Entscheidung
1 StR 2/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 2/06 vom 22. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2006 beschlos- sen: Der Antrag der Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Februar 2006 zurückzuverset- zen, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht Ravensburg hat die Verurteilte wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision der Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit einem am 15. Februar 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Ver- teidigers gemäß § 356a StPO die "Gehörsrüge" erhoben. Sie trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2006 sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil die durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 ausgeführte Sachrüge im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe. 1 Die Rüge ist unbegründet. Allerdings ist der Generalbundesanwalt nicht bereits in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2006 näher auf die Ausführun- gen der Verteidigung im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 eingegangen. Er hat nunmehr in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2006 zu der Sachrüge im Einzelnen dargelegt, warum ihm die Ausführungen der Verteidigung keinen Anlass zu einer Abänderung seines Antrags vom 18. Januar 2006 oder auch nur zu einer Ergänzung der Begründung dieses Antrags gegeben haben. Auf 2 - 3 - diese nach Auffassung des Senats zutreffende inhaltliche Bewertung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 28. Dezember 2005 nimmt der Senat Be- zug. Die Verurteilte hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nichts erwidert. Unbeschadet der Frage, ob eine ausführliche Stellungnahme des Gene- ralbundesanwalts schon vor der Entscheidung des Senats am 8. Februar 2006 hätte zweckmäßig sein können, lag der Schriftsatz der Verteidigung vom 28. Dezember 2005 seit dem 1. Februar 2006 dem Senat vor und war Gegen- stand der Beratung. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil ohnehin aufgrund der auch allgemein erhobenen Sachrüge einer vollumfänglichen mate- riellrechtlichen Nachprüfung unterzogen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 nicht die Rede sein. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181). 4 Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit