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Beschluss

17 WF 68/11

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0324.17WF68.11.0A
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Leitsätze
Zur Behandlung von zuteilungsreifen Bausparguthaben im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.(Rn.1)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung von zuteilungsreifen Bausparguthaben im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.(Rn.1) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die zulässige Beschwerde (§§ 76 Abs. 2 FamFG iVm. §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO) des Antragstellers gegen die Versagung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe ist nicht begründet. Das Familiengericht hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, versagt, da der Antragsteller nicht bedürftig ist: Gemeinsam mit der Antragsgegnerin ist er Inhaber eines - seinen Angaben zufolge: zuteilungsreifen - Bausparvertrages mit einem Kontostand per Ende 2009 von ca. 15.600 €. Aufgrund von erzielten Zinsen und eventuellen Sparraten dürfte der tatsächliche Kontostand mittlerweile höher sein. Der Kontoauszug für 2010 wurde, entgegen der Ankündigung des Antragstellers von Mitte Januar 2011, nicht nachgereicht. Der Betrag von ca. 15.600 € übersteigt das Schonvermögen von 2.600 € - das ist derjenige Betrag, der dem Beteiligten in jedem Fall zu belassen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO [28. Aufl. 2010], § 115 Rn. 57) - eindeutig. Dies gilt selbst dann, wenn man den Betrag, entgegen der eigenen Erklärung des Antragstellers diesem nicht vollständig zurechnen würde, sondern, weil die vorgelegte Kopie des Kontoauszuges auf den Namen beider Beteiligter lautet, lediglich zur Hälfte. Das Bausparguthaben gilt in jedem Fall als Vermögen im Sinn von § 115 Abs. 3 ZPO und ist deshalb vom Beteiligten vorrangig zur Finanzierung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311 ) oder nicht; selbst dann, wenn er noch nicht zuteilungsreif sein sollte, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Guthaben zum Vermögen zählt und vorrangig zur Begleichung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. BAG, FamRZ 2006, 1445 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [69. Aufl. 2011], § 115 Rn. 60; Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139). Die Rechtsprechung legt insoweit zu Recht einen strengen Maßstab an um zu verhindern, dass eine Vermögensbildung auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311). Vom Beteiligten kann erwartet werden, dass er ein zuteilungsreifes Guthaben für die Begleichung der Verfahrenskosten nutzt oder er den Bausparvertrag - soweit er das Guthaben mangels Zuteilungsreife noch nicht erhalten bzw. er es aufgrund der Bindung an wohnungswirtschaftliche Zwecke nicht frei nutzen kann - im Rahmen eines Policendarlehens beleiht, hilfsweise, dass er den Vertrag selbst unter Inkaufnahme von finanziellen Nachteilen vorzeitig auflöst (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82). Vom hier nicht gegebenen Fall der §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII - das Vermögen dient nachweislich der Beschaffung eines Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Menschen - abgesehen, gilt anderes nur, wenn die Verwertung des Vermögens dem antragstellenden Beteiligten im Einzelfall unzumutbar sein sollte. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn vom bedürftigen Beteiligten nachgewiesen wird, dass das Bausparguthaben in einer bestimmten, bereits verbindlichen Weise endgültig in eine bestehende Baufinanzierung eingebunden ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 52; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82); also beispielsweise, wenn das Guthaben aktuell bereits zur Ablösung einer Zwischenfinanzierung dient (vgl. LAG Hamm, MDR 2005, 299) oder wenn das Guthaben ein nicht mehr rückgängig zu machender, durch vertragliche Abreden fest eingebundener Baustein eines Finanzierungsgesamtkonzepts ist. Das ist vom Antragsteller freilich nicht vorgetragen worden; dafür ist auch nichts ersichtlich. Die vorliegenden Unterlagen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die beteiligten Ehegatten den Erwerb ihres Reihenendhauses (Verkehrswert ca. 150.000 €; aktuelle Restschuld 135.000 €) in der Weise finanzieren, dass zunächst das aufgenommene Hypothekendarlehen mit einer monatlichen Rate von ca. 875 € zurückgeführt wird und parallel dazu ein Bausparvertrag bespart wird, um bei Auslaufen der ersten Zinsbindung die dann bestehende Restschuld mit dem angesparten Bausparguthaben und dem Bauspardarlehen abzulösen. Bei dieser - in der Praxis durchaus gängigen - Form der Immobilienfinanzierung stellt der Bausparvertrag zwar einen wichtigen Baustein innerhalb des Finanzierungskonzepts dar, aber hierbei handelt es sich keineswegs um einen verbindlich fixierten, unabänderbaren Einsatz des Sparguthabens. Vielmehr handelt es sich lediglich um ein prognostiziertes Finanzkonzept, welches bereits dann geändert werden muss, wenn die ursprünglich vorgesehene Ansparrate nicht bzw. nicht mehr geleistet werden kann, weil das vorgesehene Kapital anderweitig - beispielsweise für Konsumzwecke etc. - eingesetzt wird oder - wie vorliegend - eingesetzt werden muss. Ein derartiger, von der ursprünglichen Planung abweichender Einsatz des Bausparguthabens erscheint unter Abwägung aller Gesichtspunkte letztlich auch nicht unzumutbar: Denn die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe würde in einem derartigen Fall darauf hinauslaufen, dass der Erwerb des Eigenheims der Beteiligten zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt, was jedoch abzulehnen ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311). Die §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Diesen Bestimmungen zufolge darf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks abhängig gemacht werden. Das ist gewährleistet. Denn Schutzziel dieser Bestimmungen ist nur das Familienheim als solches und nicht der Weg dorthin, um es zu erwerben bzw. den Erwerb zu finanzieren (vgl. Zimmermann, Prozesskostenhilfe [3. Aufl. 2007], Rn. 139). Folglich wurde der Antrag, da der Antragsteller danach nicht als bedürftig anzusehen ist, vom Familiengericht zu Recht zurückgewiesen, ohne dass auf die weiteren Gründe noch einzugehen wäre.