OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 40/19

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0121.7U40.19.00
5mal zitiert
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte mit § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den restituierenden Vermögenswert zu unterlassen.(Rn.16) 2. Dieses treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten wird in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG nur in einzelnen Punkten, teils in Anlehnung an das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, teils aber auch in bewusster Abweichung hiervon, näher ausgestaltet. Das rechtfertigt es, macht es aber auch erforderlich, in dem durch die getroffenen gesetzlichen Regelungen gesetzten Rahmen auf Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, im Fall einer unterlassungswidrigen Veräußerung auf Vorschriften des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag zurückzugreifen (Anschluss BGH, 8. Dezember 2017, V ZR 296/16, MDR 2018, 268).(Rn.16) 3. Im Lichte dieser Ausführungen wird deutlich, dass die befürwortete Analogie zu den Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts jedenfalls dann ausscheidet, wenn eine unterlassungswidrige Veräußerung des restituierenden Vermögenswerts gar nicht in Rede steht.(Rn.17) 4. Das ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG bei einer angestrebten Unternehmensrestitution, die auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an einem vor der Unternehmensstilllegung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstand gerichtet ist, jedoch schon immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung über diesen Gegenstand ein Restitutionsantrag - und zwar abweichend vom gesetzlichen Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG – noch nicht konkret gestellt worden war.(Rn.17) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 13. März 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin – 65 O 4/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte mit § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den restituierenden Vermögenswert zu unterlassen.(Rn.16) 2. Dieses treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten wird in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG nur in einzelnen Punkten, teils in Anlehnung an das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, teils aber auch in bewusster Abweichung hiervon, näher ausgestaltet. Das rechtfertigt es, macht es aber auch erforderlich, in dem durch die getroffenen gesetzlichen Regelungen gesetzten Rahmen auf Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, im Fall einer unterlassungswidrigen Veräußerung auf Vorschriften des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag zurückzugreifen (Anschluss BGH, 8. Dezember 2017, V ZR 296/16, MDR 2018, 268).(Rn.16) 3. Im Lichte dieser Ausführungen wird deutlich, dass die befürwortete Analogie zu den Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts jedenfalls dann ausscheidet, wenn eine unterlassungswidrige Veräußerung des restituierenden Vermögenswerts gar nicht in Rede steht.(Rn.17) 4. Das ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG bei einer angestrebten Unternehmensrestitution, die auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an einem vor der Unternehmensstilllegung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstand gerichtet ist, jedoch schon immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung über diesen Gegenstand ein Restitutionsantrag - und zwar abweichend vom gesetzlichen Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG – noch nicht konkret gestellt worden war.(Rn.17) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 13. März 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin – 65 O 4/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen. I. Aufgrund eines bestandskräftig gewordenen Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. September 2014 (Anlage K 3) wurde festgestellt, dass Klägerin Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von. 176/10.000 an dem im Grundbuch von B Blatt verzeichneten, vor einer Restitution veräußerten Grundstück ist. Abgelehnt wurde dabei die Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück, weil ein entsprechender Anspruch infolge Veräußerung des Grundstücks und der Eigentumseintragung des Erwerbers untergegangen sei. Stattdessen wurde festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr zustehe. In der Folge schlossen die Parteien des Rechtsstreits am 7. September 2015 Vereinbarung über die Auskehrung des mit einem Betrag von 15.117,88 € bezifferten Erlöses, wobei sie eine Einigung über eine Verzinsung des nach der Grundstücksveräußerung nicht separierten Erlöses nicht erzielen konnten und die Klägerin sich die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Zinsanspruchs ausdrücklich vorbehielt (Anlage K 5). Unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit einen solchen Zinsanspruch im Umfang des Klageantrages für einen bezeichneten Zinszeitraum vom 26. Mai 1997 (Eigentumseintragung des Grundstückserwerbers) bis zum 5 Oktober 2015 (Auszahlung des Erlösanteils an sie) geltend. