Leitsatz: Kann die Dienstunfähigkeit eines Beamten nicht hinreichend sicher festgestellt werden, weil dieser unter Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgibt, geht diese diese Unaufklärbarkeit nach dem in § 444 Zivilprozessordnung zu Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu den Folgen einer Beweisvereitelung, der im öffentlichen Recht ent-sprechende Anwendung findet, zu seinen Lasten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er steht als Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt bei dem Finanzamt für H L (im Folgenden: Finanzamt) beschäftigt. Nachdem der Kläger ab Anfang April 2009 dienstunfähig erkrankt war, beauftragte der damalige Leiter des Finanzamtes unter dem 26. Mai 2009 das Gesundheitsamt E mit der amtsärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Im Rahmen der Begutachtung zog die Amtsärztin, Frau G, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C hinzu. Am 2. September 2009 begab der Kläger sich in die tagesklinische psychiatrische Behandlung im K Krankenhaus in N. Unter dem 16. September 2009 teilte die Amtsärztin dem Finanzamt das Ergebnis der Begutachtung mit. Gestützt auf ein Gutachten von Frau C vom 4. September 2009 führte sie aus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, in seinem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Allerdings sei mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Die im Verfahren beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie schlage einen Arbeitsplatzwechsel bzw. eine Umsetzung vor. Allerdings solle die teilstationäre Behandlung in einer Fachklinik abgewartet werden. Danach könne innerhalb von drei bis fünf Monaten mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden. Die Amtsärztin empfahl, den Verlauf der teilstationären Behandlung abzuwarten und im Anschluss daran eine Nachuntersuchung durchzuführen. In einem Schreiben vom 10. Dezember 2009 an die den Kläger behandelnde Ärztin, Frau M, empfahl der Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des K Krankenhauses in N, E1, für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers nach dessen Entlassung aus der dortigen Behandlung eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung. Unter den 12. Januar 2010 stellte der Kläger einen entsprechenden Wiedereingliederungsantrag. Diesen lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 14. Januar 2010 ab und verwies darauf, dass zunächst die von der Amtsärztin empfohlene Nachuntersuchung durchgeführt werden solle. Am 3. Februar 2010 suchten Regierungsdirektor (RD) X, der Vertreter des ständigen Vertreters des Vorstehers des Finanzamtes und zugleich Sachgebietsleiter des Klägers, und Steueramtmann (StA) L1, der Geschäftsstellenleiter des Finanzamtes, die Amtsärztin Frau G beim Gesundheitsamt E auf. Der Anlass und der genaue Inhalt dieses Gespräches sind zwischen den Beteiligten streitig. Nach einer Gesprächsnotiz der Oberfinanzdirektion Rheinland (im Folgenden: Oberfinanzdirektion) vom 17. Februar 2010 teilte StA L1 dem dort zuständigen Bearbeiter in einem Telefonat mit, dass der Besprechungstermin "mangels Kooperation der Amtsärztin ohne Ergebnis verlaufen" sei. Unter dem 18. Februar 2010 beauftragte RD X, der den Vorsteher des Finanzamtes seinerzeit vertrat, das Gesundheitsamt E unter Hinweis auf das dortige Gutachten vom 16. September 2009 mit der erneuten Untersuchung des Klägers. In dem Gutachtenauftrag wies RD X darauf hin, dass ihm nicht bekannt sei, ob und mit welchem Erfolg der Kläger eine Behandlung abgeschlossen habe. Bis zum 15. Dezember 2009 seien die Atteste von einer Fachklinik gekommen, danach sei die Krankschreibung durch die Hausärztin erfolgt. In dem Gutachtenauftrag wird ferner darauf hingewiesen, dass der seinerzeit von der Amtsärztin befürwortete Wechsel der Dienststelle auch von dem Finanzamt befürwortet werde. Abgesehen von seinen derzeitigen gesundheitlichen Problemen sei es dem Kläger in den letzten Jahren nicht gelungen, seine Aufgaben als Betriebsprüfer zu erfüllen. Zumindest in den Jahren 2007 bis 2009 habe er keinen einzigen Fall abgeschlossen. Die beiden Prüfungen, die er in dieser Zeit durchgeführt habe, seien trotz massiver Aufforderung nicht beendet worden. Das Klima bei der Prüfung sei jeweils durch das Verhalten des Klägers stark belastet gewesen. In Besprechungen sei er teilweise sehr unsachlich geworden und habe sein Gegenüber massiv verbal angegriffen. Eine weitere Tätigkeit des Klägers im Außendienst scheine nicht vorstellbar, da zu befürchten sei, dass sich die die gezeigten Probleme sehr rasch wieder einstellen würden. Außerdienstlich sei bekannt geworden, dass der Kläger offensichtlich schon häufiger in Rechtsstreitigkeiten verwickelt worden sei. Unter dem 3. März 2010 bat die Amtsärztin, Frau G, Frau C um eine erneute Begutachtung des Klägers. In ihrem Schreiben führte Frau G u.a. aus, dass vor der jetzigen Anfrage durch den Dienstherrn um ein persönliches Gespräch beim Gesundheitsamt gebeten worden sei. Nach dessen Angaben habe der Kläger nach der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zunächst mitgeteilt, im Dezember 2009 wieder dienstfähig zu sein, dann jedoch weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Internistin vorgelegt und auch deren Wiedereingliederungsplan. Es sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Kläger seit 2007 keinen Fall zum Abschuss gebracht, andererseits jedoch stets hohe Ansprüche an die von ihm zu prüfenden Unternehmen gestellt habe. Er wolle "DAX-Unternehmen" prüfen. Bei den Unternehmen sei er z.T. verbal ausfallend geworden und habe beleidigende Äußerungen gegenüber deren Mitarbeitern gemacht. Es habe auch schon in der Vergangenheit Probleme in früheren Dienststellen gegeben; der Kläger habe bei Frau C hierzu anders lautende Angaben gemacht. Die Versetzung des Klägers in eine andere Dienststelle sei nicht möglich. Die Versetzung zum Bund sei wegen der lange dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ebenfalls hinfällig. Es sei darauf verwiesen worden, dass der Kläger auch im privaten Bereich zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führe, z.B. mit seiner früheren Ehefrau wegen der Behandlung seines Sohnes und gegen seinen Autohändler. Der Kläger habe gegenüber der Amtsärztin angegeben, dass während seiner teilstationären Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des K Krankenhauses in N von September 2009 bis Mitte Dezember 2009 die Diagnose einer Depression gestellt worden sei. Nach seinen Angaben seien als Auslöser private und berufliche Probleme angesehen worden. Inzwischen - so der Kläger - gehe es ihm jedoch gesundheitlich gut. Nach eigenen Angaben befinde sich der Kläger zurzeit nicht in ambulanter Therapie. Er habe die Absicht, sich bei Frau I in E anzumelden. Eine medikamentöse Behandlung erfolge nicht. Unter dem 5. Oktober 2010 übersandte der Kläger dem Vorsteher des Finanzamtes eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T vom 4. Oktober 2010. In dieser heißt es, der Kläger befinde sich seit Januar 2006 fortlaufend in der dortigen ambulanten psychiatrischen Behandlung. Mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit bei seiner derzeit stabilen Situation empfehle T aus fachpsychiatrischer und sozialmedizinischer Sicht eine Wiedereingliederungsmaßnahme, welche sich über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten erstrecken sollte. Unter dem 7. Oktober 2010 teilte die Amtsärztin dem Finanzamt mit, dass Frau C nach einer ausführlichen und eingehenden erneuten Begutachtung sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Internistin des Klägers und unter Berücksichtigung des Berichts über die teilstationäre Behandlung des Klägers angesichts des Krankheitsverlaufes und des zuletzt erhobenen Befundes zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei dem Kläger eine Dienstfähigkeit nicht bestehe und dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Der bei der Untersuchung erhobene Befund sei nicht vereinbar mit einer Wiederbelastbarkeit für berufliche Tätigkeiten und erlaube auch den Versuch einer Wiedereingliederung nicht. Voraussetzung für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers sei eine langfristige und auch konsequent durchgeführte und durchgehaltene regelmäßige Therapie, wie sie bis jetzt noch nicht zur Anwendung gekommen sei. Der Kläger habe bei seiner Vorstellung im Gesundheitsamt und auch bei Frau C angegeben, sich ambulant in Behandlung begeben zu wollen bzw. eine ambulante Behandlung in die Wege geleitet zu haben. Damit sei die angesichts der Krankheitsbilder des Klägers und des bisherigen Verlaufs erforderliche langfristige und konsequente Therapie jedoch noch nicht durchgeführt worden. Die Fachärztin habe eine Nachuntersuchung des Klägers im Oktober 2011 unter stationären Bedingungen empfohlen. Zusammenfassend führte die Amtsärztin aus, bei dem Kläger bestehe eine Dienstunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit. Mit der uneingeschränkten Dienstfähigkeit Klägers sei in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen. Es bestehe auch keine begrenzte Dienstfähigkeit. Der gesundheitliche Zustand des Klägers lasse eine stufenweise Wiedereingliederung nicht zu. Nachdem das Finanzamt dem Kläger dieses Gutachten unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurruhesetzung übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, widersprach der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2010 der beabsichtigten Zurruhesetzung. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Arztes T vom 29. November 2010 vor. In der diesbezüglichen Zusammenfassung heißt es, durch die konsequent durchgeführte stationäre und ambulante Therapie habe sich die anfängliche Beschwerdesymptomatik vollständig zurückgebildet. Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Episode bestünden zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr. Rückfällen könne durch schnellstmögliche Wiedereingliederung in das Berufsleben vorgebeugt werden. Der Kläger sei zum jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich uneingeschränkt dienstfähig; mit einem Rückfall in absehbarer Zeit sei nicht zu rechnen. Diese Stellungnahme übersandte das Finanzamt dem Gesundheitsamt E mit der Bitte um Stellungnahme. Nach Beteiligung von Frau C äußerte sich die Amtsärztin unter dem 13. April 2011 dahingehend, dass Frau C die von Herrn T geäußerte Auffassung nicht teilen könne. Auch das jetzt vorgelegte Attest von E1 vom 10. Dezember 2009 ändere hieran nichts. Der Kläger habe die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erst im Sommer 2010 aufgenommen. Es sei davon auszugehen, dass E1 bei seiner Beurteilung der Möglichkeit einer Wiedereingliederung davon ausgegangen sei, dass die in der Klinik empfohlene ambulante Fortsetzung der Therapie unmittelbar umgesetzt werde und nicht erst mit einer Verzögerung von etwa sechs Monaten. Zudem habe der Kläger zu der ambulanten Therapie widersprüchliche Angaben gemacht: Gegenüber der Amtsärztin habe er am 26. Februar 2010 angegeben, er habe nicht gewusst, dass die Therapie ambulant fortgesetzt werden sollte, er habe aber vorgehabt, sich bei einer Therapeutin zu ambulanten Therapie anzumelden. Gegenüber Frau C habe der Kläger dagegen angegeben, er habe die ambulante Behandlung direkt nach der teilstationären Behandlung im Krankenhaus nicht für nötig gehalten. Insgesamt bestehe bei dem Kläger keine tatsächliche Krankheitseinsicht mit der Konsequenz, die notwendigen therapeutischen Maßnahmen konsequent anwenden zu lassen und umzusetzen. Nach der Beurteilung von Frau C sei dies in dem Krankheitsbild begründet, das bei dem Kläger vorliege. Nach den Unterlagen von Frau C sei der Krankheitsverlauf des Klägers über fünf Jahre dokumentiert. Aus den Unterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2010 aufgrund des zu diesem Zeitpunkt erhobenen erheblich auffälligen Befundes eine wesentliche Besserung der Grunderkrankung nicht erreicht worden sei. Damit sei zu diesem Zeitpunkt aus fachpsychiatrischer und sozialmedizinischer Sicht die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unter Berücksichtigung der vorangegangenen Behandlungszeiten nicht zu erwarten gewesen. Nachdem das Finanzamt die Oberfinanzdirektion unter Hinweis auf die verschiedenen Schreiben des Gesundheitsamtes gebeten hatte, die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers zu veranlassen, übersandte die Oberfinanzdirektion dem Kläger unter dem 19. Mai 2011 den amtsärztlichen Bericht vom 13. April 2011. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet werde. Unter dem 8. Juni 2011 beteiligte die Oberfinanzdirektion die Gleichstellungsbeauftragte sowie den Bezirkspersonalrat im Hinblick auf die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers. Letzterer stimmte der Maßnahme unter dem 27. Juni 2011 zu. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2011 übersandte der Kläger eine erneute Stellungnahme von T vom 21. Juni 2011. In dieser heißt es, der Kläger befinde sich seit dem 19. Januar 2006 in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch T. Entgegen den gutachterlichen Feststellungen von Frau C aus jüngerer Zeit bestehe bei dem Kläger in diagnostischer Hinsicht keine Persönlichkeitsstörung. Dies sei jüngst im Mai 2011 mithilfe für die Diagnosestellung anerkannter Untersuchungsinstrumente (wie dem strukturierten klinischen Interview SKID II sowie dem Persönlichkeitsstil- und Störungsinventar PSSI) belegt worden. Auch bestehe bei dem Kläger seit seiner Entlassung aus der klinischen Behandlung im Dezember 2009 keine relevante depressive Symptomatik, weshalb eine psychopharmakologische antidepressive Behandlung aus der fachpsychiatrischen Sicht von T nicht angezeigt sei. In ihrem Schreiben führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu aus, dass die Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten damit widerlegt seien. Ferner besteht der Eindruck, dass die Einschätzungen von Frau C und Frau G lediglich auf den Angaben der Dienststelle beruhten, die das Verhalten des Klägers in einem besonders schlechten Licht erscheinen ließen. Insbesondere der Vermerk von Frau G vom 3. März 2010 deute darauf hin, dass die Entscheidung des Gesundheitsamtes auf einer falschen Tatsachengrundlage ergangen sei, nämlich aufgrund der falschen Angaben von Dienstvorgesetzten des Klägers. Entgegen der üblichen Verfahrensweise sei nämlich offensichtlich durch den Dienstherrn um ein