei im Gericht befanden. Hinzukommt, dass die Kinder auch von dem Verhalten des Kindesvaters lernen. A ist in der Schule – wie sein Lehrer gegenüber der Sachverständigen mitgeteilt hat – bereits mit aggressivem Verhalten aufgefallen. Der Lehrer berichtete auch, dass der Vater zu A gesagt habe, er müsse sich nichts gefallen lassen und solle sich auch körperlich wehren. Der Vater beschimpfte die Kinder auch betrunken und würdigte sie herab. Er hat ihnen damit gedroht, dass sie in ein Heim müssen. Teilweise ist er aufgrund seiner Suchterkrankung unter Einnahme von Suchtmitteln in solch einem Zustand gewesen, dass er seine Kinder nicht erkannt und sogar auf einen der Zwillinge (B) uriniert hat. Obwohl die Zwillinge in die Schule gehen und früh aufstehen müssen, hat er sie nachts immer wieder angerufen und angeschrien und beschimpft. Erst dadurch, dass A und B ihren Vater auf ihren Mobiltelefonen blockiert haben, haben diese Anrufe aufgehört. C war noch zu jung, um das Verhalten ihres Vaters mitzubekommen oder zu verstehen. Mittlerweile ist sie aber älter. Es ist davon auszugehen, dass der Kindesvater sich auch bei zukünftigen Umgängen C gegenüber ebenso verhalten würde. Auch ist davon auszugehen, dass es bei den Übergaben wieder zu verbalen und gegebenenfalls auch körperlichen Angriffen auf die Kindesmutter kommen würde, welche C dann miterleben müsste. Cs psychische Gesundheit ist dadurch erheblich gefährdet. Ein wesentlicher Aspekt der Kindeswohlprüfung ist auch der Kindeswille. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes gebietet es, seine Wünsche betreffend den Umgang ernsthaft zu berücksichtigen. Der Kindeswille ist nicht allein entscheidend und mit den Interessen des Umgangsberechtigten abzuwägen. Ihm kommt allerdings mit zunehmendem Alter und gesteigerter Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Bei einem nachhaltig entgegenstehenden Kindeswillen kann der Umgang, sofern er auch als begleiteter Umgang nicht in Betracht kommt, ausgeschlossen werden. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen (BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14; FamRZ 2015, 1093). Ein Ausschluss des Umgangs kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind subjektiv beachtliche und verständliche Beweggründe für seinen Willen hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2022 – 8 UF 110/22;BeckRS 2022, 46986). Die Kinder lehnen alle drei jeglichen Umgangskontakt mit dem Vater vehement ab. Dies haben sie im Rahmen der Anhörungen – auch in vorherigen Verfahren – und auch gegenüber der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen deutlich gemacht. A hat angegeben, den Vater gar nicht mehr sehen zu wollen. Sein einziger Wunsch sei, dass der Vater ihn in Ruhe lasse. Auch B äußerte, den Vater nicht sehen zu wollen. Auch nicht beim Jugendamt begleitet. C gab ebenso an, den Vater nicht sehen zu wollen. Er poltere immer so an der Tür und mache ihr Angst. Auch sie wolle ihn dann nicht sehen, wenn jemand dabei wäre. Zwar kann der Wille des Kindes, keinen Umgang mit dem Vater zu haben, nicht der allein entscheidende Grund für den Ausschluss des Umgangsrechts sein. Das Umgangsrecht des Vaters steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Teils unter dem Schutz des Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1983 – 1 BvL 11/80 – FamRZ 1983, 872). Soweit das Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ablehnt, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (BVerfG, a.aO.). Dabei sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des um die Regelung nachsuchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen. Bei den Anhörungen der Zwillinge ist zum Ausdruck gekommen, dass dieses den Vater nicht grundlos ablehnen. So geht aus den Erklärungen der Kinder hervor, dass mehrfach negative Äußerungen bzw. abwertende Bemerkungen gegenüber ihrer Person und der Person der Mutter geäußert worden sind. Auch empfinden sie den Kindesvater unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss als unberechenbar. So mussten sie bereits mehrere körperliche Angriffe ihres Vaters auf ihre Mutter mitansehen. Auch berührt das Verhalten des Kindesvaters in der Öffentlichkeit sie peinlich. Aus der Sicht der Kinder betrachtet, lässt es dies als verständlich