Beschluss
4 VAs 54/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1012.4VAS54.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BZRG soll der Betroffene von der Eintragung einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung in Kenntnis gesetzt und gehört werden; eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich.(Rn.7)
2. Nach §§ 53a, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 BZRG ist der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet, die vom Urteilsmitgliedsstaat übermittelten Informationen zu registrieren, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen und eine wesentliche Verletzung des "ordre public" nicht vorliegt bzw. - bei einem Strafnachrichtenaustausch mit einem Mitgliedsstaat - die ausländische strafrechtliche Entscheidung nicht in Widerspruch zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen steht (§ 73 Satz 2 IRG).(Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Justiz vom 18. April 2012 und des Bundesministeriums der Justiz vom 22. August 2012 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BZRG soll der Betroffene von der Eintragung einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung in Kenntnis gesetzt und gehört werden; eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich.(Rn.7) 2. Nach §§ 53a, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 BZRG ist der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet, die vom Urteilsmitgliedsstaat übermittelten Informationen zu registrieren, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen und eine wesentliche Verletzung des "ordre public" nicht vorliegt bzw. - bei einem Strafnachrichtenaustausch mit einem Mitgliedsstaat - die ausländische strafrechtliche Entscheidung nicht in Widerspruch zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen steht (§ 73 Satz 2 IRG).(Rn.9) 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Justiz vom 18. April 2012 und des Bundesministeriums der Justiz vom 22. August 2012 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt. I. Das 4. Untersuchungsgericht von Sevilla (Spanien) hat den Antragsteller am 16. Dezember 2010 in dem Schnellverfahren (Dilig. Urgentes de Juicio Rápido) Nr. 121/2010 wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf einen Polizeibeamten (Art. 550, 551 und 617.2 des spanischen Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á sechs Euro sowie einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Urteilsfeststellungen weisen aus, dass es anlässlich eines am 15. Dezember 2010 zwischen dem FC Sevilla und Borussia Dortmund ausgetragenen Fußballspiels, in der Zeit von 18:30 Uhr bis 23:40 Uhr, innerhalb und außerhalb des Sánchez-Pizjuan-Stadions in Sevilla zu Zusammenstößen zwischen Einsatzkräften der spanischen Polizei und einer Fangruppe der Gastmannschaft, bei der bengalisches Feuerwerk sichergestellt wurde, kam. Jener Gruppierung gehörten der Antragsteller und 14 weitere Personen, die alle in demselben Schnellverfahren verurteilt worden sind, an. Dem Schuldspruch lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller „(…) warf gegen 19.00 Uhr an der Einlasskontrolle am Eingang des Stadions ein Absperrgitter gegen den Beamten mit dem Ausweis Nr. 79.679, wodurch dieser zu Boden fiel. (…) Es ist nicht bekannt, ob die beteiligten Polizeibeamten infolge der auf sie geworfenen Gegenstände Verletzungen davontrugen.“. Den Antrag des Betroffenen vom 4. Januar 2012, die ohne vorherige Anhörung vorgenommene Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zu entfernen, hat das Bundesamt für Justiz mit Bescheid vom 18. April 2012 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Bundesministerium der Justiz mit dem ebenfalls nach den §§ 23 ff. EGGVG angefochtenen Bescheid, der dem Beistand des Antragsstellers am 28. August 2012 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Der zulässige, insbesondere gemäß §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG am 28. September 2012 form- und fristgerecht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. II. Die Registerbehörde hat die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG mit zutreffender Begründung bejaht und die Entfernung der Eintragung aus dem Bundeszentralregister nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BZRG zu Recht abgelehnt. 1. Die Registerbehörde prüft lediglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt sind. Eine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, steht ihr grundsätzlich nicht zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -; 2. März 2012 - 4 VAs 3/12 - = NStZ-RR 2012, 284; 27. April 2011 - 4 VAs 18/11 - und 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 -). Der auf eine Datensammlung ausgerichtete Zweck des Bundeszentralregisters schließt eine solche Überprüfung und auch etwaige Ermittlungen, ob die Verurteilung zu Recht oder Unrecht erfolgt ist, aus (vgl. OLG Hamm, OLGSt BZRG § 54 Nr. 1). Es findet lediglich eine Prüfung statt, ob das Verfahren den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards an elementarer Verfahrensgerechtigkeit genügt und dem ordre public nicht widerspricht (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O. und OLGSt BZRG § 54 Nr. 2). 