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Beschluss

3 Ws 110/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.3WS110.17.00
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Leitsätze

1. Zu erwartende Straftaten, die bis zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) reichen, sind erhebliche Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 StGB.

2. Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern lassen - auch ohne Gewalteinwirkung - regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 20. Februar 2017 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 27. Januar 2017 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. März 2017

nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Untergebrachten bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. April 2000 wird angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Landeskasse.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu erwartende Straftaten, die bis zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) reichen, sind erhebliche Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 StGB. 2. Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern lassen - auch ohne Gewalteinwirkung - regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Entwicklung besorgen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 20. Februar 2017 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 27. Januar 2017 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. März 2017 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Untergebrachten bzw. seiner Verteidigerin beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. April 2000 wird angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Landeskasse. G r ü n d e: I. Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. April 2000, rechtskräftig seit dem 14. April 2000, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 30 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dem lag zugrunde, dass der Ver-urteilte in der Zeit von 1997 bis 1999 Jungen im Alter zwischen 10 und 13 Jahren, die er über den Fußballverein kennengelernt hatte, auch zu Hause um sich scharte. In seiner Wohnung, zum Teil aber auch in der elterlichen Wohnung eines Kindes, manipulierte er an den Geschlechtsteilen der Jungen und ließ sich von ihnen manuell befriedigen. Mit einem Jungen führe er auch Schenkelverkehr durch. In einem Fall kam es auch zum Oralverkehr. Die Maßregel wird seit dem 28. Juli 2000 vollzogen. Wegen des weiteren Vollstreckungs- und Behandlungsverlaufs wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die jeweiligen Stellungnahmen der Maßregelvollzugsklinik und die eingeholten Sachverständigengutachten Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2017 hat die Strafvollstreckungskammer Paderborn die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung vom 1. März 2017 für erledigt erklärt und die Vollstreckung des nicht durch den Vollzug der Unterbringung als erledigt geltenden Restdrittels der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit Wirkung vom 1. März 2017 zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer die Dauer der Bewährungszeit und der Führungsaufsicht jeweils auf 5 Jahre festgesetzt, den Betroffenen während der Dauer der Führungsaufsichts- und Bewährungszeit der Führungsaufsichtsstelle unterstellt, ihm einen Bewährungshelfer beigeordnet und Weisungen gemäß § 68b StGB erteilt. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer u.a. ausgeführt, dass die Unterbringung vor dem Hintergrund des aktuellen Sach- und Behandlungsstandes nunmehr unverhältnismäßig sei. Schwerere als die Anlasstaten seien nicht zu erwarten. Bei diesen Delikten handele es sich – obschon gravierend – nicht um allerschwerste Sexual- oder Gewaltstraftaten, die nunmehr gesetzlich vorausgesetzt seien, um die weitere Unterbringung nach weit über 10-jährigem Vollzug noch rechtfertigen zu können, sondern um Sexualdelikte an Kindern mittlerer Schwere, die nicht mit Gewalt oder Eindringen in den Körper verbunden gewesen seien. Gegen diesen ihr am 17. Februar 2017 gem. § 41 StPO zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Telefax vom 20. Februar 2017 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 28. Februar 2017 begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn beigetreten und hat mit näherer Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Der Untergebrachte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21. März 2017 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und dies näher begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 21. März 2017 Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Vo raussetzungen der Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 und 3 StGB in Verbindung mit § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB liegen nicht vor. Nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB wird die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt, wenn das zuständige Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Sind – wie hier – mehr als 10 Jahre der Unterbringung vollzogen, erklärt das Gericht die Maßregel gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 3 StGB in Verbindung mit § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 1. Die Voraussetzungen der Maßregel liegen weiterhin vor. Der im Erkenntnisverfahren tätige Sachverständige Dr. med. I diagnostizierte beim Untergebrachten eine anhaltende und vorherrschende pädophile Veranlagung (ICD-10 F 65.4), ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F 07.2) und eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 07.0). Im letzten forensisch-psychologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dipl. Psych. L vom 27. Juli 2015 wird dem Untergebrachten weiterhin die bereits im Erkenntnisverfahren diagnostizierte und bis heute unverändert fortbestehende sexuelle Präferenzstörung in Form einer Pädophilie gemäß ICD-10 F 65.4 attestiert, die von einer schweren Persönlichkeitsstörung begleitet wird. Die ursprüngliche Diagnose einer organisch begründeten Persönlichkeitsstörung sei im Laufe des Behandlungsprozesses durch die Diagnose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 F 60.6 ersetzt worden. Im Rahmen seiner am 29. Januar 2016 erfolgten Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer fügte der Sachverständige noch hinzu, dass diese Diagnosen im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllten. Den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L, auf die Bezug genommen wird, schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an, zumal die vom Sachverständigen Prof. Dr. L gestellte Diagnose auch von den Vorgutachtern gestellt wurde. So stellten die hier in erster Linie relevante Diagnose einer homosexuellen Pädophilie auch der Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten vom 14. Juli 2003, der Sachverständige Dr. C in seinem Gutachten vom 5. August 2006, der Sachverständige I1 in seinem Gutachten vom 6. Juni 2009 und die Sachverständige Dr. med. T in Ihrem Gutachten vom 30. Juni 2012. Schließlich wird auch in der Stellungnahme des Zentrums für Forensische Psychiatrie M vom 28. November 2016 ausgeführt, dass es sich diagnostisch um eine virulente auf pupertäre Jungen ausgerichtete Pädophilie (F 65.4) sowie um eine krankheitswertige ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (F 60.0) handele. Gemäß § 63 Satz 1 StGB sind infolge des Zustandes des Untergebrachten auch weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, so dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, (s.u.). 2. Die Unterbringung ist auch nicht deshalb für erledigt zu erklären, weil ihre weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Die Ende Juli dieses Jahres 17 Jahre dauernden Unterbringung ist nach wie vor verhältnismäßig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er gebietet es, die Unterbringung nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BvR 2848/12 –, BeckRS 2014, 54608, Rdnr. 17 ff. m.w.N.). Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – BeckRS 2015, 52590, Rdnr. 37). Um der Berücksichtigung der Vollstreckungsdauer gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stärker Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber inzwischen zeitliche Grenzen eingezogen, ab denen erhöhte Voraussetzungen für eine weitere Maßregelvollstreckung erfüllt sein müssen (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 31). Sind – wie hier – mehr als 10 Jahre der Unterbringung vollzogen, ist die Fortdauer der Unterbringung nur dann verhältnismäßig, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Erledigung der Maßregel hängt daher nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab. Die Gefahr für künftige Taten des Untergebrachten, die in der Intensität mit den Anlasstaten vergleichbar sind, schätzt der Senat als sehr hoch ein, so dass die Prognose negativ ist. Nach dem letzten forensisch psychologischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L vom 27. Juli 2015 und der letzten Stellungnahme des Zentrum für Forensische Psychiatrie M vom 28. November 2016 ist bei dem Untergebrachten von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen. Prof. Dr. L schätzte die Gefahr, dass der Untergebrachte außerhalb des stationären Rahmens recht bald wieder auf sexuell deviante Verhaltensmuster zurückgreift und dann auch mit Taten, die mit den Anlasstaten vergleichbar seien, in Erscheinung trete, als noch zu groß ein. Diese Einschätzung stützte er u.a. auf die erhobenen Befunde der statistisch aktuarischen Verfahren als auch auf die der strukturierten klinischen Prognoseverfahren, die übereinstimmend auf ein fortbestehend durchschnittliches bis überdurchschnittlich erhöhtes Rückfallrisiko hinwiesen. In der Stellungnahme des Zentrum für Forensische Psychiatrie M vom 28. November 2016 heißt es, dass die Legalprognose in der Zusammenschau der Prognosekriterien immer noch als ungünstig zu bewerten sei. Im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Untergebrachte wieder Kontakte zu pupertären Jungen aufnimmt oder zulässt und sie in gleicher oder ähnlicher Weise missbraucht wie bei der Anlassdelinquenz. Dass für ihn außerhalb des Maßregelvollzugs eine hohe Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Taten besteht, hat der Untergebrachte zudem während einer Langzeitbeurlaubung zum Jahreswechsel 2013/2014 anschaulich zum Ausdruck gebracht. Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Zentrum für Forensische Psychiatrie M vom 6. Februar 2014 hat der Untergebrachte bereits am 23. November 2013, also lediglich 10 Tage nach Beginn der Langzeitbeurlaubung, wiederholt Kinder/Jugendliche ohne deren Wissen gefilmt, um sich mittels dieser Filme sexuell befriedigen zu können. Am 19. Januar 2014 sei er am C Hauptbahnhof von einem 11-jährigen Jungen angesprochen worden, der den Zug nach E gesucht habe. Diese Gelegenheit habe der Untergebrachte genutzt und dem Jungen, um mit ihm in Kontakt zu kommen, eine Fahrkarte gekauft, allerdings nicht nach E, sondern nach C-F. Gemeinsam mit einem Mitbewohner und dem Jungen habe er den Zug bestiegen und gegenüber einer Schaffnerin, die ihn gefragt hatte, ob das Kind zu ihm gehöre, geantwortet, dass das Kind ein Angehöriger sei. Offenbar eher widerwillig habe er gegenüber dem Mitbewohner eingewilligt, das Kind bei der Bahnhofsmission abzugeben. Nachdem diese Stellungnahme am 7. Februar 2014 im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer Paderborn verlesen worden war, hat der Untergebrachte hierzu erklärt, dass die geschilderten Vorfälle im Wesentlichen richtig seien. Die Vorfälle täten ihm leid. Später hat er die Vorfälle – unter anderen im Rahmen seiner Anhörung vom 30. Januar 2015 und gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. L – relativiert. Dass es während der Langzeitbeurlaubung trotz Kontaktverbots noch einen weiteren Kontakt zu einem 7-jährigen Kind gegeben hat, hat er eingeräumt und dessen Umarmung in seiner Anhörung vom 30. Januar 2015 als „schrecklich schönes Gefühl“ bezeichnet. Wenn der Untergebrachte, der diese Vorfälle ausweislich der aktuellen Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 28. November 2016 nach wie vor herunterspielt, entgegen eines entsprechenden Kontaktverbots schon während einer Langzeitbeurlaubung in einem Wohnheim den Kontakt zu Kindern sucht, schätzt der Senat die Gefahr dafür, dass er dieses Verhalten auch in einer noch weniger beschützten Umgebung auch zukünftig an den Tag legen wird, als sehr hoch ein. Bei den zu erwartenden Taten, handelt es sich auch um erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 33 m.w.N.). Bei den vom Untergebrachten zu erwartenden Straftaten, die entsprechend den Anlasstaten bis zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) reichen, handelt es sich um erhebliche Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zutreffend darauf hingewiesen, dass Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern – auch ohne Gewalteinwirkung – regelmäßig und typischerweise eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren sexueller Ent wicklung besorgen lassen (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 34 m.w.N.). Der Senat hat bei der Beurteilung der durch die hier künftig zu erwartenden Taten drohenden Schädigungen von Kindern insbesondere berücksichtigt, dass hier auch eine Gefahr für Taten besteht, die – wie beim Oralverkehr – mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, der Untergebrachte über einen Zeitraum von 2 Jahren insgesamt 7 Jungen missbrauchte und das jüngste Opfer gerade mal 10 Jahre alt gewesen ist.Der Junge, der den Untergebrachten während dessen Langzeitbeurlaubung angesprochen hat, war 11 Jahre alt. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass eine prognostisch zuverlässige Bestimmung des Maßes seelischer Schäden kaum möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 StR 93/11 – juris, Rdnr. 17), geht er angesichts dieser Umstände davon aus, dass den künftigen kindlichen Opfern schwere seelische Schäden drohen. Der Senat hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht übersehen, dass die Unterbringung die Dauer der im Ausgangsurteil festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren um ein Mehrfaches übersteigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13 – juris, Rdnr. 52). Im vorliegenden Fall überwiegt nach Auffassung des Senats dennoch das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten. Angesichts der durch den Untergebrachten drohenden Taten erscheint es zumindest derzeit unvertretbar, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 – juris, Rdnr. 23). Schließlich ist die Frage, ob dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit durch weniger belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann, zu verneinen. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat nachvollziehbar ausgeführt, dass angesichts der Vorfälle während der Langezeitbeurlaubung noch nicht einmal Einzelausgänge oder eine Erprobung in einer Dauerbeurlaubung in Betracht kämen. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung auch zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt Gültigkeit hat, ist der Senat davon überzeugt, dass das Risiko erheblicher zukünftiger Straftaten durch Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe im Rahmen der Führungsaufsicht oder die Möglichkeit bestimmter Weisungen nicht verringert werden können. Aufgrund der negativen Prognose kam auch eine Aussetzung der Maßregelunterbringung zur Bewährung nicht in Betracht. Da die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da der Maßregelvollzug somit nicht beendet ist, sind von der Aufhebung auch die weiteren Entscheidungen in dem angefochtenen Beschluss – u.a. zur Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe sowie zur Führungsaufsicht – erfasst. Da keine Gründe ersichtlich sind, die eine Zurückverweisung angezeigt erscheinen lassen, hat der Senat entsprechend § 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung selbst getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 473 Abs. 1 StPO.