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Beschluss

2 BvR 1334/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss das Gericht eine für den Einzelfall hinreichende richterliche Sachaufklärung gewährleisten. • Bei Prognoseentscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung ist in der Regel die Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen erforderlich; vorhandene Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren sind bei entsprechender Anregung beizuziehen. • Die in § 67e Abs. 2 StGB geregelte Überprüfungsfrist dient dem Schutz der Freiheitsgarantie; ihre wiederholte oder unbegründete Überschreitung kann eine Grundrechtsverletzung darstellen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Sachaufklärung und Fristwahrung bei Fortdauerentscheidungen nach § 63 StGB • Bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss das Gericht eine für den Einzelfall hinreichende richterliche Sachaufklärung gewährleisten. • Bei Prognoseentscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung ist in der Regel die Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen erforderlich; vorhandene Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren sind bei entsprechender Anregung beizuziehen. • Die in § 67e Abs. 2 StGB geregelte Überprüfungsfrist dient dem Schutz der Freiheitsgarantie; ihre wiederholte oder unbegründete Überschreitung kann eine Grundrechtsverletzung darstellen. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 6. Februar 2008 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; die Unterbringung beruhte auf einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit sekundärer Polytoxikomanie. Die Strafvollstreckungskammer traf 2009 und 2010 jeweils Entscheidungen zur Fortdauer der Unterbringung. Bei beiden Überprüfungen zog die Kammer weder die Akten des Erkenntnisverfahrens bei noch ließ sie externe Gutachten erstellen, obwohl dies von der Verteidigung angeregt worden war. Die Entscheidung von 2009 erfolgte erst am 2. März 2009, die von 2010 am 12. März 2010; damit wurden die in § 67e Abs. 2 StGB vorgesehenen Jahresfristen jeweils überschritten. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen diese Beschlüsse wurden vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie Verletzung ihres Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG und verlangt erneute Entscheidung unter Beachtung der Aufklärungs- und Fristpflichten. • Die Freiheit der Person ist verfassungsrechtlich besonders geschützt; Entscheidungen, die Freiheitsentzug betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). • Bei Prognoseentscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung sind insbesondere bei Beurteilung der Gefährlichkeit regelmäßig externe sachverständige Stellungnahmen heranzuziehen; stets ist eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit sicherzustellen. • Ist im Erkenntnisverfahren bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, darf die Strafvollstreckungskammer dieses bei entsprechender Anregung nicht unbeachtet lassen und muss die Akten beiziehen, sofern dies ohne großen Aufwand möglich ist (§ 246a StPO; § 463 Abs. 4 StPO; § 16 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz NRW). • Die in § 67e Abs. 2 StGB normierte Jahresfrist für die Überprüfung der Aussetzungsreife dient der Wahrung des Übermaßverbots und hat grundrechtsschützende Funktion; wiederholte oder unbegründete Überschreitungen können eine Grundrechtsverletzung darstellen. • Im vorliegenden Fall unterließ die Strafvollstreckungskammer die Beiziehung vorhandener Erkenntnisse und die Einholung externer Gutachten trotz entsprechender Hinweise; zudem wurden die Jahresfristen 2009 und 2010 überschritten, ohne dass Gründe für die Verzögerungen aus den Entscheidungen ersichtlich sind. • Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die Fachgerichte die gebotene Sachaufklärung und die Fristwahrung nicht beachteten und damit in die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG eingriffen. • Aufgrund dieser Grundrechtsverletzungen war aufzuheben und zur neuen Entscheidung, unter Beachtung der Aufklärungs- und Fristpflichten, an das Landgericht Kleve zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Landgerichts Kleve verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, weil die Gerichte die für Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung erforderliche sachverständige Aufklärung und die Fristwahrung nach § 67e Abs. 2 StGB nicht gewährleistet haben. Insbesondere wurden vorhandene Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren nicht beigezogen und externe Gutachten nicht eingeholt, obwohl dies geboten oder angeregt war, und die jährlichen Überprüfungsfristen wurden ohne Begründung überschritten. Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Kleve zurückverwiesen; die erneute Entscheidung hat die richterliche Aufklärungspflicht und die Fristvorschriften zu beachten.