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Beschluss

25 UF 94/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2012:1022.25UF94.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 27. April 2012 (32 F 416/11) in Ziffer 2 Absatz 2 des Tenors unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert: Hinsichtlich des bei der O AG erworbenen Anrechts der Antragstellerin (Versicherungsnummer: 48xx/24xxxx-xx) unterbleibt ein Wertausgleich bei der Scheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinender aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht – Familiengericht – Leverkusen auf den am 14. Januar 2012 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau die am 16. Juni 1983 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es ein bei der O AG erworbenes Anrecht der Antragstellerin mit einem Ausgleichswert von 1.864,80 € (richtig: 1.964,80 €) im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Ein weiteres Anrecht der Antragstellerin bei der L mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.026,34 € jedoch nicht und zur Begründung ausgeführt, der Halbteilungsgrundsatz gebiete es, im Falle mehrerer geringfügiger Anrechte § 18 Abs. 3 VersAusglG als Obergrenze für den Wertausschluss anzusehen. 4 Hiergegen wendet sich der Versorgungsträger O AG; er erstrebt im Beschwerdeverfahren in erster Linie die Durchführung der externen Teilung. 5 Mit Verfügung vom 31. August 2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass – entsprechend der Auskunft des Versorgungsträgers vom 23. Februar 2012 (Bl. 57 ff. VA-Heft) - auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs insoweit in Betracht komme. 6 Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 II. 8 Die gemäß §§ 58, 228 FamFG an sich statthafte, gemäß § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegte, gemäß § 114 Abs. 3 S. 1 FamFG formgerecht angebrachte und daher insgesamt zulässige Beschwerde des Versorgungsträgers führt in der Sache selbst zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Ausgleich des bei der O AG erworbenen Anrechts der Antragstellerin mit Erwägungen angeordnet, die der Senat nicht zu teilen vermag. 9 1. Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit (hier: 1. Juni 1983 bis 31. Dezember 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. 10 2. Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen indessen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Ein Ausgleichswert ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch beträgt (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Bei Ehezeitende betrug der Kapitalwert 120% von 2.555,-- €, mithin 3.066,--. Nach der von keiner Seite in Frage gestellten Auskunft des Versorgungsträgers O AG vom 23. Februar 2012 beträgt der Ausgleichswert 1.954,80 €. Bei der weiter von der Antragstellerin erworbenen öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung bei der L Nordrhein-Westfalen ist für die Bestimmung der Geringfügigkeit gem. § 47 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 VersAusglG der korrespondierende Kapitalwert maßgeblich (vgl. Palandt- Brudermüller , BGB, 71. Auflage 2012, § 18 VersAusglG, Rz. 2), der nach Auskunft des Versorgungsträgers 2.026,34 € beträgt. Mithin ergibt sich die Situation, dass die Anrechte zwar einzeln betrachtet geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG sind, im Falle einer Saldierung die Bagatellgrenze aber überschreiten. 11 a) Für diese Konstellation wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur teilweise vertreten, dass ein Ausgleich zumindest einzelner Anrechte zu erfolgen habe. § 18 Abs. 3 VersAusglG bilde jedenfalls für den Regelfall eine generelle Obergrenze für die Summe aller geringfügigen Ausgleichswerte (so: OLG Brandenburg, B. v. 08.11.2011 – 10 UF 63/11 = FamFR 2012, 14, zitiert nach Juris Tz. 10; OLG Düsseldorf, B. v. 24.03.2011 – 8 UF 203/10 = FamRZ 2011, 1404 = NJW-RR 2011, 811, zitiert nach Juris Tz. 12 ff.; Johannsen/Henrich- Holzwarth , Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 18 VersAusglG Rz. 17; Palandt- Brudermüller a.a.O. § 18 VersAusglG Rz. 4; jurisPK-BGB-Breuers, § 18 VersAusglG Rz. 27; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rz. 518). Diesen Rechtsstandpunkt hat auch das Amtsgericht eingenommen. Er wird damit begründet, dass anderenfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde. Dem Bagatellausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG liege die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass der Ausgleich geringwertiger Anrechte wegen des hiermit regelmäßig verbundenen Verwaltungsaufwands auch aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei. Der fehlende Nutzen für den Ausgleichsberechtigten könne aber im Falle der Überschreitung des Schwellenwerts nicht unterstellt werden. In einem solchen Falle sei daher der Ausgleich jedenfalls so weit durchzuführen, dass die Bagatellgrenze unterschritten werde (OLG Düsseldorf a.a.O. Tz. 12). 12 b) Nach anderer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verbleibt es im Grundsatz bei der isolierten Betrachtung jedes einzelnen Anrechts. § 18 Abs. 3 VersAusglG stellte danach keine generelle Obergrenze für den Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung dar (so: OLG Schleswig, B. v. 10.09.2012 – 10 UF 314/11 – zitiert nach Juris Tz. 44; OLG Frankfurt/Main, B. v. 15.06.2012 – 2 UF 144/12 = BeckRS 2012 16224 = FamFR 2012, 393 – zitiert nach Juris Tz. 17 ff.; OLG Frankfurt/Main B. v. 11.06.2012 – 4 UF 94/12 = BeckRS 2012 18547 – zitiert nach Juris Tz. 5; OLG Düsseldorf, B. v. 31.05.2011 – 7 UF 64/11 = FamFR 2011, 384 – zitiert nach Juris Tz. 21 ff; OLG Stuttgart, B. v. 20.04.2011 – 15 UF 81/11 = FamRZ 2011, 1593 = NJW-RR 2011, 1088 – zitiert nach Juris Tz. 25; KG B. v. 25.03.2011 – 13 UF 229/10 = NJW-RR 2011, 1372 – zitiert nach Juris Tz. 15 f.; MüKo-BGB- Gäper , 5. Auflage 2010, § 18 VersAusglG Rz. 10; Götsche/Rehbein/Breuers- Götsche , Versorgungsausgleich, § 18 VersAusglG Rz. 32; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012 Rz. 633). 