erscheinen, dass sie Kontakte zu dem Vater ablehnen. Zudem hat ihr Vater ihnen immer wieder gezeigt, dass er ihren Wunsch, sie in Ruhe zu lassen, nicht respektiert. Sein Auftauchen vor dem Haus, sie auf der Straße ansprechen, immer wieder anrufen, in Schule und Kindergarten auftauchen und auch das Eindringen in die Wohnung, in ihren persönlichen Schutzraum, hat zu immer mehr Ablehnung durch die Kinder geführt. Die Überzeugung des Kindesvaters, dass die Ablehnung nicht der eigene Wille der Kinder, sondern durch die Mutter hervorgerufen ist, hat sich im Rahmen der Verfahren nicht bestätigt. Zwar berichtet die Kindesmutter den Kindern von Übergriffen des Vaters und vermittelt ihnen so ein negatives Vaterbild und involviert sie in den Elternkonflikt. Die Zwillinge haben aber auch eigene Wahrnehmungen und Erfahrungen mit dem Vater gemacht, aufgrund derer sie sich mit 14 Jahren ihr eigenes Bild machen können. Dies bestätigt so auch die Sachverständige, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei den Zwillingen keine Induzierung vorliegt. Ihr Wille ist stabil, intensiv, zielorientiert und autonom. Sie haben ihren Willen autonom aufgrund eigener Erfahrungen mit dem Kindesvater gebildet. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Und selbst wenn der Wille der Kinder durch die Mutter manipuliert wäre, so ist auch ein manipulierter Kindeswille ein beachtlicher Kindeswille. Die Zwillinge sind 14 Jahre alt und seit 3 Jahren stabil in ihrem Willen. Diesen Willen zu übergehen, würde, wie die Sachverständige verständlich ausgeführt hat, eine erhebliche Einschränkung der Selbstwirksamkeit zur Folge haben. Dies könnte letztlich zu Depressionen oder dissozialem Verhalten führen. Auch Cs Willen schätzt die Sachverständige als stabil, zielorientiert und intensiv ein. C wünsche sich eine Entlastung des Familiensystems und stellt sich dabei auf die Seite ihrer Mutter, bei der sie lebt. Würde C gegen ihren Willen zu Umgängen mit dem Vater gezwungen, würde sie in einen inneren Konflikt geraten, der zu Verhaltensauffälligkeiten – vermehrter Rückzug, negative Affekte – führen könnte. Um die konkrete Gefährdung ihrer seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren, ist daher ein Ausschluss der Umgänge As, Bs und Cs notwendig. Eine konkrete gegenwärtige Gefahr in solchem Maße, dass sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung der Kinder mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, hat sich bei B und A längst manifestiert. B ist adipös und A ist bereits mit aggressivem Verhalten aufgefallen. Sollte C den Vater treffen müssen, ist die Gefahr, dass auch ihre körperliche und/oder seelische Entwicklung Schaden nimmt, mehr als nur wahrscheinlich. Der Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel sind zur Abwendung der konkreten Gefahr für das Wohl der Kinder nicht geeignet. Aufgrund der Verhältnismäßigkeit, die die Gegenüberstellung der Belange des Kindes und der Rechte der Eltern beinhaltet, kann der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn ein begleiteter Umgang nicht in Betracht kommt (vgl. BT.Drs. 13/4899, 106; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1684 Rn. 72). Begleitete Umgangskontakte als milderes Mittel zu einem Ausschluss des Umgangs kommen vorliegend nicht in Betracht. Der dargelegten Kindeswohlgefährdung kann auch nicht durch eine Umgangsbegleitung begegnet werden, da die Kinder jeden Umgang, auch begleitet, mit dem Kindesvater ausdrücklich verweigern. Auch durch eine Umgangspflegschaft könnten die einen Umgang der Kinder ausschließenden Belastungen nicht beseitigt werden. Gleiches gilt für nicht persönliche Kontakte wie Telefonanrufe o.