Beschluss
4 VAs 14/15
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0810.4VAS14.15.0A
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Leitsätze
1. Das "öffentliche Interesse" i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die von der Registerbehörde zu treffende Entscheidung, ob das öffentliche Interesse dem Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, ist hingegen eine Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand ist und daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare und in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG kann die Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüft werden, ob der Betroffene in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist, ob also Willkür oder Missbrauch des Ermessens vorliegt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Behörden von einem vollständig und richtig ermittelten Sachverhalt - soweit dieser für die Entscheidung relevant ist - ausgegangen sind, ob bei der Entscheidung Umstände zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt worden sind, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob maßgebliche Gesichtspunkte falsch bewertet oder außer Acht gelassen worden sind.(Rn.4)
2. Es ist im Regelfall nicht die Aufgabe des Registerverfahrens, rechtskräftige (inländische oder ausländische) Urteile auf deren materielle Richtigkeit inhaltlich zu überprüfen. Eine entsprechende Befugnis steht der Registerbehörde - und folgerichtig auch dem zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden zuständigen Gericht - grundsätzlich nicht zu.(Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Februar 2015 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das "öffentliche Interesse" i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die von der Registerbehörde zu treffende Entscheidung, ob das öffentliche Interesse dem Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, ist hingegen eine Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand ist und daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare und in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG kann die Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüft werden, ob der Betroffene in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist, ob also Willkür oder Missbrauch des Ermessens vorliegt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Behörden von einem vollständig und richtig ermittelten Sachverhalt - soweit dieser für die Entscheidung relevant ist - ausgegangen sind, ob bei der Entscheidung Umstände zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt worden sind, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob maßgebliche Gesichtspunkte falsch bewertet oder außer Acht gelassen worden sind.(Rn.4) 2. Es ist im Regelfall nicht die Aufgabe des Registerverfahrens, rechtskräftige (inländische oder ausländische) Urteile auf deren materielle Richtigkeit inhaltlich zu überprüfen. Eine entsprechende Befugnis steht der Registerbehörde - und folgerichtig auch dem zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden zuständigen Gericht - grundsätzlich nicht zu.(Rn.9) 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. September 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Februar 2015 wird verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Bundesamt für Justiz hat es mit Bescheid vom 4. September 2014 - IV 1 - 23 A 501/14 - abgelehnt, die Eintragung im Zentralregister über die Verurteilung des Betroffenen wegen Untreue in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 48 rechtlich zusammentreffenden Fällen durch das Landgericht M vom 20. April 2010 - xx - vorzeitig zu tilgen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Bescheid vom 20. Februar 2015 zurückgewiesen. Sein dagegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23 ff. EGGVG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die durch den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestätigte Entscheidung des Bundesamtes für Justiz lässt keinen Rechtfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. 1. Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde (§ 1 Abs. 1 BZRG) kann gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die Eintragung einer rechtskräftigen Verurteilung entgegen den §§ 45, 46 BZRG zu tilgen ist, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Dabei ist das „öffentliche Interesse“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die von der Registerbehörde zu treffende Entscheidung, ob das öffentliche Interesse dem Interesse des Antragstellers an der Tilgung entgegensteht, ist hingegen eine Ermessensentscheidung (vgl. Tolzmann, BZRG 5. Aufl., § 49 Rn. 14). Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Tilgung einer Eintragung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand ist und daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben muss, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unvereinbare und in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde (std. Rspr. des Kammergerichts, vgl. nur Senat Rpfleger 2015, 106, 110 = OLGSt BZRG § 49 Nr. 2 und Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 VAs 58/10 -, jeweils mwN; Tolzmann aaO, Rn. 15; Hase, BZRG 2. Aufl., § 49 Rn. 6). Der Senat kann die Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 3 EGGVG nur daraufhin überprüfen, ob der Betroffene in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist, ob also Willkür oder Missbrauch des Ermessens vorliegt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 10 mwN). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Behörden von einem vollständig und richtig ermittelten Sachverhalt - soweit dieser für die Entscheidung relevant ist - ausgegangen sind, ob bei der Entscheidung Umstände zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt worden sind, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder ob maßgebliche Gesichtspunkte falsch bewertet oder außer Acht gelassen worden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Januar 2011 - 4 VAs 58/10 - und 13. Dezember 2010 - 4 VAs 57/10 - mwN). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Behörden haben mit rechtsfehlerfreier Begründung angenommen, dass es das öffentliche Interesse weiterhin gebietet, die Eintragung über die Verurteilung des Betroffenen bis zum Ende der gesetzlichen Tilgungsfrist, die bei weiterer Straffreiheit am 20. April 2027 abgelaufen sein wird, im Register zu belassen. Der Betroffene wird durch den Fortbestand der Eintragung nicht in seinen Rechten verletzt. a) Entgegen seiner Auffassung führt eine Änderung der rechtlichen Bewertung einzelner Strafbarkeitsvoraussetzungen einer - grundsätzlich weiterhin strafbewehrten -Tat in der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung nicht dazu, dass das öffentliche Interesse am Fortbestand der Eintragung entfällt. Mit Recht verweist der Betroffene zwar darauf, dass im Falle einer Gesetzesänderung, die die Strafbarkeit von Taten der abgeurteilten Art nachträglich entfallen lässt, eine Tilgung gemäß § 49 BZRG in Betracht kommt. Auch wenn in § 48 BZRG die Tilgung nur für den Fall angeordnet ist, dass der Gesetzgeber die fragliche Strafnorm nachträglich in einen Ordnungswidrigkeitstatbestand umgewandelt hat, so steht doch außer Frage, dass das einer Tilgung entgegenstehende öffentliche Interesse (erst recht) entfällt, wenn der Gesetzgeber nach der Eintragung entschieden hat, dass für die abgeurteilte Tat nunmehr gar keine Sanktionierung mehr - auch nicht durch ein Bußgeld - vorgesehen ist (vgl. Tolzmann aaO, Rn. 23; Graf/Bücherl, BZRG § 49 Rn. 11). Ebenso wie bei § 48 BZRG wird in diesem Fall, in dem die Rechtsordnung Geschehen der abgeurteilten Art generell nicht mehr als strafwürdig ansieht (vgl. z.B. den Wegfall der Strafbarkeit homosexueller Handlungen nach § 175 StGB a.F. mit Wirkung zum 1. Januar 1999), regelmäßig eine vorzeitige Tilgung nach § 49 BZRG vorzunehmen sein. Die Registerbehörden haben aber zutreffend ausgeführt, dass dem der Fall einer (hier zudem: wiederholten, eine frühere Änderung revidierenden) Wandlung der Rechtsprechung nicht gleichsteht. Ein solcher Sachverhalt ist unter Berücksichtigung der Natur und Entscheidungsstrukturen des Registerverfahrens sowie aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht mit dem Fall einer nachträglichen gesetzgeberischen Entscheidung über den generellen Entfall der Strafwürdigkeit bestimmter Lebenssachverhalte vergleichbar: Es ist im Regelfall nicht die Aufgabe des Registerverfahrens, rechtskräftige (inländische oder ausländische) Urteile auf deren materielle Richtigkeit inhaltlich zu überprüfen. Eine entsprechende Befugnis steht der Registerbehörde - und folgerichtig auch dem Senat als dem zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden zuständigen Gericht (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 136 = OLGSt BZRG § 54 Nr. 1) - grundsätzlich nicht zu (vgl. Senat NStZ-RR 2012, 284; Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 4 VAs 54/12 - [juris = wistra 2013, 206 Ls.], 30. Mai 2012 - 4 VAs 25/12 -, 27. April 2011 - 4 VAs 18/11 -, 