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Beschluss

4 VAs 28/15

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0623.4VAS28.15.0A
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Leitsätze
1. Im Registerverfahren besteht keine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.(Rn.8) 2. Die von einer dänischen Polizeibehörde ohne gerichtliche Verfolgung erlassene Strafverfügung ist als strafrechtliche Verurteilung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BZRG grundsätzlich eintragungsfähig.(Rn.11) 3. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit eines deutschen Straftatbestandes muss nicht positiv festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gegeben sind; entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Mitteilung der ausländischen Behörde ergibt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.(Rn.12) 4. Die Neuregelung des § 53a BZRG enthält die Festschreibung des ordre public. Danach stehen der Eintragung einer Verurteilung nur Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen entgegen, zu denen insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Ermöglichung einer angemessenen Verteidigung gehören.(Rn.13) 5. Erklärt sich der Betroffene mit einer Ahndung der Tat durch die Polizei in einem vereinfachten, rein schriftlichen Verfahren einverstanden, sind in Bezug auf die Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht die für ein förmliches gerichtliches Verfahren geltenden Maßstäbe anzulegen. Verzichtet der Betroffene auf Rechtsschutz im ausländischen Verfahren und macht er die (tatsächliche oder vermeintliche) Verletzung von Verfahrensgrundsätzen nicht im Urteilsstaat geltend, obwohl dies zumutbar möglich gewesen wäre, verhilft die Berufung auf solche Verfahrensverstöße dem Begehren im Registerverfahren nicht zum Erfolg. Das deutsche Registerverfahren ist weder dazu berufen noch in der Lage, Versäumnisse eines Betroffenen in einem ausländischen Strafverfahren auszugleichen.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Justiz vom 12. November 2014 sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. April 2015 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Registerverfahren besteht keine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.(Rn.8) 2. Die von einer dänischen Polizeibehörde ohne gerichtliche Verfolgung erlassene Strafverfügung ist als strafrechtliche Verurteilung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BZRG grundsätzlich eintragungsfähig.(Rn.11) 3. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit eines deutschen Straftatbestandes muss nicht positiv festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gegeben sind; entscheidend ist vielmehr, ob sich aus der Mitteilung der ausländischen Behörde ergibt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.(Rn.12) 4. Die Neuregelung des § 53a BZRG enthält die Festschreibung des ordre public. Danach stehen der Eintragung einer Verurteilung nur Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen entgegen, zu denen insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Ermöglichung einer angemessenen Verteidigung gehören.(Rn.13) 5. Erklärt sich der Betroffene mit einer Ahndung der Tat durch die Polizei in einem vereinfachten, rein schriftlichen Verfahren einverstanden, sind in Bezug auf die Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht die für ein förmliches gerichtliches Verfahren geltenden Maßstäbe anzulegen. Verzichtet der Betroffene auf Rechtsschutz im ausländischen Verfahren und macht er die (tatsächliche oder vermeintliche) Verletzung von Verfahrensgrundsätzen nicht im Urteilsstaat geltend, obwohl dies zumutbar möglich gewesen wäre, verhilft die Berufung auf solche Verfahrensverstöße dem Begehren im Registerverfahren nicht zum Erfolg. Das deutsche Registerverfahren ist weder dazu berufen noch in der Lage, Versäumnisse eines Betroffenen in einem ausländischen Strafverfahren auszugleichen.(Rn.17) 1. Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Bundesamtes für Justiz vom 12. November 2014 sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. April 2015 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller beantragt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Juni 2015 die gerichtliche Entscheidung gegen die aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Bescheide. Er begehrt deren Aufhebung und beantragt, „die Entfernung der Eintragung der ausländischen Verurteilung vom 09.07.2013 durch die Polizeibehörde x/Dänemark zum Az. … aus dem Bundeszentralregister zu entfernen.“ Er beruft sich darauf, die Eintragung der Verurteilung beeinträchtige ihn „maßgeblich in seinen Grund- und Menschenrechten.“ Nach seinem Antragsvorbringen führte der Betroffene, der Student ist, am 8. Mai 2013 in E/Dänemark in alkoholisiertem Zustand bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,58 ‰ ein Kraftfahrzeug. Nachdem er vor Ort eine Kaution hinterlegt hatte, erreichten ihn Ende Juni 2013 mehrere Zuschriften der dänischen Polizeibehörde in dänischer Sprache, deren Inhalt er, da er des Dänischen nicht mächtig ist, nicht verstand. Nach einem daraufhin mit einem dänischen Polizeibeamten in englischer Sprache geführten Telefonat unterzeichnete der Antragsteller einen unter den übersandten Unterlagen befindlichen Erklärungsvordruck und übersandte diesen am 3. Juli 2013 der dänischen Polizeibehörde. In der Folgezeit erhielt er unter dem 9. Juli 2013 eine Abrechnung über die Verrechnung der Kaution mit der ausgesprochenen Geldstrafe und den Kosten („udstedt bøde og omkostninger“). Auf die Eintragungsmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 12. März 2014 erhob der Betroffene sodann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. März 2014, dessen Inhalt er nicht mitgeteilt hat, Einwendungen gegen die Eintragung. Das Bundesamt verwarf die Einwände mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2014. Die - ebenfalls nicht dargelegte - Beschwerde des Antragstellers wies das Bundesministerium mit seinem Bescheid vom 30. April 2015 zurück. Mit den Gründen der beiden Bescheide, die der Antragsschrift ohne konkrete Bezugnahme in Kopie beigefügt sind, setzt sich das Antragsvorbringen nicht näher auseinander; vielmehr bringt der anwaltliche Vertreter pauschal vor, „die Rechtsauffassungen (der Behörden seien) rechtlich zu beanstanden.“ Unter Bezugnahme auf § 73 Satz 2 IRG meint er, die ausländische Entscheidung stehe im Widerspruch zu Art. 6 MRK, weil die Korrespondenz der Polizeibehörde ausschließlich in dänischer Sprache geführt und dem Betroffenen keine angemessene Verteidigung ermöglicht worden sei. Der Antragsteller habe die Erklärung vom 3. Juli 2013 nur deshalb unterzeichnet, weil er der Korrespondenz „den in der BRD nicht strafbaren Alkoholgehalt von 0,58 Promille und die dafür verhängte Geldbuße in Höhe von insgesamt 2.212,00 DKr entnehmen konnte. Die Verwirkung eines Straftatbestandes wurde und sollte indessen nicht anerkannt werden“. Nach allem sei die Eintragung zu entfernen, auch weil nach dem ermittelten Sachverhalt feststehe, dass „der Verstoß“ des Antragstellers „nach deutschem Recht offenkundig nicht strafbewehrt gewesen wäre“. Es sei ihm auch „nicht zumutbar“ gewesen, gegen die bereits rechtskräftige Verurteilung „weiter vorzugehen“; dazu habe ihm „weder ein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung“ gestanden, „noch bestand ein entsprechender Anlass.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Antragsvorbringens verweist der Senat auf die Antragsschrift. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg. a) Es kann dahinstehen, ob - was allerdings zweifelhaft ist - der Antrag dem sich aus § 24 Abs. 1 EGGVG ergebenden Zulässigkeitserfordernis einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung und der schlüssigen Darlegung von Rechtsfehlern der angefochtenen Entscheidung(en) genügt (vgl. zu den Anforderungen etwa Senat, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 VAs 6/13 - [juris] mwN, auch abzurufen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). b) Denn der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Die durch den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestätigte Entscheidung des Bundesamtes für Justiz lässt keinen Rechtfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Die Registerbehörde hat die Entfernung der Eintragung aus dem Zentralregister nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BZRG zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG erfüllt sind und die Eintragung nicht nach § 53a BZRG unzulässig ist. Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde prüft lediglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt sind. Eine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische Urteile auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, steht ihm - und folgerichtig auch dem Senat als dem zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden zuständigen Gericht (vgl. OLG Hamm OLGSt BZRG § 54 Nr. 1) - grundsätzlich nicht zu (vgl. Senat NStZ-RR 2012, 284; Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 4 VAs 54/12 - [juris = wistra 2013, 206 Ls.], 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -, 27. April 2011 - 4 VAs 18/11 - und 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 - [juris]). Über die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG hinaus findet lediglich eine Prüfung nach § 53a BZRG dahin statt, ob das Verfahren den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards an elementarer Verfahrensgerechtigkeit genügt und dem ordre public sowie - bei Ersuchen eines EU-Mitgliedsstaates - der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht widerspricht (vgl. OLG Hamm aaO und OLGSt BZRG § 54 Nr. 2; Senat aaO). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. aa) Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und erfüllt damit die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer ihn betreffenden Verurteilung in das Bundeszentralregister (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). bb) Die Registerbehörde ist entgegen der Auffassung des Betroffenen zutreffend von einer rechtskräftigen ausländischen Verurteilung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 3 BZRG ausgegangen, deren zugrunde liegender Sachverhalt auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Verurteilung hätte führen können (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Es handelt sich um eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BZRG. Die von einer dänischen Polizeibehörde ohne gerichtliche Verfolgung erlassene Strafverfügung fällt hierunter und ist eintragungsfähig (vgl. Tolzmann, BZRG 5. Aufl., § 54 Rn. 21). Die Vergleichbarkeit eines deutschen Straftatbestandes liegt ebenfalls vor. Das Bundesamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen den Antragsteller wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts, wäre die Tat in Deutschland begangen worden, auch nach deutschem Recht wegen eines Vergehens gegen § 316 StGB eine Strafe hätte verhängt werden können. Dass der der Strafverfügung zugrunde liegende Sachverhalt, den die dänischen Behörden dem Bundesamt ausweislich dessen Bescheides mitgeteilt haben, keine Angaben zu Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit enthält, steht dem nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG sind bereits dann erfüllt, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Verurteilung hätte führen können. Dies ist entgegen der Ansicht des Antragstellers der Fall. Sein Vorbringen, nach dem ermittelten Sachverhalt stehe fest, dass die Tat nach deutschem Recht („offenkundig“) nicht strafbewehrt gewesen wäre, verkennt, dass angesichts der Rechtslage im Urteilsstaat keine Feststellungen zu Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit erforderlich und demgemäß in der Strafnachricht auch nicht zu erwarten sind. Im Übrigen gilt für das Registerverfahren im Hinblick auf die Normenstruktur der §§ 54, 55 BZRG, dass die Registerbehörde nicht positiv feststellen muss, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gegeben sind; entscheidend ist vielmehr, dass sich aus der Mitteilung der ausländischen Behörde (bzw. dem darüber hinaus mitgeteilten Sachverhalt) nicht ergibt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Von der Eintragung ist nach § 55 Abs. 1 BZRG demgemäß nur dann abzusehen, wenn aufgrund der Mitteilungen der ausländischen Stelle positiv festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG, hier also jene einer Straftat nach § 316 Abs. 1 StGB, nicht vorlagen (vgl. Tolzmann aaO, § 54 Rn. 35, § 55 Rn. 27; Hase, BZRG 2. Aufl., § 54 Rn. 6; OLG Hamm BA 25, 69 = NStE Nr. 2 zu § 54 BZRG; s. auch Senat NStZ-RR 2012, 284 = OLGSt BZRG § 54 Nr. 3). Dass die Voraussetzungen einer Straftat im Sinne des § 316 des deutschen StGB nicht gegeben sind, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung nicht, sodass die Eintragungsfähigkeit zu bejahen ist. cc) Die Registerbehörde und das Bundesministerium der Justiz sind auch zu Recht davon ausgegangen, dass Verstöße gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 53a BZRG) nicht ersichtlich sind. Die Neuregelung des § 53a BZRG enthält die Festschreibung des ordre public, dessen Beachtung schon zuvor in Rechtsprechung und Literatur unbestritten war, und im Wesentlichen nur eine deklaratorische Klarstellung der geltenden Rechtslage (vgl. BT-Drucks. 