Beschluss
7 W 25/23
OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:0920.7W25.23.00
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Leitsätze
1. Eine Partei hat zur Finanzierung der Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Hierunter fallen grundsätzlich auch Bausparguthaben. Eine zuteilungsreife Bausparsumme ist daher zur Finanzierung der Prozesskosten zu verwerten (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17). (Rn.9)
2. Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines (kleinen) Immobilienbesitzes oder für eine Renovierung angesammelt wird, ändert grundsätzlich nichts am Charakter als einzusetzenden Vermögenswert. (Rn.11)
Für Renovierungsmaßnahmen angespartes Vermögen ist weder geschützt noch ist dessen vorrangiger Einsatz für die Prozesskosten unzumutbar. (Rn.13)
3. Bausparguthaben vor der Zuteilungsreife sind grundsätzlich ebenso als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen anzusehen (Anschluss BAG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 9 WF 151/11), solange dem Betreffenden insgesamt ein Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 Euro verbleibt. (Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.09.2022 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 08.03.2022, Az. 6 O 55/19, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei hat zur Finanzierung der Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Hierunter fallen grundsätzlich auch Bausparguthaben. Eine zuteilungsreife Bausparsumme ist daher zur Finanzierung der Prozesskosten zu verwerten (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17). (Rn.9) 2. Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines (kleinen) Immobilienbesitzes oder für eine Renovierung angesammelt wird, ändert grundsätzlich nichts am Charakter als einzusetzenden Vermögenswert. (Rn.11) Für Renovierungsmaßnahmen angespartes Vermögen ist weder geschützt noch ist dessen vorrangiger Einsatz für die Prozesskosten unzumutbar. (Rn.13) 3. Bausparguthaben vor der Zuteilungsreife sind grundsätzlich ebenso als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen anzusehen (Anschluss BAG, Beschluss vom 26. April 2006 - 3 AZB 54/04 und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 9 WF 151/11), solange dem Betreffenden insgesamt ein Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 Euro verbleibt. (Rn.11) (Rn.12) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.09.2022 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 08.03.2022, Az. 6 O 55/19, wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin führt den von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann angestrengten Arzthaftungsprozess als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin fort. Im Umfang der jetzigen Klage war dem verstorbenen Ehemann Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 (I 286) beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für sie. Mit Beschluss vom 20.09.2022 hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die festgestellte Vermögenslage eine solche nicht zulasse. Die Klägerin verfüge bei der Comdirect Bank über Aktien-/Kontenvermögen in Höhe von 7.221 €, bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall über einen Bausparvertrag mit einem Wert von 13.053 € und bei der Société Générale über Aktien im Wert von 597 €. Insgesamt ergebe sich ein Gesamtvermögen von 20.871 €. Auch unter Berücksichtigung eines Schonvermögens von 5.000 € nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII verbleibe ein Betrag von 15.871 €, welcher vorrangig für die Prozesskosten einzusetzen sei. Gegen den der Klägerin am 04.10.2022 zugestellten Beschluss hat diese mit am 18.10.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt. Das Kontovermögen in Höhe von 597 € bei der Société Générale habe die Klägerin bereits aufgrund einer Autoreparaturrechnung einsetzen müssen, weshalb es nicht mehr zur Verfügung stehe. Das Schonvermögen von 5.000 € werde vom Verordnungsgeber angehoben werden und müsse daher in höherem Umfang Berücksichtigung finden. Das verbleibende Vermögen benötige die Klägerin für eine dringend erforderliche Renovierung ihrer selbst genutzten Immobilie aus den 1970er Jahren durch Einbau neuer Fenster und Außentüren. Mit Beschluss vom 08.03.2023 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings mit der Anordnung, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen einen Betrag von 10.000 € für die Prozesskosten einzubringen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass von dem vorhandenen Vermögen in Höhe von ca. 20.000 € nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonvermögensbetrag in Höhe von 10.000 € in Abzug zu bringen und der Restbetrag in Höhe von 10.000 € für die Prozesskosten einzusetzen sei. Die bloße Absicht, das Geld für einen bestimmten Zweck - beispielsweise die eigene Altersvorsorge oder eine Baufinanzierung - vorhalten zu wollen, führe noch nicht dazu, dass der Betrag nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen sei. Denn die getroffene Entscheidung könne jederzeit abgeändert und der Geldbetrag anderweitig eingesetzt werden. Grundsätzlich sei Bausparvermögen oberhalb des Schonvermögens zur Finanzierung eines Prozesses einzusetzen. Das einzusetzende Vermögen in Höhe von 10.000 € reiche jedoch nicht aus, um die Prozesskosten vollständig abzudecken. Das Verfahren wurde zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, dem Oberlandesgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 05.04.2023 (II 9) legte die Klägerin sofortige Beschwerde (vgl. 7 W 29/23) gegen die Abhilfeentscheidung ein. Die Verwertung des noch in der „Sparphase“ befindlichen und mithin nicht zuteilungsreifen Bausparguthabens sei für die Klägerin unzumutbar. Sie zahle seit einiger Zeit nur noch Beträge in einer solchen Höhe, dass der Vertrag nicht beendet werde. In den Jahren 2021 und 2022 habe sie lediglich jeweils 200 € eingezahlt. Die geplanten und von dem Bausparguthaben zu finanzierenden Renovierungsmaßnahmen würden zu erheblichen Einsparungen der ohnehin stark gestiegenen Energiekosten führen. Eine Auflösung des Bausparvertrages würde zu Gebühren und Zinsnachteilen führen. Der noch zu Lebzeiten des Ehemannes eingegangene Bausparvertrag sei zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen worden. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Einsatz eines Vermögens in Höhe von 10.000 € zu Recht angeordnet. a. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei zur Finanzierung der Prozesskosten ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, worunter sowohl Geldmittel als auch alle sonstigen geldwerten Gegenstände, mit Ausnahme ideeller und mit einer Person untrennbar verbundener Rechte sowie persönlicher Grundausstattungen, zu fassen sind (BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 48). Hierunter fallen grundsätzlich auch Bausparguthaben (BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3). Soweit die Bausparsumme Zuteilungsreife erreicht hat, ist deren Verwendung zur Finanzierung der Prozesskosten höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – VI ZB 44/17 –, Rn. 6, juris), was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Dennoch kann der Einsatz der Bausparsumme im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit ausscheiden. So wird eine Unzumutbarkeit teilweise angenommen, wenn der Vertrag aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert wird und die Arbeitnehmerzulage bei Auflösung zurückzuzahlen wäre (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.3.2006 – 10 WF 338/06 –, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.4.2021 – 9 WF 97/21 –, Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3; a.A. (wohl) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2007 – 16 WF 139/07 –, Rn. 1, juris) oder wenn das Bausparguthaben bereits fest in die Finanzierung eines nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 8 SGB XII privilegierten Hausgrundstücks eingebunden ist (BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3 i.V.m. Rn. 63; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 88). Die bloße Absicht, es zu diesem Zweck einzusetzen, führt allerdings noch nicht zur Unzumutbarkeit (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2015 – 13 WF 765/15 –, Rn. 12, juris). Soweit sich das Bausparvermögen noch in der Ansparphase befindet und mithin nicht zuteilungsreif ist, wird mitunter dessen Berücksichtigungsfähigkeit verneint (LAG Baden-Württemberg, JurBüro1989, 669; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, 7. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 65). Die wohl überwiegende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, sieht jedoch Bausparguthaben auch vor der Zuteilungsreife grundsätzlich als für die Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen an (BAG, Beschluss vom 26. April 2006 – 3 AZB 54/04 –, BAGE 118, 57-59, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 – 9 WF 129/10 –, Rn. 2, juris; KG Berlin, Beschluss vom 24.3.2011 – 17 WF 68/11 –, Rn. 2, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.1.2012 – 9 WF 151/11 –, Rn. 5, juris; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 115 Rn. 91; BeckOK ZPO/Reichling, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 115 Rn. 83.3). Bei Bausparguthaben handelt es