Urteil
324 O 427/17
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0222.324O427.17.00
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Leitsätze
1. Eine Einwilligung im Sinne des § 22 KUG kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Bloßes Schweigen reicht jedoch für die Annahme einer Einwilligung nicht aus, sondern es kommt darauf an, ob das Schweigen aus Sicht des Empfängers hinreichend deutlich eine entsprechende Einwilligung zum Ausdruck bringt.(Rn.30)
2. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt der Bildnisverwender.(Rn.31)
3. Voraussetzung einer konkludenten Einwilligung ist, dass dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung bekannt ist. Der Betroffene muss den Zweck der Aufnahme erfasst haben, andernfalls scheidet eine stillschweigende Einwilligung von vornherein aus.(Rn.47)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (7 U 40/19) zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wie geschehen am 01.06.2017 im Internet auf www.ebay-kleinanzeigen.de:
Bild entfernt
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Unterlassung in Höhe von 735,22 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages;
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einwilligung im Sinne des § 22 KUG kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Bloßes Schweigen reicht jedoch für die Annahme einer Einwilligung nicht aus, sondern es kommt darauf an, ob das Schweigen aus Sicht des Empfängers hinreichend deutlich eine entsprechende Einwilligung zum Ausdruck bringt.(Rn.30) 2. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt der Bildnisverwender.(Rn.31) 3. Voraussetzung einer konkludenten Einwilligung ist, dass dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung bekannt ist. Der Betroffene muss den Zweck der Aufnahme erfasst haben, andernfalls scheidet eine stillschweigende Einwilligung von vornherein aus.(Rn.47) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Hamburg (7 U 40/19) zurückgenommen worden ist. 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wie geschehen am 01.06.2017 im Internet auf www.ebay-kleinanzeigen.de: Bild entfernt 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Unterlassung in Höhe von 735,22 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages; Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 22, 23 KUG zu, da die Verbreitung ihres Fotos durch die Beklagte ihr, der Klägerin, Recht am eigenen Bild verletzt. Die Wiederholungsgefahr besteht fort. Aus diesem Grunde ist auch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründet. 1. Unterlassung Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung ihres Fotos durch die Beklagte zu. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Verbreitung ihres Fotos im Rahmen einer ebay-Kleinanzeige der Beklagten. Prozessual ist davon auszugehen, dass die Beklagte die streitgegenständliche ebay-Kleinanzeige mit dem Foto der Klägerin veröffentlicht hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, sie habe nie ein Foto der Klägerin auf ebay-Kleinanzeigen verwendet, ist angesichts des von der Klägerin vorgelegten Screenshots gemäß Anlage K 1 unbehelflich. Die Beklagte nimmt insoweit nicht in Abrede, dass es sich um ihren ebay-Kleinanzeigen-Account handelt. Im Übrigen nimmt die Beklagte nicht in Abrede, Fotos der Klägerin auf Instagram und Facebook veröffentlicht zu haben. Zwischen den Parteien steht letztlich lediglich im Streit, ob die Klägerin in die Verbreitung des Fotos gemäß § 22 KUG eingewilligt hat. Eine Rechtfertigung der Verbreitung im Rahmen von § 23 Abs. 1 KUG macht die Beklagte nicht geltend, hierfür fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt. Die Einwilligung kann nach gefestigter Rechtsprechung mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder konkludent erfolgen (BGH GRUR 1996, 195, 196 – Abschiedsmedaille; GRUR 2005, 74, 75 – Charlotte Casiraghi II). Bloßes Schweigen reicht dabei für die Annahme einer Einwilligung nicht aus, sondern es kommt darauf an, ob das Schweigen aus Sicht des Empfängers hinreichend deutlich eine entsprechende Einwilligung zum Ausdruck bringt (Kröner in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 32. Abschnitt Rn. 24). Das OLG Hamburg geht zudem davon aus, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit einer konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten nicht nur der Zweck, sondern auch Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sei (OLG Hamburg ZUM-RD 2011, 589). In Anwendung dieser Grundsätze ist prozessual nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass eine Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung ihres Fotos auf der streitgegenständlichen ebay-Kleinanzeigen-Seite der Beklagten nicht vorlag. