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Beschluss

5 U 12/22

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0521.5U12.22.00
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Leitsätze
1. Angaben darüber, dass einem Produkt oder einem Unternehmen ein bestimmtes Gütezeichen, Prüfsiegel oder Zertifikat verliehen worden ist, sind grundsätzlich dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Qualitäts- oder Gütevorstellungen über das so beworbene Produkt oder das so beworbene Unternehmen hervorzurufen.(Rn.15) 2. Es ist selbst dann irreführend, für den Bezug von Energie mit einem abgelaufenen Zertifikat zur Abrechnungsgenauigkeit zu werben, wenn auf die abgelaufene Gültigkeit des Zertifikats in der Werbung mit einem kleineren Zusatz hingewiesen wird.(Rn.16) (Rn.20)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das 21. Dezember 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) – 103 O 110/20 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 10.500,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angaben darüber, dass einem Produkt oder einem Unternehmen ein bestimmtes Gütezeichen, Prüfsiegel oder Zertifikat verliehen worden ist, sind grundsätzlich dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Qualitäts- oder Gütevorstellungen über das so beworbene Produkt oder das so beworbene Unternehmen hervorzurufen.(Rn.15) 2. Es ist selbst dann irreführend, für den Bezug von Energie mit einem abgelaufenen Zertifikat zur Abrechnungsgenauigkeit zu werben, wenn auf die abgelaufene Gültigkeit des Zertifikats in der Werbung mit einem kleineren Zusatz hingewiesen wird.(Rn.16) (Rn.20) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das 21. Dezember 2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) – 103 O 110/20 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 10.500,00 € festzusetzen. A. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. B. 1. Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 2.1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. 2.2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die mit dem Antrag zu 1a begehrte Unterlassung verlangen und sich dabei auf §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG berufen. 2.2.1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 18, juris – Eigenlaborgewinn; Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie). Nach der an die Beklagte gerichteten Abmahnung und nach Erlass des angefochtenen Urteils ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 die Vorschrift des § 5 UWG neu gefasst worden. Im vorliegenden Fall hat diese Änderungen aber keine Auswirkungen. 2.2.2. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände (Fall 2) enthält. 2.2.2.1. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 14, juris – LTE-Geschwindigkeit). Erforderlich ist, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, Rn. 67, juris – Das beste Netz; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, Rn. 27, juris – Geo-Targeting). 2.2.2.2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, richtet sich maßgeblich danach, wie die Angabe von den mit ihr angesprochenen Verkehrskreisen, aufgrund des Gesamteindrucks, den sie hervorruft, verstanden wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2015 – I ZR 145/14, Rn. 19 – Mobiler Buchhaltungsservice; Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 65/12, Rn. 14, juris – Diplomierte Trainerin; Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, juris – Matratzen Factory Outlet). Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis; Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20, Rn. 20, juris – Koppelungsangebot III; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II). Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats regelmäßig aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, juris – Matratzen Factory Outlet). Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 5/21, Rn. 22, juris – Kinderzahnärztin; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis). Auch wenn die Mitglieder des Tatgerichts nicht zum durch das beanstandete Angebot angesprochenen Verkehrskreis gehören, kann es die Auffassung dieses Verkehrskreises aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. Zudem können Gerichte, die – wie der Senat - ständig mit Wettbewerbs- und Markensachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise oder Verkehrskreise, denen sie nicht angehören, eine bestimmte Aussage verstehen (BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V). Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist grundsätzlich keine Tatsachenfeststellung, sondern – und so auch hier - Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. nur. BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22, Rn. 56, juris – Aminosäurekapseln; Urteil vom 18. September 2014 I ZR 34/12, Rn. 19, juris – Runes of Magic II). 2.2.2.3. Nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs enthält. 2.2.2.3.1. Zu den Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse im vorgenannten Sinne sind auch das hier streitgegenständliche Zertifikat des TÜV-Saarlandes (nachfolgend auch nur: „TÜV-Zertifikat“) zu zählen. 