ä., die die Kinder ebenfalls nachdrücklich ablehnen. Wie oben bereits dargestellt, würden auch begleitete Umgänge die Kinder weiter belasten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater sich im Rahmen begleiteter Umgänge anders verhalten würde, als gegenüber der Sachverständigen und im Rahmen des Erörterungstermins. Dies hat auch die Sachverständige in ihrer Anhörung so eingeschätzt. Hinzukommt, dass die Mitarbeiterin des Jugendamtes, die zum Schutz der Kinder empfiehlt, dass die Mutter mit den Kindern in ein Frauenhaus geht oder umzieht, mitgeteilt hat, dass aufgrund des impulsgesteuerten, unberechenbaren und aggressiven Verhaltens des Kindesvaters kein Träger bereit wäre, mit dem Kindesvater zusammenzuarbeiten. In der Vergangenheit lehnte der Kindesvater begleitete Umgänge - trotz früherer Befürwortung eines begleiteten Umgangs zumindest mit C von Seiten des Jugendamtes - vehement ab. Mittlerweile ist auch das Jugendamt bei C nicht mehr der Meinung, dass begleiteter Umgang als milderes Mittel geeignet wäre, die Gefahr von den Kindern abzuwenden. Die Verfahrensbeiständin hat zudem richtigerweise darauf hingewiesen, dass es derzeit keinerlei Perspektive für eine Zeit nach den begleiteten Umgängen gebe. Dem schließt sich das Gericht an. Denn ohne Entzug und Therapie ist auch in 6 Monaten bis zu einem Jahr nicht davon auszugehen, dass die Umgänge unbegleitet stattfinden könnten. Hinzu kommt, dass Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 (Istanbul-Konvention) gebietet, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, muss bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden (KG, Beschluss vom 04.08.2022, 17 UF 6/21; NJOZ 2022, 1571). Dies führt dazu, dass von ihr keine über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen unternommen werden müssen, um Kontakt der Kinder zum Kindesvater zu fördern. Angesichts der fortgesetzten Grenzüberschreitungen des Kindesvaters stellt es sich für die Kindesmutter unverhältnismäßig dar, den Umgang der Kinder gegen den Willen der Kinder durchzusetzen oder an begleiteten Umgängen Cs mit dem Kindesvater mitzuwirken. Insbesondere, da der Kindesvater diese Anlässe für weitere Grenzüberschreitungen ausnutzen würde. Bei der Bemessung der Dauer des Ausschlusses ist das Ruhebedürfnis der Kinder zu berücksichtigen, was die Sachverständige in ihrer Anhörung bestätigt hat. Die Kinder sind seit Jahren vielfach und immer wieder befragt bzw. angehört worden. Der Umgang war daher bis zum 18 Geburtstag der Zwillinge, mithin fast 4 Jahre auszuschließen. Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. I EMRK folgt, dass Beschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB mindestens einmal jährlich überprüft werden müssen. Längere Überprüfungsfristen sind jedoch dann konventionskonform, wenn das Kindeswohl allein durch die Überprüfung des Umgangs gefährdet ist und deshalb die Rechte des Kindes die des Umgang begehrenden Elternteils überwiegen (vgl. EGMR,Entscheidung vom 17.05.2011 - 9732/10; FamRZ 2011, 1484). Ohne einen Ausschluss des Umgangs für die bezeichnete längere Zeit wäre die geistig-seelische und körperliche Entwicklung der Kinder dauerhaft konkret gefährdet. Der Wille der 14-jährigen Zwillinge steht einem Umgang mit dem Kindesvater nachhaltig entgegen. Beide Kinder haben verständliche Beweggründe für ihren ablehnenden Willen, der zu beachten ist. Sie lehnen persönliche Kontakte mit dem Kindesvater seit mehr als drei Jahren durchgängig ab. Sie haben dies gegenüber allen sie befragenden Personen – u.a. gegenüber der Verfahrensbeiständin, der gerichtlichen Sachverständigen und auch dem Gericht vielfach und gleichbleibend mit absoluter und zunehmender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Nach den überzeugenden Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen ist bei den Zwillingen von einem stabilen und intensiven Willen und auch autonomen Willen auszugehen. Auch C hat trotz ihres Alters mittlerweile einen festen Willen gebildet. Auch wenn in ihrem Alter der Wille nicht so beachtlich ist, wie der ihrer älteren Geschwister, so war doch auch bei ihr der Umgang bis zum 18. Geburtstag der Zwillinge auszuschließen. Zwar hat C, die deutlich jünger als ihre beiden Geschwister und zu einer beachtlichen Meinungsbildung weniger in der Lage ist, vermutlich von dem Elternkonflikt weniger mitbekommen und keine eigenen negativen Erinnerungen an den Kindesvater und das frühere Zusammenleben, so dass sie – so auch die Sachverständige – in dem Konflikt nicht so stark wie die Zwillinge gefangen ist. Dennoch würde auch ein (begleiteter) Umgang für sie aus anderen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Belastung bedeuten, die nach Überzeugung des Gerichts die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschreiten würde. Es kann nicht von C als dem jüngsten und schwächsten Mitglied der Familie erwartet