6. März 2006 - 4 VAs 58/05 - und 24. Januar 2000 - 4 VAs 39/99 - [juris]; OLG Hamm MDR 1982, 167; s. auch KG RPfleger 2009, 696 = NStZ-RR 2010, 27 [Ls]: keine Berücksichtigung etwaiger Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der eingetragenen Verurteilung; der Betroffene müsse in einem solchen Fall ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG betreiben). Der auf eine Datensammlung ausgerichtete Sinn und Zweck des Bundeszentralregisters schließt aus, dass die Registerbehörde zu einer Überprüfung der Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidung befugt ist. Folgerichtig enthält das BZRG auch keine Bestimmung, welche die Registerbehörde ermächtigt, von Amts wegen oder auf Antrag eine Eintragung wegen Unrichtigkeit der ihr zugrunde liegenden rechtskräftigen Verurteilung zu entfernen oder Ermittlungen anzustellen hinsichtlich der Frage, ob die eingetragene Verurteilung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Lediglich im Einzelfall kann ausnahmsweise dann eine Tilgung in Betracht kommen, wenn eine vom Betroffenen als unrichtig bekämpfte Verurteilung offensichtlich fehlerhaft ist, d. h. solche schwerwiegenden Mängel aufweist, die ohne jede weitere Nachprüfung eindeutig ersichtlich sind (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 136; Senat, Beschlüsse vom 3. Januar 2011 - 4 VAs 58/10 - und 6. März 2006 - 4 VAs 58/05 - [juris]; Rebmann/Uhlig, BZRG, § 49 Rn. 10). An den Voraussetzungen eines solchen klaren Ausnahmefalles fehlt es hier ohne Zweifel. Da mithin keine Bewertung durch die Registerbehörde erfolgt, ob das verurteilende Gericht bei dem Urteilsspruch das Recht richtig angewendet hat, nimmt sie insbesondere auch keine Prüfung dahin vor, ob die vom erkennenden Gericht seinerzeit angenommenen, der Verurteilung zugrunde liegenden einzelnen Strafbarkeitsvoraussetzungen - nach derzeitiger rechtlicher Bewertung, die zudem im Einzelfall uneinheitlich sein und auch (noch während des Registerverfahrens) erneuten oder weiteren Wandlungen unterliegen kann - unverändert anerkannt sind oder aber Modifizierungen unterliegen und welcher Art und Auswirkungen diese ggf. sind. Die Registerbehörde hat weder die Aufgabe noch grundsätzlich die juristischen Kompetenzen, eine (inländische oder ausländische) rechtskräftige gerichtliche Verurteilung einer nachträglichen Begutachtung daraufhin zu unterziehen, ob und in welchem Umfang eine Änderung der Rechtsprechung stattgefunden hat, ob diese (voraussichtlich) von Dauer sein wird und ob, in welchem Umfang und mit welchen Folgen sie die abgeurteilten Taten erfasst. Eine Wandlung der Rechtsprechung vermag im Übrigen auch keine Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu begründen (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 359 StPO Rn. 24 mwN), obgleich im Wiederaufnahmeverfahren - anders als hier - ein Gericht, das grundsätzlich zur juristischen Bewertung angeklagter Geschehnisse berufen und in der Lage ist, entscheidet. Schließlich ist auch zu bedenken, dass, würde man die vom Antragsteller gewünschte nachträgliche Überprüfung eines Urteils befürworten, bei divergierenden Anschauungen des Betroffenen und der Registerbehörde über das Vorliegen und die Auswirkungen einer Rechtsprechungsänderung kein Verfahren gegeben wäre, einen solchen Konflikt aufzulösen. Es wäre insbesondere nicht die Aufgabe des Senats, im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG in derartigen Fällen zunächst über die den Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde liegenden Strafsachen - gleichsam im Sinne eines nachfolgenden Revisionsverfahrens, anstelle sämtlicher Revisionsgerichte im Geltungsbereich der StPO - (erneut) zu entscheiden. b) Die Behörden haben auch im Übrigen ihren Erwägungen den zutreffenden Begriff des öffentlichen Interesses zugrunde gelegt. Grundsätzlich ist die Öffentlichkeit daran interessiert, dass die Auskunft aus dem Register die eintragungspflichtigen Tatsachen bis zum Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen, die in ihrer Staffelung ihrerseits bereits Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind, vollständig ausweist. Das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Registers wird vom Gesetz allgemein bejaht und bedarf daher keiner einzelfallbezogenen Begründung und keines besonderen Nachweises. Vielmehr müssen die Gründe, die ausnahmsweise eine Abkürzung der Tilgungsfristen rechtfertigen, besonders dargelegt und erforderlichenfalls vom Antragsteller bewiesen werden (vgl. Tolzmann aaO, Rn. 15f.). Die Auskunft hat die Aufgabe, ihren