Beschluss
31 U 44/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0712.31U44.17.00
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Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 11 O 205/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 11 O 205/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehens gerichteten Willenserklärung. Am 31.01.2006 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag ohne grundpfandrechtliche Besicherung über einen Netto-Darlehensbetrag in Höhe von 18.869,34 € zu einem effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 13,77 % p.a. Die Laufzeit des Darlehensvertrages betrug 83 Monate bei monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 412,00 € und einer Schlussrate in Höhe von 412,20 €. Der effektive Jahreszins beinhaltete neben dem Nominalzins von 11,99 % p.a. die Kosten einer Restschuldversicherung in Höhe von 3.513,00 €, die der Kläger zusammen mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag abschloss, sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 671,47 €. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anlage K1, Bl. 82 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger löste das Darlehen vorzeitig ab, wobei der genaue Ablösezeitpunkt zwischen den Parteien streitig ist. Im Zuge der vorzeitigen Rückführung des Darlehens löste die Beklagte die von dem Kläger abgeschlossene Restschuldversicherung ab. Der Rückkaufwert der Restschuldversicherung betrug im Zeitpunkt der Ablösung des Darlehensvertrages nach der Berechnung der Beklagten 2.515,20 €. Mit Schreiben vom 22.09.2015 (Anlage K2, Bl. 83 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Nutzungswertersatz auf. Der Kläger hat behauptet, er habe das streitgegenständliche Darlehen am 17.12.2009 vorzeitig abgelöst. In dem Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 habe er Zahlungen in Höhe von 43.134,29 € an die Beklagte erbracht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe sein Widerrufsrecht noch im Jahre 2015 ausüben können, da er nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sei. Insbesondere sei er nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts hinsichtlich des finanzierten Rechtsgeschäfts, die von ihm abgeschlossene Restschuldversicherung, aufgeklärt worden. Die Beklagte habe ihm daher die von ihm erbrachten Leistungen nebst hieraus gezogener Nutzungen zurückzugewähren, so dass nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zu seinen Gunsten ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 33.197,09 € verbleibe. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe das Darlehen bereits am 16.01.2007 vorzeitig abgelöst. Der Kläger habe lediglich neun Monatsraten sowie zwei Einmalzahlungen in Höhe von 18.120,00 € und 1.652,58 €, insgesamt 23.480,58 € an sie gezahlt. Sie, die Beklagte, habe bei der Ablösung des Darlehensvertrages darauf vertraut, dass der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht erklären werde. Zudem hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der im September 2015 vom Kläger erklärte Widerruf sei verfristet gewesen, da der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Bei dem Darlehensvertrag und der vom Kläger zugleich abgeschlossenen Restschuldversicherung handele es sich nicht um verbundene Verträge. Dem Kläger stehe nach vollständiger Rückführung des Darlehens kein Widerrufsrecht mehr zu, jedenfalls habe der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 33.197,09 € gemäß §§ 355, 358, 357 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB nicht zu. Zwar habe dem Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. In der Widerrufsbelehrung werde weder darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages dazu führe, dass der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, noch darauf, dass der Kläger im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an seine auf den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden ist. Der Kläger habe das ihm zustehende Widerrufsrecht indes verwirkt. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen könne das Vertrauen der beklagten Bank auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die zuvor erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen und die beklagte Bank es in der Folgezeit versäumt habe, den Verbraucher nachzubelehren. Eine Nachbelehrung sei nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Klägers für diesen keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitige. Vorliegend sei der Darlehensvertrag vorzeitig beendet worden, wobei der genaue Zeitpunkt der Beendigung dahinstehen könne. Denn selbst bei Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten Ablösezeitpunkts am 17.12.2009 sei die Widerrufserklärung am 22.09.2015 mehr als fünf Jahre und neun Monate nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta erfolgt. Aufgrund dieses beträchtlichen Zeitraums seien sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment zu bejahen. Das Zeitmoment sei gegeben, weil zwischen dem Vertragsschluss am 31.01.2006 und dem Widerruf vom 22.09.2015 knapp neun Jahre und neun Monate gelegen hätten. Auch das Umstandsmoment sei aufgrund einer tatsächlichen Vermutung zu bejahen. Die vertragsgemäße Rückführung des Darlehensvertrages vermöge die Annahme des Umstandsmoments zu begründen, da die Beklagte sich darauf einrichten dürfe, den Vorgang abzuschließen. Zwar müsse für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung hinzukommen, dass nach Ablösung des Darlehens eine gewisse Zeit verstreiche. Dies sei aber