werden, als einziges Kind Umgangskontakte mit dem Kindesvater wahrzunehmen, obwohl diese sowohl von ihrer Mutter, als auch ihren Geschwistern vehement abgelehnt werden. Die Sachverständige hat in ihrer Anhörung bestätigt, dass dies eine sehr schwierige Situation für ein Kind darstellen würde. Und das Umgänge Cs mit ihrem Vater auch nicht geeignet wären, die Einstellung der Zwillinge zu Umgängen mit dem Vater positiv zu beeinflussen, so wie der Kindesvater sich das vorstellt. Vielmehr wäre dies eine zu große Last für C. Dies gilt umso mehr für ein Kind in ihrem Alter. C würde für Umgänge mit dem Kindesvater von den übrigen Familienmitgliedern keine emotionale Unterstützung erhalten, und es wäre mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie die von der Kindesmutter und den Zwillingen kommunizierten und signalisierten Ängste, die sie bislang selbst nicht in diesem Maß wie der Rest der Familie hat, übernehmen würde. Eine Steigerung ihrer Ablehnung zeichnet sich in den letzten Jahren ja bereits ab. Dadurch würde C ganz erheblich belastet werden und bräuchte vertraute Erwachsene, die ihr helfen würden, die aber wiederum in ihrer Familie nicht zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass C sich bei Wahrnehmung von Umgangskontakten mit dem Kindesvater nicht nur gegen die Kindesmutter sowie die Zwillinge positionieren müsste, sondern dass auch die Umgangskontakte für sie insofern eine zusätzliche Belastung darstellen würden, als der Kindesvater nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aufgrund seines impulsiven und unberechenbaren Verhaltens nicht feinfühlig und nicht in der Lage ist, die Umgänge positiv zu gestalten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass C zum Kindesvater seit der Trennung der Eltern 2019 höchstwahrscheinlich keine engere Bindung aufbauen konnte, so dass es nicht um den Erhalt einer schützenswerten Bindung geht. Wenn es auch für Kinder grundsätzlich sinnvoll ist, ihre Wurzeln durch Kontakte auch zum anderen Elternteil möglichst früh kennenzulernen, hat dies vorliegend aufgrund der aufgezeigten besonderen Umstände derzeit zurückzustehen. Schließlich würde ein Umgang nicht nur C selbst belasten, sondern hätte erhebliche Auswirkungen auch auf das Wohl der Zwillinge, die ihre kleine Schwester und ihre Mutter schützen wollen und insoweit große Ängste und Sorgen hätten. Bevor der Kindesvater nicht eine stationäre Therapie absolviert und seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle hat, ist den Kindern ein Umgang mit ihm auch unabhängig von ihrem Willen nicht zuzumuten. Der Kindesvater zeigte sich auch im Termin aggressiv und unberechenbar. Er musste sogar des Gerichts verwiesen werden, um die Sicherheit der übrigen Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. In diesem Zustand, in dem der Vater sich zurzeit befindet, würde Umgang den Kindern schaden. Ein bis zwei Jahre Umgangsausschluss wären vorliegend nicht ausreichend. Wie die Sachverständige verständlich erläutert hat, besteht bei dem Kindesvater keine Einsicht in seine Probleme. Schuld sei an allem die Kindesmutter. Solange der Kindesvater sich seinen Anteil aber nicht eingestehen kann, ist eine Therapie nicht von Erfolg gekrönt. Zunächst muss der Kindesvater aus der Opferrolle heraustreten, seine Probleme erkennen und dann eine Entziehungskur machen. Wenn er mindestens ein Jahr abstinent ist, dann muss er eine Verhaltenstherapie beginnen, um herauszufinden, warum er Alkohol benötigt, um seinen Alltag zu bewältigen. Es hat sich in der Vergangenheit eine Unfähigkeit des Vaters zur Abstinenz gezeigt trotz eines Entzugs in einer stationären Unterbringung. Durch den pathologischen Alkoholkonsum werden laut der Sachverständigen aggressives und delinquentes Verhalten begünstigt. Der in der Haaranalyse festgestellte tägliche Konsum überschreitet den Wert von 100 pg/mg deutlich, was auf eine sehr schwere Alkoholproblematik hindeutet, die behandlungsbedürftig ist, da von einer deutlichen Alltagseinschränkung auszugehen ist. Vor dem Hintergrund der Sozialisation des Vaters, den vorhandenen Vorstrafen und der stark eingeschränkten Impulskontrolle geht die Sachverständige aus fachlicher Sicht von einer antisozialen Persönlichkeitsstörung aus, die häufig als Komorbidität mit