2.2.2.3.2. Angaben darüber, dass einem Produkt oder einem Unternehmen ein bestimmtes Gütezeichen, Prüfsiegel oder Zertifikat verliehen worden ist, sind grundsätzlich dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Qualitäts- oder Gütevorstellungen betreffend das so beworbene Produkt oder das so beworbene Unternehmen zu wecken (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42., § 5 Rn. 1.167 und 4.156) sowie die Vorstellung, dass das Produkt oder Unternehmen von einem unabhängigen Dritten einer Prüfung auf für den Verbraucher bedeutsame Eigenschaften oder Fähigkeiten unterzogen worden ist, deren Ergebnis sich in der Erteilung des betreffenden Gütesiegels, Prüfzeichens oder Zertifikats niedergeschlagen hat. Eine Werbung mit einem für ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Ware oder Dienstleistung erteilten Zertifikat und eine Werbung mit einer entsprechenden Zertifizierung sind grundsätzlich dazu geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung zu wecken, dass der Verleihung einer solchen Bescheinigung eine Prüfung bestimmter Qualitätskriterien oder von Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen unabhängigen Dritten vorausgegangen ist. Als Zertifizierung wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen einschließlich der Herstellungsverfahren nachgewiesen werden kann. Zertifizierungen werden gemeinhin von unabhängigen Stellen vergeben und müssen sich nach festgelegten Standards richten. Dies ist auch dem durchschnittlich informierten Verbraucher bekannt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 – I ZR 113/10, Rn. 12, juris – zertifizierter Testamentsvollstrecker). Um der mit dem Siegel / dem Zertifikat verbundenen Güteerwartung des Verkehrs gerecht zu werden, die regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prüfung beschränkt ist, sondern von der Fortdauer der bescheinigten Produkteigenschaften ausgeht, ist eine kontinuierliche Überwachung der Verwendung des Gütesiegels durch die verleihende Stelle erforderlich (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 161/18 –, Rn. 26, juris - IVD-Gütesiegel). 2.2.2.3.3. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend eine Irreführung gegeben. 2.2.2.3.3.1. Der angesprochene Verkehr nimmt zuerst das in der Gestaltung hervorgehobene Logo des TÜV-Saarlandes wahr, und danach die Angabe, dass sich das TÜV-Zertifikat auf die „Abrechnungsgenauigkeit“ bei der „Energieabrechnung“ von Strom und Gas bezieht, eine „Geprüfte“ ist. Der angesprochene Verkehr versteht diese Angaben dahin, dass der TÜV-Saarland die „Abrechnungsgenauigkeit“ der Beklagten untersucht hat und in regelmäßigen Abständen weiter prüft und überwacht (vgl. auch BGH, aaO., Rn. 26). Der Zusatz „gültig bis 25.06.2020“ (nachfolgend auch nur: „Gültigkeitszusatz“) ist hiervon abgesetzt, kleiner als das TÜV-Logo, im Gegensatz zu den Worten „Geprüfte Abrechnungsgenauigkeit“ nicht fett gedruckt und nimmt auch im Übrigen nicht am Blickfang teil. Es ist schon zweifelhaft, ob der Gültigkeitszusatz vom angesprochenen Verkehr überhaupt zur Kenntnis genommen wird, oder ob er, falls er zur Kenntnis genommen wird, angesichts der Entfernung zu der Darstellung des TÜV-Logos und den rechts davon gedruckten Angaben damit in Verbindung gebracht wird. Aber selbst wenn der Gültigkeitszusatz zur Kenntnis genommen wird, ist zweifelhaft, ob angesichts der kleinen Schriftgröße und der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Zahlen „6“ und „8“ erkannt wird, dass das TÜV-Zertifikat bereits im Juni 2020 abgelaufen ist und nicht erst im August 2020 abläuft. Selbst wenn aber der Gültigkeitszusatz vom angesprochenen Verkehr (auch hinsichtlich des dort genannten Datums korrekt) wahrgenommen und auf das TÜV-Zertifikat bezogen werden würde, geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass der TÜV-Saarland weiterhin die „Abrechnungsgenauigkeit“ der Beklagten regelmäßig prüft und überwacht. Niemand wirbt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs mit einem Zertifikat, das auf regelmäßigen Prüfungen durch den Aussteller basiert, aber bereits abgelaufen ist. Denn vorliegend geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass bei einem die „Abrechnungsgenauigkeit“ ausweisenden Zertifikat wie dem vorliegenden von der verleihenden Stelle kontinuierlich überwacht wird, ob diese „Abrechnungsgenauigkeit“ weiterhin vorhanden ist (vgl. BGH, aaO.). Wenn das Zertifikat aber nicht mehr gültig ist, ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs diese Überwachung nicht mehr gegeben. Aus Sicht des Verkehrs ist das Zertifikat damit ohne Aussagekraft, denn für die mit dem Zertifikat verbundene Güteerwartung gibt es keine Grundlage mehr. Der Verkehr sieht daher eine Werbung mit einem „abgelaufenen“ Zertifikat, das seine Berechtigung auf eine regelmäßige Überprüfung gründet, als sinnlos an. Damit nimmt der angesprochene Verkehr den Gültigkeitszusatz nicht ernst, vielmehr nimmt der angesprochene Verkehr einen Irrtum an. Der Verkehr nimmt dabei entweder einen Schreibfehler an. Ein solcher Schreibfehler liegt vorliegend besonders nahe, da sich die Zahlen „6“ und „8“ im Schriftbild gleichen und bei einem am 11. August 2020 versandten Schreiben das Ablaufdatum 25. August 2020 als richtig und mit den Vorstellungen des Verkehrs im Einklang stehend erscheint. Oder der Verkehr nimmt an, die Beklagte habe vergessen, nach ursprünglich bis 25.06.2022 bestehender Gültigkeit und anschließender Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit das alte und überholte Gültigkeitsdatum durch das neue zu ersetzen. 