2. Die Registerbehörde ist zutreffend von einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 3 BZRG ausgegangen, deren zugrunde liegender Sachverhalt auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Verurteilung hätte führen können (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Nach deutschem Recht wäre die Tat als versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 22, 23 StGB) zu beurteilen gewesen. a) Hinsichtlich seines Vorbringens, er habe die der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht begangen und sei willkürlich von spanischen Polizeibeamten aus dem Fanblock „herausgezogen“, der Tat bezichtigt und zu Unrecht verurteilt worden, ist der Antragsteller in den angefochtenen Bescheiden bereits zutreffend darauf hingewiesen worden, dass eine inhaltliche Überprüfung des Schuldspruchs im Registerverfahren nicht stattfindet. b) Die Anhörung des Betroffenen vor Eintragung der Verurteilung war entgegen seiner Auffassung nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass es sich bei § 55 Abs. 1 Satz 1 BZRG um eine Soll-Bestimmung handelt, deren Nichtbeachtung weder der Eintragung entgegen stünde, noch deren Nichtigkeit zur Folge hätte, weisen Wortlaut und Systematik des Gesetzes auf die Zulässigkeit der - hier mit Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 31. Mai 2011 erfolgten - nachträglichen Anhörung hin. § 55 Abs. 1 BZRG, der sich mit der Vornahme der Eintragung befasst, enthält keinen Hinweis auf eine Anhörung des Betroffenen durch die Registerbehörde. Diese ist stattdessen in § 55 Abs. 2 BZRG, der das Verfahren nach erfolgter Eintragung regelt, enthalten. Dementsprechend besagt Satz 1 dieses Absatzes: „Der Betroffene soll unverzüglich zu der (bereits erfolgten) Eintragung (Anmerkung und Hervorhebung durch den Senat) gehört werden.“. c) Die Registerbehörde und das Bundesministerium der Justiz sind zu Recht davon ausgegangen, dass Verstöße gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 53a Sätze 1 und 2 BZRG) nicht ersichtlich sind. aa) Es ist unbeachtlich, dass dieses Gesetz erst am 27. April 2012, nach Eintragung der verfahrensgegenständlichen Verurteilung in Kraft getreten ist, weil sich der Prüfungsmaßstab dadurch nicht geändert hat. Der Gesetzgeber hat das Bundeszentralregistergesetz geändert, um in Umsetzung der in den (Rahmen-)Beschlüssen 2009/315/JI vom 26. April 2009 und 2009/316/ JI vom 6. April 2009 niedergelegten gemeinsamen Zielsetzung des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission eine Verbesserung des Austausches von Strafregisterinformationen innerhalb der Europäischen Union zu erreichen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23. März 2011, BT-Drs. 17/ 5224, S. 1 und 10). Er hat im Gesetzgebungsverfahren betont, dass der Herkunftsmitgliedstaat, z.B. die Bundesrepublik Deutschland bei deutschen Staatsangehörigen, verpflichtet ist, die vom Urteilsmitgliedsstaat übermittelten Informationen zu registrieren. Im Registerverfahren soll - wie bisher (§ 54 Abs. 1 BZRG) - (nur) geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen (vgl. BT-Drs., a.a.O., S. 11) und - bei einem Strafnachrichtenaustausch mit einem Mitgliedsstaat - die ausländische strafrechtliche Entscheidung nicht in Widerspruch zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen steht (§ 73 Satz 2 IRG). Die Neuregelung des § 53a BZRG enthält die Festschreibung des „ordre public“, dessen Beachtung schon zuvor in Rechtsprechung und Literatur unbestritten gewesen ist (vgl. Senat, a.a.O., m.w.Nachw.), und im Wesentlichen nur eine deklaratorische Klarstellung der geltenden Rechtslage (vgl. BT-Drs., a.a.O., S. 11 f. und 21). Diese besagt, dass eine Ablehnung der Eintragung „besonderen und seltenen Einzelfällen (…) zur Vermeidung schwerwiegender Verletzungen einzelner Bürgerrechte“ vorbehalten bleibt (vgl. BT-Drs., a.a.O., S. 21). Im Strafregisterinformationsaustausch mit den Mitgliedsstaaten, die die Europäischen Menschenrechte anerkannt haben und beachten, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass jedenfalls eine wesentliche Verletzung des „ordre public“ nicht vorliegt. Von der Nichteinhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze ist nur auszugehen, wenn das Verfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt und der Verstoß ohne jede weitere Nachprüfung offensichtlich erkennbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 -; OLG Hamm, a.a.O. und OLGSt StGB § 286 Nr. 1). Selbst schwerwiegende Verfahrensmängel nehmen einer (ausländischen) Verurteilung demgegenüber nicht die Eintragungsfähigkeit (vgl. Senat, a.a.O.). bb) Ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, aufgrund