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt die Beklagte (Kröner in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 32. Abschnitt Rn. 38). Sie muss darlegen und beweisen, dass eine die streitgegenständliche Veröffentlichung umfassende Einwilligung vorgelegen hat. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Die Aussagen der beiden aussagebereiten Zeugen der Beklagten waren insgesamt farblos, wenig detailreich und blieben eindimensional. Die persönliche Anhörung der Parteien war für die Beklagte ebenfalls nicht günstig. a) Der Zeuge K. A. hat bekundet, er sei an jenem Tag des Besuchs der Klägerin zum Probetermin zu Hause gewesen. Als die Klägerin gekommen sei, sei er schon da gewesen, er habe sich im Schlafzimmer aufgehalten. Er habe die Klägerin weder begrüßt, noch gesehen. Seine Mutter sei dann während des Probetermins zu Besuch gekommen und habe in der Küche mit ihm Kaffee getrunken. Er habe gehört, dass seine Frau – die Beklagte – die Kundin – die Klägerin – gefragt habe, ob sie „Fotos für die Webseite“ machen dürfe. Dies habe die Klägerin mit „Klar, gerne“ bejaht. In der Folge seien sie – die Klägerin und die Beklagte – zum Wohnzimmerfenster wegen des dort besseren Lichts gegangen. Mehr habe er nicht mitbekommen. Die Klägerin habe sich später bedankt, habe nochmal nach dem Preis gefragt und darüber verhandelt und sei dann gegangen. Die Beklagte sei im Nachgang genervt gewesen, weil die Klägerin wegen des Preises habe verhandeln wollen. Die Küche liege vom Wohnzimmer aus gesehen „um die Ecke“, so dass er von dem Geschehen im Wohnzimmer nichts gesehen habe, sondern das nur habe hören können. Die Klägerin sei, als sie gegangen sei, nicht an der Küche vorbeigegangen. Wenn er zu Hause sei, bekomme er die Kundenbesuche seiner Frau mit. Wie oft das vorkomme, könne er jedoch nicht sagen. Normalerweise sei er im Schlafzimmer oder im Zimmer seiner Tochter. Wenn seine Frau nicht darüber spreche, erinnere er das später auch nicht. Er erinnere keinen weiteren Kundenbesuch, bei dem er in der Küche gesessen habe. Dies sei lediglich wegen des Besuchs seiner Mutter geschehen. Diese Aussage zeichnet sich durch einen sehr punktuellen Informationsgehalt aus. Der Zeuge konnte lediglich den Gesprächsaustausch zur Einwilligung der Klägerin erinnern, sonst jedoch – abgesehen von der Preisverhandlung bei der Verabschiedung der Klägerin – nichts. Angesichts der von ihm dargestellten Örtlichkeiten, wie sie sich aus der von ihm im Beweistermin erstellten Skizze ergeben, hätte der Zeuge ohne weiteres die gesamte Unterhaltung zwischen der Klägerin und der Beklagten bei dem Probetermin mithören können. Die Küche, in der sich der Zeuge aufgehalten haben will, ist nicht durch eine Tür vom Wohnzimmer getrennt, sondern durch eine große Öffnung mit diesem verbunden. Jegliches Gespräch im Wohnzimmer muss demgemäß auch in der Küche wahrnehmbar sein. Gleichwohl erinnerte der Zeuge keinerlei weitere Gesprächsdetails aus dem – nach Darstellung der Parteien – jedenfalls über eine Stunde langen Besuch der Klägerin. Warum der Zeuge lediglich das Detail der Einwilligung erinnert, sonst jedoch nichts, erhellt sich aus seiner Aussage nicht. So ist nicht erkennbar, dass diese Frage zum damaligen Zeitpunkt eine besondere Bedeutung gehabt hätte und aus diesem Grund in Erinnerung geblieben wäre. Relevant im Zusammenhang mit dem Besuch der Klägerin scheint vielmehr deren Preisverhandlung gewesen zu sein, über die sich die Beklagte bei dem Zeugen regelrecht „beschwert“ haben soll und die der Zeuge