2.2.2.3.3.2. Diese Vorstellung des angesprochenen Verkehrs entsprach nicht den tatsächlichen Verhältnissen: Zum Zeitpunkt der Verwendung des TÜV-Zertifikates am 11. August 2020 war dieses nicht mehr gültig. Es ist auch bis zum 01. November 2021 nicht mehr erneuert worden. 2.2.2.3.3.3. Es liegt zudem eine Irreführung unter dem Aspekt der unzulässigen Blickfangwerbung vor. 2.2.2.3.3.3.1. Der Blickfang selbst darf keine objektive Unrichtigkeit enthalten. Es muss sich um eine Aussage handeln, an der – trotz ihres irreführenden Charakters – von Seiten des Werbenden ein nachvollziehbares Interesse besteht (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5 Rn. 1.89). Enthält der Blickfang eine objektiv unrichtige Angabe, bedarf es einer Korrektur. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an bei isolierter Betrachtung irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum kann vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst, und die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass angenommen werden kann, der Verbraucher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – I ZR 129/13 –, Rn. 19, juris - Schlafzimmer komplett). Macht der Blickfang selbst durch Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf nicht zu übersehende Einschränkungen aufmerksam, geht der verständige Durchschnittsverbraucher davon aus, dass die in Bezug genommenen weiteren Angaben Teil des Blickfangs sind und ohne sie ein zutreffendes Verständnis der Werbung nicht gewonnen werden kann (Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 5 Rn. 144). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken - und damit ebenso der Bestimmungen des insoweit richtlinienkonform auszulegenden UWG, soweit es der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht dient - darin besteht, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen. Dementsprechend ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – I ZR 260/14 –, Rn. 18, juris - All Net Flat). 2.2.2.3.3.3.2. Wendet man diese Grundsätze vorliegend an, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Irreführung vor: Zum einen besteht schon kein nachvollziehbares Interesse, mit einem abgelaufenen Zertifikat zu werben, das eine kontinuierliche Überwachung voraussetzt. Zum anderen nimmt die Aussage, wonach das TÜV-Zertifikat nicht mehr gültig ist, nicht am Blickfang teil: Es ist weder in der gleichen Schriftgröße wie das TÜV-Zertifikat dargestellt noch wie das Zertifikat drucktechnisch hervorgehoben. Der angesprochene Verkehr erwartet auch nicht, dass die mit der Darstellung des TÜV-Zertifikates verbundene Aussage relativiert wird, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Daher achtet er auch nicht auf Zusätze, die – wie hier der Gültigkeitszusatz - außerhalb des Blickfanges liegen. Hinzu kommt, dass die Werbung mit dem TÜV-Zertifikat auf dem Briefkopf der Beklagten auf einen flüchtigen Eindruck ausgerichtet ist (vgl. etwa hierzu etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – I ZR 157/10 –, Rn. 28, juris - Branchenbuch Berg), sodass der Gültigkeitszusatz nicht als klarer und unmissverständlicher Hinweis zu qualifizieren ist, der geeignet wäre, den durch den Blickfang bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Irrtum zu korrigieren. 2.2.2.4. Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5 Rn. 1.171). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Entschluss irgendwie von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf). Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel – und so auch hier - bereits aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 – I ZR 216/17, Rn. 23, juris – Identitätsdiebstahl; Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16, Rn. 43, juris – Namensangabe; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). 2.2.2.5. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App; Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt worden, dass der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. C. Die beabsichtigte Festsetzung des Berufungswerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48, 40, 51 Abs. 2 GKG. D. Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist offensichtlich. Offensichtlichkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gleichsam auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer gründlichen Prüfung sein (BT-Drs. 17/6406, S. 9, linke Spalte). Eine Berufung hat dann offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Ausführungen des Berufungsführers zweifelsfrei keine Anhaltspunkte enthalten, die eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 36). So liegt es hier. E. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilswege. Die Entscheidung beruht – in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall – auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts. F. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Ausreichende Gründe, aufgrund derer vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten wäre (vgl. dazu BT-Drs. 17/6406, S. 9, linke Spalte), sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. G. Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass sich nach KV-GKG Nr. 1222 die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigen, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern die Berufung zurückgenommen wird.