13 c) Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. 14 aa) Für sie spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Danach sind je einzelne Anrechte, nicht aber eine Summe von Anrechten daraufhin zu untersuchen, ob sie gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG oder des Abs. 2 sind (OLG Stuttgart a.a.O.). 15 Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschluss zu unterbleiben hat, wenn die Addition der Ausgleichswerte die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 61) ist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich der Fall aufgeführt, dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen. Für diesen Beispielsfall wird in der Begründung des Regierungsentwurfs die Durchführung des Versorgungsausgleichs jedoch nicht generell, sondern nur in der Ausnahmesituation in Erwägung gezogen, dass der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Hieraus kann geschlossen werden, dass allein das Überschreiten des Grenzwerts des § 18 Abs. 3 VersAusglG bei einer Addition der ausgeschlossenen Anwartschaften nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend dazu führen sollte, die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG zu verneinen (zutr. OLG Frankfurt a.a.O.). 16 § 18 VersAusglG dient der Verwaltungseffizienz. Die Vorschrift will – entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (B. v. 24.03.2011 – 8 UF 203/10 = FamRZ 2011, 1404 = NJW-RR 2011, 811, zitiert nach Juris Tz. 11 ) - in erster Linie im Interesse der Versorgungsträger unverhältnismäßigen Aufwand bei der Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters vermeiden (BGH, B. v. 01.02.2012 – XII ZB 172/12 = FamRZ 2012, 610 = NJW 2012 1281 – zitiert nach Juris Tz. 21). Im Falle der - hier von dem Versorgungsträger verlangten - externen Teilung ist auf den durch die Aufnahme eines neuen Anwärters durch Einrichtung und Führung des neuen Kontos entstehenden Verwaltungsaufwand bei der Zielversorgung Bedacht zu nehmen. Die hierdurch bei diesem verursachten Kosten erscheinen im Verhältnis zur Höhe des zu begründenden Anrechts als unwirtschaftlich. 17 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B. v. 01.02.2012 a.a.O. Tz. 22; B. v. 30.11.2011 – XII ZB 79/11 = FamRZ 2012, 189 = NJW-RR 2012, 193 – zitiert nach Juris Tz. 20) ist der Halbteilungsgrundsatz unverändert der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung findet daher seine Grenze im Falle einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, die insbesondere dann eintritt, wenn die mit der Bagatellregelung verfolgte gesetzgeberische Intention nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. Die durch den Nichtausgleich eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes ist hier vielmehr gerade durch den Normzweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG gerechtfertigt (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O. Tz. 26). 18 bb) Nach alledem kann der Umstand, dass die Summe geringfügiger Anrechte den Schwellenwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, bei der Ausübung des durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens Berücksichtigung finden, eine generelle Obergrenze stellt die Vorschrift aber nicht dar. 19 cc) Weitere Gesichtspunkte, die den Ausgleich des bei der O AG erworbenen Anrechts der Antragstellerin allein oder neben der Überschreitung der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Senat angesichts der Versorgungen des Antragsgegners keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser auf die Ehezeitanteile der geringfügigen Versorgungen der Antragstellerin für seine Alterssicherung angewiesen wäre. Auch ist nicht erkennbar, dass wegen der Besonderheit des auszugleichenden Anrechts eine Teilung geboten wäre (vgl. dazu jurisPK-Breuers a.a.O. Rz. 63 f.). Vor diesem Hintergrund übt der Senat das ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumte Ermessen in Richtung des Nicht-Ausgleichs auch des bei der O AG erworbenen Anrechts der Antragstellerin aus. 20 III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG. 22 IV. 23 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob § 18 Abs. 2 VersAusglG auch bei mehreren Versorgungen Anwendung findet, wenn die Saldierung dieser Anrechte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – wie gezeigt - nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist daher gemäß § 70 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. 24 Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.000,-- €, § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG 25 Rechtsbehelfsbelehrung : 26 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, weil und soweit sie zugelassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim 27 Bundesgerichtshof Karlsruhe 28 Herrenstraße 45a 29 76133 Karlsruhe 30 einzulegen. 31 Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 32 Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. 33 Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. 34 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 35 Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 36 die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 37 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 38 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 39 Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.