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Beschluss

5 Ws 217/19, 5 Ws 217/19 - 161 AR 282/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1105.5WS217.19.00
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Leitsätze
In einem – abweichend vom Erkenntnisverfahren – nicht kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren wie dem Nachverfahren gemäß § 33a StPO besteht in weitaus geringerem Maße ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Betroffenen, weshalb die Merkmale des entsprechend anzuwendenden § 140 Abs. 2 StPO einschränkend und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind.(Rn.6)
Tenor
1. Der Antrag der Verurteilten, ihr Rechtanwalt J. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2020 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Rügeführerin hat die Kosten ihrer Anhörungsrüge zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem – abweichend vom Erkenntnisverfahren – nicht kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren wie dem Nachverfahren gemäß § 33a StPO besteht in weitaus geringerem Maße ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Betroffenen, weshalb die Merkmale des entsprechend anzuwendenden § 140 Abs. 2 StPO einschränkend und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind.(Rn.6) 1. Der Antrag der Verurteilten, ihr Rechtanwalt J. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2. Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2020 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Rügeführerin hat die Kosten ihrer Anhörungsrüge zu tragen. I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. September 2020 die sofortige und einfache Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. November 2019 verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte die Strafvollstreckungskammer den Eintritt der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. November 2017 – 264 Ls 15/17 – festgestellt, deren Dauer auf zwei Jahre verkürzt, die Verurteilte der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und ihr eine Meldeweisung hinsichtlich zukünftiger Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel erteilt. Die Verurteilte meinte hingegen, dass das der Strafvollstreckung zugrundeliegende Urteil nie in Rechtskraft erwachsen sei und Führungsaufsicht daher nicht habe eintreten können. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. September 2020 rügt die Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantragt „den vorgenannten Beschluss des Senats aufzuheben und das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, wie es vor dem Erlass des Beschlusses vom 4. September 2020 […] bestand“. Weiterhin beantragt sie die Beiordnung ihres Wahlverteidigers Rechtsanwalt J. Zur Begründung ihrer Anhörungsrüge macht die Verurteilte geltend, dass der Senat hinsichtlich der Behandlung des von ihr im Ausgangsverfahren eingelegten Rechtsmittels die Sach-, Verfahrens- und Rechtslage nicht erfasst habe. Das der Strafvollstreckung zugrundeliegende Urteil sei bis heute nicht rechtskräftig geworden. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung im Ergebnis am 27. Dezember 2017 zurückgenommen. Die Revision der Verurteilten sei dessen ungeachtet aber weiterhin fehlerhaft als Berufung behandelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den vorgenannten Schriftsatz. II. 1. Der Antrag der Verurteilten, ihr Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger zu bestellen, war zurückzuweisen. Eine Beiordnung kommt weder in Bezug auf das abgeschlossene Beschwerdeverfahren (a) noch hinsichtlich des angestrengten Nachverfahrens (b) in Betracht. a) Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug - hier sogar darüber hinaus rechtskräftig - abgeschlossene Verfahren ist ungeachtet der sonstigen Beiordnungsvoraussetzungen schlechthin unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger, den die Betroffene als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung beantragt hatte (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 1 StR 344/08 – juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 9. März 2006 – 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05 – juris Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75 – juris Rn. 15, BVerfGE 39, 238, 242; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 1983 – 1 Ws 757/83 – juris; Senat, Beschluss vom 9. März 2005, a.a.O., Rn. 10). Diese Interessenlage ist nach Erlass der Entscheidung des Senats vom 4. September 2020 entfallen, denn damit war das Verfahren endgültig abgeschlossen. Daran vermag auch die nunmehr unzulässig (siehe dazu sogleich unter 2.) erhobene Anhörungsrüge nichts zu ändern. b) Auch hinsichtlich der Anhörungsrüge liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. aa) Die im Erkenntnisverfahren erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO endet regelmäßig mit der Rechtskraft des Urteils. Eine damit korrespondierende Generalklausel, welche für ein Nachverfahren gemäß § 33a StPO die Bestellung eines Verteidigers vorsieht, besteht dagegen nicht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, außerhalb des Erkenntnisverfahrens für wenige Einzelfälle die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzuschreiben (vgl. KG, Beschluss vom 15. April 2019 – 2 Ws 71/19). Jenseits