Entscheidung
2 StR 2/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:300119B2STR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:300119B2STR2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 2/19 vom 30. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 2018 aufgehoben, soweit eine Ent- scheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revisi- on ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. Danach trank der Angeklagte, der wegen eines vollendeten Tötungsdelikts verurteilt wurde, seit vielen Jahren im Übermaß Alkohol und konsumierte – jedenfalls an den Wochenenden – Kokain. Bei der Tatbegehung hatte er eine Blutalkoholkon- zentration von 2,14 Promille. Bereits im Jahr 2015 hat er in ähnlichem Umfeld – bei einer nächtlichen Kneipentour – eine Gewalttat begangen, nämlich einen Raub, rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung, wobei er bei dieser Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,04 Promille hatte. Die unterbliebene Prüfung stellt sich deshalb als durchgreifender sach- lich-rechtlicher Mangel dar. Erwägungen zu einer Anordnung nach § 64 StGB waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer von der uneinge- schränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbe- dingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Stö- rung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 4 StR 26/07, NStZ-RR 2007, 193, 194 mwN). Den bis- herigen Urteilsfeststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg beim Angeklagten nicht besteht. Die unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – nachzuholen haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge- nommen (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 2 StR 170/09, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 4 StR 178/11, juris Rn. 7 jeweils mwN). 2 3 4 - 4 - Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt 5