OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 26/14, 2 Ws 26/14 - 141 AR 30/14

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0430.2WS26.14.0A
18Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Frist des § 8 Abs. 2 SVVollzG Bln handelt es sich um eine nicht ausnahmslos geltende Regelfrist. Ihre Überschreitung vermag jedenfalls dann eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht zu begründen, wenn es an einer vorangegangenen Nachfristsetzung im Sinne von § 67d Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StGB fehlt und relevante Defizite bei der Behandlung des Untergebrachten nicht aufgetreten sind.(Rn.35)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Dezember 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frist des § 8 Abs. 2 SVVollzG Bln handelt es sich um eine nicht ausnahmslos geltende Regelfrist. Ihre Überschreitung vermag jedenfalls dann eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht zu begründen, wenn es an einer vorangegangenen Nachfristsetzung im Sinne von § 67d Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StGB fehlt und relevante Defizite bei der Behandlung des Untergebrachten nicht aufgetreten sind.(Rn.35) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Dezember 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Januar 2004 wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung gegen ihn an. Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 überwies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Beschwerdeführer in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Am 25. Oktober 2012 hob sie die Überweisung wieder auf und ordnete die Vollziehung der Sicherungsverwahrung an. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2012. Am 20. November 2012 war die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt, seitdem wird die (zunächst faktische) Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer vollzogen. Wegen der Anlasstat, der weiteren Vorbelastungen, der Persönlichkeit des Verurteilten, des bisherigen Verfahrensgangs und des Vollstreckungsverlaufs wird auf den Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2012 Bezug genommen. Am 6. Dezember 2013 hat die Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschlossen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu Recht angeordnet. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist nicht nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) - geltenden Fassung anzuwenden, so dass als Rechtsgrundlage für eine Maßregelaussetzung sowohl § 67d Abs. 2 Satz 1 als auch § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommen. Keine der danach erforderlichen Voraussetzungen ist hier erfüllt. 1. Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Beschwerdeführer - selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht - nicht die für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erforderliche günstige Legalprognose (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) gestellt werden kann. a) Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 -; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 3, 4; Fischer, StGB 61. Aufl., § 67d Rdn. 10; vgl. ferner [jeweils zu § 63 StGB] BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297; NJW 1995, 3048; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 Ws 49/06 - [juris]) - rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [zu § 64 StGB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [zu § 63 StGB]; Senat NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 - und 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 -; Stree/Kinzig a.a.O Rdn. 3.; Fischer a.a.O.), aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 - [zu § 63 StGB]; Stree/Kinzig a.a.O. Rdn. 6; Fischer, § 67d Rdn. 13). Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. [BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 -] Rdn. 97 ff.). Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich für die erhöhten Prognoseanforderungen nach § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht eröffnet, da kein „Vertrauensschutzfall“ vorliegt (vgl. BGHSt 58, 292; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - [juris Rn. 7]). Jedoch ist dem Ultima-Ratio-Prinzip Rechnung zu tragen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 112; Senat StV 2014, 145). Dieses Ultima-Ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert, und erst recht während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21). Es ist daher auch bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 67d, 67e StGB zu beachten, die denselben materiellen Maßstäben wie die erstmalige Entscheidung über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB unterliegt (vgl. BVerfGK 5, 67 = NStZ-RR 2005, 187, 188; Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 Ws 530/09 -). Danach darf die Unterbringung nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) - nicht genügen (vgl. grundlegend BVerfGE 70, 297 [zu § 63 StGB]). b) Die Aussetzung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. Wie