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Beschluss

1 WF 344/24

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2025:0120.1WF344.24.00
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Leitsätze
Zu den Erkenntnisquellen eines Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren.(Rn.29)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 12.07.2024, Az. 3 F 429/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Erkenntnisquellen eines Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren.(Rn.29) 1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 12.07.2024, Az. 3 F 429/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 4. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder J. Z, K. Z., L. Z. und T. Z. Er hatte gemeinsam mit der Kindesmutter, seiner Ehefrau, das Sorgerecht inne. Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 hat die Kindesmutter im Verfahren 3 F 429/23 beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für alle 4 Kinder zu übertragen. Der Kindesvater seinerseits hat im Verfahren 3 F 438/23 beim Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung (eAO) die alleinige elterliche Sorge für alle 4 Kinder zu übertragen. Das Familiengericht hat am 29.09.2023 beide Verfahren gemeinsam verhandelt. Im Termin ist besprochen worden, dass im Hauptsacheverfahren 3 F 429/23 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern eingeholt werden solle. Im eAO-Verfahren 3 F 438/23 haben die Kindeseltern einen Vergleich geschlossen. Die Kindesmutter hat sich verpflichtet, mit ihrem Sohn bis zum Abschluss des im Verfahren 3 F 429/23 einzuholenden Sachverständigengutachtens in eine Mutter-Kind- Einrichtung zu ziehen. Der Kindesvater hat sich verpflichtet, mit seinen drei Töchtern bis zum Abschluss des Gutachtens in eine Vater-Kind-Einrichtung zu ziehen. Der jeweilige Umzug sollte erfolgen, sobald vom Jugendamt eine entsprechende Einrichtung gefunden und zur Verfügung gestellt würde. In dem Vergleich haben die Kindeseltern zudem eine Umgangsregelung getroffen. Das Familiengericht hat am 05.10.2023 beschlossen, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es hat Herrn R., zum Sachverständigen bestellt. Die Kindesmutter zog mit ihrem Sohn in eine Mutter-Kind-Einrichtung. Mit Schreiben vom 05.12.2023 hat der Gutachter dem Familiengericht mitgeteilt, er habe den Kindesvater mit Schreiben vom 21.11.2023 unter Setzung einer Frist von 7 Tagen gebeten, mitzuteilen, welche Bezugspersonen die Kinder nachts betreue. Auf dieses Schreiben habe der Kindesvater nicht reagiert. Aus Sicht des Sachverständigen seien Zweifel entstanden, ob die Betreuung und Versorgung der Kinder durch den Kindesvater adäquat erfolge. Der Kindesvater zog am 28.12.2023 mit seinen drei Töchtern in die Einrichtung für ein Mutter-/Vater-Kind-Wohnen der […]. Am 02.02.2024 besuchten zwei Mitarbeiterinnen der Praxis des Sachverständigen (Frau K. und Frau H.) diese Einrichtung. Sie führten dort ein Gespräch mit zwei Mitarbeiterinnen der Einrichtung. Zudem nahmen sie eine Interaktionsbeobachtung hinsichtlich des Kindesvaters und seiner drei Töchter vor. Eine Befragung des Kindesvaters nach der Interaktionsbeobachtung (Nachbefragung), die durch Frau K. erfolgen sollte, fand nicht statt, da der Hausbesuch in der Einrichtung vorher abgebrochen wurde. Sowohl über die Befragung der Fachkräfte der Einrichtung als auch über die Interaktionsbeobachtung und den Abbruch des Versuchs einer Nachbefragung des Kindesvaters sind Protokolle (Bl. 165-167 und 169 f.) erstellt worden, die der Sachverständige mit Schreiben vom 11.03.2024 zur Akte gereicht hat. Am 08.02.2024 sprach der Sachverständige persönlich mit drei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes […] und ließ sich bei diesem Gespräch den gesamten Hilfeverlauf darstellen. Nach dem Hausbesuch meldete die Praxis R. dem Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung. Dieses meldete dem Jugendamt in […] am 08.02.2024 eine akute Kindeswohlgefährdung und bat darum, die Kinder in Obhut zu nehmen. Dies geschah, und die Kinder befanden sich im Zeitraum vom 08.02.2024 bis zum 15.02.2024 in einer Bereitschaftspflege in [..]