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin - 65 0 4/18 - und den den Tatbestand berichtigenden Beschluss vom 24. April 2019 Bezug genommen. Gegen das am 11. März 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. April 2019 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 7. Mai 2019 begründet. Die Klägerin rügt eine für das Entscheidungsergebnis erhebliche Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und trägt dazu im Wesentlichen vor: Die erstinstanzliche Richterin habe im mündlichen Verhandlungstermin eingeräumt, ihre letzten beiden Schriftsätze im Rahmen der Terminvorbereitung nicht gelesen zu haben, deren Inhalt dann offenbar bei der am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. So habe das Landgericht Berlin verkannt, dass eine Kenntnis des Verfügungsberechtigten vom Restitutionsantrag und -anspruch bereits keine Voraussetzung für die Verpflichtung zur Auskehrung des Erlöses gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sei, sondern das Wissen um einen vorliegenden Antrag nach § 30 VermG genüge. Im Hinblick darauf sei es aber nicht verständlich, dass eine derartige Kenntnis für den dem Hauptanspruch folgenden Zinsanspruch vorausgesetzt werde. Folge man der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Zinsanspruch in dem Fall, dass der auszukehrende Erlös nicht separiert worden sei, aus einer analogen Anwendung der Vorschriften der §§ 681 Satz 2 BGB, 668 BGB folge, so erfahre der Zinsanspruch seine innere Rechtfertigung allein durch die Möglichkeit einer Kapitalnutzung, die auch bei einer ungewollten Kapitalvorenthaltung zur Zinszahlungspflicht führen müsse. Voraussetzung für den Zinsanspruch sei ausschließlich das mit der Stellung des Restitutionsantrages entstehende Treuhandverhältnis, während weitere Anspruchsvoraussetzungen in dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht ersichtlich seien. Jede davon abweichende Sichtweise, die schon nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden könne, sei systemfremd. Vergleichbares gelte im Übrigen auch für das Auftragsrecht, indem der Anspruch auf Herausgabe nach § 668 BGB gleichsam nicht von einer Kenntnis des Beauftragten abhängig gemacht werde, wobei eine Verzinsungspflicht folgerichtig auch dann angenommen werde, wenn dem Beauftragten eine Eigenverwendung gestattet sei. Ebenfalls unabhängig von der Kenntnis des Verpflichteten seien darüber hinaus Ansprüche aus § 816 BGB oder der Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Fernerhin könne der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gefolgt werden, soweit in der Argumentation unterstützend auf die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung abgestellt werde Auf die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung hatte sich die Beklagte nur berufen können, wenn ein Antrag auf Restitution tatsächlich nicht vorgelegen hätte. Das Vorliegen einer Grundstücksverkehrsgenehmigung schließe vermögensrechtliche Ansprüche eben nicht aus. Darüber hinaus reiche eine Antragstellung nach § 30 VermG für das Entstehen eines Treuhandverhältnisses aus, ohne dass es entgegen der Auffassung des Landgerichts einer Antragskonkretisierung bedürfe, um eine Separierungspflicht annehmen zu können. Gleiches gelte für vermögensrechtliche Ansprüche wegen einer Beteiligungsentziehung, da die wirksame Anmeldung von Ansprüchen auf Bruchteilsrestitution nach einer gesicherten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht voraussetze, das betroffene Grundstück zu bezeichnen. Insofern genüge eine Individualisierbarkeit, worauf auch der ergangene vermögensrechtliche Bescheid vom 4. September 2014 abstelle, dessen Bestandskraft im Übrigen keine Zweifel an ihrer Anspruchsberechtigung und der rechtzeitigen Anspruchsanmeldung aufkommen ließe und zudem im Hinblick auf § 199 Abs. 1 BGB den Zeitpunkt, markiere, ab dem eine Verjährungsfrist laufe. Überdies folge aus dem Grundsatz der Akzessorietät des Zinsanspruchs zum Hauptanspruch, dass im Falle der Nichtseparierung des auszukehrenden Erlöses Zinsen automatisch zu zahlen seien. Letztlich habe der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 681 Setz 2, 668 BGB