der Senat im Beschluss vom 21. Dezember 2012 dargelegt hat, war zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer eine dissoziale und narzisstisch geprägte Persönlichkeitsakzentuierung und ein multipler Substanzmissbrauch (ICD 10: F 19.1) vorlagen. Dabei fanden sich nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H., der sich der Senat angeschlossen hat, für das Bestehen eines zumindest mittelschweren Abhängigkeitssyndroms keine ausreichenden Anzeichen. Die Drogenproblematik des Beschwerdeführers stellte sich, wie auch der Vorgutachter Dr. P. bereits festgestellt hatte, nur als Begleiterscheinung und nicht als Ursache des dissozialen Verhaltens dar. Bei dem Beschwerdeführer waren - für eine Dissozialität nicht ungewöhnlich - eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz und eine verringerte Fähigkeit, die Erfüllung von Bedürfnissen aufzuschieben, vorhanden. Im Verhalten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers konnte insoweit während des Strafvollzuges und trotz der Durchführung verschiedener Therapiemaßnahmen keine wesentliche und nachhaltige Änderung erreicht werden. In Anbetracht der Persönlichkeitsstruktur und der Bedeutung des Drogenkonsums bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung binnen kürzester Zeit erneut erhebliche, den Anlasstaten vergleichbare rechtswidrige Taten begehen würde, zumal auch die Prognoseinstrumente HCR-20+3 und PCL ergeben hatten, dass bei ihm ein hohes Rückfallrisiko bestand bzw. er der Hochrisikogruppe zuzuordnen war. Diese Beurteilung gilt im Ergebnis unverändert fort. Der Beschwerdeführer hat noch keine Entwicklung genommen, die eine günstigere Prognose zulässt. aa) Das zwischenzeitlich durchgeführte Diagnostikverfahren nach § 7 SVVollzG Bln hat die Einschätzungen des Sachverständigen Dr. H. in Bezug auf das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung bei dem Beschwerdeführer bestätigt; die testpsychologische Untersuchung hat darüber hinaus das Bild einer eher egozentrischen Persönlichkeit erbracht. Soweit die Diagnostik - abweichend von der Einschätzung des Sachverständigen - sogar das Bestehen eines (Heroin-) Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F 19.2) und nicht lediglich eines schädlichen Gebrauchs psychotroper Substanzen ergeben hat, rechtfertigt dies ersichtlich keine positivere Bewertung. bb) Zwar wurde der Beschwerdeführer - trotz fehlenden Nachweises seiner Drogenfreiheit - am 13. Dezember 2013 in das Substitutionsprogramm der Justizvollzugsanstalt T. aufgenommen, welches auch eine psychosoziale Betreuung durch den Sozialdienst der Anstalt beinhaltet. Auch führt er bereits seit Anfang Juni 2013 regelmäßig Therapiegespräche mit der Psychologin G., wobei er sich ausweislich der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibung vom 17. März 2014 bei zumindest guter intellektueller Leistungsfähigkeit bemüht und motiviert zeigt, sich mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen. Seine Arbeit als Hausarbeiter auf der Station erledigt er gut und gewissenhaft, sein Vollzugsverhalten ist weitgehend beanstandungsfrei. Fünf ihm seit Juli 2013 gewährte Ausführungen verliefen ebenfalls ohne Beanstandungen. Dies stellt jedoch auch insgesamt lediglich den Beginn einer - allerdings erfreulichen - positiven Entwicklung dar, die die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers noch nicht maßgeblich reduziert hat. Hinsichtlich des Drogenkonsums bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die durch die Substitution erreichte Stabilisierung von Dauer ist. Auch in der Vergangenheit hat sich der Beschwerdeführer wiederholt therapiemotiviert gezeigt, in ihn gesetzte Hoffnungen und Erwartungen dann aber stets enttäuscht. Der Sachverständige Dr. H. ist diesbezüglich - abweichend von dem Ergebnis des Diagnostikverfahrens - zu der Einschätzung gelangt, dass das Suchtverhalten mehr an eine Trotzreaktion denn an eine Abhängigkeit und an Craving erinnere. Auch die Anstalt geht zwar von einer eher günstigen Behandlungsprognose aus, hält die Sozialprognose derzeit jedoch noch für fragil und die Kriminalprognose noch für eher ungünstig, da die der Kriminalität zugrundeliegenden Suchtmuster gegenwärtig noch aktiv und ihre Bewältigung problematisch seien. Dies ist angesichts des jahrelangen Betäubungsmittelkonsums und des Fehlens einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ohne weiteres nachvollziehbar. Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats allerdings, dass es auch noch an einer hinreichenden Bearbeitung der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers fehlt. Der Beschwerdeführer selbst beanstandet, dass die Gespräche mit der Therapeutin in erster Linie die Drogenproblematik zum Gegenstand hätten und nicht die Frage, wie Straftaten in Zukunft verhindert werden könnten. Die Anstalt hat insoweit ausgeführt, dass die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Straftaten und den bei ihm bestehenden Persönlichkeitsdefiziten ein wichtiger Teil der weiteren Gespräche mit dem psychologischen Dienst sein werde. Noch falle es dem Beschwerdeführer schwer, seine Teilidentität als Gewaltstraftäter in sein ohnehin fragiles Selbstbild zu integrieren. Er sehe die Beweggründe für seine Taten - was den Feststellungen des Anlassurteils widerspricht - vor allem in der Notwendigkeit der Finanzierung seiner Sucht. Er neige weiterhin dazu, seine Straftaten und die bestehenden Rückfallrisiken zu bagatellisieren. Dies ist deshalb prognostisch ungünstig, weil - wie sowohl der Sachverständige Dr. P. als auch der Sachverständige Dr. H. überzeugend dargelegt haben - die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung und nicht die (begleitende) Betäubungsmittelabhängigkeit wesentliche Ursache der von dem Beschwerdeführer begangenen schweren Straftaten ist; gerade die Dissozialität begründet die Gefahr neuer derartiger Verfehlungen. Dies lässt der Beschwerdeführer außer Acht, wenn er meint, dass seine Wiedereingliederung angesichts seiner Einsicht in die Suchtmittelproblematik und der nun stattfindenden Substitution außerhalb der Verwahrung „nicht nur genauso gut, sondern, mit entsprechenden Weisungen, der Strafbarkeit von Verstößen und der Widerrufsmöglichkeit bewehrt, besser erreicht“ werden könne. Im Übrigen fehlt es auch noch an einem geeigneten sozialen Empfangsraum für den Beschwerdeführer. Er hat zwar Kontakt zur A. gGmbH aufgenommen, die ein betreutes Wohnen für Substituierte anbietet, ist jedoch noch nicht in ein tragfähiges soziales Netz eingebunden und verfügt auch noch nicht über die dafür erforderliche Frustrationstoleranz und Stressresistenz. 2. Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung kann nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB erst dann angenommen werden, wenn dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; vgl. Senat StV 2014, 145). b) Unabhängig davon sind relevante Betreuungsdefizite derzeit nicht (mehr) ersichtlich, so dass auch die Bestimmung einer Frist durch den Senat - die diesem als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl. Senat a.a.O.) - nicht veranlasst ist. aa) Die gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung der Sicherungsverwahrten sind in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. normiert. Dieser enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14). Danach hat der eigentlichen Betreuung zunächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist. Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) zu Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.). Zu Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan führt das Bundesverfassungsgericht dort aus (a.a.O. Rn. 113): „Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betracht zu ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen." Die im Vollzugsplan enthaltenen Behandlungsmaßnahmen müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit. a werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit. b der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann (vgl. Senat a.a.O.). Zur Konkretisierung der danach vorgegebenen bundesgesetzlichen Leitlinien und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. AbgHaus von Berlin, Drucks. 17/0689 S. 3, 4) hat der Landesgesetzgeber das - ebenfalls am 1. Juni 2013 in Kraft getretene - Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) erlassen, das detaillierte Regelungen zu dem - an das Aufnahmeverfahren (§ 6 SVVollzG Bln) anschließenden - Diagnostikverfahren (§ 7 SVVollzG Bln), zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung (§ 8 SVVollzG Bln) und zum Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 9 SVVollzG Bln) vorsieht. bb) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. (1) Das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren nach §§ 6 ff. SVVollzG Bln ist mit der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 17. März 2014 auf der Grundlage der Ergebnisse des Diagnostikverfahrens nunmehr abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Diagnostik erst mehr als 15 Monate nach Beginn der Sicherungsverwahrung vorgelegt worden sei, verkennt er, dass die Vorgaben der §§ 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, 7 ff. SVVollzG Bln erst ab Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Juni 2013 galten, so dass die Erstellung einer ihnen entsprechenden Eingangsdiagnostik vor diesem Zeitpunkt nicht zwingend angezeigt war. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 dem Gesetzgeber wie auch der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen zu können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33). Dementsprechend sieht auch die Übergangsregelung in Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB ausdrücklich vor, dass § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur dann auf Altfälle anzuwenden ist, wenn im Strafvollzug nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c StGB angeboten worden ist. Nichts anderes kann im Rahmen des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB für die Betreuung in der Sicherungsverwahrung gelten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - [juris Rn. 15]), zumal eine Fristsetzung nach dieser Vorschrift ohnehin erst ab Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt. Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass das Diagnostikverfahren hier gleichwohl zu lange gedauert hat. Eine erste testpsychologische Untersuchung durch die damit betraute Psychologin R. fand am 17. September 2013 statt; seinen Abschluss fand das Verfahren nach einer dritten Exploration im Februar 2014. § 8 Abs. 2 SVVollzG Bln sieht vor, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan „unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme" zu erstellen ist, was den Abschluss des vorangehenden Diagnostikverfahren zu einem noch früheren Zeitpunkt erforderlich macht. Wenngleich es sich hierbei nur um eine - nicht ausnahmslos geltende - Regelfrist handelt und insoweit zu berücksichtigen ist, dass eine sorgfältige Diagnostik, die die Grundlage für den Vollzugs- und Eingliederungsplan darstellt und daher von maßgeblicher Bedeutung für die weitere Behandlung ist, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Senat StV 2014, 145 und Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 -, 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 -, 23. September 2013 - 2 Ws 438/13 -), wurde die gesetzliche Vorgabe deutlich überschritten, ohne dass hierfür sachliche Gründe von der Anstalt vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Diese Säumnis vermag indes schon mangels vorangegangener Nachfristsetzung durch das Gericht eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht zu begründen. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die überlange Dauer des Diagnostikverfahrens zu relevanten Defiziten bei der Behandlung des Beschwerdeführers geführt hat. Denn bereits am 7. Juni 2013 begannen die probatorischen Gespräche des Beschwerdeführers mit der Psychologin G., die sodann am 12. Juli 2013 in regelmäßige psychotherapeutische Sitzungen mündeten, als deren Grundlage ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans die von dem Sachverständigen Dr. H. im Jahr 2012 durchgeführte Diagnostik und die Dokumentation in den Akten dienten. Damit war eine individuelle und intensive Therapie gewährleistet. (2) Soweit der Beschwerdeführer Form und Inhalt des Diagnostikverfahrens beanstandet, dringt er auch damit nicht durch. Die angewandten Testverfahren - Standard Progressive Matrices-Classic (SPM-C), Narzissmusinventar (NI) sowie Persönlichkeits-Stil- und Störungsinventar (PSSI) - sind in der psychologischen Diagnostik und der Rechtsprechung anerkannte (Selbstbeurteilungs-)Instrumente zur Erfassung der kognitiven Fähigkeiten einer Person bzw. zur Evaluation verschiedener Dimensionen der Selbstregulation und Selbstorganisation sowie zur Quantifizierung der relativen Ausprägung von Persönlichkeitsstilen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 27. November 2003 - 4 A 9/02 - juris Rdn. 14; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 308 - juris Rdn. 22; Hess. LSG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - L 4 SB 33/07 - juris Rdn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13 K 7393/11 - juris Rdn. 17). Dass es ihnen an Validität „für den Vollzug und die SV und die Deliktart und die Persönlichkeit wie hier“ fehlen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ihre Ergebnisse offenbar auch nicht in Zweifel zieht. Ebenso ohne Substanz sind die von der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen die fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung der mit der Diagnostik befassten Diplom-Psychologin R. Für die vom Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Beiziehung der anstaltlichen Diagnostik samt Testunterlagen zur Überprüfung durch einen Fachmann bestand danach kein Anlass. (3) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist auch nicht zu beanstanden, dass die Therapiegespräche mit der Psychologin G. bisher vor allem den Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatten. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Beschwerdeführer selbst hierin die maßgebliche Ursache seiner Delinquenz sieht und eine dauerhafte Abstinenz Voraussetzung für die nachhaltige Bearbeitung der oben dargestellten tatursächlichen Persönlichkeitsdefizite ist. Diese werden - wie in der Vollzugsplanung vorgesehen - nunmehr allerdings verstärkt in den Blick zu nehmen sein. (4) Aus den behaupteten Behandlungsdefiziten in der Zeit vor dem 1. Juni 2013 kann der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB nicht herleiten. Der Beschwerdeführer übersieht insoweit zudem, dass ihm in der Vergangenheit immer wieder Behandlungsangebote unterbreitet wurden - etwa in Gestalt der Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt im Jahr 2008 und der Überweisung in eine Entziehungsanstalt mit landgerichtlichem Beschluss vom 3. Februar 2011 -, er diese aber nicht zu nutzen wusste. (5) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17. März 2014 enthält die für den nächsten Planungszeitraum vorgesehenen Behandlungsziele