Urteil
103 O 110/20
LG Berlin 103. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2021:1221.103O110.20.00
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Leitsätze
1. Die Herausstellung eines TÜV-Zertifikats für die Abrechnungsgenauigkeit eines werbenden Energieversorgungsunternehmen in einem Kundenanschreiben ist irreführend gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, wenn das Zertifikat einen abgelaufenen Zeitraum betrifft.(Rn.20)
2. Die durch die Abbildung des TÜV-Logos hervorgerufene Irreführung wird nicht durch den klarstellenden Hinweis „gültig bis 25.06.2020“ unterhalb des Logos beseitigt. Denn das blickfangmäßig hervortretende TÜV-Logo erweckt zunächst unabhängig vom genauen Inhalt der zugrunde liegenden Prüfung bei den angesprochenen Verkehrskreisen abstrakte Gütevorstellungen hinsichtlich des Werbenden und der von ihm angebotenen Leistungen, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise den gegebenenfalls weiter erläuternden Text um das Logo herum ohnehin nicht mehr weiter beachten wird.(Rn.20)
3. Die Versendung eines Kundenschreibens an eine Person, worin diese unzutreffender Weise als Kunde angesprochen und nach ihrem vermeintlichen Umzug zur Unterzeichnung einer Vollmacht aufgefordert wird, ist ebenfalls gemäß § 5 UWG irreführend.(Rn.21)
4. Der Einwand, dass es sich bei der Versendung des Schreibens um ein schlichtes Büroversehen gehandelt habe, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, wenn es an einer nachvollziehbaren Darlegung des Büroversehens fehlt.(Rn.22)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem TÜV-Zertifikat zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergeben, ohne ein gültiges TÜV-Zertifikat innezuhaben;
b) im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
„Vor Kurzem haben Sie sich an unseren Kundenservice gewandt und uns über Ihren Umzug informiert. Damit wir Sie an Ihrem neuen Wohnort wie gewünscht mit unserem günstigen Strom beliefern können, benötigen wir einen erneuten Auftrag Ihrerseits.
Wir bitten Sie daher, das beiliegende Formular schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Anschließend übernehmen wir die Schaltung Ihres Anschlusses am neuen Wohnort. Ohne das Formular ist eine Bearbeitung Ihres Umzugsauftrages nicht möglich.“,
ohne, dass der Adressat des Schreibens bereits Kunde der Beklagte ist und diese über einen bevorstehenden Umzug informiert hat.
2. an den Kläger 588,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Herausstellung eines TÜV-Zertifikats für die Abrechnungsgenauigkeit eines werbenden Energieversorgungsunternehmen in einem Kundenanschreiben ist irreführend gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, wenn das Zertifikat einen abgelaufenen Zeitraum betrifft.(Rn.20) 2. Die durch die Abbildung des TÜV-Logos hervorgerufene Irreführung wird nicht durch den klarstellenden Hinweis „gültig bis 25.06.2020“ unterhalb des Logos beseitigt. Denn das blickfangmäßig hervortretende TÜV-Logo erweckt zunächst unabhängig vom genauen Inhalt der zugrunde liegenden Prüfung bei den angesprochenen Verkehrskreisen abstrakte Gütevorstellungen hinsichtlich des Werbenden und der von ihm angebotenen Leistungen, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise den gegebenenfalls weiter erläuternden Text um das Logo herum ohnehin nicht mehr weiter beachten wird.(Rn.20) 3. Die Versendung eines Kundenschreibens an eine Person, worin diese unzutreffender Weise als Kunde angesprochen und nach ihrem vermeintlichen Umzug zur Unterzeichnung einer Vollmacht aufgefordert wird, ist ebenfalls gemäß § 5 UWG irreführend.(Rn.21) 4. Der Einwand, dass es sich bei der Versendung des Schreibens um ein schlichtes Büroversehen gehandelt habe, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, wenn es an einer nachvollziehbaren Darlegung des Büroversehens fehlt.(Rn.22) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem TÜV-Zertifikat zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergeben, ohne ein gültiges TÜV-Zertifikat innezuhaben; b) im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen: „Vor Kurzem haben Sie sich an unseren Kundenservice gewandt und uns über Ihren Umzug informiert. Damit wir Sie an Ihrem neuen Wohnort wie gewünscht mit unserem günstigen Strom beliefern können, benötigen wir einen erneuten Auftrag Ihrerseits. Wir bitten Sie daher, das beiliegende Formular schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Anschließend übernehmen wir die Schaltung Ihres Anschlusses am neuen Wohnort. Ohne das Formular ist eine Bearbeitung Ihres Umzugsauftrages nicht möglich.