abschließend durch die Darstellung einer planwidrigen Regelungslücke beschrieben, ohne auf weitere Voraussetzungen wie etwa den bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen einzugehen. Bei allem hätte das Landgericht Berlin zu einem anderen, der Klage stattgebendes Entscheidungsergebnis gelangen müssen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 - 65 O 4/18 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.111,85 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie sieht das angefochtene Urteil wie auch nachfolgende Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2019 - 3 O 327/18 - und vom 13. März 2019 - 6 O 205/18 - in rechtlicher Übereinstimmung mit einem Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juni 2014 - 20 U 164/14 – und einem Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 22. August 2016 - 20 U 156/18 - und führt im Näheren noch Folgendes aus: Ohne dass das Landgericht Berlin diesen Punkt behandelt hätte, sei der geltend gemachte Zinsanspruch jedenfalls verjährt. Folge man der Auffassung der Klägerin zur rechtlichen Grundlegung des Anspruchs, habe die Verjährungsfrist mit der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses im Jahr 1996 zu laufen begonnen. Insofern seien sämtliche Zinsansprüche aus dem Zeitraum von1996 bis einschließlich 2013 verjährt, da verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen bis 2016 nicht ergriffen worden seien. In diesem Zusammenhang sei entgegen der klägerischen Sichtweise der Bescheid des Vermögensamtes nicht Tatbestandsvoraussetzung des geltend gemachten Anspruchs. Unabhängig davon sei dem Landgericht Berlin in der Auffassung zu folgen, dass die den Anspruch charakterisierende Verpflichtung zur Separierung des Verkaufserlöses nur dann bestehe, wenn der Verfügungsberechtigte zum Zeitpunkt der Veräußerung des Vermögenswertes Kenntnis von dem möglichen Bestehen eines Restitutionsantrages gehabt habe oder hätte haben können. Eine solche Kenntnis habe aber in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen jeweils vorgelegen. Ohnehin sei es so, dass der Bundesgerichtshof in den vergleichbaren Fällen inzident sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 681 Satz 2, 668 BGB analog geprüft habe, was die Klägerin verkenne. Diese umfassende Prüfung sei gerade deshalb geboten, weil das Vermögensgesetz bis auf Ausnahmen weder den Ersatz von gezogenen Nutzungen noch Zinsen auf den Erlös vorsehe. lm Übrigen setze die Anwendung von Auftragsrecht immer voraus, der Auftragnehmer oder Geschäftsführer Kenntnis von der Führung eines Fremdgeschäfts habe. Davon könne im gegebenen Fall auch deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin einen hinreichend bestimmten, auf den konkreten Vermögenswert hinführenden Restitutionsantrag nicht gestellt habe. Einen solchen Antrag habe sie seinerzeit auch nicht stellen können, weil das konkret betroffene Grundstück schon vor der Stilllegung des Unternehmens, auf das sich die Aktienbeteiligung der Klägerin bezogen habe, als sog. weggeschwommener Vermögenswert das Unternehmen verlassen habe. Erst im Jahr 1997 sei durch eine Gesetzesänderung die sog. Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geregelt worden, wovon die Klägerin mit ihrem bereits im Jahr 1991 gestellten Restitutionsantrag - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ausnahmsweise - habe profitieren können. Bei allem müsse schließlich auch bedacht werden, dass der maßgebliche Restitutionsantrag vom 25. Marz 1991 noch von der Privatperson A gestellt worden sei und die Klägerin erst im Verfahren die gemäß § 6 Abs. 1a VermG wiederaufgelebte Rechtsträgerschaft erlangt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird soweit sie nicht zwecks besserer Übersichtlichkeit in den Entscheidungsgründen dargestellt werden, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet mit der Folge, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Der Senat folgt insoweit den rechtlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2019 und schließt sich im Übrigen der damit korrespondierenden Rechtsauffassung des 20. Zivilsenats des Kammergerichts an, die in dessen Hinweisbeschluss vom 22. August 2019 - 20 U 156/18 - eingeflossen ist und ausweislich des weiteren, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangenen Beschlusses vom 28. Oktober 2019 zu einem Prozessverlust der Klägerin in einer parallel angelegten Rechtssache geführt hat. Unter weitgehender Bezugnahme auf diese Entscheidungen ist auf den Berufungsangriff der Klägerin lediglich noch Folgendes hervorzuheben: Der gegen die Argumentationsführung im erstinstanzlichen Urteil erhobene Einwand der Klägerin