dessen ist § 140 Abs. 2 StPO in verfassungskonformer Auslegung immer dann entsprechend anzuwenden, wenn der Rechtsanspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren ohne Unterstützung eines Verteidigers verletzt würde (Willnow in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 140 Rn. 25 m.w.N.).Daher ist dem Betroffenen regelmäßig ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. für das Vollstreckungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80 – juris Rn. 62, BVerfGE 70, 297, 323, NJW 1986, 767, 771; Senat, Beschluss vom 13. April 2018 – 5 Ws 37/18 und 48/18 – m.w.N.; KG, Beschluss vom 15. April 2019 – 2 Ws 71/19 – m.w.N.). Dabei besteht in einem – abweichend vom Erkenntnisverfahren – nicht kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren wie dem Nachverfahren gemäß § 33a StPO in weitaus geringerem Maße ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Betroffenen, weshalb die genannten Merkmale daher einschränkend und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind (vgl. für das Vollstreckungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 2 BvR 703/09 – juris; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 Ws 156/17 – juris; Senat, Beschluss vom 13. April 2018, a.a.O., m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben kommt eine Beiordnung hier nicht in Betracht. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die die Beiordnung eines Verteidigers in dem Nachverfahren ausnahmsweise erforderlich machen würden. Ausweislich des überschaubaren Umfangs des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens bedarf es der Mitwirkung eines Verteidigers zur Geltendmachung eines Gehörsverstoßes unter Angabe des konkreten, unbeachtet gebliebenen Beschwerdevorbringens nicht. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Verurteilte ihre Rechte nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann. 2. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Rügeführerin keine Umstände geltend macht, durch die ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein könnte. Weder legt sie hinreichend dar noch ist sonst ersichtlich, dass die hiesige Entscheidung auf Tatsachen und/oder Beweismittel gestützt wurde, zu denen sie selbst nicht angehört worden wäre, oder der Senat konkretes zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten aus ihrem Beschwerdevorbringen übergangen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 Ars 410/14 – juris Rn. 1; KG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 6 WS 11/20 – m.w.N.; Maul in: Karlsruher Kommentar 8. Aufl., § 33a Rn. 3; Larcher in: BeckOK StPO, 37. Edition 01.07.2020, § 33a Rn. 4). Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 4. September 2020 in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht ausführlich mit der Frage der Rechtskraft des Urteils vom 28. November 2017 auseinandergesetzt und dabei sowohl das erstinstanzliche Vorbringen der Rügeführerin als auch jenes aus der Beschwerdeschrift vom 18. November 2019 sowie aus ihrem weiteren Schreiben vom 19. November 2019 berücksichtigt. Entgegenstehendes wird von der Rügeführerin auch nicht substantiiert behauptet. Die neuerliche Darlegung ihrer – nach Auffassung des Senats unzutreffenden – Rechtsansicht zur Rechtskraftfrage des Ausgangsurteils ist daher unbeachtlich. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht nicht dazu, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. Die Rechtsprechung hat dazu die Formulierung entwickelt: „Der Betroffene wurde gehört, er wurde jedoch nicht erhört“ (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 – 1 StR 521/09 – juris Rn. 2). Auf Letzteres hat er keinen Anspruch (KG, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 Ws 351/09 REHA – juris Rn. 31. m.w.N.). Soweit die Rügeführerin darüber hinaus nunmehr erstmals eine Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft im Dezember 2017 behauptet, stellt dies einen neuen Tatsachenvortrag dar, hinsichtlich dessen eine Verletzung rechtlichen Gehörs ausscheidet. Denn bisher vertrat sie die Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zu keiner Zeit zurückgenommen habe, über dieses Rechtsmittel noch zu entscheiden sei und es daher an dem Eintritt der Rechtskraft fehle. Das neue Tatsachenvorbringen ist wegen der zuvor ergangenen unanfechtbaren Entscheidung des Senats vom 4. September 2020 nicht mehr berücksichtigungsfähig und im Übrigen ausweislich des Akteninhalts auch unzutreffend. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2020 – 5 StR 271/20 – juris Rn. 3 und vom 22. März 2006 – 1 StR 2/06 – juris Rn. 4, std. Rspr.; Thür. OLG, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 1 Ss 127/07 – juris Rn. 17; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. März 2007 – 2 Ss OWi 524/06 – juris Rn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 Ws 289/14 – juris [Ls.]; OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Juni 2011 – 3 Ss 32/11 – juris Rn. 13; grundlegend OLG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 81 Ss-OWi 41/05 – juris Rn. 7 ff.; Maier in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 473 Rn. 23; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 473 Rn. 17 m.w.N.; Wiedner in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 356a Rn. 36).