dessen die Registerbehörde die Eintragung hätte entfernen müssen, liegt nicht vor. Zu den Mindeststandards gehört, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt und eine angemessene Verteidigung ermöglicht wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -, 27. April 2011 - 4 VAs 18/11 - und 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 -). (1) Die vom Antragsteller vorgebrachte, einzelfallunabhängige Kritik zu der Ausgestaltung des spanischen Schnellverfahrens „Juicios Rapidos“ ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da er mit seiner Darlegung, es habe „in der Vergangenheit wohl schon öfters in Spanien massive Probleme (…) mit rechtsstaatlich höchst bedenklichen Gerichtsverfahren gegeben“, nicht behauptet, dass die an anderer Stelle als „negative Beispiele“ bezeichneten Verfahrensverstöße im konkreten Fall vorgelegen hätten. Eine vergleichbar grundlegende Kritik erfahren auch die im deutschen Strafprozess verankerten Regelungen zum beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff. StPO) und zu Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO), die ebenso wenig wie der spanische Strafprozess einen regelhaften Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze enthalten. (2) Dem Antragsteller ist im spanischen Strafverfahren in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Seinen Einwand, er sei zu den Tatvorwürfen nicht gehört worden, hat er ausschließlich auf das Ermittlungsverfahren bezogen. Unzureichendes oder fehlendes rechtliches Gehör in der Hauptverhandlung hat er nicht vorgetragen. Ihm wurden während der Verhandlung sowohl ein Dolmetscher für die deutsche Sprache, als auch ein Verteidiger zur Seite gestellt, mit deren Hilfe er dem Verfahren folgen und sich äußern konnte. Sein Vorbringen, eine „effektive“ bzw. „angemessene Verteidigung war dem Antragsteller nicht möglich, ein wirksamer Verteidiger nicht vorhanden“, ist zu unkonkret, um nachvollziehbar zu sein. Es bedarf zudem keiner näheren Erörterung, dass ein etwaiges anwaltliches Unvermögen oder der mangelnde Einsatzwille eines Verteidigers keinen Verstoß des Gerichts gegen elementare Verfahrensgrundsätze darstellt. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei nicht verteidigt gewesen, in dem Verfahren seien kein Richter und kein Staatsanwalt zugegen gewesen und er habe auch keine Klageschrift erhalten, steht dies im Widerspruch zu Beschlussformel und Inhalt des zu den Akten gereichten Urteils. Danach führte Richter des Untersuchungsgerichts Nr. 4 von Sevilla de A M C die Verhandlung, in der die Staatsanwaltschaft als Anklägerin auftrat, und verkündete das Urteil. Ausweislich der Urteilsurkunde haben sich alle Beschuldigten - auch der Antragsteller - während des Termins mit einer Verurteilung „gemäß der Klageschrift“, die ihnen zuvor im Beisein eines Rechtsanwalts überreicht wurden, einverstanden erklärt. Eine Fälschung des Inhaltes der öffentlichen (Urteils-)Urkunde, von dessen Richtigkeit der Senat grundsätzlich auszugehen hat, behauptet der Antragsteller nicht. (3) Die auf die Behandlung und das Verfahren im spanischen (Polizei-)Gewahrsam bezogenen Einwände des Betroffenen verhelfen seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit er fehlendes rechtliches Gehör, fehlende Unterstützung durch einen Dolmetscher und einen anwaltlichen Beistand bemängelt, ist sein Vorbringen widersprüchlich und unvollständig. Einerseits trägt er vor, ein Dolmetscher habe ihm Inhalt und Auswirkungen der ihm angeratenen Verständigung erklärt, woraufhin er „den vorgefertigten 'deal'“ unterschrieben habe. Andererseits will er den Inhalt des unterzeichneten Textes nicht gekannt haben. Seinem Vorbringen, er habe vor der Unterzeichnung nicht mit einem Verteidiger sprechen können, fehlt der für einen beachtenswerten Einwand erforderliche Zusatz, ob er - über den Dolmetscher - anwaltlichen Beistand gefordert hatte und dieser ihm verweigert worden war. Es widerspricht zudem einer Darlegung an anderer Stelle der Antragsschrift, wonach ein Rechtsanwalt, der dem Antragsteller offensichtlich mit dieser Funktion vorgestellt wurde, „auf der Polizeistation“ anwesend und für die festgenommenen Fußballfans zuständig gewesen sei. Wegen der gleichzeitigen Anwesenheit einer Dolmetscherin hat das Vorbringen des Antragstellers, der Verteidiger habe die deutsche Sprache nicht beherrscht, keine Auswirkungen auf die zu entscheidende Rechtsfrage. Sein pauschal als „ablehnend bzw. gleichgültig“ beschriebenes Verhalten lässt ebenfalls keinen Verfahrensverstoß der spanischen Justiz erkennen. Die Antragsbegründung verhält sich auch nicht dazu, weshalb er das in der Vorführzelle unter „Druck“ abgegebene Geständnis nicht später - in der Hauptverhandlung - widerrufen hat. Die Person(en), die ihn unter „Druck“ gesetzt haben, bezeichnet er ebenso wenig, wie Art und Ausmaß des nur unbestimmt umschriebenen Zwangs. Er führt insofern lediglich aus: „Auf den Antragsteller wurde Druck ausgeübt insofern, als ihm klargemacht wurde, dass er nur entlassen wird, wenn er den vorgefertigten 'Deal' unterschreibt.