Beschluss
IV ZR 322/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Leistungsausschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für wissentliche Pflichtverletzungen (§ 4 Nr. 5 AVB) greift auch dann ein, wenn der Schaden neben einer wissentlichen Pflichtverletzung teilweise durch nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht wurde.
• Für die Auslegung des Leistungsausschlusses ist auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel deuten darauf, dass bereits das Mitwirken einer wissentlichen Pflichtverletzung den Ausschluss auslöst.
• Die Frage, ob der Ausschluss nur dann gilt, wenn alle schadenserheblichen Pflichtverletzungen wissentlich begangen wurden, ist grundsätzlich durch Auslegung der Klausel zu klären; die Kammerrüge hierauf führte jedoch nicht zur Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße festgestellt hatte.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung greift auch bei Mitverursachung durch nicht-wissentliche Pflichten • Der Leistungsausschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für wissentliche Pflichtverletzungen (§ 4 Nr. 5 AVB) greift auch dann ein, wenn der Schaden neben einer wissentlichen Pflichtverletzung teilweise durch nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht wurde. • Für die Auslegung des Leistungsausschlusses ist auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel deuten darauf, dass bereits das Mitwirken einer wissentlichen Pflichtverletzung den Ausschluss auslöst. • Die Frage, ob der Ausschluss nur dann gilt, wenn alle schadenserheblichen Pflichtverletzungen wissentlich begangen wurden, ist grundsätzlich durch Auslegung der Klausel zu klären; die Kammerrüge hierauf führte jedoch nicht zur Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße festgestellt hatte. Versicherungsnehmerin begehrt Deckung aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Im Haftpflichtprozess wurden der Versicherungsnehmerin wissentliche Pflichtverletzungen zugerechnet, die zum Schaden geführt haben. Das Berufungsgericht stellte ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße fest und verneinte daraus resultierend Versicherungsschutz. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision gegen die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht Celle. Streitgegenstand war, ob der in den AVB enthaltene Leistungsausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen nur dann greift, wenn sämtliche schadenserheblichen Pflichtverletzungen wissentlich begangen wurden oder bereits das Mitwirken einer einzigen wissentlichen Pflichtverletzung den Ausschluss auslöst. • Der Senat prüfte die Auslegung des Leistungsausschlusses aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und hielt es für erkennbar, dass der Versicherer nicht für Schäden einzustehen bereit ist, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht wurden. • Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Klausel sprechen nicht dafür, dass der Versicherer trotz einer wissentlichen Pflichtverletzung Deckung übernehmen wolle, wenn daneben weitere, nicht wissentlich begangene Pflichtverstöße mitursächlich sind. • Eine entgegenstehende Ansicht in Teilentscheidungen der Oberlandesgerichte konnte keinen Einfluss auf die Auslegung gewinnen; maßgeblich ist die konkrete Klauselwirkung, nicht die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses an Feststellungen aus anderen Verfahren. • Ein Durchschnittsversicherungsnehmer werde auch nicht dahin verstanden, dass er durch das Vorbringen weiterer nicht wissentlich begangener Pflichtverstöße den Versicherungsschutz retten könne; dies wäre sinnwidrig und belohnte gesteigerte Sorglosigkeit. • Für die Zulassung der Revision bestand kein Grund, weil das Berufungsgericht ausschließlich wissentliche Pflichtverstöße festgestellt hatte und insoweit keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler vorlagen. • Die Verfassungsrügen nach Art. 3 Abs.1 und Art.103 Abs.1 GG wurden geprüft und als nicht durchgreifend angesehen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Senat stellt ergänzend klar, dass der Leistungsausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen (§ 4 Nr. 5 AVB) auch dann den Versicherungsschutz entfallen lässt, wenn neben der wissentlichen Pflichtverletzung weitere nicht-wissentliche Pflichtverstöße den Schaden mitverursacht haben. Eine Revision war nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht allein wissentliche Pflichtverstöße festgestellt hatte und insoweit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage offenstand. Der Kläger verliert damit die Deckungsklage, da der festgestellte Leistungsausschluss nach zutreffender Auslegung den Anspruch auf Versicherungsleistung ausschließt.