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Beschluss

13 UF 229/10

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0325.13UF229.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich, § 66 FamFG.(Rn.11) 2. Der fiktive Wert der Bewertungsreserve einer Lebensversicherung ist nicht zusätzlich zum korrespondierten Kapitalwert für die Prüfung einer Geringfügigkeit iS von §18 Abs. 2 und 3 VersAusglG heranzuziehen.(Rn.12) (Rn.13) 3. Auch mehrere i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG geringwertige Anrechte auf Seiten eines Ehegatten können von der Teilung ausgeschlossen werden, wenn deren kumulierter Wert insgesamt (geringfügig) über der Bagatellgrenze liegt und weitere Gründe nicht zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen.(Rn.15) (Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der G… … AG und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. August 2010 zu Ziffer 6 und Ziffer 7 geändert: 6. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G… … AG findet nicht statt. 7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der H… Versicherungs-AG unterbleibt. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen als unzulässig verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin … beigeordnet. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind monatliche Raten von 60,- EUR zu leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich, § 66 FamFG.(Rn.11) 2. Der fiktive Wert der Bewertungsreserve einer Lebensversicherung ist nicht zusätzlich zum korrespondierten Kapitalwert für die Prüfung einer Geringfügigkeit iS von §18 Abs. 2 und 3 VersAusglG heranzuziehen.(Rn.12) (Rn.13) 3. Auch mehrere i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG geringwertige Anrechte auf Seiten eines Ehegatten können von der Teilung ausgeschlossen werden, wenn deren kumulierter Wert insgesamt (geringfügig) über der Bagatellgrenze liegt und weitere Gründe nicht zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen.(Rn.15) (Rn.16) Auf die Beschwerde der G… … AG und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. August 2010 zu Ziffer 6 und Ziffer 7 geändert: 6. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G… … AG findet nicht statt. 7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der H… Versicherungs-AG unterbleibt. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen als unzulässig verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin … beigeordnet. Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind monatliche Raten von 60,- EUR zu leisten. Die am 21. August 1996 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den am 19. Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. August 2010 geschieden worden. Zugleich sind im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Versicherung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 8,0576 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I… Lebensversicherung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 7.727,56 EUR übertragen worden. Ferner sind im Wege der internen Teilung jeweils zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten des Antragstellers Anrechte von 0,1585 Entgeltpunkten und 4,9243 Entgeltpunkten (Ost) sowie zu Lasten der Anrechte der Antragsgegnerin bei der G… … AG und der H… Versicherungs AG jeweils zu Gunsten des Antragsgegners Anrechte von 2.401,68 EUR und 721,76 EUR übertragen worden. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der H… Versicherungs AG ist zugunsten des Antragsgegners extern geteilt worden, indem die H… Versicherungs AG verpflichtet worden ist, einen Betrag von 721,76 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse einzuzahlen. Gegen den ihr am 25. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat die G… … AG am 27. Oktober 2010 Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das von der Antragsgegnerin bei ihr erworbene Anrecht geringwertig iS von § 18 Abs. 2 VersAusglG sei, und nicht auszugleichen sei, weil der Beschwerdeführerin hierdurch ein im Vergleich zum Wert des neu einzurichtenden Anrechts unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Die Antragsgegnerin hat am 18. Februar 2011 Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Begehren sowohl ihr Anrecht bei der G… … AG wie auch bei der H… Versicherungs-AG wegen Geringwertigkeit nicht auszugleichen. Der Antragsteller beantragt die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten sind schriftlich angehört worden. Die gem. §§ 58ff FamFG zulässige Beschwerde der G… … AG ist begründet. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 66 FamFG zulässig und begründet hinsichtlich des Begehrens, auch ihr Anrecht bei der H… Versicherungs-AG nicht zu teilen, und im Übrigen unzulässig. Da die Antragsgegnerin sich vorliegend mit der Anschlussbeschwerde nicht gegen einen Teil der Entscheidung wendet, der eine andere Familiensache betrifft, richtet sich die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht nach § 145 FamFG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, hier § 66 FamFG. Für die Anschlussbeschwerde ist zumindest ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 66 FamFG, RdNr. 2). Soweit sich die Antragsgegnerin nur der Beschwerde der Beschwerdeführerin anschließt, fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Da die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung verliert, wenn das Hauptrechtsmittel zurückgenommen wird (§ 66 S. 2 FamFG), kann die Antragsgegnerin auch nicht unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin ihr Ziel erreichen, so dass auch aus diesem Grund ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Im Übrigen ist die Anschlussbeschwerde zulässig und begründet. Sie ist formgerecht beim Beschwerdegericht eingelegt worden. Die Anschlussbeschwerde ist auch nicht fristgebunden, sondern kann bis zum Erlass der Entscheidung eingelegt werden. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde bestehen vorliegend nicht.Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG äußerst umstritten (zum Meinungsstand vgl. OLG Zweibrücken, Bs. v. 24. Januar 2011 - 2 UF 43/10- Tz. 25ff), nach Auffassung des Senates bedarf es jedoch keines kontradiktorischen Verhältnisses zwischen dem Haupt- und Anschlussbeschwerdeführer (so etwa Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 66, RdNr. 4 zu; Prütting-Helms, FamFG, § 66 RdNr. 3; Musielak-Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 66 RdNr. 3; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 66 FamFG RdNr. 3), da diese letztlich aus § 524 ZPO und dem daraus entwickelten Institut der (unselbständigen) Anschlussbeschwerde in FG-(Folge-) Sachen abgeleitete Argumentation auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht mehr passt. Vor allem kann dem Umstand, dass es sich bei den Versorgungsausgleichsverfahren häufig nicht um kontradiktorisch geprägte Verfahren handelt und hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, nicht mehr mit dem Argument begegnet werde, dass jedenfalls auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers die Entscheidung ohnehin umfassend zu prüfen und ohne Rücksicht auf das Verbot der reformatio in peius abzuändern ist (vgl. BGH, Bs. v. 26.01.2011 – XII ZB 504/10 zur eingeschränkten Überprüfung der gesamten Entscheidung aufgrund der Beschwerde eines Versorgungsträgers), und der Anschlussbeschwerde schon deshalb das Rechtschutzbedürfnis abzusprechen ist. Vielmehr gebietet es die nach § 18 VersAusglG vorzunehmende Billigkeitsprüfung zumindest den (Ex-)Eheleuten die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde zu eröffnen. Denn wenn Anrechte aufgrund einer Beschwerde eines Versorgungsträgers nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen sind, dann müssen die (Ex-)Eheleute die Möglichkeit haben, aufgrund eines eigenen Rechtsmittels hier eine weitergehende Billigkeitsprüfung zu eröffnen und zwar auch betreffend anderer Anrechte, die nicht von der Beschwerde unmittelbar betroffen sind. Dabei ist die Anschlussbeschwerde auch demjenigen zuzugestehen, der durch das Hauptrechtsmittel letztlich begünstigt wird, wie hier vorliegend die Antragstellerin. Gründe, die Anschlussbeschwerde nur auf denjenigen Ehegatten zu beschränken, der durch das Hauptrechtsmittel in seinen Rechten nachteilig betroffen wird, lassen sich § 66 FamFG nicht entnehmen und sind auch dem nunmehr geltenden Verfahrensrecht im Versorgungsausgleich nicht zu entnehmen. Bei dem auszugleichenden Anrecht der Antragstellerin bei der G… … AG handelt es sich um ein geringwertiges Anrecht gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG. Die Ehezeit endete im Dezember 2009, so dass die maßgebliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG 2.520,- EUR beträgt und hiervon 120% 3.024,- EUR ergibt. Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin beträgt hingegen nur 2.401,68 EUR zuzüglich bereits realisierter Bewertungsreserven von 32,12 EUR und liegt damit unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Soweit neben diesem Kapitalwert die Versicherung auch eine Bezugsgröße der Bewertungsreserve von 6.429,81,- EUR aufweist, die bei einer internen Teilung dem neuen Versicherungsverhältnis zur Hälfte zuzurechnen wäre, erhöht dies nicht den für die Bemessung der Geringfügigkeit maßgeblichen Ausgleichswert. Bei der noch nicht zugeteilten Bewertungsreserve handelt es sich um einen fiktiven Betrag, der im Falle einer Kündigung auszuzahlen wäre. Ein Anrecht aus einem privaten Versicherungsvertrag ist gem. § 46 VersAusglG nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufwerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht zu berücksichtigen sind. Gem. § 153 VVG, der auch auf Altverträge anzuwenden ist, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden sind und die Vereinbarung einer Überschussbeteiligung enthalten, Art. 4 Abs. 1 VVGEG, steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung nicht nur am Überschuss, sondern auch an den Bewertungsreserven (Überschuss-beteiligung) zu, es sei denn, eine solche ist ausgeschlossen. Bei der Bewertungsreserve handelt es sich um einen Anteil an den stillen Reserven der Versicherungsgesellschaft, der schwankend ist und dem Versicherungsnehmer, solange der Anteil nicht widerruflich gutgeschrieben ist, nur als rechnerische Größe zugeordnet wird und keinen Anspruch auf eine entsprechende Auszahlung begründet. Da stille Reserven aber keine feststehende Größe sind, sondern von der Entwicklung am Kapitalmarkt abhängig sind und daher sowohl während der Versicherungslaufzeit stetig anwachsen, wie aber auch wieder abschmelzen können, handelt es sich bei der Angabe der Bewertungsreserve nur um einen vorläufigen Wert (vgl. hierzu Prölss/Reiff, VVG, 28. Aufl., § 153 RdNr. 23). Wegen dieser Unsicherheit erscheint es nicht angemessen, die Bewertungsreserve bei der Bemessung der Geringfügigkeit zu berücksichtigen. Lediglich der bereits zugeteilte Anteil an der Bewertungsreserve ist daher zu berücksichtigen. Auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der H… Versicherungs AG mit einem Ausgleichswert von 721,76 EUR liegt deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3204,- EUR und ist daher gem. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG nicht auszugleichen. Der Ausschluss der Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin bei der G… … AG und bei der H… Versicherungs–AG verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich geschützten Halbteilungsgrundsatz. Zwar ergibt die Addition der Kapitalwerte der nun nicht auszugleichenden Anrechte der Antragsgegnerin einen Betrag von 3.155,56 EUR. Diese übersteigen daher in ihrer Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 3.024,- EUR. Auch wenn § 18 Abs. 3 VersAusglG zu entnehmen ist, dass zumindest bis zu 120% der jeweilig maßgeblichen Bezugsgröße eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes nicht vorliegt, kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jedes auch geringfügige Übersteigen der Bagatellgrenze durch den Ausschluss des Ausgleichs mehrerer Anrechte auf einer Seite eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstellt (a.A. Hauß, FÜR 2009, 214, 219; Johannsen/Henrich/Holzwarth, aaO RdNr. 17). Es kann dahin gestellt bleiben, wann eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes eintritt. Jedenfalls vorliegend erachtet der Senat zum einen den Gesamtwert der nicht auszugleichenden Anrechte als so gering, dass dadurch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird, zumal Billigkeitsgesichtspunkte einem Ausschluss der Teilung beider Anrechte nicht entgegenstehen. Mit Einführung der Geringfügigkeitsgrenze hat der Gesetzgeber erreichen wollen, dass das Entstehen einer möglicherweise Vielzahl von Kleinstanrechten der Beteiligten vermieden wird. Zudem sollten die Versorgungsträger vor einem angesichts der Höhe des neu entstehenden Anrechts unangemessenen Verwaltungsaufwand geschützt werden. Es sind vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise eine Teilung des geringfügigen Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin sowie der H… Versicherungs-AG angezeigt erscheinen lassen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er auf diese Anrecht zwingend angewiesen ist, um eine angemessene Versorgung im Alter zu erreichen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit fast 42 Jahren zum Ende der Ehezeit die Möglichkeit hat, über Jahre eine angemessene Altersversorgung aufzubauen, hat der Antragsteller zwei weitere Lebensversicherungen, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, und verfügt darüber hinaus auch über Grundbesitz. Ein Zugewinnausgleich ist bislang nicht geltend gemacht worden. Daher steht vorliegend die Billigkeitsprüfung des Einzelfalls nicht dem Ausschluss der Teilung der beiden Anrechte der Antragsgegnerin entgegen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 20, 50 FamGKG, §§ 69 Abs. 3, 81 FamFG. Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes war zu berücksichtigen, dass nur die beiden Anrechte der Antragsgegnerin bei der G… … und der H… Versicherungs AG Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind und es daher angemessen ist, 20% (2* 10%) des beiderseitigen dreifachen Nettoeinkommens von 12.000 EUR für die Wertbestimmung zu Grunde zu legen. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich nicht geklärten Voraussetzungen der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG und des Ausschlusses mehrere geringwertiger Anrechte auf Seiten eines Ehegatten, deren Wert insgesamt die Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten, zugelassen, § 70 Abs. 2 FamFG.