“, wobei er als Gesprächpartner, der ihn über die Auswirkungen der Vereinbarung getäuscht und unter Druck gesetzt habe, lediglich den - für den Antragsteller offenkundig nur als (Sprach-)Mittler tätigen - Dolmetscher, nicht aber einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden oder des Gerichts, erwähnt. Die Androhung oder Ausübung körperlicher Gewalt im Polizeigewahrsam und/oder in der Vorführzelle im Gerichtsgebäude, die sein Verhalten während der Hauptverhandlung nachhaltig hätte beeinflussen können, behauptet der Antragsteller nicht. Vielmehr war er nach eigenem, insoweit mit den Urteilsgründen („wegen dieser Sache in Freiheit“) übereinstimmendem Vorbringen „unmittelbar nach der Unterschriftsleistung“ aus der Haft entlassen worden, so dass der „Druck“, aus der Haft entlassen zu werden, jedenfalls keine Bedingung für das Verhalten des Antragsstellers in der Hauptverhandlung und seine Entscheidung, sich „während des Termins damit einverstanden“ zu erklären, „dass ein Urteil gemäß der Klageschrift gesprochen wird“ (UA S. 5), gewesen sein kann. Auch andere, konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze durch die spanische Justiz enthält seine Darlegung nicht. (4) Die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Kammergerichts (StV 1996, 103) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ-RR 2007, 273) stützen seine abweichende Auffassung nicht. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob eine in Auslieferungssachen ergangene Rechtsprechung, der ein mutmaßlich durch Folter erzwungenes Geständnis und eine darauf beruhende Verurteilung durch eines der ehemaligen türkischen Staatssicherheitsgerichte bzw. die für den Betroffenen im Falle einer Auslieferung bestehende Gefahr, Folter oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, auf das automatisierte Registerverfahren und die Verurteilung durch ein spanisches Gericht auch nur ansatzweise übertragbar ist. Auch die zitierten Entscheidungen setzen nämlich begründete Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Mindeststandards voraus, die der Antragsteller hier nicht schlüssig vorgebracht hat und die sich auch den beigefügten Unterlagen nicht entnehmen lassen. d) Der Antragsteller hatte überdies die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen seine Verurteilung einzulegen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Auf die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen kann sich nicht berufen, wer den Verstoß im Urteilsstaat nicht geltend gemacht hat, obwohl dies zumutbar möglich gewesen wäre (vgl. BT-Drs., a.a.O., S. 21), denn auch das deutsche Recht geht davon aus, dass ein Betroffener die ihm zustehenden Rechte in der von dem Gesetz verlangten Reihenfolge geltend machen muss, wenn er sie nicht verwirken will (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -). Es kann dahinstehen, ob sein nicht näher konkretisiertes Vorbringen, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland wiederholt vergebens um einen spanischen Verteidiger bemüht, der das Urteil in seinem Namen hätte anfechten sollen, überhaupt beachtlich ist. Denn er hat schon nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht erkennbar, weshalb er nicht zu Protokoll der Hauptverhandlung oder unverzüglich im Anschluss an die Sitzung - mit oder ohne Unterstützung durch einen der Verteidiger -, Rechtsmittel eingelegt und die von ihm angeführten Verfahrensfehler vorgebracht hat. Das Urteil ist mündlich in seiner Anwesenheit und der eines deutschsprachigen Dolmetschers sowie eines Verteidigers verkündet worden. Spätestens mit der Mitteilung der Bewährungsstrafe und der Haftentlassung war die Befürchtung, nicht aus der Haft entlassen zu werden, und damit auch der vom Antragsteller vorgebrachte Grund für die Abgabe eines Geständnisses und die Zustimmung zu der Verfahrensabsprache, entfallen. e) Für die - hilfsweise beantragte - Nichteintragung bzw. Tilgung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister nach den §§ 39, 49 BZRG besteht ebenfalls kein Raum. Abgesehen davon, dass die Einhaltung der im europäischen Rechtshilfeverkehr getroffenen Vereinbarungen im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland steht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BZRG), betrifft § 39 BZRG das Verfahrensstadium vor einer Eintragung, für das andere Voraussetzungen bestehen, als für die hier maßgebliche Entscheidung über die Entfernung einer bereits eingetragenen Verurteilung. § 49 BZRG, der die vorzeitige Tilgung einer Eintragung erfasst, kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen und das Urteil nicht (vollständig) vollstreckt oder sonst erledigt ist. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO. 2. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 Abs. 3 und 2 Satz 1 KostO.