bei einem hier vergangenen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zwischen der vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta und der Erklärung des Widerrufs zu bejahen. Einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 671,74 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist habe mit Schluss des Jahres 2011 begonnen und mit dem 31.12.2014 geendet. Der Kläger habe bei Valutierung des Darlehens im Februar 2006 Kenntnis von sämtlichen den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen gehabt. Ihm sei aber die Erhebung einer Rückforderungsklage vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar gewesen, da sich erst zu diesem Zeitpunkt eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Klauseln über Bearbeitungsentgelte herausgebildet habe, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erwarten lassen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass er sein Widerrufsrecht verwirkt habe. Es habe keine Ausführungen dazu gemacht, wie sich die Beklagte auf die Nichtausübung des Widerrufsrecht eingerichtet haben will. Stattdessen habe das Landgericht rechtsfehlerhaft eine angeblich tatsächliche Vermutung angewendet. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe im Rahmen der Verwirkung nicht mit Vermutungen gearbeitet werden. Die Beklagte habe nicht entsprechend ihrer Obliegenheit dargelegt und ggf. bewiesen, dass und wie sie sich darauf eingerichtet habe, dass er – der Kläger – sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde. Eine solche Darlegung erübrige sich auch nicht dadurch, dass eine Zeit von über fünf Jahren seit Kreditablösung verstrichen sei, da die Beklagte gar keine Vertrauensinvestition geleistet habe. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs bzgl. der Bearbeitungsgebühr komme es daher nicht an. Der Kläger beantragt, das Urteil wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.197,09 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Forderung ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts X in Höhe von 1.698,13 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand; die Rügen des Klägers gegen das angefochtene Urteil erweisen sich als nicht durchgreifend. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 33.197,09 € gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (a.F.), § 358 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 29.07.2010 gültigen Fassung (a.F.) i.V.m. §§ 346 ff. BGB zu. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, da der Wirksamkeit der Widerrufserklärung vom 22.09.2015 der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegensteht. Dahinstehen kann deshalb, ob die in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB auf Herausgabe des Bearbeitungsentgelts ist gemäß §§ 214, 195, 199 BGB verjährt. a) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann verwirkt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 34, juris; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 39, juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/11, Rn. 37, juris; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40, juris; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30, juris). Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Verwirkung des Widerrufsrechts bejaht. aa) Das Zeitmoment ist hier gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Zeitmoments ist das Zustandekommen des Verbrauchervertrages (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 31, juris). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein, wobei die Regelverjährung von drei Jahren dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen muss (OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16, WM 2016, 2350, 2352; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 93 m.w.N.). Hier lagen zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 31.01.2006 und dem Widerruf am 22.09.2015 nahezu 9 Jahre und 8 Monate. Jedenfalls bei einer derart langen Zeitspanne, die der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB nahekommt, ist das Zeitmoment zu bejahen. Insofern wird das Vorliegen des Zeitmoments in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits bei (deutlich) kürzeren Zeitspannen angenommen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 96/16, juris: ca. sechs Jahre und neun Monate; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16, WM 2016, 2350, 2352: knapp siebeneinhalb Jahre; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, juris: sechs Jahre und sieben Monate). bb) Ferner ist auch das Umstandsmoment eingetreten. Für das Umstandsmoment der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte; der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.12.2016 - 4 U 89/15, Rn. 69; Urteil vom 04.01.2017 – 4 U 199/15, Rn. 48, juris; Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 190/15, Rn. 64, juris). Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist. Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.12.2016 - 4 U 89/15, Rn. 69; Urteil vom 04.01.2017 – 4 U 199/15, Rn. 48, juris; Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 190/15, Rn. 64, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41, juris; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30, juris). Das Vertrauen des Unternehmers kann in besonderem Maße schutzwürdig sein, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30, juris). Auf Grundlage dieser Kriterien ist das Umstandsmoment zu bejahen, ohne dass insofern auf eine tatsächliche Vermutung zurückgegriffen werden müsste. Ein solcher Rückgriff auf eine tatsächliche Vermutung wäre – worauf der Kläger insoweit zutreffend hinweist – unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/11, Rn. 37, juris; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, Rn. 40, juris; Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30, juris). . (1) Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Vertrauen darauf gebildet, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Denn der Kläger hatte das streitgegenständliche Darlehen bereits geraume Zeit vor dem Widerruf am 22.09.2015 abgelöst. Dabei kann – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dahinstehen, ob das Darlehen bereits – wie die Beklagte behauptet – am 16.01.2007 oder erst – wie der Kläger behauptet – am 17.12.2009 abgelöst worden ist. Denn auch bei einer Ablösung des Darlehens erst am 17.12.2009 ist das Vertrauen der Beklagten darauf, der Kläger werde den Widerruf nicht mehr erklären, schutzwürdig. Die Beklagte konnte und durfte aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens mit zunehmendem Zeitablauf darauf vertrauen, dass der Darlehensvertrag damit endgültig erledigt war. Denn mit der Ablösung des Darlehens bringt der Darlehensnehmer gegenüber der Bank zum Ausdruck, dass auch für ihn der Darlehensvertrag damit endgültig abgewickelt sein soll und er aus diesem gegenüber der Bank keine weiteren Rechte mehr herleiten werde (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 - 4 U 199/15, Rn. 51, juris; ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - 3 U 26/16, Rn. 46 ff., juris). Die Beklagte hat ihrerseits – unabhängig von ggf. noch laufenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gemäß § 257 HGB – ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran, beendete Darlehensverträge auch geschäftsmäßig und buchhalterisch endgültig abzuwickeln (vgl. i.E. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - 3 U 26/16, Rn. 49, juris). Zum Zeitpunkt des Widerrufs war dieses Vertrauen der Beklagten darauf, dass der Kläger nach Ablösung des Darlehens nicht den Widerruf erklären werde, auch schutzwürdig, da die Darlehensverträge bereits seit fünf Jahren und neun Monaten einvernehmlich beendet waren. Nach Verstreichen einer derart langen Zeit ist es der Beklagten nicht mehr zumutbar, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. (2) Der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fortbesteht. Denn eine Nachbelehrung ist nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 41, juris). (3) Ebenso wenig steht der Annahme der Verwirkung entgegen, dass dem Kläger sein etwaig zustehendes Widerrufsrecht bei Ablösung des Darlehens und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Denn die fehlende Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht schließt den Einwand der Verwirkung nicht generell aus (BGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06, Rn. 8, juris). Mit dem eingetretenen Zeitablauf von fünf Jahren und neun Monaten nach Ablösung des Darlehens verlor hier im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung das Interesse des Klägers, nach Kenntniserlangung von seinem Widerrufsrecht den Darlehensvertrag noch widerrufen zu können, entscheidend an Gewicht, da – wie dargelegt – die Beklagte sich aufgrund des Untätigbleibens des Klägers nach vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrages darauf einrichten konnte und durfte, dieser werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. (4) Die Beklagte hat sich auch aufgrund des dargelegten schutzwürdigen Vertrauens tatsächlich darauf eingerichtet, dass der Kläger die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr widerrufen werde. Diese Feststellung kann der Senat aufgrund der Lebenserfahrung treffen, ohne dass es diesbezüglich – entgegen der Ansicht des Klägers – besonderen Vortrags der Beklagten bedarf. Denn eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, wird offenkundig die zurückgezahlten Gelder neu verwenden und im Rahmen des Geschäftsbetriebes gewinnbringend nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1974 - IV ZR 2/72, Rn. 9, juris). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beklagte auch und gerade in Bezug auf die hier in Rede stehenden Gelder dementsprechend disponiert hat (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 04.01.2017 – 4 U 199/15, Rn. 58, juris). Davon geht auch der Kläger selbst ausweislich seiner Forderung nach einer Nutzungsentschädigung für die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus (vgl. KG, Urteil vom 27.03.2017 – 8 U 87/16). b) Einem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 671,47 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB steht der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung gemäß §§ 214, 195, 199 BGB entgegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden, von dem Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffenen, Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II. 2. b) der Entscheidungsgründe sowie auf das vom Landgericht auch zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14 (juris, Rn. 36 ff.) Bezug genommen. 2. Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger gegen die Beklagte auch weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. III. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.08.2017 gegeben, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Innerhalb dieser Frist mag ggf. mitgeteilt werden, ob das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückgenommen wird. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.