persönliches Gespräch bei dem Gesundheitsamt gebeten worden. In diesem Gespräch seien die Dienstvorgesetzten des Klägers offensichtlich bemüht gewesen, dessen Verhalten möglichst negativ darzustellen. Zum Teil hätten sie auch falsche Angaben gemacht. Daraufhin bat die Oberfinanzdirektion das Finanzamt um eine Stellungnahme zu den Kontakten mit dem Gesundheitsamt. Ferner leitete die Oberfinanzdirektion die Stellungnahme von T nochmals dem Gesundheitsamt E mit der Bitte um Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte das Finanzamt der Oberfinanzdirektion mit, dass dort der Vermerk von Frau G vom 3. März 2010 nicht vorliege. In dem Gespräch am 3. Februar 2010 sei es um den Antrag des Klägers auf Wiedereingliederung gegangen. Zu keinem Zeitpunkt sei versucht worden, eine bestimmte Entscheidung des Gesundheitsamtes herbeizuführen. RD X und StA L1 hätten auch keine falschen Angaben gemacht. Zu Frau C habe gar kein Kontakt bestanden. Nachdem das Finanzamt das Gesundheitsamt E über die Vorwürfe der Prozessbevollmächtigten des Klägers informiert hatte, teilte die Amtsärztin Frau G dem Finanzamt unter dem 15. August 2011 mit, dass keine sachliche Grundlage für die Behauptungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe. Das Gutachten beruhe auf medizinischen Grundlagen und nicht auf Angaben Dritter. Derartige Angaben würden allenfalls als ergänzende Informationen gewertet. Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte das Gesundheitsamt E der Oberfinanzdirektion zu deren Anfrage mit, dass Frau C zu den Angaben von T, seit der Entlassung aus der teilstationären Behandlung im Dezember 2009 habe es bei dem Kläger keine relevante depressive Symptomatik gegeben, feststelle, dass nach zehnwöchiger teilstationärer Behandlung im Bericht vom 24. Februar 2010 aufgrund der erheblichen Schlafstörungen ein schlafanstoßendes Antidepressivum verordnet worden sei. Dort finde sich auch der Hinweis, dass der Kläger Schlafnormalisierungsversuche kaum durchgestanden und der medikamentösen Behandlung skeptisch gegenübergestanden habe. Zudem habe Frau C darauf verwiesen, dass der Kläger wiederholt Behandlungsempfehlungen nicht gefolgt sei. Zu den von T verwandten Untersuchungsinstrumenten sei anzumerken, dass diese mitarbeitsabhängig seien. Bei dem Kläger sei aber eine unvoreingenommene Beantwortung nicht zu erwarten. Dementsprechend sei die Untersuchung nicht fälschungssicher. Nicht nur Frau C sondern verschiedene Untersucher in verschiedenen settings hätten bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Frau C habe deswegen keinen Zweifel an dieser Diagnose. Dementsprechend bestünden auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Stellungnahme von der T keine neuen Gesichtspunkte, die Anlass für eine anders lautende Beurteilung der Krankheitsbilder des Klägers und seiner Dienstunfähigkeit gäben. Ein Arbeitsversuch sei nicht sinnvoll. Nachdem die Oberfinanzdirektion diese Stellungnahme den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugeleitet hatte, baten diese um eine Versetzung des Klägers und um die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Zur Begründung verwiesen sie nochmals darauf, dass die eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen zumindest zum Teil auf falschen und/oder einseitigen Angaben der Dienstvorgesetzten des Klägers beruhten. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 16. November 2011, der dem Kläger mit Schreiben des Finanzamts vom 30. November 2010 am gleichen Tag zugestellt wurde, versetzte die Oberfinanzdirektion den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2011 in den Ruhestand. Hiergegen hat der Kläger am 6. Dezember 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere macht er weiterhin geltend, das Finanzamt habe gegenüber der Amtsärztin unzutreffende Angaben gemacht. Schon in dem Gutachtenauftrag aus dem Mai 2009 seien seine dienstlichen Aufgaben unvollständig beschrieben worden. Tatsächlich habe er seit etwa 20 Jahren kein Einzelunternehmen mehr geprüft. Auch seine Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe des Bundesfinanzministeriums sei nicht erwähnt worden. Ferner seien bei dem Besuch von RD X und StA L1 bei der Amtsärztin unzutreffende Angaben gemacht worden. So sei unzutreffenderweise vorgetragen worden, es gebe keine Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Dienststelle. Tatsächlich ergebe sich aus den Mitteilungen über die Abordnungen und Versetzungen anderer Beamter, dass an anderen Hstellen unbesetzte Stellen vorhanden gewesen seien. Unzutreffend sei auch der Hinweis, dass er, der Kläger, schon in der Vergangenheit Probleme in früheren Dienststellen gehabt habe. Durch seine früheren dienstlichen Beurteilungen werde dies ausdrücklich widerlegt. Ebenfalls unzutreffend sei die Angabe gewesen, dass er auch im privaten Bereich zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen geführt habe. Auch der Hinweis darauf, dass er seit 2007 keinen Fall zum Abschluss gebracht habe und trotz Aufforderung seine Fälle nicht beendet habe, sei zumindest aus dem Zusammenhang gerissen. Dabei sei außer Acht gelassen worden, dass er in diesem Zeitraum zwei Konzernbetriebe geprüft habe. Im Hinblick auf den Besuch von RD X und StA L1 bei der Amtsärztin sei zudem nicht ersichtlich, dass diese von der Oberfinanzdirektion oder dem Vorsteher des Finanzamtes hierzu autorisiert worden seien. Es sei zumindest ungewöhnlich, dass ein Dienstvorgesetzter eines Beamten außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens auf eigene Motivation hin persönlich die Amtsärztin aufsuche. Auch der Nachuntersuchungsauftrag vom 18. Februar 2010 sei rechtsfehlerhaft ergangen. Er sei von dem nicht zuständigen Sachgebietsleiter, RD X, unterzeichnet worden. Zudem enthalte der Auftrag Ausführungen zu seinen dienstlichen Leistungen in der Zeit vor seiner längerfristigen Erkrankung zu Beginn des Jahres 2009. Für die Bewertung seines aktuellen Gesundheitszustands sei dies unerheblich. Darüber hinaus enthalte auch dieser Auftrag unzutreffende Angaben über angebliche frühere Rechtsstreitigkeiten. Der Untersuchungsauftrag vom 18. Februar 2010 sei ferner auch deswegen nicht objektiv, weil in diesem seine dienstlichen Leistungen und sonstige Aspekte kommentiert worden seien. Der Inhalt des Schreibens vom 18. Februar 2010 lege so die Vermutung nahe, dass damit versucht werden sollte, das gewünschte Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung herbeizuführen, das zunächst offensichtlich im Rahmen der persönlichen Intervention nicht habe erreicht werden können. Ein neutraler Untersuchungsauftrag liege so nicht vor. Unklar sein diesem Zusammenhang auch, warum sein Wiedereingliederungsantrag aus dem Januar 2010 mehr als einen Monat lang weder von dem Amtsleiter noch von dem Geschäftsstellenleiter an das Gesundheitsamt weitergeleitet worden sei. Insgesamt führten sowohl der Inhalt des Gesprächs vom 3. Februar 2010 als auch der Inhalt des Untersuchungsauftrags vom 18. Februar 2010 dazu, dass das gesamte Zurruhesetzungsverfahren als rechtswidrig anzusehen sei. Darüber hinaus sei der Zurruhesetzungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er, der Kläger, nicht dienstunfähig sei. Er sei nicht aufgrund seines körperlichen Zustandes bzw. aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig. Vielmehr erscheine die Wiedereingliederung in einer anderen Dienststelle, wie von der zuständigen Amtsärztin noch im September 2010 vorgeschlagen, nach wie vor erfolgversprechend. In der Zwischenzeit hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Im Gegenteil sei nunmehr eindeutig, namentlich durch die Stellungnahmen von T, belegt, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nunmehr gegenteilige Entscheidung der Amtsärztin aufgrund der falschen Informationen durch RD X und StA L1 ergangen sei. Dass die Äußerungen seiner Dienstvorgesetzten in dem Gespräch mit Frau G in die Begutachtung eingeflossen seien, ergebe sich aus deren Vermerk vom 3. März 2010 und zudem daraus, dass er, der Kläger, bei einer späteren Untersuchung durch Frau C mit diesen Aussagen konfrontiert worden sei. Zudem habe Frau C die "Hinweise des Dienstherrn" in einem Schreiben vom 5. März 2010 ausdrücklich thematisiert und ausgeführt, dass sie es für erforderlich halte, den Kläger hiermit zu konfrontieren. Dies belege, dass diese Informationen von Frau C im Hinblick auf die Bewertung seiner Dienstfähigkeit für entscheidungserheblich gehalten worden seien. Das Gutachten leide auch insoweit an einem Widerspruch, als die im ersten Gutachten attestierte "lückenlose Integrationsleistung" nicht mit den nunmehr vorgetragenen Behauptungen über angebliche Probleme in früheren Dienststellen übereinstimme, die Gutachterin dies jedoch nicht weiter aufgeklärt habe. Die unzutreffenden Darstellungen seines Sachgebietsleiters über seine Arbeitsleistungen und seine Persönlichkeit seien ebenfalls von der Gutachterin zu Grunde gelegt worden, da diese ihm, dem Kläger, die entsprechenden Behauptungen in der zweiten Untersuchung massiv vorgehalten habe. Die Einschätzung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit könne jedenfalls nicht auf den Krankheitsverlauf und die angeblich fehlende Krankheitseinsicht gestützt werden. Letztere sei für die Frage der Dienstfähigkeit unmaßgeblich. Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 10. November 2011 rechtfertige die Annahme seiner Dienstunfähigkeit nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die von T durchgeführten Untersuchungsverfahren in Frage gestellt worden seien. Hierbei handelt es sich um wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethoden, die nicht sinnlos gewesen seien. Zwar treffe es zu, dass bei ihm in der Vergangenheit eine depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden seien. Er habe diese Beschwerden allerdings mittlerweile überwunden. Mit dem Ergebnis der durch T durchgeführten Untersuchung stehe nunmehr fest, dass diese Beschwerden vollständig abgeklungen seien. Auf die allein in der Vergangenheit durchgeführten Behandlungen und Diagnosen hätte Frau C daher nicht abstellen dürfen. Zumindest bestehe bei ihm eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowohl auf einem anderen Dienstposten, der seinem abstrakt-funktionellen Amt entspreche, als auch bei einer anderen Dienststelle. Eine Wiedereingliederung, zumindest in einer anderen Dienststelle, sei sinnvoll und auch erfolgversprechend. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 16. November 2011, ihm mit Schreiben des Finanzamtes für H L vom 30. November 2011 übersandt, aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht es geltend, dass der Kläger zu Recht wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Amtsärztin habe es in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2010 und in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 13. April 2011 und 10. November 2011 für aussichtslos gehalten, dass der Kläger innerhalb von sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit wieder erlangen könne. Er sei auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit bestehe nicht. Die Amtsärztin habe in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2010 ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG bestehe. Sie habe aufgrund des erhobenen Befundes sowohl die Wiederbelastbarkeit für die gesamte berufliche Tätigkeit als auch den Versuch einer Wiedereingliederung ausgeschlossen. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Abweichen von dem Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung rechtfertigen könnten. Das amtsärztliche Gutachten sei zudem eindeutig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Amtsärztin habe auf mehrere Vorgutachten zurückgreifen können und habe den Kläger aus eigener Anschauung gekannt. Sie habe überdies die von dem Kläger vorgelegten bzw. bei den ihn behandelnden Ärzten angeforderten Unterlagen berücksichtigt. Sie habe sich insbesondere mit den abweichenden fachärztlichen Beurteilungen von E1 und T auseinandergesetzt. Nach den Feststellungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau C, sei die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ursächlich für die Dienstunfähigkeit des Klägers. Die Amtsärztin habe ihre Einschätzung in dem Gutachten vom 16. September 2009 bereits in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2010 revidiert. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers sei danach aufgrund seines Krankheitsverlaufs und der fehlenden Krankheitseinsicht nicht zu rechnen gewesen. Die Einschätzung der fehlenden Krankheitseinsicht habe die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2011 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die im Zeitpunkt der Begutachtung diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei in dem Gutachten vom 10. November 2011 ausführlich begründet worden. In allen drei Gutachten habe die Amtsärztin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gesundheitliche Zustand des Klägers eine stufenweise Wiedereingliederung nicht zulasse. Dementsprechend sei auch eine Versetzung an eine andere Dienststelle nicht in Betracht gekommen, da es insoweit an der erforderlichen Restdienstfähigkeit gemangelt habe. Die Amtsärztin habe den Kläger auch für alle beruflichen Tätigkeiten und nicht etwa beschränkt auf die Funktion als Betriebsprüfer für dienstunfähig gehalten. In dem Gutachtenauftrag vom 26. Mai 2009 seien die dienstlichen Aufgaben des Klägers nicht unvollständig beschrieben worden. Die dort beschriebenen Prüfungsaufgaben gehörten zu seinem primären Aufgabenbereich. Die Teilnahme des Klägers an der Arbeitsgruppe des Bundesministeriums der Finanzen habe keine Anhaltspunkte für die in seinem Kernarbeitsbereich festgestellten Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten ergeben. Mit der erneuten Beauftragung des Gesundheitsamtes durch das Schreiben vom 18. Februar 2010 sei der Dienstvorgesetzte des Klägers der Nachuntersuchungsempfehlung in dem amtsärztlichen Gutachten vom 16. September 2009 nachgekommen. Der Besuch von RD X und StA L1 sei im Auftrag des Vorstehers des Finanzamtes erfolgt und habe der Beschleunigung des Verfahrens und der kurzfristigen Klärung der von dem Kläger beabsichtigten Wiedereingliederung gedient. Im Übrigen habe die Vorsprache die Entscheidung der Amtsärztin, wie auch aus deren Stellungnahme vom 15. August 2011 ersichtlich sei, nicht beeinflusst. Die festgestellten Leistungseinschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten des Klägers seien dem Gesundheitsamt bereits aus dem Untersuchungsauftrag vom 26. Mai 2009 bekannt gewesen. Zudem hätten sich sowohl Frau G als auch Frau C aufgrund der wiederholten Begutachtungen ein eigenes Bild von dem Kläger gemacht. Angaben Dritter seien allenfalls als ergänzende Informationen gewertet worden. Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 23. Februar 2012 und nochmals mit Verfügung vom 13. Juli 2012 um die Übersendung einer Erklärung gebeten, mit der er diejenigen Ärzte, die ihn behandelt und/oder untersucht haben, von ihrer Schweigepflicht hätte entbinden sollen. Eine derartige Erklärung hat der Kläger nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2012 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass wegen der fehlenden Schweigepflichtentbindungserklärung die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. September 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Bescheid der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 16. November 2011, der dem Kläger mit Schreiben des Finanzamtes für H L vom 30. November 2011 übersandt worden ist, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides sind § 26 Abs. 1 BeamtStG und §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Oberfinanzdirektion Rheinland war nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums für die Entscheidung über die Zurruhesetzung des Klägers zuständig. Die nach § 34 Abs. 1 LBG vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 19. Mai 2011 erfolgt. Der Bescheid ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil RD X und StA L1 am 3. Februar 2010 die Amtsärztin bei dem Gesundheitsamt E aufgesucht und mit ihr über die beabsichtigte Nachuntersuchung des Klägers gesprochen haben. § 33 Abs. 1 LBG NRW schreibt lediglich vor, dass bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Beamten dieser verpflichtet ist, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen. Nähere Vorgaben zu dem diesbezüglichen Verfahren enthält die Vorschrift nicht. Insbesondere findet sich kein Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme zwischen Beschäftigten der Dienststelle des betroffenen Beamten und dem Amtsarzt/der Amtsärztin. Ein derartiges Verbot ist auch anderweitig nicht gesetzlich geregelt. Ob RD X und StA L1 im Auftrag des Vorstehers des Finanzamtes das Gespräch mit der Amtsärztin gesucht haben, ist daher insoweit unerheblich. Der Kläger kann im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass in dem Gespräch von RD X und StA L1 mit der Amtsärztin am 3. Februar 2010 und in dem schriftlichen Nachuntersuchungsauftrag vom 18. Februar 2010 verschiedene unzutreffende Angaben gemacht worden seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zur formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides führen. Unzutreffende Angaben im Rahmen eines Untersuchungsauftrags nach § 33 LBG NRW führen nicht als solche bereits zur formellen Rechtswidrigkeit des Zurruhesetzungsbescheids. Sie stellen allenfalls die Verwertbarkeit des entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens in Frage, wenn dieses sich auf diese unzutreffenden Angaben gestützt hat. Die Frage der Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens aber betrifft die Frage des Nachweises der Dienstunfähigkeit des Beamten und damit die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Ebenso wenig ist der angegriffene Bescheid deshalb formell rechtswidrig, weil zwischen dem Eingang des Wiedereingliederungsantrags des Klägers vom 12. Januar 2010 bei dem Finanzamt und dem Untersuchungsauftrag vom 18. Februar 2010 mehr als ein Monat vergangen ist. Eine gesetzliche Fristvorgabe für die Bearbeitungsdauer besteht insoweit nicht. Dass sich die genannte Zeitspanne auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Sonstige etwaige formelle Fehler sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Dass der angegriffene Bescheid materiell rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), vermag das Gericht nicht festzustellen. Dies geht zu Lasten des Klägers. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheids vom 16. November 2011 in diesem Sinne dienstunfähig war, kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Für eine Dienstunfähigkeit des Klägers spricht zwar, dass die zuständige Amtsärztin nach Hinzuziehung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C in ihrem Gutachten vom 7. Oktober 2010 und ergänzend in ihren Stellungnahmen vom 13. April 2011 und 10. November 2011 in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei dem Kläger eine Dienstfähigkeit nicht besteht und mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Andererseits hat der den Kläger behandelnde Arzt T, zuletzt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2011, die Dienstfähigkeit des Klägers bejaht. Vor diesem Hintergrund wäre durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Gesundheitsamtes und in die Unterlagen der hinzugezogenen Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu klären gewesen, ob die von diesen zugrundegelegten Erkenntnisse über die in der Vergangenheit in den Jahren 2005 bis 2009 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bei dem Kläger eine hinreichend tragfähige Grundlage für deren Einschätzungen darstellten. Gegebenenfalls wären Frau C und Frau G hierzu auch ergänzend zu befragen gewesen. Darüber hinaus hätte auch die Frage, auf welche tatsächlichen Angaben der Bediensteten des Finanzamtes, namentlich von RD X und StA L1, sich die Amtsärztin und Frau C letztlich gestützt haben, weiterer Aufklärung durch die Beiziehung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge und gegebenenfalls die Befragung von Frau G und Frau C bedurft. Schließlich wäre ggfs. der Sachverhalt durch die Einholung ergänzender Informationen von T, namentlich zu dessen Erkenntnissen über die vorangegangenen Behandlungen des Klägers, oder von den übrigen Ärztinnen und Ärzten, die in der Vergangenheit bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert haben, weiter aufzuklären gewesen. An dieser von dem Gericht für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts war es jedoch gehindert, weil der Kläger trotz der Aufforderungen vom 23. Februar 2012 und 23. Juli 2012 keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass er die Ärzte, die ihn untersucht und/oder behandelt haben, von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Gericht entbindet. Zudem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst nicht erschienen und ist sein Prozessbevollmächtigter auf die Folgen der Nichterteilung der Schweigepflichtentbindungserklärung hingewiesen worden. Mangels Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers war das Gericht nicht befugt, die oben genannten Unterlagen bei Frau C und bei dem Gesundheitsamt der Stadt E anzufordern und T oder andere Ärzte um ergänzende Auskünfte zu der Erkrankung des Klägers zu bitten. Auch eine Vernehmung von Frau G und/oder Frau C als sachverständige Zeuginnen kam unter diesen Umständen nicht in Betracht. Dass hiernach die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann, geht zu seinen Lasten. Zwar trägt grundsätzlich die Beklagte die Beweislast für die bestehende Dienstunfähigkeit, weil es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid handelt. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass die Unaufklärbarkeit der Frage der Dienstunfähigkeit, wie oben ausgeführt, daraus resultiert, dass der Kläger keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hat. Da eine solche Erklärung eine höchstpersönliche Mitwirkungshandlung des Betroffenen darstellt, können weder das Gericht noch die Behörde diese ersetzen. Schon wegen der § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen Heranziehung der Verfahrensbeteiligten und deren daraus resultierender Mitwirkungsobliegenheit, vgl. hierzu Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 86 Rdn. 60 ff.; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl., § 86 Rdn. 11 ff. m.w.N., oblag es daher dem Kläger, eine solche Erklärung abzugeben. Objektive Gründe, warum es ihm ausnahmsweise nicht zuzumuten gewesen sein sollte, eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben, sind weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Ist die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts in der streitentscheidenden Frage danach auf einen Verstoß des Klägers gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten zurückzuführen, geht diese Unaufklärbarkeit nach dem in § 444 Zivilprozessordnung zu Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zu den Folgen einer Beweisvereitelung, der im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2010 6 A 2903/09 -, juris, Rdn. 6 f.; ebenso zu den Folgen einer verweigerten amtsärztlichen Untersuchung Beschluss vom 21. Februar 2002 - 6 A 4385/01 -, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdn. 17, jeweils m.w.N. - zu Lasten des Klägers. Mithin kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Dienstunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt sei. Ebenso wenig kann er mit Erfolg geltend machen, dass bei ihm eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 2 BeamtStG bestehe. Schließlich kann aus denselben Gründen auch nicht festgestellt werden, dass die Zurruhesetzung rechtswidrig ist, weil dem Kläger nach § 26 Abs. 3 BeamtStG eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden könnte oder weil eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG bestünde. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.