bei der Beurteilung des geltend gemachten Zinsanspruchs komme es nicht auf die konkrete Kenntnislage des Verfügungsberechtigten vom Restitutionsantrag und von einem Restitutionsanspruch an, sondern eine rechtzeitige Antragstellung nach §§ 30, 30a VermG sei für das Entstehen eines Treuhandverhältnisses ausreichend und das Wissen des Verfügungsberechtigten um eine solche Antragstellung führe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Separierungspflicht des Veräußerungserlöses, deren Verletzung die Verzinsungspflicht auslöse, greift nicht durch. Sie vernachlässigt nämlich den Umstand, dass zum Zeitpunkt des Vollzugs der Grundstücksveräußerung, der mit der Eigentumseintragung des Käufers in das Grundbuch am 26 Mai 1997 abgeschlossen war, die Klägerin eine Konkretisierung auf das Bruchteilseigentum des betroffenen Grundstücks noch gar nicht vorgenommen hatte. Vielmehr wurde ihr Restitutionsverlangen erst mit den Schreiben vom 29. Marz 2001 und 4. April 2002 auf diese Weise konkretisiert. Vor diesem Zeitpunkt bestand nach der Auffassung des Senats zwischen der Klägerin und der Beklagten jedoch kein treuhandähnliches Verhältnis, das die Beklagte schon mit der Erlangung des Veräußerungserlöses zu dessen Separierung verpflichtet hätte. Ausschließlich in diesem Sinne versteht der Senat die Rechtfertigung einer vom Bundesgerichtshof befürworteten Analogie zu den eine Verzinsungspflicht begründenden Vorschriften des Geschäftsbesorgungsrechts, soweit insbesondere in der höchstrichterlichen Entscheidung vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16, juris, Rdnr. 13 wörtlich ausgeführt wird und durch das Landgericht Berlin bereits umfassender zitiert worden ist: „Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte mit § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Dieses treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten wird in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG nur in einzelnen Punkten, teils in Anlehnurig an das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, teils aber auch in bewusster Abweichung hiervon, näher ausgestaltet. Das rechtfertigt es, macht es aber auch erforderlich, in dem durch die getroffenen gesetzlichen Regelungen gesetzten Rahmen auf Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, im Fall einer unterlassungswidrigen Veräußerung auf Vorschriften des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag zurückzugreifen. In dem zuletzt genannten Fall bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG nur, dass der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten den Veräußerungserlös auszukehren, nicht aber, wie er bis zur Feststellung der Berechtigung des Anmelders mit dem eingenommenen Erlös zu verfahren hat. Diese Lücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch die entsprechende Anwendung von § 681 Satz 2 § 668 BGB zu schließen (Beschluss vom 26 September 2013 - V ZR 295/12, ZOV 2013, 161)." Im Lichte dieser Ausführungen wird deutlich, dass die befürwortete Analogie zu den Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts jedenfalls dann ausscheidet, wenn eine unterlassungswidrige Veräußerung des restituierenden Vermögenswerts gar nicht in Rede steht. Das ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG bei einer angestrebten Unternehmensrestitution, die auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an einem vor der Unternehmensstilllegung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehörenden Gegenstand gerichtet ist, jedoch schon immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung über diesen Gegenstand ein Restitutionsantrag - und zwar abweichend vom gesetzlichen Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG – noch nicht konkret gestellt worden war. Ein entsprechender Antrag erfordert danach, dass der betroffene Vermögensgegenstand zumindest identifizierbar ist (in diesem Sinne überzeugend Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR -RVI - Loseblatt, Stand Oktober 2017, § 3 VermG Rdnr. 303). Darauf stellt im Übrigen auch der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. September 2014 ab, indem darin angegeben wird, dass die Klägerin (erst) mit Schreiben vom 29. März 2001 und 4. April 2002 an das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Dresden den Anspruch auf die zu dem Unternehmen D gehörigen Grundstücke, mithin erst einem weit nach der betrachteten Grundstücksveräußerung liegenden Zeitpunkt konkretisiert habe. Überdies nimmt der erwähnte Bescheid ausschließlich auf einen Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2001 Bezug, der danach offenbar die maßgebliche Grundlage der Behördenentscheidung ist. Unabhängig davon kommt nicht zuletzt aber auch der rechtliche Gesichtspunkt zum Tragen, dass es in derartigen Sachverhalten dem Verfügungsberechtigten ohnehin freisteht, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit einer Abfindung in Höhe des Verkehrswertes abzuwenden, so dass eine ausnahmslose, das treuhandähnliche Verhältnis prägende Pflicht zur Unterlassung einer Grundstücksveräußerung von vornherein nicht besteht ( vgl. dazu Wasmuth, aa0, § 3 VermG Rdnrn. 