Adressaten wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage sie - entsprechend der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen - in eigener Verantwortung darüber befinden können, welche Folgerungen sich für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen aus den Eintragungen ergeben (zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 VAs 58/10 -; Tolzmann aaO, Rn. 18). c) Die Registerbehörde ist auch von einem vollständig und richtig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und hat gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 BZRG das erkennende Gericht sowie die Staatsanwaltschaft angehört. d) Die zur Entscheidung berufenen Behörden haben die öffentlichen Belange mit denen des Betroffenen abgewogen und dabei insbesondere seinem Resozialisierungsinteresse im Allgemeinen und seinen beruflichen Zukunftsvorstellungen im Besonderen in angemessener Weise - auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG - Rechnung getragen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 VAs 57/10 -). Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, sind beachtet und vertretbar bewertet worden. aa) Dies gilt insbesondere für die beruflichen Verhältnisse des Betroffenen einschließlich der besonderen persönlichen Umstände und der Folgen der Eintragung, die eine ungehinderte Ausführung seiner Berufstätigkeit erschweren. Zu Recht hat die Registerbehörde darauf hingewiesen, dass es nicht ihre Aufgabe ist, vor Erreichen der gesetzlichen Fristen Eintragungen im Register zu entfernen, um so - für den Fall, dass die Vorlage eines wie hier schon zum 20. April 2017 vermerkfreien Führungszeugnisses nicht ausreichen sollte - den Adressaten unbeschränkter Auskünfte die Grundlage für deren eigenverantwortliche Entscheidungen zu entziehen. Die Verantwortung für diese Entscheidungen kann nicht auf die Registerbehörde verlagert werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit der Tilgung die Rechtswirkungen der §§ 51, 53 BZRG eintreten und damit auch den gemäß § 41 BZRG auskunftsberechtigten Behörden die ihnen zustehenden Informationen dauerhaft verloren gehen (vgl. Tolzmann aaO, Rn. 18f.). Einschränkungen bei der Aufnahme und Ausführung bestimmter beruflicher Betätigungen, die sich aus den Eintragungen ergeben, gehören - worauf in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen wird - zu den regelmäßigen und vom Betroffenen bis zum Eintritt der Tilgungsreife hinzunehmenden Folgen seiner Straffälligkeit. Sie stehen nicht im Widerspruch zur Intention der gesetzlichen Regelung, sondern sind Ergebnis der vom Gesetzgeber getroffenen Abwägung und daher grundsätzlich nicht als unbillige Härte zu werten (vgl. Senat Rpfleger 2015, 106, 111 und Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 VAs 58/10 -). Die Behörden haben hier das Vorliegen einer unbilligen Härte unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung und in inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Betroffenen geprüft und ermessensfehlerfrei verneint. Sie haben insoweit keinen zu engen Maßstab angelegt, sondern zutreffend auch darauf abgestellt, dass dem Antragsteller auf Antrag schon bald ein eintragungsfreies (erweitertes) Führungszeugnis erteilt wird, so dass der Aufnahme von Tätigkeiten, für die nur ein Führungszeugnis benötigt wird, registerrechtlich nichts mehr im Wege steht. Die weniger weit reichende vorzeitige Nichtaufnahme der Verurteilung in ein Führungszeugnis nach § 39 BZRG hat der Betroffene vorliegend nicht beantragt. Einer entsprechenden Auslegung seines Begehrens steht die Tatsache entgegen, dass ein anwaltlich formulierter eindeutiger Antrag vorliegt, der sogar auf die Anordnung der vorzeitigen Tilgung der Eintragung durch den Senat bezogen ist. Unzutreffend ist die Beanstandung des Antragstellers, dass die Behörden angenommen hätten, berufliche Nachteile stellten generell keine unbillige Härte dar. Die Behörden haben sich vielmehr mit dem Vorbringen des Betroffenen befasst und lediglich nicht die von ihm gewünschten Folgerungen gezogen. In diesem Zusammenhang ist von Belang, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers seine berufliche Situation wieder gefestigt hat. Er hat sich ausweislich seines Beschwerdevorbringens eine „neue Zukunft aufgebaut“ und erzielt ein „ausreichendes Einkommen“, wodurch seine „familiäre und berufliche Situation wieder vollends gefestigt“ ist. Im Übrigen fand die nunmehr ausgeübte Tätigkeit nicht nur bereits im Registerantrag des Betroffenen vom 6. Juni 2014 Erwähnung, sondern es heißt bereits im Urteil der Strafkammer, die schon im April 2010 ein dem Betroffenen zur Verfügung stehendes monatliches Einkommen von 3.000 Euro zugrunde gelegt hat, dass er in D. geschäftlich tätig werden wolle. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er seine derzeitige Berufstätigkeit nicht erst seit kurzer Zeit ausübt, weshalb nicht ohne weiteres zu erwarten ist, dass ein - möglicherweise einen Härtefall begründender - erheblicher Rückschlag zu befürchten steht. Vor diesem Hintergrund hätte es nachvollziehbarer konkreter Darlegung bedurft, weshalb und wodurch der Antragsteller im Falle „weiterer Behinderungen“ seiner Geschäftsführertätigkeit - in der Niederlassung eines deutschen Unternehmens der Energiebranche - seine „Existenzgrundlage in D. verlieren“ könnte. Der Vortrag der Antragsschrift betreffend Nachteile bei Visa- und Einreiseanträgen für „unterschiedliche Länder“, die für die beruflichen Aktivitäten von großer Wichtigkeit seien und bei deren Ablehnung er in seiner Geschäftstätigkeit „massiv behindert“ werde, die Ablehnung von Finanztransaktionen bei emiratischen Banken für die von ihm betreuten Firmen, die Ablehnung der Anmietung von Wohnraum und die „Ablehnung als Mitglied von Gremien“ deutscher und internationaler Firmen, bleibt gänzlich pauschal und führt mangels konkreter Darstellung und Erläuterung nicht zur Annahme von Ermessensfehlern der Behörden. Ebenfalls mit keinem Wort näher belegt, sondern stets allein unter Hinweis auf das mediale Echo seines Strafverfahrens pauschal behauptet, hat der Betroffene, der die beträchtliche Geldstrafe offenbar anstandslos bezahlen konnte, dass er keinerlei Möglichkeit hätte, in Deutschland eine Arbeit zu finden. Soweit es dem Antragsteller darum zu tun ist, dass ihm „Nachteile (…), die den unternehmerischen Erfolg gefährden können“, erspart bleiben, scheint es in Wahrheit um einen unbeschränkten wirtschaftlichen Erfolg zu gehen. Eine solche völlig ungeschmälerte Position zu ermöglichen, ist indessen nicht Sinn der Härtefallregelung des § 49 BZRG. bb) Unberechtigt ist auch die Kritik des Betroffenen an der Berücksichtigung der zeitlichen Komponente. Vielmehr betrifft die Prüfung, ob bereits ein erheblicher Teil der vom Gesetz vorgesehenen Frist abgelaufen ist oder nicht, eines der für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien (vgl. Bücherl aaO, Rn. 8; Hase aaO, Rn. 8; Tolzmann aaO, Rn. 16). Je weiter der Zeitpunkt des gesetzlichen Fristablaufs für die Tilgung der Eintragung noch entfernt ist, umso größer ist die Gefahr, dass die Bewilligung der beantragten Vergünstigung über den vom Gesetzgeber durch § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG ermöglichten und gewollten Härteausgleich hinaus zur Bevorzugung einzelner oder zu einer allgemeinen gesetzesmildernden Haltung führt, die dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entspricht (vgl. Rebmann/Uhlig aaO, Rn. 9 mwN). Deshalb durfte das Bundesamt den Umstand, dass im Entscheidungszeitpunkt seit der Erledigung der Vollstreckung erst gut zwei Jahre verstrichen waren, während die Frist noch mehr als zwölf Jahre laufen würde, ohne Ermessensfehler berücksichtigen. cc) Soweit der Antragsteller gegen das (zutreffende) Argument der Behörde, das Register solle bei „etwaigen“ späteren Strafverfahren die Staatsanwaltschaft und das Gericht über vorangegangene Verurteilungen unterrichten, vorbringt, damit sei „ganz entscheidend auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit“ abgestellt worden, dass bei ihm zukünftig mit weiteren Strafverfahren zu rechnen sei, ohne dass jedoch „Tatsachen noch sonstige Aspekte angeführt (worden seien), die die der Behördenentscheidung zugrunde liegende Prognose tragen können“, trifft dies nicht zu und geht auch am Kern der Problematik vorbei. Die Tilgungsfristen sind in ihrer Staffelung Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bis zu ihrem Ablauf soll das Register grundsätzlich eine vollständige Auskunft gerade gegenüber Staatsanwaltschaft und Strafgerichten gewährleisten. Hierbei ist - selbstverständlich - allein auf die Möglichkeit eines solchen Auskunftsbedarfs abzustellen und nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, entscheidend, dass nur bei einer „konkreten Gefahr“ zukünftiger Strafverfahren „eine Vorverurteilung unabdingbar den Behörden zur zutreffenden Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers vorgelegt werden“ müsse. Eine solche konkrete Prüfung, die im Einzelfall eine Prognose über Jahrzehnte verlangte, entbehrte in einem reinen Registerverfahren jeder tragfähigen Grundlage. Die für seine gegenteilige Ansicht angeführte Argumentation des Betroffenen, schon das Landgericht habe bei seinem Urteil schließlich darauf abgestellt, dass von ihm keine Gefahr zukünftiger Straftaten ausgehe, führte im Übrigen zu der mit der Intention der Tilgungsregeln kaum vereinbaren Folge, dass die Informationsfunktion des Registers für Staatsanwaltschaften und Strafgerichte bei jeder Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein in Frage gestellt sein könnte. dd) Auch ist die Dauer der Straffreiheit des Betroffenen in die Abwägung einbezogen worden. Soweit der Antragsteller seine erfolgreiche Resozialisierung hervorhebt, verhilft dies seinem Begehren nicht zum Erfolg, denn der Eintritt der Tilgungsreife hat eine straffreie Führung zunächst einmal zur Voraussetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 VAs 58/10 -). Im Ergebnis unbehelflich ist schließlich auch die Beanstandung, dass die Behörde fälschlich angenommen habe, „aufgrund der Eintragung im Führungszeugnis sei generell keine Registervergünstigung zuzubilligen“ bzw. „eine Tilgung gem. § 49 Abs. 1 S. 1 BZRG dann ausgeschlossen sein soll, solange die Eintragung noch in einem Führungszeugnis aufzunehmen wäre“. Die vom Betroffenen herausgegriffene Passage des Beschwerdebescheides, wonach bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Eintragung noch in ein Führungszeugnis auszunehmen sei, „ohnehin das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Führungszeugnisses einer Registervergünstigung (hier: Tilgung aus dem Register) entgegensteht“, könnte allein bei isolierter Betrachtung und gewollt negativer Auslegung den Eindruck vermitteln, dass die Behörde unzulässig bis zu dem in § 34 BZRG bestimmten Zeitpunkt einen Ausschluss jeder vorzeitigen Tilgung befürworte. Die dem zitierten Satz nachfolgenden Erwägungen des Bescheides verdeutlichen aber, dass die Beschwerdebehörde mit Recht auch auf die Interessen der weiteren Stellen abgestellt hat, die auf den Inhalt eines vollständigen Führungszeugnisses vertrauen. Es ist deshalb nicht zu besorgen, dass den Ausführungen tatsächlich die vom Antragsteller unterstellte Ansicht zugrunde liegt, zumal schon das Bundesamt in seinem Ausgangsbescheid, der durch den Beschwerdebescheid keine inhaltliche Änderung erfahren hat, mit Recht den zutreffenden Aspekt angeführt hat, dass durch eine vorzeitige Tilgung schon zum jetzigen Zeitpunkt einem noch größeren Empfängerkreis, der noch bis zum 19. April 2017 vollständig zu informieren wäre, die zutreffende Beurteilung des Betroffenen vorenthalten würde. e) Nur der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: aa) Die Staatsanwaltschaft durfte in ihrer Stellungnahme darauf hinweisen, dass die in der Antragsschrift hervorgehobenen strafmildernden Aspekte schon bei der Strafzumessung zugunsten des Antragstellers berücksichtigt worden sind. Nicht verständlich erscheint demgegenüber die Darstellung in der Antragsbegründung, wonach das Landgericht seine Strafzumessungserwägungen mit Blick auf die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG getroffen habe. Allerdings hat das Landgericht in der Tat die strafmildernden Tatsachen in ganz erheblicher Weise zugunsten des Betroffenen gewichtet und ist so zu seiner Entscheidung über eine noch bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren - neben einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen - gekommen. Es liegt auf der Hand, dass andernfalls, bei Fehlen einer solchen umfassenden und erheblichen Gewichtung der strafmildernden Aspekte, eine höhere, zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen worden und demgemäß ein späterer Zeitpunkt der Erledigung gegeben wäre. bb) Entgegen der Darstellung des Betroffenen hat das Landgericht M. nicht etwa der vorzeitigen Löschung „zugestimmt“ bzw. sie „befürwortet“, sondern - in einer pauschalen, aus wenigen Worten bestehenden Äußerung (ausschließlich des Vorsitzenden), die nicht erkennen lässt, dass dieser sich des Prüfungsmaßstabes bewusst war - lediglich ausgeführt, es bestünden „keine Bedenken bei vorzeitiger Tilgung“. Ohne dass es darauf ankäme, hat der Antragsteller auch mit keinem Wort dargelegt, warum seiner Ansicht nach das Landgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft, die sich - immerhin unter knapper Bezugnahme auf im Registerverfahren zu beachtende Voraussetzungen - ablehnend zu seinem Begehren geäußert hat, „ganz eindeutig sachnäher“ sein soll. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 22 Abs. 1, 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.