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Urteil

9 U 99/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1999:1116.9U99.99.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 33.449,00 DM.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin in Höhe von 33.449,00 DM. Entscheidungsgründe (abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO) I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz. Am 06.01.1998 gegen 17.30 Uhr ging die Klägerin in F über die T2 in Richtung H-Straße, wo sie wohnt. Es herrschte Dunkelheit. Vor dem Hause T2 27 stolperte sie über eine herausragende Ecke einer Schachtabdeckplatte und stürzte. Sie zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu, wegen der sie in der Zeit vom 06.01.1998 bis zum 23.01.1998 stationär und anschließend ambulant behandelt werden mußte. In der Zeit vom 04.02. bis zum 04.03.1998 befand sie sich in einer stationären Reha-Behandlung. Sie ist weiterhin auf Gehhilfen angewiesen und leidet unter diversen, verletzungsbedingten Beeinträchtigungen, wegen der sie sich im einzelnen auf die von ihr vorgelegten Atteste bezieht. Die Entfernung der zur Fixierung eingesetzten Metallteile ist bisher nicht erfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei auf Grund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gestürzt, weil der aus den angrenzenden Flächen herausragende Kanaldeckel eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dargestellt habe. Deren Beseitigung habe die Beklagte pflichtwidrig unterlassen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und festgestellt, daß die Abdeckplatte nicht mehr als 2 cm aus dem übrigen Niveau des Gehweges herausrage. Dies sei ein hinzunehmender Zustand, auf den sich der Fußgängerverkehr habe einrichten können und müssen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat ergänzend die Klägerin angehört und ein mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zur Unfallstelle eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat für den Sturz der Klägerin vom 06.01.1998 haftungsrechtlich nicht einzustehen, weil die Kante des Kanaldeckels, an dem die Klägerin gestürzt ist, keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellt. Demgemäß liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor, die ihre Haftung nach §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1, 249 ff BGB i.V.m. §§ 9, 9 a StrWG NW; Art. 34 GG begründen könnte. 1. Zwar ist die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 47 StrWG NW sicherungspflichtig, wobei sich diese Pflicht gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 b dieses Gesetzes auch auf Gehwege erstreckt. Inhaltlich wird die Wegesicherungspflicht durch Art und Umfang des Verkehrs und durch die Anlage der Straße und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Die Pflicht umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Unterhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Straßen und der hier in Rede stehende Bürgersteig schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln hätte sein müssen. Denn ein solcher Zustand ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Grundsätzlich darf sich die sicherungspflichtige Gebietskörperschaft darauf verlassen, daß sich die Benutzer auf die gegebenen Verhältnisse einrichten und verkehrstypische Hindernisse durch erhöhte Eigensorgfalt selbst kompensieren. Die Beklagte hatte daher nur solche Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen konnte, weil die Gefahrenquelle entweder völlig überraschend war, besonders schwerwiegende Rechtsgutverletzungen drohten oder nicht bzw. nicht ohne weiteres erkennbar war (vgl. BGH VersR 1990, 946; 1979, 1055; Senat in ständiger Rechtsprechung - Urteil vom 23.04.1999 - 9 U 268/98). 2. Eine nach diesen Grundsätzen zu bestimmende abhilfebedürftige Gefahrenquelle - und damit ein verkehrswidriger Zustand - lag nicht vor. a) Die aus der Fläche des Fußgängerweges hervorragende Ecke der Kanalschachtplatte begründete weder die typische Gefahr besonders einschneidender Gesundheitsschädigungen, noch war sie völlig überraschend. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ragte die Spitze im Verhältnis zu der angrenzenden Fläche des Kleinpflasters ca. 2 cm vor. Wegen der damit gegebenen Möglichkeit zu stolpern, bestand weder die typische Gefahr besonders schwerwiegender Verletzungen noch war die Unebenheit völlig überraschend. Denn auf dem Bürgersteig befanden sich zahlreiche derartige Schachtabdeckplatten, die in gleicher Weise mit Kleinpflaster umgeben waren und die die Klägerin zuvor passiert hatte. Außerdem stellte der gesamte Bereich des Fußweges keine homogene, einheitliche Fläche dar, sondern war unterschiedlich gestaltet, teils mit Betonplatten, teils mit Kleinpflaster. Bei diesem äußeren Erscheinungsbild bestand für eine besondere Sicherheitserwartung der Fußgänger im Hinblick auf das Fehlen von Unebenheiten kein Anlaß. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Wege und die Schachtabdeckplatten waren trotz der ungünstigen Lichtverhältnisse auf der hier betroffenen linken Seite der Straße nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ohne weiteres erkennbar waren. b) Der hier gegebene Höhenunterschied von ca. 2 cm war bei vorsichtiger Benutzung des Fußweges beherrschbar. Denn die erkennbaren örtlichen Umstände, Art und Ausbauzustand des Weges und die nicht einheitlichen Oberflächen legten es für den Benutzer vernünftigerweise nahe, hier auf solche Unebenheiten zu stoßen. Auch wenn diese auf Grund der Lichtverhältnisse - wie im Streitfall - nicht direkt wahrgenommen werden konnten, bestand doch die Möglichkeit, die daraus resultierenden Gefahren durch besondere Vorsicht zu kompensieren. Dazu war auch die Klägerin in der Lage. Sie ging über einen Bürgersteig, dessen äußeres Bild - auch in der Dunkelheit erkennbar - von Unebenheiten geprägt war. Die unterschiedlichen Oberflächen mußten sie auch schon durch beiläufigen Blick zu der Vorstellung führen, daß sich hier Risiken durch Absackungen, Mulden und auch durch das unterschiedliche Quergefälle ergaben. Es kommt hinzu, daß die Schachtdeckel, in deren angrenzenden Bereichen es nach allgemeiner Erfahrung häufig zu Vertiefungen kommt, für die Klägerin ohne weiteres erkennbar waren. Dann mußte sie auch damit rechnen, daß in Bereichen, deren Oberfläche durch Schattenwürfe nicht mehr hinreichend ausgeleuchtet wurden, Aufkantungen vorhanden sein könnten. Mithin war die gesamte Umgebung und der Ausbauzustand des Weges selbst eine hinreichende Warnung vor Gefahren, wie der, die für das Stolpern der Klägerin und ihren Sturz ursächlich war. Die Berufung muß daher mit den auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO beruhenden Nebenfolgen zurückzuweisen.