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Beschluss

2 StR 24/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine sichere Feststellung eines überdauernden Zustands, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begründet, sowie eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. • Zur Bejahung eines überdauernden Zustands genügt nicht allein eine disponierende Frühschädigung oder Neigung zu impulsivem Verhalten; es muss ersichtlich sein, dass bereits alltägliche Ereignisse eine akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können. • Bei Grenzfällen sind an die Darlegung der Gefahrenprognose erhöhte Anforderungen zu stellen; die Gerichtsgründe müssen eine eigene, umfassende prognostische Würdigung enthalten und nicht nur die Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens. • Einfache Körperverletzungen (§ 223 StGB) rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Unterbringung nach § 63 StGB; die Schwere und das Gewicht der Taten sind in die Prognoseentscheidung einzustellen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels tragfähiger Gefahrenprognose (§ 63 StGB) • Die Anordnung der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine sichere Feststellung eines überdauernden Zustands, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begründet, sowie eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. • Zur Bejahung eines überdauernden Zustands genügt nicht allein eine disponierende Frühschädigung oder Neigung zu impulsivem Verhalten; es muss ersichtlich sein, dass bereits alltägliche Ereignisse eine akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können. • Bei Grenzfällen sind an die Darlegung der Gefahrenprognose erhöhte Anforderungen zu stellen; die Gerichtsgründe müssen eine eigene, umfassende prognostische Würdigung enthalten und nicht nur die Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens. • Einfache Körperverletzungen (§ 223 StGB) rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Unterbringung nach § 63 StGB; die Schwere und das Gewicht der Taten sind in die Prognoseentscheidung einzustellen. Der Angeklagte, seit 2014 in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht, verletzte im August und September 2015 in drei Fällen zwei Mitpatienten und einen Betreuer. Er packte mehrfach Mitpatienten am Kopf und versuchte wiederholt, die Daumen auf die Augäpfel zu pressen; dabei entstanden Hornhautverletzung, Rötungen und oberflächliche Hautverletzungen. In einem Vorfall zog er einer Mitpatientin die Mundwinkel auseinander, beschädigte eine Brille und schlug auf einen Betreuer ein; ein Betroffener erlitt u. a. eine Risswunde und mehrere Wochen Behandlung. Das Landgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen und ordnete gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Ein psychiatrischer Sachverständiger diagnostizierte eine hirnorganische Schädigung mit ausgeprägter Neigung zu impulsiven, aggressiven Handlungen und sah eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH prüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßregelanordnung. • Die Strafkammer hat die Taten als vorsätzliche Körperverletzungen (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet und in Anlehnung an das Gutachten des Psychiaters eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. • Für die Anordnung der unbefristeten Unterbringung nach § 63 StGB verlangt die Rechtsprechung eine gesicherte Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands, der die erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit sicher begründet, sowie eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftiger erheblicher rechtswidriger Taten. • Die Urteilsgründe der Strafkammer genügen diesen Anforderungen nicht: Sie beruhen überwiegend auf fragmentarischer Wiedergabe des Sachverständigengutachtens ohne eigene, tragfähige Wertung und lassen offen, ob die verminderte Steuerungsfähigkeit bereits durch alltägliche Ereignisse oder nur durch besondere Belastungssituationen ausgelöst wird. • Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass der angeführte Zustand überdauernd und unabhängig von äußeren Umständen besteht; die Kammer hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die aggressiven Verhaltensweisen erst seit Aufnahme in die Betreuungseinrichtung 2014 auftraten und frühere vergleichbare Verhaltensweisen fehlen. • Auch die Gefahrenprognose ist lückenhaft: Die Kammer beschränkt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen, ohne eigene prognostische Erwägungen. Sie berücksichtigt nicht ausreichend, dass es sich um Straftaten des Bereichs einfacher Körperverletzung handelt, dass der Angeklagte bisher nicht straffällig in Erscheinung getreten ist und sich entschuldigt hat, sowie die besonderen Umstände der Tatorte (Betreuungseinrichtung, Maßregelvollzug). • Da die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht tragfähig belegt sind, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, vorzugsweise mit Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Schuld- und Strafausspruch bleiben im Übrigen ungeändert, die Revision sonst unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der BGH hat die Revision hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregel nach § 63 StGB) erfolgreich; diese Anordnung wurde aufgehoben, weil die Urteilsgründe eine tragfähige Feststellung eines überdauernden Zustands und eine hinreichend begründete Gefahrenprognose nicht enthalten. Die Gründe der Kammer stützen sich zu sehr auf die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens und unterbleiben eigene, umfassende prognostische Erwägungen, insbesondere hinsichtlich Auslösern der vermuteten Steuerungsunfähigkeit und der Gewichtung der Anlasstaten. Schuld- und Strafausspruch bleiben bestehen; im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.