Urteil
20 U 56/02
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0724.20U56.02.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbringen. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung für sein versichertes Fahrzeug Mercedes Benz Vito Kleinbus in Anspruch. Das versicherte Fahrzeug hatte der Kläger ausweislich des sowohl dem Beklagten vorprozessual als auch im Prozess vorgelegten schriftlichen Kaufvertrages vom 17.3.2000 gebraucht zu einem Kaufpreis von 49.900,- DM von einer Firma "T2" erworben; Ebenfalls ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages verfügte das Fahrzeug über eine Sonderausstattung in Form von "Navigation, Leder, Bose Soundsystem, Alu-Felgen und CB-Funk". Finanziert wurde der Kaufpreis über die W-Bank. In dem entsprechenden Darlehnsantrag sowie der Annahmeerklärung ist jeweils eine Anzahlung in Höhe von 5000,- DM angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 17.3.2000 sowie die Darlehnsunterlagen vom 17.3./21.3.2000 Bezug genommen. Der Inhaber der "Fa. T2", der Zeuge C, ist zwischenzeitlich wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gebrauchtwagen zu deutlich überhöhten Preisen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Kläger behauptet, das vorgenannte Fahrzeug sei am 20.11.2000 in T/Rumänien gestohlen worden. Er habe es dort zwischen 09.00 Uhr und 10.30 Uhr auf einem Parkplatz abgestellt und bei Rückkehr (13.00 Uhr bis 14.00 Uhr), beide Angaben wechseln, später nicht mehr vorgefunden.. Der Beklagte hat Versicherungsschutz verweigert. Er hat den Diebstahl des Fahrzeuges bestritten. Darüber hinaus hat er behauptet, der Kaufvertrag sei gefälscht; der Kaufpreis sei zu Täuschungszwecken bewusst zu hoch angegeben worden. Auch über die angegebene Sonderausstattung verfüge das Fahrzeug nicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.700,- DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 10.1.2002 hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das äußere Bild einer versicherten Entwendung nicht bewiesen. So sei der Kläger wegen seiner Widersprüche hinsichtlich der angeblichen Kaufpreisanzahlung sowie seinen Angaben zur Zahlung von Kreditraten und zum schriftlichen Kaufvertrag nicht glaubwürdig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 10.2.2002 Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Die vom Landgericht aufgezeigten Widersprüche hält er für nicht gegeben. Er behauptet, er sei offenbar seinerseits vom Verkäufer des Fahrzeuges betrogen worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.298,29 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wendet sich weiterhin gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers. Hinsichtlich der im Kaufvertrag angegebenen und bestrittenen Sonderausstattung des Fahrzeuges beruft er sich auf Obliegenheitsverletzung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Termin vom 24.7.2002 den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 24.7.2002 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte ist dem Kläger nicht nach §§ 1,49 VVG, 12 Nr.1 I b AKB zur Entschädigungsleistung verpflichtet, da die behauptete Fahrzeugentwendung nicht bewiesen ist. 1. Zwar genügt ein Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild einer versicherten Entwendung ergibt. Dazu genügt es, wenn festgestellt werden kann, dass das versicherte Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden worden ist. (st. Rspr.; vgl. BGH, VersR 93, S. 571 f.). Für dieses äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls gibt es vorliegend keine Zeugen. Dies schließt allerdings die dem Kläger obliegenden Mindestbeweisführung nicht aus. Im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses kann nämlich unter Umständen auch den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt werden, wenn dieser ihre Richtigkeit auf andere Weise nicht beweisen kann (Senat VersR 94, 168). Letzteres setzt allerdings voraus, dass die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien erschüttert ist; insoweit genügt es, dass ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen bleiben. 2. So verhält es sich hier. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist in einem Ausmaß erschüttert, welches auch seine Darstellung zum Diebstahlsgeschehen in Frage stellt. a) So ergeben sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers zunächst aus seinen Angaben zur Anzahlung des Kaufpreises. Sowohl aus dem Darlehnsantrag vom 17.3.2000 als auch aus der Annahmeerklärung der finanzierenden W-Bank vom 21.3.2000 ergibt sich, dass eine Anzahlung in Höhe von 5000,- DM auf den Kaufpreis geleistet sein soll. Auch in der Klageschrift selbst ist die Anzahlung von 5000,- DM angeführt. Der Kläger hat jedoch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht wie auch bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt, dass eine Anzahlung von ihm zu keinem Zeitpunkt geleistet worden ist. Ob insoweit der Darlehnsantrag zum Zeitpunkt seiner Unterschrift vollständig ausgefüllt oder - wie der Kläger behauptet - nachträglich vom Verkäufer C falsch ergänzt worden ist, kann dabei dahinstehen. Aufgrund der dem Kläger vorliegenden Darlehnsbestätigung , spätestens aber nach den entsprechenden Ausführungen in der Klageschrift, konnte sich der Kläger der Erkenntnis, dass insoweit falsche Informationen erfolgten, nicht verschließen. Eine Richtigstellung wurde indessen von ihm nicht veranlasst. b) Entscheidende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers folgen aus der Falschangabe im schriftlichen Kaufvertrag zur Sonderausstattung des Fahrzeuges. So ist dort als mitverkauftes Zubehör angegeben, das Fahrzeuge verfüge über "Navigation, Leder, Bose Soundsystem, Alu-Felgen und CBS-Funk". In der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2002 hat der Kläger, auch dies erst nach eindringlichem Vorhalten des Senates, letztlich eingeräumt, dass das Fahrzeug nicht mit der vorgenannten Sonderausstattung versehen gewesen ist. Den schriftlichen Kaufvertrag mit den entsprechenden Falschangaben hat der Kläger jedoch sowohl seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen T, als auch, was nicht weniger schwer wiegt, vorprozessual dem Beklagten übergeben, ohne auf die fehlende Sonderausstattung hinzuweisen. Dass - wie der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat weiter behauptet hat - , er dem Zeugen T gegenüber die fehlende Sonderausstattung erwähnt haben will, erachtet der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge T hinterlassen hat, als unglaubhaft. c) Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben sich aus dem Umstand, was dieser auch erst im Verlaufe des Prozesses eingeräumt hat, dass der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag vom 17.3.2000 nicht an diesem Tag unterschrieben wurde. Tatsächlich nämlich hat der Kläger seinen eigenen Angaben nach den Kaufvertrag erst "besorgt" und rückdatiert, nachdem der Beklagte im Rahmen der Schadensbearbeitung um Vorlage eines Kaufvertrages gebeten hatte. Dieser rückdatierte Kaufvertrag wurde vom Kläger - wie ausgeführt - sowohl dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als auch dem Beklagten ohne jeden Hinweis auf die Rückdatierung übergeben. Zur Überzeugung des Senates steht auch fest, dass der Kläger dem Zeugen T gegenüber nicht angegeben hat, dass der vorgelegte schriftlichen Kaufvertrag erst Monate nach dem Fahrzeugkauf gefertigt wurde. Der Zeuge T hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er eine entsprechende Information, wenn sie ihm vorgelegen hätte, in die von ihm gefertigte Klageschrift aufgenommen hätte. d) Schlussendlich erschüttern auch die Angaben des Klägers zu den von ihm an die W-Bank gezahlten Finanzierungsraten seine Glaubwürdigkeit: So hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 13.12.2001 erklärt, sämtlichen Ratenzahlungsverpflichtungen bis zum behaupteten Diebstahl des Fahrzeuges nachgekommen zu sein. Tatsächlich befand sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt ausweislich der Schreiben der W-Bank vom 2.4.2001 und 24.10.2000 nach den dort genannten Zahlen und einer monatlichen Ratenhöhe von 839,98 DM mit mindestens fünf Ratenzahlungen in Verzug; diesen Zahlungsverzug hat der Kläger erst in der Berufungsinstanz eingeräumt. 3. Insgesamt bestehen daher schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, die auch seine Angaben zu dem vermeintlichen Diebstahlsgeschehen in Frage stellen. Damit aber hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Mindestbeweis für das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung geführt. Auf die Frage, ob der Beklagte auch wegen der mehrfachen Falschangaben unter dem Gesichtspunkt nachvertraglicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist, kam es mithin nicht mehr an. Die Berufung war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10. 711 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 I ZPO n.F. .