Beschluss
16 WF 154/21
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1109.16WF154.21.00
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Leitsätze
Vermögensbestandteile, die unpfändbar sind, gelten nicht als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO und deshalb sind auch Leistungen aus den „Corona-Soforthilfeprogrammen“ des Bundes oder der Länder nicht als im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Vermögen anzusehen.(Rn.6)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 22. September 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 23 F 751/20 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vermögensbestandteile, die unpfändbar sind, gelten nicht als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO und deshalb sind auch Leistungen aus den „Corona-Soforthilfeprogrammen“ des Bundes oder der Länder nicht als im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzendes Vermögen anzusehen.(Rn.6) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 22. September 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 23 F 751/20 - wird zurückgewiesen. - der Antragsteller erhält aufgrund der Regelung in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen - I. Der Antragsgegnerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die von ihr nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in einer Ehesache mit der Begründung verweigert hat, sie verfüge über ausreichendes eigenes Vermögen und sei von daher nicht bedürftig. Sie meint, das sei unzutreffend. Zwar sei richtig, dass sie über zwei Konten mit einem Guthaben von insgesamt etwa 13.900 € verfüge. Aber dieser Betrag umfasse diverse Rücklagen, die ihr nicht als Vermögen anzurechnen seien: Einmal gehe es um Gelder aus einem Corona-Soforthilfeprogramm des Landes B… in Höhe von 5.000 €; dieser Betrag sei von ihr an die …bank B.. zu erstatten. Zum anderen handele es sich um eine Rücklage für die Umsatzsteuerzahlung für das 3. Quartal 2021; hier habe sie einen entsprechenden Betrag im Oktober 2021 zur Zahlung angemeldet. Weiter müsse sie Rücklagen vorhalten für eine im Dezember 2021 zu leistende Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 417 € sowie für die weiteren, im März 2022 sowie im Juni, September und Dezember 2022 fällig werdenden Vorauszahlungen. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar zulässig (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567ff. ZPO), hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg, weil es gegen die familiengerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern gibt: a) Aus der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den dazu überreichten Belegen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin, die als Dekorateurin sowie im Filmgeschäft in verschiedenen Bereichen künstlerisch selbständig erwerbstätig ist, über ein Girokonto bei der …bank verfügt, das ausweislich der überreichen Kontoauszüge ein Guthaben zwischen 2,58 € und 563,21 € aufwies. Ein zweites Konto bei der D… wies ein schwankendes Guthaben in Höhe zwischen 22.136,19 € Ende Mai 2021 und 13.910,79 € Anfang September 2021 auf. b) Damit verfügt die Antragsgegnerin aber über ein ausreichendes Vermögen, um die Kosten der Rechtsverteidigung bestreiten zu können. Dabei bleibt es auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsgegnerin, die drei minderjährige Kinder betreut, ein Schonvermögen von insgesamt 6.500 € zu verbleiben hat (5.000 € für die Beteiligte und 500 € für jedes überwiegend unterhaltene, von den Eltern hier im Nestmodell gemeinsam betreute Kinder; §§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm. der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung; vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn. 413). Insoweit gilt: (aa) Die von der Antragsgegnerin gebildete Rücklage von 5.000 €, damit sie die erhaltene Corona-Soforthilfe entsprechend ihrer Behauptung nach erfolgter Abrechnung an die …bank zurückzahlen kann, ist als Abzugsposition anzuerkennen. Denn nach allgemeiner Auffassung umfasst das im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzende Vermögen nur solche Vermögensbestandteile, die pfändbar sind. Unpfändbares Vermögen ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht einzusetzen (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 155; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn. 368). Bei der Corona-Soforthilfe nach Bundes- oder Landesprogrammen handelt es sich jedoch, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - VII ZB 24/20, BGHZ 229, 94 = NJW 2021, 1322), um eine gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Damit ist die Corona-Soforthilfe in Höhe von 14.000 €, die der Antragsgegnerin am 1. April 2021 zugeflossen und die, soweit ersichtlich, ganz überwiegend verbraucht worden ist, nicht als ein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einzusetzender Vermögensbestandteil anzusehen. Das, was für den zugeflossenen Förderbetrag gilt, muss sinngemäß auch für die Rückzahlung von Überzahlungen gelten. Dass die Antragsgegnerin keinen entsprechenden Rückzahlungsbescheid o. dgl. vorlegt, sondern lediglich ein außerordentlich allgemein gehaltenes, computergeneriertes Anschreiben der …bank, aus dem hervorgeht, dass sie versichert hat, einen Betrag von 5.000 € für Corona-bedingt entfallene Unternehmereinkünfte zu verwenden und den über 5.000 € hinausgehenden Betrag (hier: 9.000 €) ausschließlich für die Begleichung ihrer fortlaufenden betrieblichen Ausgaben in den auf die Antragstellung (= 31. März 2021) folgenden drei Monaten, also bis einschließlich Juni 2021, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. (bb) Ebenfalls abzusetzen ist der Betrag von 765,13 € (= 19% aus den für das 3. Quartal 2021 angemeldeten betrieblichen Umsätzen in Höhe von 4.027 €), da von der Antragsgegnerin als Beleg hierfür ein Ausdruck aus ihrer Elster-Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2021 vorgelegt wird und die Zahlung bereits am Montag, den 11. Oktober 2021 fällig war (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UStG). (cc) Nicht abzusetzen ist dagegen die am 10. Dezember 2021 zu leistende Einkommensteuervorauszahlung über 417 €: Diese Zahlung ist überhaupt erst im Dezember 2021 fällig. Bis dahin dürfte die Antragsgegnerin weitere Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielen. Hinzukommt, dass § 115 Abs. 3 ZPO keine „Vermögensreservate“ kennt: Die bloße Absicht des Beteiligten, einen bestimmten, vorhandenen Geldbetrag für einen bestimmten Zweck - beispielsweise die eigene Altersvorsorge oder eine Baufinanzierung etc. - vorhalten zu wollen, führt noch nicht dazu, dass der betreffende Betrag nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen und dem Beteiligten zu belassen wäre. Denn die vom Beteiligten getroffene Entscheidung kann jederzeit abgeändert und der Geldbetrag anderweitig eingesetzt werden (vgl. KG, Beschluss vom 24. März 2011 - 17 WF 68/11, JurBüro 2011, 376 [bei juris Rz. 2f.: für ein zur Baufinanzierung fest verplantes Bausparguthaben] sowie Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 149). (dd) Dafür, dass im Jahr 2022 in jedem Quartal weitere Einkommensteuervorauszahlungen fällig werden würden, ist - entgegen dem Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin - nichts ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Anschreiben ihrer Steuerberaterin vom 30. August 2021, dass zu den vier Quartalsterminen im Jahr 2022 gerade keine Einkommensteuervorauszahlungen fällig sind. Im Übrigen gilt das oben Gesagte; vom Beteiligten selbst erklärte „Vermögensreservate“ sind im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO gerade nicht anzuerkennen. (ee) Im Ergebnis verfügt die Antragsgegnerin damit über ein Vermögen zwischen minimal (563,21 € + 13.910,79 € =) 14.474 € und maximal (2,58 € + 22.136,19 € =) 22.138,77 €. Auch wenn man von diesen Beträgen die nach ihrer Behauptung zurückzuzahlende Corona-Soforthilfe von 5.000 € sowie die im Oktober 2021 fällig gewordene Umsatzsteuer-Zahlung von 765,13 € absetzt und ihr darüber hinaus ein Schonvermögen von insgesamt 6.500 € belässt, verbleibt ihr immer noch ein Vermögen zwischen minimal 2.208,87 € und maximal 9.873,64 €, das ausreicht, um die auf sie entfallenden, anteiligen Verfahrenskosten abzudecken. Das Verfahrenskostenhilfegesuch wurde daher vom Familiengericht aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen; die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen.