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Beschluss

2 BvR 2438/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Anforderungen an die Begründung einer Sachrüge nach § 118 Abs. 2 StVollzG dürfen Art. 19 Abs. 4 GG nicht widersprechen; Vortrag ist im Zweifel auszulegen. • Selbst wenn Begründungsanforderungen verfassungsrechtlich bedenklich sind, ist die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, wenn die geltend gemachte Verfassungsverletzung nicht erkennbar dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Sachrüge im Strafvollzug • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die Anforderungen an die Begründung einer Sachrüge nach § 118 Abs. 2 StVollzG dürfen Art. 19 Abs. 4 GG nicht widersprechen; Vortrag ist im Zweifel auszulegen. • Selbst wenn Begründungsanforderungen verfassungsrechtlich bedenklich sind, ist die Beschwerde unzulässig oder unbegründet, wenn die geltend gemachte Verfassungsverletzung nicht erkennbar dargelegt ist. Der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, rügte in einer Rechtsbeschwerde die Nichtzuweisung in Vergütungsstufe II nach der hessischen Strafvollzugsvergütungsverordnung, weil er als berufsfremd Beschäftigter in einem Unternehmerbetrieb anders behandelt werde als strafgefangene Personen mit abgeschlossener Ausbildung. Das Oberlandesgericht Frankfurt verwies die Rechtsbeschwerde als unzulässig und bemängelte, es sei nicht erkennbar, ob eine Sachrüge gegen Feststellungen oder eine Rechtsanwendungsrüge erhoben werde. Der Beschwerdeführer behauptete, diese Eingruppierung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er wandte sich mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, das über Annahme und Begründetheit entscheiden sollte. • Verfassungsgerichtliche Zuständigkeit und Nichtannahme: Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wobei auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen wird. • Begründungsanforderungen nach StVollzG: § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG verlangt, dass aus der Begründung der Rechtsbeschwerde hervorgeht, ob Verfahrens- oder andere Rechtsnormen gerügt werden; zusätzliche Anforderungen gelten für die Verfahrensrüge nach Satz 2. • Auslegung des Vortrags: Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, die Anforderungen an die Sachrüge nicht übermäßig zu spannen; der Vortrag ist grundsätzlich auszulegen, sodass eine Sachrüge auch ohne ausdrückliche Bezeichnung erkennbar sein kann. • Konkreter Fall: Das Vorbringen des Beschwerdeführers machte hinreichend deutlich, dass er die Eingruppierung als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ansah; daher wäre eine sachliche Nachprüfung des Vortrags möglich gewesen. • Materielle Aussichtslosigkeit: Unabhängig von formalen Fragen war erkennbar, dass die Sache materiell keinen Erfolg verspricht; eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dargelegt. • Rechtsfolgen der Nichtannahme: Da keine begründete Verfassungsverletzung ersichtlich war, kam eine Entscheidung in der Sache nicht zustande; weitere Ausführungen wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte zwar verfassungsrechtliche Bedenken an die strenge Handhabung der Begründungsanforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG durch das Oberlandesgericht fest und betonte, dass Vorbringen im Zweifel auszulegen ist. Gleichwohl sah die Kammer aufgrund der erkennbaren materiellen Aussichtslosigkeit des Begehrens keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Erfolgsaussicht; eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wurde nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos und die Entscheidung ist unanfechtbar.