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Beschluss

6 U 145/11

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0807.6U145.11.0A
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Leitsätze
Die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmer, dem für den Diebstahl seines Fahrzeugs keine Zeugen zur Verfügung stehen, ist nicht schon durch jede Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die mit dem Diebstahlsgeschehen in keiner Verbindung steht, erschüttert. Vielmehr muss es sich um Unredlichkeiten von einigem Gewicht handeln, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen. Solche können aber vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zur Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs gemacht hat.(Rn.4)
Tenor
In dem Rechtsstreit .. wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung einstimmig zu der Auffassung gelangt ist, dass seine Berufung offensichtlich unbegründet ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, so dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.8.2011 durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Redlichkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmer, dem für den Diebstahl seines Fahrzeugs keine Zeugen zur Verfügung stehen, ist nicht schon durch jede Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die mit dem Diebstahlsgeschehen in keiner Verbindung steht, erschüttert. Vielmehr muss es sich um Unredlichkeiten von einigem Gewicht handeln, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen. Solche können aber vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zur Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs gemacht hat.(Rn.4) In dem Rechtsstreit .. wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung einstimmig zu der Auffassung gelangt ist, dass seine Berufung offensichtlich unbegründet ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, so dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.8.2011 durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 520 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Der Kläger rügt, das Landgericht habe seine auf Entschädigung aus dem Kaskoversicherungsvertrag gerichtete Klage wegen des behaupteten Diebstahls seines Fahrzeugs zu Unrecht abgewiesen, indem es seinen Angaben unter Verletzung der §§ 286, 141 ZPO i.V.m. §§ 446, 447 ZPO keinen Glauben geschenkt habe. Eine Würdigung der Angaben des Klägers in dem Fragebogen der Beklagten und seiner persönlichen Angaben vor dem Landgericht ergibt jedoch, dass das Landgericht den Beweis zu Recht als nicht geführt angesehen hat. Zwar genügt ein Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild einer versicherten Entwendung ergibt. Dazu genügt es, wenn festgestellt werden kann, dass das versicherte Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.2.1996 - IV ZR 300/94, BGHZ 132, 79-84; Urteil vom 17. März 1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571 unter 1 b m.w.N.). Für dieses äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls gibt es vorliegend keine Zeugen. Dies schließt allerdings die dem Kläger obliegenden Mindestbeweisführung nicht aus. Im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses kann nämlich unter Umständen auch den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt werden, wenn dieser ihre Richtigkeit auf andere Weise nicht beweisen kann. Letzteres setzt allerdings voraus, dass die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien erschüttert ist; insoweit genügt es, dass ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen bleiben (BGH aaO). So verhält es sich hier. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist in einem Ausmaß erschüttert, welches auch seine Darstellung zum Diebstahlsgeschehen in Frage stellt. Das Landgericht hat insoweit auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Klägers festgestellt, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Beklagten zur Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs gemacht hat, indem er den wesentlich höheren Bruttokreditbetrag des Ratenkredits angegeben hat, und die Feststellung des Vorsatzes nachvollziehbar und widerspruchsfrei damit begründet, der Kläger sei aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung für die Gaststätte seiner Ehefrau tätig und erledige u. a. die Einkäufe. Er sei daher in geschäftlichen Dingen jedenfalls insoweit bewandert, als ihm der Unterschied zwischen Kaufpreis und Finanzierungsaufwand bekannt sei. Ihm sei daher auch bewusst gewesen, dass sich die Frage, zu welchem Preis und mit welcher Laufleistung das Fahrzeug erworben wurde, auf den für die zu zahlende Versicherungsleistung maßgebenden Wert des Fahrzeugs bezog, für den etwaige Finanzierungskosten ohne jede Bedeutung waren. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten, trägt der Kläger nicht vor. Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht diese Unredlichkeit als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erschütterung der Redlichkeitsvermutung verwertet hat. Der Kläger macht zwar im Ansatz zutreffend geltend, dass nicht schon jede Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, die mit dem Diebstahlsgeschehen in keiner Verbindung steht, den Schluss erlaubt, einem Versicherungsnehmer, dem eine solche Unrichtigkeit entgegengehalten werden kann, sei auch die Vortäuschung eines Diebstahls zuzutrauen. Vielmehr muss es sich um Unredlichkeiten von einigem Gewicht handeln, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen (s. o.). Das Landgericht hat die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit des Klägers jedoch nicht überspannt. Der für ein Fahrzeug gezahlte Kaufpreis ist für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes generell von Bedeutung. Denn für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind nicht nur von Sachverständigen zu bewertende Faktoren wie Alter, Laufleistung und Ausstattung, sondern auch der auf dem Markt zu erzielende Preis von Bedeutung, zumal es bei einem erfolgreichen Diebstahl in der Regel ausgeschlossen ist, den Schaden durch Inaugenscheinnahme zu überprüfen (vgl. BGH VersR 1976, 849: OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.9.2003 - 4 U 2/03 Rz. 9 zitiert nach Juris, Schaden-Praxis 2004, 271; OLG Köln, Urteil vom 28.3.2000 - 9 U 99/99, Schaden-Praxis 2000; OLG Hamm, Urteil vom 24.7.2002 - 20 U 56/02, VersR 2003, 589). Macht ein Versicherungsnehmer in dem Fragebogen Falschangaben zu den Wert des Fahrzeugs bestimmenden Faktoren, so weiß er in der Regel, dass diese Angaben für die Willensbildung des Versicherers bei der Höhe der Schadensregulierung zumindest von Bedeutung sein und zu einer nicht gerechtfertigten höheren Entschädigung führen können als sie ihm bei zutreffenden Angaben zustünde (vgl. auch Stiefel-Maier, Kraftfahrtversicherung, AKB-Kommentar, 18. Auflage, VVG § 28 Rz. 29). Es handelt sich bei der vorsätzlichen Angabe eines unzutreffenden, höheren als des tatsächlich gezahlten Kaufpreises damit nicht um eine zu vernachlässigende Unrichtigkeit bei der Beantwortung der Fragen des Versicherers, sondern um eine gravierende Falschangabe, aufgrund derer nachvollziehbar ist, dass das Landgericht dem Kläger nicht mehr uneingeschränkt Glauben schenken konnte, was seine Angaben zum äußeren Bild des Diebstahls betrifft. Die Frage Nr. 2 „Zu welchem Preis und mit welcher Laufleistung haben Sie das Fahrzeug erworben?“ in dem Zusatzfragebogen der Beklagten mit der Überschrift „Zusätzliche Fragen zur Fahrzeugbewertung“ ist auch nicht missverständlich. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer weiß, dass mit dem Erwerb der Vorgang des Kaufs und der Übereignung des Fahrzeugs an ihn gemeint ist. Der Kläger macht auch gar nicht geltend, dass er persönlich diese Frage missverstanden habe. Tatsächlich hat der die Frage auch richtig dahin verstanden, dass nach dem Kaufpreis des Fahrzeugs und nicht nach dem Gesamtfinanzierungsaufwand des Darlehens gefragt wird. Ein Missverständnis könnte ihm aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils jedenfalls nicht geglaubt werden. Außerdem zeigt die Angabe des in der Rechnung der Autohaus Bessemerstrasse GmbH (Anlage B 1 der Klageerwiderung, Bl. 102 d. A.) angegebenen Kilometerstandes von 23.080 km, dass ihm diese Rechnung bei der Beantwortung der Frage Nr. 2 vorlag und er deshalb keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Preis für den Erwerb des Fahrzeugs den dort ausgewiesenen Betrag von netto 7.414,14 zuzüglich Umsatzsteuer, brutto also 8.670,00 Euro ausmachte. Aus den ihm vorliegenden Unterlagen war auch der Unterschied zwischen Finanzierungsaufwand und Kaufpreis eindeutig erkennbar. Das Darlehen erhielt seine Ehefrau aufgrund einer gesonderten Vertragsurkunde der GMAC Bank, in der - wie die nunmehr (nur) vorgelegte Seite 2 (Bl. 192 d. A.) zeigt - der Gesamtdarlehenspreis von 10.281,12 Euro auf der Grundlage eines Gesamtrechnungspreises von 8.800 Euro und den hinzugerechneten Kosten für Restschuldversicherung, Zinsen und Gebühren ermittelt wurde. Dass es sich dabei nicht um den Kaufpreis des Fahrzeugs handelt, ist offenkundig und unabhängig von der rechtlichen Beurteilung, ob es sich um ein verbundenes Geschäft handelte. Aus der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Entscheidung des OLG Celle vom 4. März 2010- 8 U 169/09 - kann der Kläger nichts Günstiges für sich herleiten. Dort wurde die Frage der Angabe eines überhöhten Kaufpreises im Rahmen der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit geprüft und die Leistungsfreiheit schon deshalb verneint, weil davon auszugehen war, dass der dortige Kläger zugleich mit dem Fragebogen eine Kopie des Kaufvertrages übersandt hatte, aus dem sich der zutreffende Preis ergab. Die unzutreffende Angabe des Kaufpreises im Fragebogen war daher auch nicht geeignet, seine Redlichkeit zu erschüttern. Soweit der Kläger geltend macht, die Verneinung der Frage zu Nr. 11 h) „Sind Ihnen technische oder mechanische Störungen der Schlüssel oder Schließanlage bekannt?“ sei schon nicht falsch gewesen, da er diese Frage auf die Gegenwart habe beziehen dürfen, kann dies ebenfalls keine andere Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit zur Folge haben. Denn unstreitig hat neben dem vom Kläger vorgetragenen Löten des Senders des Schlüssels durch seinen Bekannten auch - nach seinem Vorbringen später - ein Austausch des Senders durch die Autohaus Bessemerstrasse GmbH gemäß deren Rechnung vom 10.11.2006 (Anlage B 1, Bl 103 d. A.) stattgefunden, so dass er dies bei der vorangegangenen, auf die Vergangenheit gerichteten Frage zu Nr. 11 g), ob die Schließanlage oder Teile davon ausgetauscht wurden, hätte angeben müssen. Soweit er rügt, dass das Landgericht seine Angabe bei der persönlichen Anhörung dazu, weshalb der Kaufvertrag auf den Namen seiner Frau laute, nicht als gegen seine Redlichkeit sprechend verwenden dürfen, und vorträgt, dieses Vorgehen sei „100-ig legal“ gewesen, kommt es auf diese Erwägung aufgrund der übrigen, vorstehend erörterten Gesichtspunkte nicht mehr entscheidend an. Der Kläger hat dies damit begründet, dass er damals arbeitslos gewesen sei und keinen Kredit erhalten hätte, und angegeben, er sei sich mit ihr jedoch einig gewesen, dass das Auto ihm gehören sollte. Dies mag dahinstehen. Dass es einen weiteren Grund für den Kauf durch seine Ehefrau gab, ergibt sich aus den Unterlagen (Rechnungsadressat ist die „Firma“ der Ehefrau) und seinen eigenen Angaben zur betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs durch ihn. Immerhin war das Vorgehen unter Berücksichtigung der betrieblichen Verwendung des Fahrzeugs jedenfalls gegenüber der Beklagten insoweit nicht „100-ig legal“, als er gegenüber der Beklagten die Verwendung im Betrieb seiner Ehefrau und die unstreitige Vorsteuerabzugsberechtigung seiner Ehefrau (Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.2011 