. Die Kindeseltern stimmten zunächst der Inobhutnahme zu. Am 13.02.2024 zog der Kindesvater seine Zustimmung jedoch zurück. J. lebt zwischenzeitlich im Kinderheim in […]. K. und L. sind bei der Mutter des Kindesvaters untergebracht. Mit Schreiben vom 12.02.2024 hat der Sachverständige R. dem Familiengericht zum Aktenzeichen 3 F 429/23 eine „Gutachterliche Stellungnahme“ versandt. In dieser teilt er mit, dass bei „den bisherigen Ergebnissen der familienpsychologischen Begutachtung [...] von einer Gefährdung des Kindeswohls durch den Kindesvater T. Z. auszugehen“ sei. Der Kindesvater sei „mit der Erziehung der drei Kinder in der Heimeinrichtung überfordert“. Es sei „eine zunehmende Eskalation der Situation durch aggressives und impulsgestörtes Verhalten des Kindesvaters eingetreten“. Die „drei in der Heimeinrichtung in […] befindlichen Kinder [...] sollten umgehend vom Kindesvater getrennt werden und in einer geeigneten Einrichtung bzw. Pflegestelle untergebracht werden“. „Die Kindesmutter [sei] aufgrund ihrer psychisch instabilen Lage und der Betreuung des behinderten Kindes T. nicht in der Lage, die Betreuung der drei weiteren Kinder zu übernehmen“, „auch derzeit nicht motiviert dazu. Eine Unterbringung dieser Kinder bei der Kindesmutter [sei] daher nicht zielführend“. Der Sachverständige hat „angeraten, Rechte der elterlichen Sorge beiden Elternteilen zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen“. Dies betreffe das „Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen“. Mit Schreiben vom 15.02.2024 hat das Jugendamt […] das Familiengericht angerufen und angeregt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Antragsrechts SGB VIII, das Antragsrecht für Sozialleistungen sowie die Angelegenheiten Kindergarten und Schule für die drei Töchter der Kindeseltern auf das Jugendamt zu übertragen. Mit Beschluss vom 12.04.2024, Az. 3 F 95/24, hat das Familiengericht den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, das Antragsrecht nach VIII, das Antragsrecht für Sozialleistungen und die Kindergarten- und Schulangelegenheiten für die Kinder J., K. und L. Z. nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen. Die gutachterliche Stellungnahme vom 12.02.2024 ist der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 21.02.2024 zugegangen. Mit Schriftsätzen vom 27.02. und 28.02.2024 hat der Kindesvater den Sachverständigen R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gutachter habe keine eigene Einschätzung der Gesamtsituation vorgenommen. Vielmehr beruhten seine Angaben und Annahmen auf Mitteilungen vom Hörensagen. Mit dem Kindesvater habe er lediglich im Rahmen eines Videotelefonats gesprochen. Ein persönliches Gespräch zwischen dem Kindesvater und dem Sachverständigen habe hingegen nicht stattgefunden. Der Gutachter habe auch nicht selbst eine Interaktionsbeobachtung hinsichtlich des Kindesvaters und seiner drei Töchter vorgenommen. Vielmehr sei die Interaktionsbeobachtung in [..] lediglich durch Mitarbeiter des Sachverständigen erfolgt. Auch habe der Mitarbeiter in […] das persönliche Gespräch mit dem Kindesvater abgebrochen. Es begründe die Besorgnis der Befangenheit, dass der Sachverständige trotz fehlender eigener Beobachtungen eine Expertise abgegeben habe. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 11.03.2024 zu dem gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag Stellung genommen. Er hat erklärt, der Antrag sei unbegründet. Er habe den Kindesvater am 10.01.2024 per Videokonferenz angehört. Eine Beteiligung der Kinder sei dafür nicht geplant gewesen. Zudem sei beabsichtigt gewesen, mit dem Kindesvater persönlich in [..] zu sprechen. Als Termin sei der 08.03.2024 vorgesehen gewesen. Hierzu sei es aufgrund der Fremdunterbringung der Kinder nicht mehr gekommen. Die Kindesmutter habe er am 17.01.2024 angehört. Sie habe sich seinerzeit „auch zur Erziehung und zu den Verhaltensstrukturen des Kindesvaters geäußert“. Zudem habe er die Kindesmutter am 08.02.2024 in der Mutter-Kind-Einrichtung besucht. Er habe am 08.02.2024 auch ausführlich mit drei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes [..] gesprochen und habe sich ausführlich und plausibel den gesamten Hilfeverlauf darstellen lassen. Es seien zusätzliche Interaktionsbeobachtungen im Verlauf der weiteren Begutachtung geplant. Für seine gutachterliche Stellungnahme könne er neben Material aus eigenen Befragungen auch die Ergebnisse der durch seine Hilfskräfte durchgeführten Explorationen und die umfangreichen fachlichen Einschätzungen des Jugendamtes heranziehen. Er habe aufgrund der vorläufigen Gesamtbewertung des vorliegenden Materials von einer Kindeswohlgefährdung durch eine Persönlichkeitsakzentuierung des Kindesvaters, einer mangelnden Akzeptanz der Hilfemaßnahme in der Einrichtung […] und einer Überforderung in der Erziehung und Betreuung der Kinder ausgehen müssen. Im Ergebnis sei eine „Parteilichkeit oder