“, ohne, dass der Adressat des Schreibens bereits Kunde der Beklagte ist und diese über einen bevorstehenden Umzug informiert hat. 2. an den Kläger 588,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 5 UWG. Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Dies stellt im Übrigen auch die Beklagte nicht in Frage. Die Verwendung des TÜV-Zertifikats in einem Kundenanschreiben gemäß Anlage K 2 ist irreführend gemäß 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Denn mit dem Verweis auf eine anerkannte aktuelle Prüfung der Abrechnungsgenauigkeit der Beklagten täuscht diese über Eigenschaften ihres Unternehmens, nämlich über nachgewiesene besondere Befähigungen und Qualitäten bei der Abrechnung. Mit der Herausstellung eines TÜV-Zertifikats, das die entsprechende Qualifikation zum Gegenstand hat, bringt die Beklagte konkludent zum Ausdruck, dass diese zum Zeitpunkt des Schreibens besteht und nicht einen vergangenen Zeitraum betrifft. Denn die hier durch das TÜV-Unternehmen bestätigte Abrechnungsgenauigkeit kann nicht als fortlaufend bestehend unterstellt werden, sondern muss immer neu belegt werden. Das stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Die hier durch die Abbildung des Logos hervorgerufene Irreführung wird auch nicht durch den klarstellenden Hinweis „gültig bis 25.06.2020“ unterhalb des Logos beseitigt. Das TÜV-Logo tritt hier blickfangmäßig hervor und erweckt zunächst unabhängig vom genauen Inhalt der zugrunde liegenden Prüfung bei den angesprochenen Verkehrskreisen – hier dem Empfänger des Schreibens – abstrakte Gütevorstellungen hinsichtlich der Beklagten und der von ihr angebotenen Leistungen. Auf den Gegenstand der Prüfung kommt es danach nicht mehr zwingend an, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise den gegebenenfalls weiter erläuternden Text um das Logo herum ohnehin nicht mehr weiter beachten wird. Dies beruht insbesondere auch darauf, dass niemand ernsthaft damit rechnet, dass überhaupt mit einer tatsächlich nicht mehr gültigen Zertifizierung geworben werden könnte. Denn das ergibt objektiv keinen Sinn. Darüber hinaus ist der aufklärende Hinweis von dem zum Logo gehörenden Text etwas abgesetzt, so dass er nicht zwingend als dazu gehörend wahrgenommen wird. Jedenfalls genügt aber die Gestaltung des Hinweises hier nicht, um die durch die Beibehaltung des Logos erweckte Fehlvorstellung wieder vollständig zu beseitigen. Etwas anderes kann die Beklagte auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (GRUR-RS 2018, 6046) herleiten. Denn dort stand nicht in Rede, in welcher Form ein klarstellender Hinweis geeignet sein könnte, die Irreführung durch eine objektiv falsche Darstellung einer Zertifizierung zu beseitigen. Die Versendung des Kundenschreibens an den Anwalt von Frau xxxx, wonach dieser unzutreffender Weise als Kunde angesprochen und nach seinem vermeintlichen Umzug zur Unterzeichnung einer Vollmacht aufgefordert wird, ist ebenfalls gemäß § 5 UWG irreführend. Soweit das Schreiben – wie hier – an eine Person versandt wird, die tatsächlich nicht Kundin der Beklagte ist, kann diese glauben, es mit ihrem tatsächlichen Versorger zu tun zu haben und deshalb dazu veranlasst werden, die Vollmacht zu unterschreiben und damit der Beklagten einen Vertragswechsel vom bisherigen Versorger zur Beklagten zu ermöglichen. Eine solche Vorgehensweise gegenüber Dritten ist ohne weiteres unlauter. Das stellt auch die Beklagte hier nicht in Abrede. Soweit sie sich darauf beruft, dass es sich bei der Versendung des Schreibens um ein schlichtes Versehen gehandelt habe und deshalb jedenfalls eine Wiederholungsgefahr nicht bestünde, genügt ihr Vortrag nicht, um einen entsprechenden Sachverhalt zu ihren Gunsten unterstellen zu können. Grundsätzlich mag es zwar denkbar sein, eine wettbewerbsrechtliche Haftung dadurch auszuschließen, dass ein objektiv wettbewerbswidriges Schreiben lediglich aufgrund eines offensichtlichen Büroversehens an einen falschen Empfänger versandt bzw. überhaupt erst abgesandt wird. Allerdings würde dies zumindest voraussetzen, dass das Büroversehen nachvollziehbar dargelegt wird. Daran fehlt es aber. Für die Bewertung des hier angegriffenen Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Anwalt von Frau xxx kann nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagten in dem Streit mit Frau xxxx gerade das Unterschieben eines von ihr nicht gewollten Vertragsverhältnisses vorgeworfen wird. Das ist zwar für die Frage, ob das streitgegenständliche Anschreiben ein bloßer Irrläufer ist, zumindest unmittelbar ohne Relevanz. Allerdings rechtfertigt es dieser Hintergrund sehr wohl, von der Beklagten eine substantiierte Darlegung der genauen Geschäftsabläufe in ihrem Unternehmen zu verlangen, die zur Versendung solcher Schreiben führen. Der Umstand, dass der Anwalt von Frau xxxx objektiv nicht der richtige Adressat besagten Schreiben war, genügt dafür nicht. So bleibt völlig unklar, in welcher Form der nicht namentlich benannte Mitarbeiter der Beklagten geirrt haben soll. Die vorgerichtliche Erläuterung, wonach es „aufgrund interner Digitalisierungsprozesse“ zu „Überschneidungen im System“ komme, ist schlicht unverständlich und sollte offenbar auch gar nicht zur Aufklärung des Sachverhalts dienen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass die Versendung des Schreibens im konkreten Fall tatsächlich versehentlich erfolgte – was aufgrund der Versendung an einen Anwalt während einer juristischen Auseinandersetzung über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses tatsächlich nicht ganz fernliegend ist – müsste aufgrund der dargelegten Umstände auch grundsätzlich ausgeschlossen werden können, dass es erneut zu entsprechenden „Irrläufern“ kommt. Das erschließt sich hier aber schon deshalb nicht, weil die Beklagte die Umstände der Versendung überhaupt nicht offen legt. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten des Klägers beruht auf § 12 UWG. Die Abmahnung war - wie oben dargelegt - berechtigt. Die Beklagte hat die vom Kläger dargelegte Höhe der anteiligen Kosten nicht bestritten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung eines nicht mehr gültigen TÜV-Siegels und einem Schreiben an einen vermeintlichen Kunden aus Wettbewerbsrecht jeweils auf Unterlassung in Anspruch. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Die Beklagte bietet gegenüber Endverbrauchern die Versorgung mit Energie und Gas an. Die Beklagte druckte in einem Kundenanschreiben vom 11.08.2020 im Briefkopf ein Zertifikat des TÜV-Saarland in Bezug auf „geprüfte Abrechnungsgenauigkeit Energieabrechnung Strom/Gas“ ab, das allerdings nur bis zum 25.06.2020 gültig, mithin bereits abgelaufen war. Auf die befristete Gültigkeit wies die Beklagte unterhalb des Logos hin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und der dafür anwaltlich vertretenen Frau xxxxx zur Frage des wirksamen Zustandekommens eines Versorgungsvertrags bzw. dessen fristgemäßen Widerrufs sandte die Beklagte mit Datum vom 31.07.2020 an den Rechtsanwalt von Frau xxxx ein Formularschreiben. Wegen dessen genauen Inhalts wird auf Anlage K 6 verwiesen. Mit Schreiben vom 07.08.2020 entschuldigte sie sich dafür und begründet die Versendung wie folgt: „Aufgrund interner Digitalisierungsprozesse kommt es derzeit zu Überschneidungen im System.“ Der Kläger mahnte die Beklagte wegen beider Sachverhalte vorgerichtlich erfolglos ab. Der Kläger meint, die Werbung mit dem abgelaufenen TÜV-Zertifikat sei unbeschadet dessen irreführend, dass die Beklagte nebenstehend auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer hinweise. Die Versendung des Formularschreibens sei irreführend, weil dadurch gegenüber dem Empfänger der unzutreffende Eindruck eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses erweckt werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsmittels bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem TÜV-Zertifikat zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergeben, ohne ein gültiges TÜV-Zertifikat innezuhaben; b) im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder behaupten zu lassen: „Vor Kurzem haben Sie sich an unseren Kundenservice gewandt und uns über Ihren Umzug informiert. Damit wir Sie an Ihrem neuen Wohnort wie gewünscht mit unserem günstigen Strom beliefern können, benötigen wir einen erneuten Auftrag Ihrerseits. Wir bitten Sie daher, das beiliegende Formular schnellstmöglich ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Anschließend übernehmen wir die Schaltung Ihres Anschlusses am neuen Wohnort. Ohne das Formular ist eine Bearbeitung Ihres Umzugsauftrages nicht möglich.“, ohne, dass der Adressat des Schreibens bereits Kunde der Beklagte ist und diese über einen bevorstehenden Umzug informiert hat. 2. an ihn 588,00 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.01.2021) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, auf den Ablauf des TÜV-Zertifikats habe sie ausreichend hingewiesen. Die Versendung des Formularschreibens habe auf einem Bearbeitungsfehler eines Mitarbeiters beruht. Das sei auch erkennbar gewesen. Das Schreiben hätte nicht versendet werden dürfen. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.