bei der Verabschiedung mitgehört haben will. Gleichwohl ist die Erinnerung des Zeugen zu diesem Aspekt des Besuchs der Klägerin erheblich weniger detailliert als zu der Frage der Einwilligung, hinsichtlich derer der Zeuge sogar noch den Wortlaut erinnern will. Soweit der Zeuge seine fehlende Erinnerung weiterer Gesprächsdetails mit dem vom ihm mit seiner Mutter in der Küche geführten Gespräch erklärt, wird nicht deutlich, warum just bei der Frage der Einwilligung die Unterhaltung mit seiner Mutter weniger aufmerksamkeitsbeanspruchend gewesen sein soll, als in der übrigen Zeit des Probetermins. Es fällt zudem auf, dass der Zeuge die Klägerin während deren Besuch nicht gesehen haben will. Dies erscheint bereits auf den ersten Blick ungewöhnlich und erklärungsbedürftig, wenn der Zeuge die gesamte Zeit des Besuchs der Klägerin in der Wohnung anwesend gewesen sein will. Zwar gibt es in der Wohnung mit dem Schlafzimmer einen Raum, der abgeschieden liegt. Dies gilt für die Küche, in der sich der Kläger hauptsächlich aufgehalten will, jedoch nicht. Denn diese ist nach seiner Zeichnung offen mit dem Wohnzimmer verbunden. Zwar soll die Küche nach seiner Zeichnung nur teilweise vom Wohnzimmer aus einsehbar sein, weil sie sich um die Ecke herum erstreckt. Gleichwohl ist kaum vorstellbar, dass sich der Zeuge dort – hinter der Wohnzimmerwand – mit seiner Mutter kaffeetrinkend unterhalten hat, ohne die wenige Meter entfernte Kundin der Beklagten auch nur zu begrüßen oder diese zu sehen. Nach seinem Vortrag hätte er davon ausgehen müssen, dass der Klägerin seine Anwesenheit nicht verborgen bleiben konnte. Gleichwohl will er ihr nicht begegnet sein. Dieser Widerspruch in der Aussage des Zeugen ist nicht zu erhellen. Im Gegenteil kommt noch hinzu, dass nach dem Vortrag der Parteien die Fotos der Klägerin zum Teil vor dem Fenster im Wohnzimmer entstanden sein sollen, das sich unmittelbar neben dem Küchendurchbruch befindet. Nach der Skizze des Zeugen hätte die Klägerin jedenfalls von dieser Position aus freien Blick in die gesamte Küche gehabt. Dies bestätigt ihr Vortrag, jedoch soll sich danach niemand in der Küche aufgehalten haben. Wenn die Klägerin von der Fotoposition aus in die Küche schauen konnte, muss umgekehrt der Zeuge freien Blick auf die Fotoposition gehabt haben, was die Skizze des Zeugen bestätigt. Wäre der Zeuge in der Küche gewesen, hätte er die Klägerin daher jedenfalls in diesem Moment sehen müssen. Dass er die Klägerin gleichwohl nicht gesehen haben will, lässt sich plausibel nur damit erklären, dass er sich nicht in der Küche aufgehalten hat – sofern er sich nicht in der Küche versteckt hat, wofür es im gesamten Vortrag der Parteien und der Zeugen keinen Anhalt gibt. Sich mit seiner Mutter in der Küche kaffeetrinkend derart zu verstecken, dass er die Klägerin nicht sehen kann, erscheint lebensfremd. In der Gesamtschau zeichnet sich die Zeugenaussage durch eine erhebliche Zahl an Widersprüchen und einen auf die Beweisfrage konzentrierten Aussagegehalt auf, während die weiteren Erinnerungen des Zeugen an jenen Tag nebulös und dunkel bleiben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreit zugunsten seiner Ehefrau – der Beklagten – haben dürfte, drängt sich der Verdacht einer Falschaussage auf. b) Dies gilt im Ergebnis auch für die Aussage der Zeugin A. A., der Schwiegermutter der Beklagten. Nach ihren Angaben sei sie spontan zu Besuch gekommen und habe dabei von ihrem Sohn erfahren, dass ihre Schwiegertochter gerade eine Kundin habe. Sie sei dann mit ihrem Sohn in die Küche gegangen und habe Kaffee getrunken. Die Zeugin A. hat bekundet, sie habe gehört, dass die Klägerin laut gewesen sei und immer verhandelt habe und nicht viel habe bezahlen wollen. Sie habe auch gehört, dass die Klägerin sich nach dem Haus der Beklagten erkundigt habe. Sodann habe sie gehört, dass die Klägerin mit ihrem Handy habe Fotos machen wollen. Die Beklagte habe sodann gefragt, ob sie auch mit ihrem – der Beklagten – Handy Foto „für ihre Seite“ machen dürfe. Es seien Fotos gemacht worden. Die Fotos hätten nicht lang gedauert und dann sei die Klägerin auch gegangen. Sie – die Zeugin – habe sie an jenem Tag aber nicht gesehen. Sie habe die ganze Zeit mit ihrem Sohn in der Küche gesessen und habe Kaffee getrunken. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass sich ihre Schwiegertochter für alle Bilder eine Erlaubnis hole. Auch diese Aussage ist im Kern inhaltsarm und farblos. Die Zeugin gab konkrete Details bei der Anfertigung der Fotos an, die das Beweisthema beantworten. Hinsichtlich anderer Inhalte des Gesprächs ihrer Schwiegertochter mit der Klägerin erinnerte die Zeugin jedoch lediglich Pauschalitäten, so etwa zu der Verhandlung um den Preis und die Erkundigung der Klägerin nach dem Haus, ob dieses der Beklagten gehöre. Während sie in der Szene der Fotoanfertigung nahezu den Wortlaut des Gesprächs wiederzugeben vermochte, fehlten derartige Details bei allen anderen Angaben. Auch die Zeugin hätte angesichts der räumlichen Verhältnisse den gesamten Wortwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten mithören können müssen, falls sie – wie sie bekundet – in der Küche anwesend gewesen war. Entscheidend kommt auch hier hinzu, dass die Zeugin die Klägerin nicht gesehen haben will, was angesichts der räumlichen Situation bei der Anfertigung der Fotos schlechterdings unmöglich gewesen wäre. Im Ergebnis zeichnet sich auch diese Aussage durch eine erhebliche Zahl an Unklarheiten und Widersprüchen und einen auf die Beweisfrage fokussierten Aussagekern aus, während die weiteren Erinnerungen an jenen Tag allenfalls schwach und oberflächlich ausgeprägt sind. Auch diese Zeugin dürfte ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten ihrer Schwiegertochter haben, so dass sich auch hier der Verdacht einer Falschaussage aufdrängt. c) Die Beklagte, persönlich angehört, hat bekundet, dass es ihr ganz wichtig sei, dass sie jede Kundin frage, ob sie Fotos machen dürfe oder nicht. Sie mache keine Fotos mit ihrem Handy, ohne zu fragen, warum. Wer keine Fotos wolle, von dem mache sie auch keine. Die Klägerin habe ihr schon im Vorfeld des Probetermins ein Foto von sich geschickt. Auf die Frage, ob sie – die Beklagte – mit ihrem Handy Fotos von der Klägerin machen dürfe, habe diese ja gesagt. Die Fotos mit dem Handy der Klägerin seien im Studio, die mit ihrem Handy seien im Wohnzimmer entstanden. Sie habe aber nur ein Foto gepostet. Auf ihre Nachricht hin habe sie die Fotos von ihr auch gleich gelöscht. Sie möge es selbst auch nicht, Fotos von ihr im Internet zu haben. Sie frage die Kundinnen, ob sie Bilder für ihre Seite machen dürfe. Manche würde dann sagen, das Bild solle nicht für Facebook, aber für Instagram verwendet werden oder gar nicht. Die Kläger habe an dem Tag des Probetermins gleich zu Beginn gefragt, ob man beim Preis was machen könne. Sie sei ihr dann preislich entgegengekommen. Fotos hätten sie dann mit dem Handy der Klägerin und mit ihrem Handy gemacht. Später sei dann eine Nachricht von der Klägerin gekommen, ob sie die Bilder von Facebook und Instagram löschen könne. Da die Klägerin ihr Fotos anderer Kundinnen zur Anschauung geschickt habe, gehe sie – die Beklagte – davon aus, dass die Klägerin ihr auf Instagram folge. Sie, die Klägerin, hätte daher eine Benachrichtigung bekommen müssen, als ihr Bild gepostet worden sei, so dass nicht erklärlich sei, warum sie sich erst im Mai gemeldet habe. Sie könne die Instagram Fotos allerdings auch sehen, wenn sie ihr nicht folge. Die Fotos bei Facebook seien in einem privaten Account. Ein Bild der Klägerin auf ebay-Kleinanzeigen habe sie nie gehabt. Die Kammer hat auch die Klägerin persönlich angehört. Sie hat bekundet, sie habe die beiden Zeugen noch nie gesehen bzw. den Ehemann der Beklagten das erste Mal beim letzten Termin vor der Kammer. Nach der von ihr in der Verhandlung vor der Kammer gefertigten Skizze ist die Küche eine Kochnische, die unmittelbar vom Wohnzimmer aus zu erreichen ist. Auf das Foto von ihr sei eine Freundin aufmerksam geworden. Sie folge der Beklagten auf Instagram nicht und einen Facebook Account habe sie nicht. Sie habe zu dem Probetermin eigentlich ihre Mutter mitnehmen wollen, die habe aber nicht gekonnt und es hätten stattdessen Fotos gemacht werden sollen. Das sei