einer Suchterkrankung auftritt. Es dauert daher über zwei Jahre, wenn der Kindesvater sofort mit den Maßnahmen beginnen würde, bis mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen ist. Da der Kindesvater sein Problem jedoch nicht erkennt, die Alkoholabhängigkeit leugnet und an dem Maß des Trinkens, das er nach dem Ergebnis des Alkoholtests dann doch eingeräumt hat, der Kindesmutter die Schuld gibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich umgehend um einen Entzug bemüht. Unter diesen Gesichtspunkten würde eine Überprüfung nach ein oder zwei Jahren die Kinder, die Ruhe, Sicherheit und Stabilität benötigen, wieder destabilisieren und verängstigen. Seit 2021 ist dies zudem bereits der 3. Umgangsausschluss. Sollte der Kindesvater entgegen der Einschätzung des Gerichts und der Sachverständigen doch unmittelbar mit Entzug und Therapie beginnen und sein Verhalten ändern, ist zu jeder Zeit eine Abänderung der Entscheidung möglich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es der Kindesmutter kaum gelingen wird, die 14-jährigen Zwillinge zu Umgängen zu bewegen. Die Umgangskontakte müssten dann z.B. durch Ordnungsmittel gegenüber der Kindesmutter erzwungen werden. Dies würde die Kinder zusätzlich erheblich belasten und in ihrer Entwicklung gefährden. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die, nach dem im Erörterungstermin gewonnenen Eindruck, bereits belastete Kindesmutter – so auch die Einschätzung der Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin sowie des Jugendamtes –, auf die die Kinder dringend angewiesen sind, durch ein zwangsweises Vorgehen betreffend Umgänge selbst als Betreuungsperson ausfallen könnte, was wiederum eine erhebliche Gefahr für die Kinder darstellen würde. Wie die Sachverständige im Rahmen des Verfahrens nach § 1666 BGB festgestellt hat, ist die Kontinuität hinsichtlich der Kindesmutter wichtig für die Kinder, die sonst keine Sicherheit erfahren. Eine Trennung von der Mutter würde sich für die Kinder negativ auf ihre Selbstwirksamkeitserfahrung und Kontrollüberzeugung auswirken und es wäre eine komplette Hilflosigkeit und Ohnmachtsgefühle zu erwarten Der Verwertung des Gutachtens der vom Gericht bestellten Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass keine Interaktionsbeobachtungen zwischen Vater und Kindern stattgefunden haben. Zum einen haben die Kinder – wie oben ausführlich dargestellt – gute Gründe den Vater nicht sehen zu wollen und eine weitere Schädigung der Kinder durch Kontakte mit dem Vater sind zu ihrem Wohl zu vermeiden. Der Vater geht davon aus, dass die Kinder sich ganz normal verhalten würden, wenn sie sich treffen würden. Daran könne man dann erkennen, dass alles nur Lügen der Kindesmutter seien. Die Sachverständige vertritt jedoch die Einschätzung, dass die Kinder aus Angst vor dem Vater ein „normales“ Verhalten ihm gegenüber zeigen würden. Auch die Mutter hat geschildert, dass die Kinder sich nicht trauen würden, sich gegen den Vater zur Wehr zu setzen oder zu ihm „Nein“ zu sagen. So wie der Kindesvater sich im Erörterungstermin verhalten hat, folgt das Gericht dieser Einschätzung. Hätte man die Kinder zudem gegen ihren Willen zu den Kontakten gezwungen, hätte dies die oben bereits beschriebenen Folgen für ihre Selbstwirksamkeit und Kontrollüberzeugung gehabt. Dies in Kauf zu nehmen, um Interaktionsbeobachtungen durchzuführen, wäre im Hinblick darauf, dass die Kinder wahrscheinlich nicht unbelastet und frei agiert hätten und dass ein Ausschluss auch bei positiver Interaktionsbeobachtung aufgrund des Alkoholismus des Kindesvaters, seines unberechenbaren und impulsgesteuerten Verhaltens und der Gewalt gegen die Mutter beschlossen worden wäre, nicht verhältnismäßig gewesen. Der Schaden für die Kinder wäre größer gewesen, als der Nutzen für eine Entscheidung. Aufgrund der Uneinsichtigkeit des Kindesvaters und der ständigen Kontaktaufnahme, auch gegen den Willen der Kindesmutter und der Kinder, war unter Kindeswohlgesichtspunkten auch ein Kontaktverbot im Rahmen des § 1684 Abs. 4 BGB auszusprechen. Gemäß § 89 Abs.2 FamFG war der Kindesvater auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung hinzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf §45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.