und die zu ihrer Erreichung und damit zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen. Er sieht neben der weiteren Substitution insbesondere die Fortführung der Gespräche mit der zuständigen Psychologin und dem Sozialdienst vor, in deren Rahmen sowohl die dissozialen Strukturen als auch die Suchtproblematik bearbeitet werden sollen. Er eröffnet dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit, die Befähigung für ein künftiges straffreies Leben in Freiheit durch Teilnahme an Trainingsprogrammen - wie etwa die Teilnahme an Computerkursen oder an der Gruppe „Entspannung statt Stress“ - und Ausführungen zu erlangen und zu festigen und durch Kontaktaufnahme zu weiteren Trägern der Entlassungshilfe einen geeigneten sozialen Empfangsraum zu schaffen. Dass ihm mit Blick auf die noch geringe Frequenz der vollzugsöffnenden Maßnahmen derzeit nicht die Teilnahme an einer externen Selbsthilfegruppe ermöglicht wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal zunächst abzuwarten bleibt, ob die seit Beginn der Substitution eingetretene Stabilisierung von Dauer ist. (6) Dass der behandelnde Substitutionsarzt G. (krankheitsbedingt) nicht an der Vollzugsplankonferenz am 27. Februar 2014 teilgenommen hat, stellt entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen durchgreifenden Mangel der Planung dar. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln führt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Im Rahmen des § 159 StVollzG ist insoweit obergerichtlich geklärt, dass diejenigen Personen zwingend an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen müssen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt und für seine Beurteilung besonders wichtig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 Ws 72/11 Vollz - mit weit. Nachweisen; Feest/Lesting, StVollzG 6. Aufl., § 159 Rdn. 4). Die Teilnehmer sollen den Gefangenen oder Verwahrten möglichst gut kennen, um zu seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz -). Diese Grundsätze geltend auch für § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln. Dass gegen sie verstoßen wurde, ist nicht ersichtlich. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Substitutionsarzt überhaupt über vertiefte Kenntnisse der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verfügt, zumal die Substitution erst seit Mitte Dezember 2013 durchgeführt wird. Jedenfalls war seine Anwesenheit hier jedoch deshalb entbehrlich, weil die auch für die psychosoziale Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Substitution zuständige Sozialarbeiterin H. an der Konferenz teilgenommen hat. Welche zusätzlichen Erkenntnisse die Konferenzteilnahme des behandelnden Arztes hätte erbringen sollen, teilt die Beschwerde nicht mit und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Schließlich war auch für die von dem Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Einholung eines neuen Prognosegutachtens kein Raum. Nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO ist die Mitwirkung eines Sachverständigen an den Fortdauerentscheidungen im Sinne der §§ 67e Abs. 2, 67d Abs. 2 Satz 1 StGB erst nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderlich. Auch § 244 Abs. 2 StPO (analog) erfordert hier kein neues Sachverständigengutachten. Das vorliegende kriminalprognostisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. H., dessen schriftliche Fassung vom 29. Juni 2012 datiert, verschafft dem Senat zusammen mit dem gesamten Akteninhalt noch immer eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für seine Entscheidung. Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren darauf, dass das genannte Gutachten veraltet sei und weder die Erkenntnisse aus der Substitution noch aus den mittlerweile bestehenden Sozialkontakten und den durchgeführten Lockerungsmaßnahmen berücksichtige; auch äußere es sich nicht zu dem für die Frage der Verhältnismäßigkeit bedeutsamen Aspekt, dass eine extramurale Suchtkrankenbetreuung im Rahmen der Substitution dem Sicherheitsgedanken hier mindestens genauso Rechnung trage wie die weitere Verwahrung. Diese Argumentation misst indes dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in das Substitutionsprogramm aufgenommen worden ist und Kontakt zur A. gGmbH geknüpft hat, ein Gewicht bei, das ihm nicht zukommt. Wie oben ausgeführt, ist nicht die Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern die dissoziale Persönlichkeitsstruktur maßgebliche Ursache für die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen fortbestehende Gefährlichkeit. Die Behandlung eben dieser Ursache gestaltet sich indes langwierig und bedarf noch eines längeren Zeitraums. Eben aus diesem Grund stellt auch die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 29. April 2014 erwogene „Unterbringung beim A.“ keine taugliche Maßnahme dar, um der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wirksam zu begegnen. Vielmehr bedarf es dazu nach wie vor der Unterbringung und Behandlung in der Sicherungsverwahrung. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.