17/5224 S. 11 f., 21; eingehend Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 4 VAs 54/12 - [juris = wistra 2013, 206 Ls.]; Hase aaO, § 53a Rn. 1). Danach stehen der Eintragung einer Verurteilung nach § 54 Abs. 1 BZRG nur Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen entgegen, zu denen insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Ermöglichung einer angemessenen Verteidigung gehören (vgl. Senat aaO; Beschlüsse vom 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -, 27. April 2011 - 4 VAs 18/11 - und 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 -). Es ist anerkannt, dass die Ablehnung der Eintragung besonderen und seltenen Einzelfällen zur Vermeidung schwerwiegender Verletzungen einzelner Bürgerrechte vorbehalten bleibt und von der Nichteinhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze nur dann auszugehen ist, wenn das Verfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt hat und der Verstoß ohne jede weitere Nachprüfung offensichtlich erkennbar ist, während ansonsten auch schwerwiegende Verfahrensmängel einer (ausländischen) Verurteilung nicht die Eintragungsfähigkeit nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2012 aaO, juris-Rn. 9, mwN). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sind solche elementaren, die Entfernung der Eintragung gebietenden Verfahrensverstöße nicht feststellbar. Zu bedenken ist, dass die gegen den Antragsteller verhängte Sanktion nicht in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt worden ist, so dass in Bezug auf die Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht die für ein förmliches gerichtliches Verfahren geltenden Maßstäbe anzulegen sind. Soweit der Antragsteller geltend machen will, ihm seien im dänischen Verfahren nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör und eine angemessene Verteidigung gewährt worden, muss in Rechnung gestellt werden, dass es sich um ein schriftliches Verfahren ohne besondere verfahrensmäßige Förmlichkeiten handelte. Zu einer gerichtlichen (Haupt-) Verhandlung, die Gelegenheit zu einer weitergehenden Einlassung und zur Durchführung einer vom Antragsteller ggf. gewünschten Beweisaufnahme gegeben hätte, ist es nicht gekommen, weil sich der Betroffene, ohne den Vorwurf zu bestreiten, mit der Erledigung der Angelegenheit in einem vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt hat. Er hat dies entweder in Kenntnis der rechtlichen Folgen getan, oder er hätte jedenfalls in zumutbarer Weise die Folgen seines - nunmehr behaupteten - Irrtums über den Verfahrensgegenstand vermeiden können. Die Ansicht des Antragstellers, es sei ihm „nicht zumutbar“ gewesen, gegen die bereits rechtskräftige Verurteilung „weiter vorzugehen“, und seine Darstellung, dazu habe ihm „weder ein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung“ gestanden, noch habe „ein entsprechender Anlass“ bestanden, gehen an der wirklichen Problematik vorbei, weil er es bereits unterlassen hat, überhaupt gegen die (ihm schriftlich angekündigte) Maßnahme vorzugehen. In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, weshalb es ihm unzumutbar gewesen sein soll, im Urteilsstaat, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, um (gerichtlichen) Rechtsschutz nachzusuchen oder sich um eine dänische Rechtsvertretung zu bemühen, statt sich mit einer sofortigen Ahndung der Tat durch die Polizei in einem vereinfachten, rein schriftlichen Verfahren einverstanden zu erklären. Es war ihm jedenfalls möglich und zumutbar, gegenüber der dänischen Polizei - in förmlicher Weise und nachweislich - mangelnde Sprachkenntnisse geltend zu machen. So hätte er zunächst in Reaktion auf das Anhörungsschreiben die dänischen Behörden schriftlich in deutscher oder auch englischer Sprache bitten können, ihm die übersandten Unterlagen in einer ihm verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hätte sich auch ohne weiteres in deutscher Sprache gegen den Vorwurf und die in Aussicht gestellten Maßnahmen wenden können. Zudem wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, sich um eine (ggf. nur mündliche, weniger kostenträchtige) Übersetzung zumindest der wesentlichen Inhalte der ihm zugeleiteten Schreiben und Formblätter zu bemühen, um eine genauere Vorstellung von deren Inhalten zu gewinnen. Bereits die Nutzung eines kostenlosen Übersetzungsdienstes im Internet hätte ihn etwa zu der Erkenntnis bringen können, dass mit dem dänischen Wort „bøde“ eine „Geldstrafe“ gemeint sein könnte. Deutschsprachige Hinweise im Internet, z.B. auf der Seite www.visitdenmark.de, geben darüber hinaus praktische Informationen (auch) zu Verkehrsregeln in Dänemark, aus denen sich etwa entnehmen lässt (http://www.visitdenmark.de/de/a-z/6245/ 9320), dass die Überschreitung der sog. „Promillegrenze“ von 0,5‰ zu hohen Strafen führt, die nach dem Einkommen berechnet werden (kursive Hervorhebung durch den Senat). Die der Antragsschrift beigefügten Unterlagen lassen angesichts einer handschriftlichen Notiz auf dem übersandten Formular P 663 (handschriftlicher deutschsprachiger Zusatz: „Geldstrafe zwischen 0,5 - 2 Promille“ auf Seite 1 zu Ziffer 2.2. des Formulars) im Übrigen vermuten, dass auch der Antragsteller dies - als zumindest möglich - erkannt hat. Statt diese beispielhaft genannten Möglichkeiten zu nutzen, will der Betroffene lediglich mit einem namentlich nicht genannten Sachbearbeiter bei der dänischen Polizeibehörde telefoniert und von diesem (auffällig undeutlich dargestellte) Hinweise erhalten haben, die bei ihm die - mit dem wirklichen Inhalt der Schriftstücke nicht vereinbare - Vorstellung geweckt oder bestärkt haben sollen, dass es sich um ein Bußgeldverfahren handele, um sodann eine Erklärung zu unterzeichnen, durch die er sinngemäß zum Ausdruck brachte, die übersandten Schriftstücke gelesen und sich mit den Folgen vertraut gemacht zu haben, also die geforderte Zahlung zu leisten und somit den Vorwurf anzuerkennen. Bemerkenswert ist, dass der Antragsteller - durch das Ankreuzen einer textlich hervorgehobenen Passage - zudem erklärt hat, er habe bzw. brauche keinen „Pflichtverteidiger“; auch den Sinngehalt dieser Erklärung hat er ersichtlich erfasst, da sich neben dem entsprechenden Formulartext eine handschriftliche deutsche Übersetzung findet. Angesichts dessen, dass dem Betroffenen hiernach bewusst gewesen sein dürfte, eine Erklärung zu einem „Pflichtverteidiger“ abzugeben, erscheint es wenig überzeugend anzunehmen, er habe geglaubt, dass es sich um eine Bußgeldsache handele. Dass der Antragsteller auf Rechtsschutz im ausländischen Verfahren verzichtet und sich vielmehr - nach eigener Darstellung auf der Grundlage eines unzureichenden Verständnisses des Vorwurfs und durch Abgabe einer ohne hinreichendes Verständnis unterzeichneten Erklärung - auf die Abwicklung der Sache in einem rein schriftlichen, polizeilichen Verfahren eingelassen hat, ohne in der gebotenen und ihm möglichen Weise gegenüber den Behörden des Urteilsstaates seine nunmehr eingeforderten Verfahrensrechte geltend zu machen, führt nicht dazu, dass sein Begehren im vorliegenden (Register-) Verfahren Erfolg haben könnte. Denn auf die (tatsächliche oder vermeintliche) Verletzung von Verfahrensgrundsätzen kann sich nicht berufen, wer den entsprechenden Verstoß im Urteilsstaat nicht geltend gemacht hat, obwohl dies zumutbar möglich gewesen wäre (vgl. Senat aaO mwN; Hase aaO, § 53a Rdn. 2). Auch das deutsche Recht geht davon aus, dass ein Betroffener die ihm zustehenden Rechte in der vom Gesetz verlangten Reihenfolge geltend machen muss, wenn er sie nicht verwirken will (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -; Tolzmann aaO, § 53a Rn. 6; OLG Karlsruhe NJW 1984, 572, 573f.). Demgegenüber liegt dem Antrag ersichtlich die insbesondere bei nicht sachkundigen Antragstellern verbreitete Fehlannahme zugrunde, dass das deutsche Registerverfahren dazu berufen und in der Lage ist, Versäumnisse eines Betroffenen in einem ausländischen Strafverfahren aus der Welt zu schaffen oder auszugleichen. 2. Darauf, dass der vom Betroffenen ebenfalls angefochtene Bescheid vom 12. März 2014 lediglich der Mitteilung sowie seiner Anhörung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 BZRG) diente und demgemäß keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellte, kam es nach allem nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob die Voraussetzungen einer - vom Antragsteller offenbar begehrten - abschließenden Sachentscheidung durch den Senat hätten festgestellt werden können. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 22 Abs. 1, 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.