sich um angespartes Geld, das in angemessener Zeitspanne durch Kündigung oder ggf. auch durch Beleihung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 – 9 WF 129/10 –, Rn. 2, juris) in liquide Mittel umgesetzt werden kann. Dass ein Bausparguthaben zur Beschaffung eines (kleinen) Immobilienbesitzes oder für eine Renovierung angesammelt wird, ändert nichts am Charakter als einzusetzenden Vermögenswert, solange es sich nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um einen Betrag handelt, der nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist, das Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 SGB IX) oder von blinden Menschen (§ 72 SGV XII) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61 SGB XII) dient oder dienen soll. Die mit einer vorzeitigen Auflösung verbundenen Nachteile hat der um Kostenhilfe Ersuchende zu tragen, da es der Allgemeinheit nicht angelastet werden kann, dass er sein Vermögen in wirtschaftlicher ungünstiger Weise bindet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3.5.2010 – 9 WF 129/10 –, Rn. 2, juris). b. Gemessen hieran hat die Klägerin das von ihr angesparte Bausparvermögen einzusetzen, sofern ihr (insgesamt) ein Schonvermögensbetrag von 10.000 € verbleibt. Das Bausparvermögen der Klägerin beträgt nach den nachgereichten aktuellen Unterlagen derzeit etwa 14.100 €. Hinzu kommt ein Bank-/Aktienguthaben bei der comdirect Bank in Höhe von über 7.000 €. Unter Berücksichtigung dieser beiden Positionen hat das Landgericht zutreffend einen Vermögenseinsatz von 10.000 € im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung angeordnet. Aus den dargestellten Gründen steht der Verwertung der Bausparsumme nicht entgegen, dass diese womöglich noch nicht zuteilungsreif ist. Der Bausparbetrag war auch nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Klägerin beabsichtigt, mit dieser das von ihr bewohnte Haus aus den 1970er Jahren zu renovieren, indem neue Türen und Fenster eingebaut werden. Für derartige Renovierungsmaßnahmen angespartes Vermögen ist nach den gesetzlichen Regelungen weder geschützt noch ist dessen vorrangiger Einsatz für die Prozesskosten nach den dargestellten Grundsätzen unzumutbar. Der Gesetzgeber hat in § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m.§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII explizit geregelt, in welchen Fällen ein (angespartes) Vermögen ausnahmsweise nicht für die Prozesskostenhilfe einzusetzen ist. Hierunter fallen Vermögenswerte (wie bspw. Bausparverträge), die für Renovierungsmaßnahmen der eigenen Immobilie vorgesehen sind, ersichtlich nicht. Für eine Ausweitung des gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestandes besteht weder Raum noch Bedarf. Denn zum einen hat sich der Gesetzgeber bewusst entschieden, nur bestimmte Vermögenswerte nicht der vorrangigen Pflicht der Verwertung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung zu unterwerfen und zum anderen wäre eine Erweiterung auf Sparbeträge für beabsichtigte Renovierungen auch unbillig. Denn hierdurch würde dem um Prozesskostenhilfe Ersuchenden eine Sanierung der eigenen Immobilien auf Kosten der Allgemeinheit ermöglicht, da er im Grunde vorrangig für den Prozess einzusetzendes Vermögen der Verwertungspflicht stets dadurch entziehen könnte, dass er dieses für Renovierungsmaßnahmen an seinem Haus vorsieht. Vor diesem Hintergrund vermag auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Andernach (Beschluss vom 11.1.2006 – 7 F 274/01 –, Rn. 1, juris) nicht zu überzeugen, nach welcher es nicht zumutbar sei, das als Rücklage für Dachreparatur, Trockenlegung und Wärmedämmung zweckgebunden angesparte Bausparguthaben zu verwerten (so auch Zimmermann in: Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, G. Das Vermögen des Antragstellers, Rn. 139, 157). Ob ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes anzunehmen wäre, wenn bspw. dringliche und keinen Aufschub duldende (essentielle) Reparaturmaßnahmen am Haus vorzunehmen wären, kann hier offen bleiben, denn jedenfalls die vorliegend beabsichtigte Renovierung im Sinne einer energetischen Verbesserung der eigenen Immobilie kann eine Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes für den Einzelnen und somit eine Auferlegung der Prozesskosten für die Allgemeinheit nicht rechtfertigen (in diesem Sinne auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.6.2008 – 4 W 24/08 –, juris). III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da eine Festgebühr in Höhe von 66 EUR nach KV 1812 GKG anfällt (BeckOK ZPO/Kratz, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 127 Rn. 45). Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).