auch geschehen. Sie hätten Fotos mit ihrem, der Klägerin, Handy gemacht. Auch die Beklagte habe mit ihrem Handy Fotos gemacht. Sie habe der Beklagten auch ein Foto von ihr geschickt. Dies bedeute für sie aber nicht, dass die Beklagte das Foto veröffentlichen dürfe. Sie hätten mit beiden Handys Fotos gemacht, die sie dann hätten austauschen wollen. Die veröffentlichten Fotos seien mit ihrem, der Klägerin, Handy gemacht worden. Sie habe der Beklagten mehrere Fotos von ihrem Handy geschickt. Der persönlichen Anhörung der Parteien lässt sich zunächst übereinstimmend entnehmen, dass mit beiden Handys Fotos gemacht wurden. Es ist danach davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Anfertigung von Fotos durch die Beklagte einverstanden war. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage, ob die Klägerin einer Verbreitung ihres Fotos im Internet zugestimmt hat, gehen die Aussagen indes auseinander. Auffällig ist, dass die Beklagte zu einer ausdrücklichen Einwilligung der Klägerin nichts gesagt hat. Sie hat bekundet, die Klägerin habe auf die Frage, ob sie – die Beklagte – Fotos mit ihrem Handy machen dürfe, ja gesagt habe. Das ist zwar nunmehr unstreitig, betrifft aber nicht die Frage der Verwendung der angefertigten Fotos. Diesbezüglich hat die Beklagte lediglich bekundet, sie frage (alle) Kundinnen, ob sie Bilder für ihre Seite machen dürfe. Ob sie auch die Klägerin konkret gefragt hat, ist danach im Dunkeln geblieben. Dies ergibt sich lediglich aus einem Rückschluss, dass sie alle ihre Kundinnen – und demgemäß auch die Klägerin – fragt. In der Aussage der Klägerin ist demgegenüber von einer derartigen Frage nichts erkennbar. Die Kammer kann in dieser Situation nicht erkennen, dass der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten mehr Glauben zu schenken wäre, als der Klägerin. Im Gegenteil ist hinsichtlich der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie zwei Zeugen benannt hat, deren Aussagen darauf hindeuten, dass sie an jenem Tag nicht in der Wohnung waren und mithin nicht als Zeugen in Betracht kommen konnten. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte hinsichtlich des Zeugen K. A. hat vortragen lassen, dieser könne bestätigen, dass die Klägerin bei dem Termin kein Kopftuch getragen habe (was allerdings unstreitig ist). Selbst wenn dem Zeugen Glauben zu schenken wäre, wurde in seiner Aussage jedenfalls deutlich, dass er die Klägerin nicht gesehen hat. Der Vortrag der Beklagten und die Aussage ihres Zeugen gehen mithin bereits an dieser Stelle auffällig auseinander. In der Gesamtschau ist nicht zu übersehen, dass die Beklagte ihrem Prozessvortrag eine bestimmte, ihr günstige Richtung gegeben hat und dafür Zeugen benannt hat, deren Aussage die Kammer keinen Glauben schenkt. Unter diesen Umständen geht die Kammer davon aus, dass eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin zur streitgegenständlichen Verbreitung ihres Bildnisses von der Beklagten nicht eingeholt wurde. Da die Beklagte vorträgt, es gebe eine ausdrücklich erklärte Einwilligung, ist für die Frage nach einer konkludent erklärten Einwilligung kein Raum. Gleichwohl weist die Kammer der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch eine konkludente Einwilligung der Klägerin zur streitgegenständlichen Verbreitung nicht vorlag. Es kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil eine Veröffentlichung des Fotos der Klägerin im Rahmen der ebay-Kleinanzeige der Beklagten für die Klägerin schon deshalb nicht zu erkennen war, weil eine derartige Verwendung der Beklagten zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt im Gespräch war. Nach dem Vortrag der Parteien ist lediglich davon auszugehen, dass die Klägerin die Instagram-Seite der Beklagten kannte. Mit der einschränkenden Ansicht des OLG Hamburg (OLG Hamburg ZUM-RD 2011, 589) wäre insoweit wohl von unterschiedlichen Arten der Veröffentlichung auszugehen. Voraussetzung einer konkludenten Einwilligung ist, dass dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung bekannt ist (Kröner in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 32. Abschnitt Rn. 24 m.w.N.). Der Betroffene