Einseitigkeit [...] daher durch die Prozessbevollmächtigte nicht belegt. Eine gutachterliche Stellungnahme [sei] aufgrund der vorläufigen Einschätzungen des Sachverständigen zulässig und möglich. Die Qualitätsansprüche an eine gutachterliche Stellungnahme ent[sprächen] nicht den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten und im Rahmen der vorgesehenen Begutachtung [sei] eine zusätzliche und persönliche Exploration der Beteiligten durch den Sachverständigen vorgesehen“. Ohne auf die Argumente des Kindesvaters im Einzelnen einzugehen, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 25.04.2024 beantragt, den Befangenheitsantrag zurückzuweisen. In seinem Schriftsatz vom 14.05.2024 hat der Kindesvater zusätzlich bemängelt, der Sachverständige habe keine Einschätzung vorgenommen, ob ggf. nur ein Teil der Kinder in Obhut genommen werden solle, um die Stressbelastung zu verringern. Zudem stehe zu befürchten, dass dem Sachverständigen aufgrund seiner bisherigen negativen Einschätzung des Kindesvaters im Nachgang keine objektive Würdigung des Kindesvaters mehr möglich sei. Mit Beschluss vom 12.07.2024 hat das Familiengericht den Befangenheitsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Der Sachverständige habe gegenüber dem Gericht nachvollziehbar und verständlich dargelegt, auf welcher Grundlage seine Einschätzung in der Mitteilung vom 12.02.2024 beruht habe. Zwar habe er selbst keine Interaktionsbeobachtung des Kindesvaters mit den Kindern durchgeführt. Jedoch sei eine solche durch seine Mitarbeiterinnen durchgeführt und protokolliert worden. Daneben hätten ihm die Protokolle der Gespräche mit den Mitarbeiterinnen der Einrichtung zur Verfügung gestanden. Auch sei für das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Umstand, dass der Sachverständige aufgrund seiner bisherigen Einschätzung zu einer Gefährdung des Kindeswohls beim weiteren Verbleib der Kinder beim Kindesvater gekommen sei, lasse auch nicht befürchten, dass der Gutachter auch das Sachverständigengutachten unter dem von ihm dargestellten negativen Eindruck erstellen werde und der Kindesvater damit keine objektive Einschätzung mehr erhalten könne. Es lägen auch aus der Sicht eines verständigen Dritten keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverständige den Kindesvater nicht objektiv einschätzen werde. Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 17.07.2024 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 31.07.2024 sofortige Beschwerde eingelegt, beim Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt eingegangen am selben Tage. Zudem hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. In seiner Beschwerdeschrift wiederholt er seine Argumente aus dem Ablehnungsantrag und dem Schriftsatz vom 14.05.2024. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 19.08.2024 dem Thüringer Oberlandesgericht Jena zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat den anderen Beteiligten, dem Jugendamt und dem Sachverständigen Gelegenheit eingeräumt, zu dem Rechtsmittel des Kindesvaters Stellung zu nehmen. Hiervon haben die Kindesmutter und der Sachverständige R. sowie das Jugendamt [..] Gebrauch gemacht. Die Kindesmutter hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27.09.2024 beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Zudem hat sie beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Sie vertritt die Ansicht, es lägen objektiv keine Gründe vor, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigten. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.02.2024 gehe eindeutig hervor, dass der Kindesvater nicht in der Lage gewesen sei, in der Einrichtung in [..] die Kinder trotz Aufsicht eines Fachpersonals ordnungsgemäß zu betreuen. Zudem habe das Fachpersonal in der Einrichtung in […] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kinder in der Heimeinrichtung stark verhaltensauffällig und aggressiv untereinander gewesen seien. Zudem ergebe sich aus den Stellungnahmen des Sachverständigen, dass dieser ordnungsgemäß recherchiert habe. Der Sachverständige wäre abzulehnen gewesen, wenn er das Fehlverhalten des Kindesvaters toleriert oder sogar akzeptiert hätte. Er habe im Interesse der minderjährigen Kinder die Kindeswohlgefährdung aufgegriffen und angezeigt. Mit Schreiben vom 02.10.2024 hat auch der Sachverständige zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen. Er hat ausgeführt, die Annahme, er habe seine Einschätzung „ausschließlich auf Dritteinschätzungen gestützt“, sei unzutreffend. Für die dem Gericht