214, 193; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblatt Stand Mai 2019, § 3 Rdnr. 122c). Bei alledem erweist sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Berlin somit als zutreffend, ohne dass es auf die weiteren, dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin noch ankäme. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Soweit der Senat zur Begründung seiner Entscheidung sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, die eine planwidrigen Lücke bei den Regelungen des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG annimmt und deshalb eine Analogie zu den Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts befürwortet, betreffen die in den Blick genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs eine Fallgestaltung wie die vorliegende - soweit ersichtlich - nicht. Aus diesem Grund erfordert die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 13. März 2020 Tenor: Der Tatbestand des am 21. Januar 2020 verkündeten Urteils des Senats wird berichtigt, indem auf der Seite 3 der Urteilsabschrift im vierten Absatz bei dem zweiten Satz der Halbsatz „sondern das Wissen um einen vorliegenden Antrag nach § 30 VermG genüge." durch den Halbsatz „sondern lediglich das Vorliegen eines wirksamen Antrages nach § 30 VermG." ersetzt wird. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 12. Februar 2020 zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt mit ihrem am 12. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage eine Berichtigung des am 21. Januar 2020 verkündeten und ihren Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2020 zugestellten Berufungsurteils im Tatbestand. Insofern moniert sie, dass ihr Berufungsvortrag in dem oben wiedergegebenen und berichtigten Teil des Urteils, aber auch in der folgenden Passage nicht richtig wiedergegeben worden sei: „Voraussetzung für den Zinsanspruch sei ausschließlich das mit der Stellung des Restitutionsantrages entstehende Treuhandverhältnis, während weitere Anspruchsvoraussetzungen in dem gesetzlichen Schuldverhältnis nicht ersichtlich seien. Jede davon abweichende Sichtweise, die schon nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden könne, sei systemfremd." Dabei ist sie der Auffassung, dass die zuvor zitierten Sätze durch folgende Fassung ersetzt werden müssten: „Voraussetzung für den Zinsanspruch sei ausschließlich das mit der Stellung des Restitutionsantrages entstehende Treuhandverhältnis. Jede weitere Voraussetzung als die der Antragstellung sei dem Institut der gesetzlichen Treuhand auch völlig systemfremd." Wegen des der Antragsrechtfertigung dienenden Vortrags der Klägerin, zu dem die Beklagte sich nicht geäußert hat, wird auf den Inhalt des Antragsschriftsatzes verwiesen. II. Über den gemäß §§ 525, 320 Abs. 1 ZPO statthaften, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag auf Tatbestandsberichtigung entscheidet der Senat gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO mit den Richtern, die am Erlass des Urteils vom 21. Januar 2020 mitgewirkt haben, soweit sie nicht zwischenzeitlich an der anstehenden Beschlussfassung gehindert sind. Letzteres trifft auf den Richter am Kammergericht L zu, der zurzeit von der Pflicht zur Dienstverrichtung entbunden ist. Die Voraussetzungen für eine Tatbestandberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO liegen allein nach Maßgabe der vorgenommenen Berichtigung entsprechend den ihren Antrag begründenden Ausführungen der Klägerin vor. Darüber hinaus besteht kein Anlass zu einer Tatbestandsberichtigung. Die zu den tatbestandlichen Feststellungen gehörende Wiedergabe der klägerischen Rechtsauffassung auf der Seite 3 der Urteilsfassung im vierten Absatz bei dem fünften und sechsten Satz erfasst das Vorbringen der Klägerin auf der achten Seite ihrer Berufungsbegründung vom 7. Mai 2019 in einer sprachlichen Form, die den Sinn der Meinungswiedergabe durch die Klägerin wahrt und sich von den ausformulierten Vorstellungen der Klägerin zur sprachlichen Veränderung inhaltlich nicht unterscheidet. Das Verfahren zur Tatbestandsberichtigung dient insofern nicht dazu, zwecks Schärfung des Vortrags einer Partei Urteilsformulierungen lediglich auszutauschen.