S. 4) hätte angeben müssen mit der Folge, dass er nur die Nettoentschädigung hätte geltend machen dürfen. Von der betrieblichen Verwendung ist deshalb auszugehen, weil der Kläger in seiner Anhörung angegeben hat, dass seine Frau keinen Führerschein habe und er mit dem Fahrzeug die Einkäufe für die Gaststätte erledige und das Fahrzeug nahezu täglich gebraucht habe. Soweit der Kläger gleichwohl gegenüber der Beklagten unter der Frage Nr. 25 angegeben hat, er verwende das Fahrzeug nur privat, trifft dies jedenfalls nicht zu. Soweit er angegeben hat, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, mag dies zwar für ihn persönlich zutreffen, ist insofern aber aufgrund der geschäftlichen Verwendung zumindest eine unvollständige Angabe insoweit gewesen, als dies für seine Ehefrau als Gaststättenbetreiberin und Halterin des Fahrzeugs durchaus zutraf. In diesem Zusammenhang war im Übrigen auch seine Angabe zu der Frage Nr. 9 a), der Zweck der Fahrt sei privat gewesen, nicht zutreffend, da er nach seinen Angaben bei der Anhörung mit dem Fahrzeug zur Gaststätte gefahren ist, um dort nach dem Rechten zu sehen; er habe dort verschiedene Erledigungen wie Einkäufe etc. gemacht. Es ist daher jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach der Anhörung des Klägers den Beweis des äußeren Bildes allein aufgrund der Angaben des Klägers nicht als geführt angesehen hat. Einer Beweiserhebung über das Vorbringen der Beklagten, der von ihr beauftragte Sachverständige W... habe - wie in seinem schriftlichen Gutachten vom 4.10.2010 (Anlage B 2) ausgeführt - festgestellt, dass in der Reide des nach Behauptung des Klägers bis zum letzten Abstellen benutzten Schlüssels A eingebaute Transponder fehlte, bedurfte es daher nicht, und auch keiner weiteren Feststellungen dazu, ob der Schlüssel vom Kläger etwa unbemerkt während seines Aufenthaltes in der Gaststätte seiner Ehefrau am Abend des 2. September 2010 entwendet, der Transponder ausgebaut und der Schlüssel sodann unbemerkt am selben Abend an ihn zurückgelangt sein könnte. Zu der Wahrscheinlichkeit eines solchen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nicht vorträgt, ob weitere und ggfs. wie viele und ihm ggfs. bekannte oder unbekannte Gäste an dem Abend in der Gaststätte waren außer dem von ihm angetroffenen Bekannten, mit dem er bis kurz nach 10.00 Uhr einige Bierchen getrunken haben will, und er nicht mehr weiß, ob er den Schlüssel in einer Jackentasche hatte, ob er überhaupt eine Jacke anhatte und ob er diese an einen der Haken in der Gaststätte gehängt hätte, bedarf es daher ebenfalls keiner Feststellungen. Wenn es darauf ankäme, wäre die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte Mutmaßung des Klägers vielmehr ein Indiz für das Vortäuschen eines Versicherungsfalls. Denn wenn ein Dieb in den Besitz eines Originalschlüssels gelangt, benutzt er diesen zur Entwendung und stellt nicht aufwändig eine Kopie her, baut darin den passenden Transponderchip ein und bringt den Originalschlüssel mit leerer Hülle an den Diebstahlsort zurück. Der Ausbau des Transponders aus dem Originalschlüssel und der Einbau in eine Reide mit kopiertem Schlüssel macht nur für denjenigen Sinn, der einerseits für den Verkauf des Fahrzeugs auf dem Schwarzmarkt eine funktionsfähige Kopie benötigt und andererseits der Versicherung den Originalschlüssel zur Verfügung stellen muss, wobei er bei Übergabe einer leeren Reide davon ausgeht, dass die Untauglichkeit des Schlüssels mangels Untersuchung des Schlüssels nicht auffällt (vgl. zu ähnlichen Fällen LG Dortmund RuS 2008, 327; OLG Stuttgart VersR 2007, 686). Dass die bewusste Übersendung eines Transponders nur unter der Voraussetzung begrenzter Geisteskräfte geschehen sein könnte, wie im Schriftsatz vom 16.6.2011 geltend gemacht, müsste daher ebenfalls nicht angenommen werden. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen, wobei sich die Gerichtsgebühren in diesem Fall halbieren würden.