übermittelte Stellungnahme sei bereits eine umfangreiche Befunderhebung vorhanden gewesen, die sich keineswegs ausschließlich auf die Eindrücke von Dritten gestützt habe. Außerdem sei er berechtigt, im Rahmen der Begutachtung Explorationen durch die psychologischen Hilfskräfte seines Praxisteams auszuwerten sowie vorliegende Akteninhalte und schriftliche Stellungnahmen. Der Sachverständige übernehme dabei keineswegs unkritisch oder ohne Überprüfung die Einschätzungen zur Diagnostik, sondern führe eine eigene Bewertung in jedem Fall durch. Er sei des Weiteren berechtigt und verpflichtet, bei Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung dem Familiengericht unmittelbar in Form einer Stellungnahme zu berichten. Dabei habe die Stellungnahme nicht die Qualitätsansprüche eines umfangreichen Sachverständigengutachtens. Es habe eine ausreichende und fundierte Exploration vorgelegen, um dem Familiengericht die gutachterliche Stellungnahme vom 12.02.2024 vorzulegen. Es sei außerdem nicht zutreffend, dass er sich bereits einen negativen Eindruck zum Kindesvater gebildet habe. Dem Familiengericht seien objektive Befunde und Einschätzungen auf Grundlage der bisher durchgeführten familienpsychologischen Begutachtung übermittelt worden. Eine verfestigte Negativhaltung zum Kindesvater bestehe nicht, sodass er auch weiterhin eine neutrale und objektive Begutachtung durchführen könne. Ferner weist der Sachverständige R. darauf hin, dass geplant gewesen sei, dass auch er persönlich eine Interaktionsbeobachtung vornehme. Dies habe wegen des noch laufenden Befangenheitsverfahrens noch nicht umgesetzt werden können. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahme an das Familiengericht sei die Begutachtung noch nicht abgeschlossen gewesen. Vielmehr seien weitere Termine zur Diagnostik vorgesehen gewesen. In seiner Stellungnahme vom 04.10.2024 vertritt das Jugendamt […] ebenfalls die Auffassung, eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen R. sei nicht erkennbar. Für die Einschätzung der Erziehungsfähigkeit sei es selbstverständlich, dass ein Gutachter mit Dritten spreche. Hierbei handele es sich jedoch um Fachkräfte, wie zum Beispiel die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtung aus [..], die u.a. die Interaktion zwischen Vater und Kinder beobachtet hätten. Der Kindesvater schätze fehl ein, die Mitarbeitenden der Jugendhilfe würden den Kindesvater subjektiv werten. Das Berichten von Geschehnissen sei eine reine Wiedergabe der Faktenlage. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 30 Abs. 1 FamFG, § 406 Abs. 5, §§ 567 ff. ZPO). Sie ist auch formgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 2, 3 Nr. 1 ZPO). Die 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt. 2. Das Rechtsmittel des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12 –, juris Rn. 10). Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. In Abgrenzung dazu scheiden rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Verfahrensbeteiligten als Ablehnungsgrund aus (BGH, Beschluss vom 14.03.2003, – IXa ZB 27/03 –, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 W 86/14 –, juris Rn. 7). Der Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehler können das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen entwerten, rechtfertigen für sich genommen jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2021 – 17 W 12/21 –, Rn. 20, juris). Geht es um die Ablehnung eines Sachverständigen, ist streng zwischen behaupteten Mängeln, die sich auf die Ebene der inhaltlichen Verwertbarkeit beziehen, und solchen Mängeln, die auf die Unparteilichkeit des Sachverständigen durchschlagen, zu unterscheiden. Nur hinsichtlich der letztgenannten kommt eine mögliche Befangenheit in Betracht. Das ist darin begründet, dass das Ablehnungsverfahren kein Instrument der Fehlerkontrolle darstellt. Das Verfahrensrecht selbst gibt dem Gericht und den Beteiligten in den §§ 411, 412 ZPO ausreichende Mittel an die Hand, Mängel, die sich auf die inhaltliche Verwertbarkeit beziehen, zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 14, juris). An die Annahme, dass eine Fehlerhaftigkeit in den Verdacht einer Voreingenommenheit umschlägt, sind daher erhöhte Anforderungen zu stellen. