OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 521/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 521/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde. Nach eigenen Angaben ist obiger Be- schluss am Freitag, dem 13. November 2009, bei der Verteidigerin eingegan- gen. Die Wochenfrist endete danach am Freitag, dem 20. November 2009 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst am 21. November 2009 ein. 1 Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu 2 - 3 - denen die Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksich- tigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde gehört, aber nicht erhört. Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger