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Urteil

15 K 3040/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur Führung eines ausländischen Doktorgrades in der verliehenen Form schließt die Verwendung einer abweichenden, im Herkunftsland nicht zugelassenen oder nicht nachweislich üblichen Abkürzung aus. • § 69 Abs. 2 und Abs. 7 HG NRW geben dem Land die Befugnis, abweichende Titelführung zu untersagen; eine solche Untersagung ist nicht zu beanstanden, wenn die Abkürzung nicht der verliehenen Form oder einer zugelassenen/nachweislich üblichen Abkürzung des Herkunftslands entspricht. • Begünstigende Regelungen der Kultusministerkonferenz, eines Äquivalenzabkommens oder einer Rechtsverordnung greifen nur, soweit der jeweilige Titel nach den einschlägigen Regeln der Herkunftsstaaten der dritten Bologna-Stufe zuzuordnen ist oder die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV war nicht geboten, da die aufgeworfene Vereinbarkeitsfrage offenkundig nicht gegeben war. • Ermessensfehler, Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsbedenken wurden nicht festgestellt; die Untersagungsverfügung ist verhältnismäßig und geboten.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Führung ausländischer Doktorabkürzung unzulässig, wenn nicht in Herkunftsland zugelassen • Die Verpflichtung zur Führung eines ausländischen Doktorgrades in der verliehenen Form schließt die Verwendung einer abweichenden, im Herkunftsland nicht zugelassenen oder nicht nachweislich üblichen Abkürzung aus. • § 69 Abs. 2 und Abs. 7 HG NRW geben dem Land die Befugnis, abweichende Titelführung zu untersagen; eine solche Untersagung ist nicht zu beanstanden, wenn die Abkürzung nicht der verliehenen Form oder einer zugelassenen/nachweislich üblichen Abkürzung des Herkunftslands entspricht. • Begünstigende Regelungen der Kultusministerkonferenz, eines Äquivalenzabkommens oder einer Rechtsverordnung greifen nur, soweit der jeweilige Titel nach den einschlägigen Regeln der Herkunftsstaaten der dritten Bologna-Stufe zuzuordnen ist oder die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV war nicht geboten, da die aufgeworfene Vereinbarkeitsfrage offenkundig nicht gegeben war. • Ermessensfehler, Vertrauensschutz und Gleichbehandlungsbedenken wurden nicht festgestellt; die Untersagungsverfügung ist verhältnismäßig und geboten. Der Kläger erhielt 2000 in der Slowakei den akademischen Grad ‚doktor práv‘ (Abkürzung JUDr.). Er beantragte beim Land NRW die Zustimmung zur Führung des Grades; zunächst wurde ihm JUDr. (SK), später JUDr. ohne Herkunftskennzeichnung genehmigt. Das Land stellte jedoch fest, dass der Kläger den Grad als ‚Dr.‘ führte und forderte Nachweise; auf Nachfragen reagierte der Kläger nicht. Nach erneutem Bekanntwerden der Titelführung erklärte das Land 2009 die Untersagung der Führung der Abkürzung ‚Dr.‘ für den slowakischen Grad und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Kläger klagte mit dem Vorbringen, der Titel entspreche einem Doktor der Rechte und könne daher als ‚Dr.‘ geführt werden; er berief sich zudem auf KMK-Beschlüsse, Äquivalenzabkommen und landesrechtliche Verordnungen. Das Gericht hörte die Beteiligten, holte Auskünfte zur Praxis in der Slowakei ein und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage ist § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW, der Abweichungen von § 69 Abs. 2–6 HG untersagen lässt; der Kläger wich durch Führung von ‚Dr.‘ von der verliehenen Form ab. • § 69 Abs. 2 Satz 1 HG verlangt, dass ausländische Hochschulgrade in der verliehenen Form geführt werden; dem Kläger wurde ‚doktor práv‘ (JUDr.) verliehen, nicht ‚Dr.‘. • § 69 Abs. 2 Satz 3 HG erlaubt nur solche Übertragungen oder Abkürzungen, die im Herkunftsland positiv zugelassen oder dort nachweislich allgemein üblich sind; die Abkürzung ‚Dr.‘ ist im slowakischen Recht nicht als zugelassene Abkürzung des ‚doktor práv‘ normiert. • Die Beweisaufnahme und einschlägige Entscheidungen zeigen, dass in der Slowakei die Abkürzung ‚JUDr.‘ verwendet wird; damit ist ‚Dr.‘ weder zugelassene noch nachweislich übliche Abkürzung. • Begünstigende Regelungen (deutsch-slowakisches Äquivalenzabkommen, KMK-Beschlüsse, VO.AGr.) greifen nicht zugunsten des Klägers: das Äquivalenzabkommen gestattet die Führung nur in verliehener Form und sieht ‚Dr.‘ nur für andere Grade vor; KMK/VO.AGr. schränken Begünstigungen für Titel ein, die nicht der dritten Bologna-Stufe zuzuordnen sind, was beim JUDr. der Fall ist. • Ermessen: Selbst bei weiten Auslegungsspielräumen hat das Land sein Ermessen nicht überschritten. Frühere Sanktionen und die fortgesetzte nicht erlaubte Titelführung rechtfertigten die Untersagung; Vertrauensschutz greift nicht, da die früher erteilte Zustimmung ausdrücklich nur JUDr. (SK) bzw. JUDr. erlaubte. • Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV war nicht erforderlich, weil die geltend gemachte unionsrechtliche Frage für den EuGH offenkundig nicht zu entscheiden wäre; insoweit fehlt die Erforderlichkeit der Vorlage. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung des Landes vom 24.04.2009, weil der Kläger nicht berechtigt war, den slowakischen Grad ‚doktor práv‘ in der abweichenden Abkürzung ‚Dr.‘ zu führen; insoweit fehlt eine positive Zulassung oder Nachweis einer allgemein üblichen Verwendung der Abkürzung im Herkunftsland. Begünstigende Regelungen der KMK, des Äquivalenzabkommens oder der landesrechtlichen Verordnung stehen dem Kläger nicht zu, weil der JUDr. nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet ist. Es liegen keine Ermessensfehler, kein schutzwürdiges Vertrauen und kein Gleichheitsverstoß vor. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.