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, kann nicht von einer Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1, 2 ZPO ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht des Kindesvaters liegen bei dem vom Familiengericht mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Sachverständigen R. keine Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen. a) Der Umstand allein, dass der Sachverständige R. sich vor Abschluss der Begutachtung zunächst an das Jugendamt und dann mit seiner „gutachterlichen Stellungnahme“ vom 12.02.2024 an das Familiengericht gewandt und angeraten hat, den Kindeseltern Teile des Sorgerechts zu entziehen und auf einen Ergänzungsträger zu übertragen, begründet – vom Kindesvater so auch nicht ausdrücklich beanstandet – keine Besorgnis der Befangenheit. Zwar ist der Beweisbeschluss im Rahmen eines Verfahrens nach § 1671 Abs. 1 BGB ergangen, jedoch kann dem Sachverständigen trotz seiner Verpflichtung zur Unvoreingenommenheit bei vernünftiger Betrachtung nicht vorgeworfen werden, dem Jugendamt und dem Familiengericht aufgrund seiner bisherigen Erkenntnisse mitzuteilen, dass bei einer vollständigen Beibehaltung der elterlichen Sorge beider Elternteile das Kindeswohl der drei Mädchen gefährdet wäre. Letztlich ist der Beweisbeschluss erlassen worden, um die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile zu überprüfen. Nach Nummer 2 des Beweisbeschlusses soll der Sachverständige zudem überprüfen, „ob [...] dortigen Haushalt das Wohl der Kinder gefährdet und ggfs. welche Erziehungshilfen und sonstige Maßnahmen aus sachverständiger Sicht erforderlich und ausreichend sind, eine Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt zu vermeiden“. Wenn sich im Verlaufe des Begutachtungsprozesses dabei dringende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zeigen, ist es von dem Gutachtenauftrag mit abgedeckt und ist der Sachverständige sogar gehalten, sowohl das Jugendamt als auch das Familiengericht darüber zu unterrichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2012 – 9 WF 56/11 -, juris Rn. 10 ff.; Heilmann, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. (2020), § 163 FamFG Rn. 34; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. (2024), § 406 Rn. 26). b) Eine andere Frage ist es hingegen, ob sich aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Abgelehnten ergeben können, weil der Sachverständige vor der Unterrichtung des Jugendamts und der Übermittlung der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 an das Familiengericht mit dem Kindesvater - sieht man von dem Videotelefonat ab - noch nicht persönlich gesprochen hatte und den Kindesvater auch noch nicht im Zusammenwirken mit seinen drei Kindern beobachten konnte. Dies ist letztlich zu verneinen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 nicht um das vom Familiengericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten handelt, sondern erkennbar um eine vorläufige Einschätzung, die aus Kinderschutzgründen vorab abgegeben worden ist. Des Weiteren hat der Sachverständige seine Einschätzung und seine Anregung nicht im luftleeren Raum gemacht, sondern auf mehrere, unabhängig voneinander bestehende Erkenntnisquellen gestützt. Er hat sich im Rahmen des Videotelefonats einen ersten Eindruck vom Kindesvater verschafft. Er hat mit der Kindesmutter gesprochen und von ihr Informationen erlangt, wie sie persönlich den Erziehungsstil und das Verhalten des Kindesvaters einschätzt. Wesentlich wichtiger ist allerdings, dass ihm für seine vorläufige Einschätzung als Erkenntnisquelle die beiden Protokolle seiner Mitarbeiterinnen, Frau K. und Frau H., über deren Besuch vom 02.02.2024 in der Einrichtung in [..] zur Verfügung standen. Ausführlich ist in dem einen Protokoll die Befragung der Fachkräfte der Einrichtung interviewmäßig dokumentiert. Die Auswertung der Interaktionsbeobachtung ist in dem zweiten Protokoll festgehalten worden. Zudem ist in diesem zweiten Protokoll dokumentiert, weshalb die Befragung des Kindesvaters im Nachgang der Interaktionsbeobachtung abgebrochen werden musste. Der Sachverständige selbst hat am 08.02.2024 drei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes […] persönlich in den Räumen des Jugendamtes […] angehört und sich dabei den gesamten Hilfeverlauf schildern lassen. Ihm stand damit - so der Sachverständige – die „langjährige Erfahrung des Jugendamtes mit dem Kindesvater“ als weitere wichtige Erkenntnisquelle zur Verfügung. Der Sachverständige hat in seinen Stellungnahmen des Weiteren versichert, dass er seine Schlussfolgerungen selbst und eigenverantwortlich aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Grenzen des § 407a Abs. 3 ZPO überschritten hat (siehe dazu Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO (2024), § 82 FGO Rn. 176). Er hat auch angegeben, welcher