Beschluss
1 VAs 17/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls ist rechtswidrig, wenn die Vollstreckungsbehörde zuvor dem Verurteilten eine eindeutige Zusicherung gegeben hat, wonach bis zu einem bestimmten Datum kein Haftbefehl erlassen werde.
• Zur Annahme schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 457 Abs. 2 S. 1 StPO bedarf es klarer Anhaltspunkte, dass der Verurteilte die Ladung zum Strafantritt trotz eindeutiger Fristzusicherung vorsätzlich nicht beachtet hat.
• Ein gewichtiges Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit eines bereits vollzogenen Vollstreckungshaftbefehls kann bestehen, weil die zwangsweise Einweisung in den Strafvollzug die spätere Beurteilung über Lockerungsmaßnahmen negativ beeinflussen kann.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls bei zuvor gegebener Fristzusicherung • Der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls ist rechtswidrig, wenn die Vollstreckungsbehörde zuvor dem Verurteilten eine eindeutige Zusicherung gegeben hat, wonach bis zu einem bestimmten Datum kein Haftbefehl erlassen werde. • Zur Annahme schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 457 Abs. 2 S. 1 StPO bedarf es klarer Anhaltspunkte, dass der Verurteilte die Ladung zum Strafantritt trotz eindeutiger Fristzusicherung vorsätzlich nicht beachtet hat. • Ein gewichtiges Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit eines bereits vollzogenen Vollstreckungshaftbefehls kann bestehen, weil die zwangsweise Einweisung in den Strafvollzug die spätere Beurteilung über Lockerungsmaßnahmen negativ beeinflussen kann. Der Verurteilte wurde rechtskräftig zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft lud ihn zum sofortigen Strafantritt; zugleich teilte eine Polizeibehörde Gefährdungsanlässe mit. In einem Telefonat am 24. März 2005 erhielt der Verurteilte die Zusicherung, bis zum 4. April 2005 werde kein Haftbefehl erlassen; es wurde vereinbart, dass er sich am 4. April nochmals melden solle. Zwischenzeitlich beantragte der Verurteilte gemäß § 456 StPO einen Vollstreckungsaufschub bis 14. April 2005. Am 4. April 2005 wurde der Antrag abgelehnt und noch am selben Tag ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen; der Verurteilte wurde um 12:30 Uhr festgenommen. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls und die Rückversetzung in den Status des Selbststellers. • Der Antrag ist statthaft als Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG, da ein erledigter Justizverwaltungsakt angegriffen wird und ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen besteht. • Nach § 457 Abs. 2 S. 1 StPO darf ein Vollstreckungshaftbefehl nur ergehen, wenn der Verurteilte sich wegen eigenen schuldhaften Verhaltens der Ladung zum Strafantritt entzogen hat oder der Flucht verdächtig ist. • Im vorliegenden Fall liegt kein schuldhaftes Verhalten vor: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Verurteilten telefonisch zugesichert, bis zum 4. April 2005 werde kein Haftbefehl erlassen; diese Zusicherung konnte so verstanden werden, dass die Frist mit Ablauf des 4. April endete. Selbst bei engerer Auslegung beruhte die Unklarheit auf der vorherigen Zusicherung und der Vereinbarung eines erneuten Telefonkontakts am 4. April. • Vor diesem Hintergrund hätte die Vollstreckungsbehörde vor Erlass eines Haftbefehls einen unmissverständlichen Hinweis geben müssen, dass der Verurteilte sich nunmehr dem Strafantritt zu stellen habe. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt; deshalb war der Haftbefehl rechtswidrig. • Die Frage, ob der Betroffene als Selbststeller zu behandeln ist, gehört nicht zur Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, sondern ist von den Vollzugsbehörden zu beurteilen. Der Erlass des Vollstreckungshaftbefehls vom 4. April 2005 war rechtswidrig und wird festgestellt. Die Feststellung dient der Rehabilitierung des Betroffenen, da die Festnahme auf einer unklaren Zusicherung der Staatsanwaltschaft beruhte und kein schuldhaftes Verhalten des Verurteilten vorlag. Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt; der Geschäftswert wird auf 2.500 € festgesetzt. Eine Entscheidung darüber, ob der Betroffene als Selbststeller zu gelten hat, obliegt den Vollzugsbehörden und wurde nicht getroffen.