muss mithin den Zweck der Aufnahme erfasst haben, andernfalls eine stillschweigende Einwilligung von vornherein ausscheidet (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 479, 480). Von einer solchen Erkennbarkeit ist auf Seiten der Klägerin nicht auszugehen. Da – wie dargelegt – nicht zugrunde gelegt werden kann, dass die Beklagte die mit ihrem Handy gefertigten Fotos mit der Fragen nach der Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung verknüpft hat, gab es für die Klägerin im Moment der Aufnahme keinen Hinweis der Beklagten, wofür diese die Aufnahmen verwenden wollte. Der Klägerin war – davon ist prozessual auszugehen – lediglich bekannt, dass die Beklagte einen Instagram Account betreibt, auf dem Fotos von Kundinnen gezeigt werden. Dieser Umstand ließ aber nicht mit der gebotenen Klarheit für sie erkennen, dass auch die von ihr angefertigten Fotos von der Beklagten im Internet gezeigt werden würde, ohne dass die Beklagte darauf gesondert hinweisen würde. Denn die Klägerin durfte – wie letztlich der Vortrag der Beklagten (anders als der vorangegangene WhatsApp Verkehr zwischen den Parteien, Anlage K 6.2) bestätigt – darauf vertrauen, dass die Beklagte vor einer Veröffentlichung, und insbesondere im Internet, eine Einwilligung der Klägerin einholen würde. Die Klägerin musste nicht von sich aus damit rechnen, dass die Beklagte die angefertigten Fotos im Internet veröffentlicht. Dies ergibt sich nach der vorauszusetzenden Lebenserfahrung vor allem daraus, dass die Art der Aufnahmen – sie zeigen die zukünftige Braut mit dem beabsichtigten, aber erst bei der Hochzeit für andere sichtbaren Haar- und MakeUp-Styling – ihrer Natur nach einen sensiblen, persönlichen Moment zeigen, den die zukünftige Braut in der Regel nur mit engen Vertrauten teilen wird. Es ist für die Beklagte daher unbehelflich, wenn sie einem etwaigen Fehlverständnis der Erfordernisse einer (konkludenten) Einwilligung der Abgebildeten unterliegt, wie es der WhatsApp-Austausch gemäß Anlage K 2 offenbart, wenn es dort unter anderem heißt: „Natürlich wenn ich mein handy fotos mache dann sind die für meine seite gedacht . Man kann von anfang an sagen bitte nicht im internet einstellen dann mache ich das nie rein“. Es kommt weiter hinzu, dass die Klägerin mit dem Styling nicht zufrieden war, wie der WhatsApp-Verkehr zwischen den Parteien zeigt, Anlage K 6.2, in dem die Klägerin erkennen lässt, dass sie das von der Beklagten gemachte MakeUp zu viel findet und es bei der Hochzeit – einen Monat später am 04.03. (Anlagen K 2 und K 6.2) – lieber selbst machen möchte. Dies hätte der Beklagten zumindest verdeutlichen müssen, dass die Klägerin mit dem Styling und – in der Folge – mit den Aufnahmen nicht zufrieden war. Dass die Beklagte daher bei einem Probe-Termin möglicherweise davon ausgeht, dass angefertigte Aufnahmen ohne Weiteres (ohne ausdrücklich Einwilligung) im Internet verbreitet werden könnten, ist Ausdruck eines grundsätzlichen Missverständnisses der Beklagten. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die Erstbegehung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier gleichwohl widerlegt ist, sind nicht erkennbar. Insbesondere reichte das bloße Löschen der Fotos im Internet zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs der Klägerin nicht aus. 2. Abmahnkosten Demgemäß ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin für die Abmahnung begründet. Die Klägerin berechnet diese Kosten anteilig auf der Grundlage eines Gesamtwertes der Abmahnung von 13.000,00 Euro und dem auf die Unterlassungsforderung entfallenden Anteil von 10.000,00 Euro mit einer 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Diese Berechnung und insbesondere die angesetzten Gegenstandswerte begegnen keinen Bedenken. Der Anspruch ist demgemäß in der beantragten Höhe von 735,22 Euro vollumfänglich begründet. Eine Aufrechnungslage ergibt sich für die Beklagte nicht. Voraussetzung wäre gemäß § 387 BGB, dass sich zwei Ansprüche aufrechenbar gegenüber stehen. Daran fehlt es hier. Denn der Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Anlage A dargelegten Kosten nicht zu. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgerichtlich gegenüber der Klägerin auf deren Abmahnung hin eine Tätigkeit entfaltet hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er den Anspruch der Klägerin, soweit diese mit Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage K 5) vorgerichtlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000,00 Euro geltend gemacht, zurückgewiesen oder sonst gegenüber der Klägerin dazu Stellung genommen hätte. Schon aus diesem Grunde kann von einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Darauf, dass ein Ersatzanspruch der Beklagten auch dem Grunde nach fraglich wäre, kommt es danach nicht mehr an. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB (Anlage K 5). 3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in §§ 3, 4 ZPO. Die Klägerin wehrt sich gegen die Verbreitung eines Fotos von ihr im Internet durch die Beklagte. Die Beklagte ist Make-up Artist und Visagistin. Am 05.02.2017 besuchte die Klägerin die Beklagte zu einem sog. „Probetermin“ zwecks Beratung zu einem Styling für ihre bevorstehende Hochzeit. Sie trug dabei kein Kopftuch oder sonstige Bekleidung mit religiösem Bezug. Bei diesem Termin wurden Fotos der Klägerin angefertigt. Die Parteien streiten darum, mit wessen Handy die Fotos gemacht wurden. Im Vorfeld und im Nachgang des Termins am 05.02.2017 tauschten die Parteien per WhatsApp Nachrichten aus. Dabei wurden auch Fotos verschickt, die bei dem Termin am 05.02.2017 entstanden waren. Wegen der Einzelheiten der WhatsApp-Kommunikation zwischen den Parteien im Vorfeld und im Nachgang des Termins am 05.02.2017 wird auf die Auszüge in den Anlagen K 6.1 und K 6.2 Bezug genommen. In der Folgezeit veröffentlichte die Beklagte ein Foto der Klägerin auf ihrem Instagram-, Facebook- und ebay-Kleinanzeigen-Auftritt, das die Klägerin bei dem Probetermin am 05.02.2017 zeigt. Die Klägerin hat einen Ausdruck der Seite der Beklagten bei ebay Kleinanzeigen als Anlage K 1 vorgelegt, der das Datum 01.06.2017 trägt. Als Einstelldatum für die Anzeige lässt der Ausdruck den 18.05.2017 erkennen. Nach der Hochzeit kontaktierte zunächst der Ehemann der Klägerin die Beklagte mit der Aufforderung, das Foto im Internet zu löschen. Am 20.05.2017 kontaktierte die Klägerin selbst die Beklagte per WhatsApp und verlangte, dass die Beklagte ihr – der Klägerin – Foto von Instagram und Facebook entferne. Am 21.05.2017 teilte die Beklagte nach Erinnerung durch die Klägerin per WhatsApp mit, dass die Fotos für ihre Webseite gedacht gewesen seien, sie aber nun gelöscht seien. Daraufhin erwiderte die Klägerin am 22.05.2017, dass sie nicht von der Beklagten vorher gefragt worden sei, was jedoch notwendig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten dieses WhatsApp-Austausches wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Unter dem 19.06.2017 ließ die Klägerin die Beklagte über ihre Rechtsanwältin abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern, Anlage K 3. Die Beklagte reagierte mit einem Schreiben vom 25.06.2017, in dem sie unter anderem mitteilte, „Die Fotos würden umgehend aus allen Internet Seiten und aus meinen Speicher gelöscht.“, Anlage K 4. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2017 (Anlage K 5) ließ die Klägerin über ihre Anwältin mitteilen, dass allein die Löschung des Fotos bei Instagram, Facebook und ebay nicht ausreichend sei. Sie forderte die Beklagte erneut zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf und verlangte zudem die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 3.000,00 Euro für die werbliche, unberechtigte Nutzung des Fotos. Mit der Klage begehrt die Klägerin anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 735,22 Euro. Diese berechnet sie nach einem quotalen Anteil von 76,93 % an der Gesamtabmahnung, dies entspricht dem Wertanteil von 10.000,00 Euro für die Unterlassung bezogen auf den Gesamtwert der Abmahnung in Höhe von 13.000,00 Euro. Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einen Gegenstandswert von 3.000,00 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage A Bezug genommen. Dies entspricht dem gegenüber der Klage überschießenden Teil der Abmahnung hinsichtlich des geforderten Schadensersatzes in Höhe von 3.000,00 Euro. Die Beklagte stellt hiervon einen Betrag von 334,75 Euro zur Aufrechnung. Die Klägerin trägt vor, noch am 01.06.2017 sei auf der von der Beklagten betriebenen Internetpräsenz auf www.ebay-kleinanzeigen.de das streitgegenständliche Foto verbreitet worden. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Bildnisses im Internet zu werblichen bzw. kommerziellen Zwecken habe sie nicht erteilt. Am 20.05.2017 habe sie erfahren, dass die Beklagte ihr Foto für ihren Facebook- und Instagram-Auftritt verwende. Sie habe zunächst über ihren Ehemann versucht, die Sache außergerichtlich zu klären. Da sie, die Klägerin, aus dem Irak stamme, sei es besonders problematisch, dass die Fotos sie unverschleiert bzw. ohne Kopfbedeckung zeigen würden. Sie laufe Gefahr, dass ihr Bildnis von ihren Familienmitgliedern im Irak aufgefunden würde. Die Beklagte treffe ein schweres Verschulden. Die Fotos seien mit ihrem Handy gemacht worden. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Klägerin gefragt, ob sie mit ihrem Handy Fotos für Werbezwecke anfertigen dürfe, sei falsch. Im Übrigen würde diese Frage allein die streitgegenständliche Veröffentlichung nicht rechtfertigen. Dass die Klägerin in die Kamera geschaut habe, beinhalte kein konkludentes Einverständnis mit der Veröffentlichung zu Werbezwecken. Sie habe die Fotos auch nicht von der Internetseite der Beklagten heruntergeladen. Vielmehr seien die Fotos mit ihrem, der Klägerin, Handy angefertigt und von dieser dann per WhatsApp der Beklagten übersandt worden, um sich mit dieser hinsichtlich Frisur und Makeup abzustimmen. Die Übersendung der Fotos habe allein dem Zweck gedient, Änderungswünsche zu Frisur und Makeup zu übermitteln. Es sei nicht richtig, dass die Beklagte auf die erste Aufforderung hin sämtliche Fotos im Internet gelöscht habe, denn bei eBay-Kleinanzeigen sei das Foto noch am 01.06.2017 abrufbar gewesen. Es sei nicht richtig, dass sich der Ehemann der Beklagten während des Probetermins in der Küche aufgehalten habe. Die Küche sei zu dem Zimmer, in dem der Probetermin stattgefunden habe, hin offen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Fotos seien mit ihrem Handy gemacht worden. Sie habe die Klägerin nach Erledigung ihrer Arbeit gefragt, ob sie Fotos für Werbezwecke anfertigen dürfe. Die Klägerin sei hiermit einverstanden gewesen. Sie habe sodann mehrere Fotos von der Klägerin angefertigt, dies habe ca. 20 Minuten gedauert. Die Klägerin habe sodann am Folgetag, am 23.01.2017, die Fotos von der Webseite der Beklagten heruntergeladen, um der Beklagten für die geleistete Arbeit zu danken. Die Beklagte sei sogar zur Hochzeit eingeladen gewesen (unstreitig). Sie habe das Foto auf die Aufforderung der Klägerin umfassend gelöscht, also auch in Bezug auf die ebay Kleinanzeige. Sie bestreite, dass das Foto im Klagantrag am 01.06.2017 auf ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht worden sei. Selbst wenn das Foto noch „online“ gewesen sei, hätte die Klägerin bei der ebay Anzeige das Feld „Anzeige melden“ anklicken und so das Foto löschen lassen können. Eine ebay Kleinanzeige werde zudem automatisch nach 2 Wochen gelöscht. Die Existenz der Anzeige sei bei ebay nicht mehr feststellbar gewesen. Sie habe nie ein Foto der Klägerin auf ebay-Kleinanzeigen gehabt. Sie, die Beklagte, habe nach vorheriger Einwilligung der Klägerin und nach Widerruf sofort reagiert. Eine weitere Erklärung schulde sie nicht. Ihre Internetseite sei in Deutschland nicht bekannt. Es sei befremdlich, wenn die Klägerin nunmehr den Umstand, dass sie unverschleiert zu ihr gekommen sei, nutzen wolle und auf Familienmitglieder im Irak hinweise. Es werde bestritten, dass es dort Familienmitglieder gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. A., Ehemann der Beklagten, und A. A., Schwiegermutter der Beklagten. Die Kammer hat die Klägerin und die Beklagte persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 28.11.2018 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.01.2019 hat die Beklagte eine Grundrissskizze der Wohnung vorgelegt.