Personen er sich als Mitarbeiterinnen bedient hat und deren Tätigkeitsumfang offengelegt. c) Der Sachverständige hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 aufgrund der ihm seinerzeit vorliegenden Erkenntnisquellen aus Gründen des Kinderschutzes einen teilweisen Sorgerechtsentzug angeregt. Er hat in seiner Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass noch weitere Bearbeitungsschritte bis zum Abschluss des vom Familiengerichts in Auftrag gegebenen Gutachtens erforderlich sind, zu denen auch Gespräche mit dem Kindesvater gehören. Inwieweit er sich im Vorfeld der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 seiner Mitarbeiterinnen zur Informationseinholung bedient hat, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2022 – 17 UF 6/21 –, Rn. 31, juris). Dementsprechend spielt die Frage, welche Tätigkeiten ein Sachverständiger zur ordnungsgemäßen Durchführung des Gutachtenauftrags ausführen muss, für eine Befangenheitsbesorgnis grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist allerdings, dass er offenlegt, worauf seine sachverständigen Schlussfolgerungen bestehen (Meinert, a.a.O., Rn. 276). Das gilt vorliegend auch für die vorläufige Einschätzung des Sachverständigen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12.02.2024. Der Sachverständige hat dies auch hinreichend durch seine Stellungnahmen zum Ablehnungsgesuch und zur sofortigen Beschwerde transparent gemacht und zudem die beiden Protokolle des Besuchs seiner Mitarbeiterinnen in [..] zu den Akten gereicht. d) Der Ablehnungsantrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet, dass der Kindesvater befürchtet, der Sachverständige könne bei der Abfassung seines Gutachtens angesichts seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 nicht mehr unvoreingenommen sein. Hierbei gelten dieselben Grundsätze wie für den Fall, in dem der Sachverständige in einem anderen Gerichtsverfahren bereits vorbefasst war. So vermag etwa der Umstand einer Vorbefassung eines Sachverständigen bei einer medizinischen Begutachtung in einem anderen Verfahren des Klägers für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten, abgelehnt werden. Das geltende Verfahrensrecht zur Richterbefangenheit ist aber von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch im Fall der Vorbefassung unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt. Deshalb müssen besondere Umstände hinzutreten, um in den Fällen einer Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BSG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – B 5 R 301/17 B –, juris Rn. 11). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Sachverständiger im laufenden Verfahren zunächst eine vorläufige Einschätzung vornimmt, um dann nach weiteren Aufklärungsmaßnahmen und Untersuchungen sein abschließendes Gutachten zu erstellen. Auch hier bedarf es besonderer Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Sachverständige werde angesichts seiner vorläufigen Einschätzung nicht mehr unvoreingenommen seine weiteren Untersuchungen vornehmen, und deshalb stehe zu Lasten des Kindesvaters das Gutachtenergebnis bereits fest. Solche besonderen Umstände sind aber nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Für eine von der gesetzlichen Regel bei erfolglosen Rechtsmitteln abweichende Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung. Die Festsetzung eines Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Die insoweit anfallenden Gerichtskosten sind (verfahrenswertunabhängige) Festgebühren, so dass es einer Wertfestsetzung hierfür nicht bedarf (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020 – 9 WF 509/20 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2022 – 1 WF 39/22 -, juris Rn. 24 f.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt. IV. Der Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da die Einwände gegen den Sachverständigen aus den oben unter Nr. II dargelegten Gründen keine Aussicht hatten, durchzugreifen. Es fehlt die nach § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. V. Der Antrag der Kindesmutter auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen. Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wird unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt. Die Kindesmutter ist jedoch nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Ahrends, Der Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. (2025), Kap. 46 Rn. 71). Bei dem Ablehnungs- und Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Kindesvater und der Kindesmutter.