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Beschluss

2 Ws 266/13, 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0107.2WS266.13.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff der "psychischen Störung" lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 und DSM IV an. Die Annahme einer der im ICD-10 oder im DSM-IV aufgeführten Diagnosen erfordert, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54).(Rn.16) 2. Für die Annahme einer psychischen Störung muss nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr sind darunter auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- oder Triebkontrolle zu fassen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus.(Rn.17) 3. Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich auch aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. April 2013 aufgehoben. 2. Die Sicherungsverwahrung dauert fort. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der "psychischen Störung" lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 und DSM IV an. Die Annahme einer der im ICD-10 oder im DSM-IV aufgeführten Diagnosen erfordert, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54).(Rn.16) 2. Für die Annahme einer psychischen Störung muss nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr sind darunter auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- oder Triebkontrolle zu fassen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus.(Rn.17) 3. Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich auch aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken.(Rn.17) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. April 2013 aufgehoben. 2. Die Sicherungsverwahrung dauert fort. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Landgericht Potsdam hat - sachverständig beraten von den psychiatrischen Gutachtern Prof. Dr. K und Dr. L - durch Urteil vom 28. Oktober 2010 die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2011 verworfen worden. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 21. Juni 2011 auf dem Gelände der JVA Tegel vollstreckt. Zuvor verbüßte der Verurteilte die zehnjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2000 bis zum 30. Juni 2010 und befand sich seit dem 1. Juli 2010 - mit einer Unterbrechung von sechs Monaten für eine weitere Strafverbüßung - auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2010 in (vorläufiger) Unterbringung gemäß § 275a Abs. 6 StPO. Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Berlin die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, die Entlassung des Verurteilten angeordnet und ihm für die zugleich eintretende Führungsaufsicht zahlreiche Weisungen erteilt. Mit ihrer gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt die Staatsanwaltschaft Potsdam die Fortdauer der Unterbringung. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Sie ist gemäß §§ 463 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und fristgemäß im Sinne von § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden - also zulässig. Sie ist auch begründet. Die Sicherungsverwahrung hat fortzudauern. 1. Der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung war u.a. folgendes vorausgegangen: a) Am 17. November 2000 verurteilte das Landgericht Potsdam den mehrfach und einschlägig vorbestraften Beschwerdegegner wegen eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Diebstahls zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus an (Anlassverurteilung). Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte - wenige Tage nach seiner Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft wegen einer einschlägigen Tat - am 1. April 2000 eine ihm unbekannte Frau auf offener Straße in den Kofferraum eines von ihm zuvor entwendeten Pkws sperrte, um durch ihre Entführung Lösegeld zu erpressen. Einem während dieser Tat gefassten Entschluss folgend vergewaltigte er sein Opfer unter Todesdrohungen. Das Landgericht ging in seinem Urteil - gutachterlich beraten - davon aus, dass der Beschwerdegegner an einer Borderline-Störung mit paranoid antisozialen Zügen vom Ausprägungsgrad einer „anderen schweren seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB leidet. Da sich diese Annahme im Verlaufe des Aufenthalts des Beschwerdegegners im Maßregelvollzug in der Landesklinik Brandenburg nicht bestätigte, erklärte die damals zuständige Strafvollstreckungskammer die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus am 5. Februar 2002 für erledigt und überwies den Verurteilten in den Strafvollzug. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte er bis zum 30. Juni 2010 vollständig. b) Auch während des Strafvollzuges beging der Untergebrachte weitere Straftaten. Am 1. September 2005 wurde er wegen einer versuchten Nötigung zum Nachteil der Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt X. (Tat vom 27. September 2004) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 28. Juni 2010 erkannte das Landgericht Potsdam wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil eines Mitgefangenen (Tat vom 16. September 2006) auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. c) Darüber hinaus war sein Vollzugsverhalten bis zur Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung durch eine fordernde, berechnende und verbal drohende Verhaltensweise gekennzeichnet. Um seinen Willen durchzusetzen, bedrohte er mehrfach Vollzugsmitarbeiter und zerstörte Anstaltsinventar. Wegen seines aggressiven Verhaltens musste er wiederholt in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden. Aus Sicherheitsgründen - es wurden Übergriffe auf Bedienstete und Mitgefangene befürchtet - wurde er 2007 von der Justizvollzugsanstalt X in die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen und im September 2008 in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel verlegt. 2. Nachdem das Landgericht Potsdam daraufhin durch sein Urteil vom 28. Oktober 2010 - bestätigt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Juni 2011 - die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 angeordnet hatte, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 21. Juni 2012 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 17. Juli 2012) den Sachverständigen Dr. V mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB sollte der Verurteilte daraufhin untersucht werden, ob bei ihm aus forensisch-psychiatrischer Sicht der Zweck der durch das Landgericht Potsdam nachträglich angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung deren Fortdauer noch erfordert; dabei sei der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 beschriebene „erhöhte Prognosemaßstab“ zugrundezulegen. Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 [juris] = BGBl. I S. 1003 = BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450) hatte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (vgl.NStZ 2010, 263) angeordnet, dass § 66b Abs. 2 StGB a.F. eine Freiheitsentziehung wegen Taten, die - wie vorliegend - vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, nur noch längstens bis zum 31. Mai 2013 rechtfertige, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten sei und dieser an einer „psychischen Störung“ leide. Die Strafvollstreckungskammer ist im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. V zu der Überzeugung gelangt, dass - entgegen der Auffassung der Sachverständigen Dr. L und Dr. K - das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei dem Verurteilten nicht sicher festgestellt werden könne. In Übereinstimmung mit diesem Sachverständigen hat die Kammer nämlich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bei dem Verurteilten verneint und lediglich eine entsprechende „Akzentuierung“ angenommen, die jedoch nicht mit einer psychischen Störung im Sinne des § 1 ThUG (bzw. des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB) gleichzusetzen sei, da sie die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht erreiche. Danach sah sich die Kammer - trotz einer auch von ihr in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. V weiterhin angenommenen „erhöhten Rückfallgefahr“ - gezwungen, die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. 3. Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Senat - anders als noch die Strafvollstreckungskammer - auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 2013 geltenden neuen Gesetzeslage zu entscheiden, mit der der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.) umgesetzt hat. a) Durch Art. 7 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425 f.) wurde Artikel 316f EGStGB als Übergangsvorschrift eingeführt. Aus dessen Absatz 2 Satz 1 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden sind. Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136-137/13 - [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2356/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.). Danach ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt (Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB). b) Die besondere Gefährlichkeit des Verurteilten muss mithin auf einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG beruhen, die nach der Gesetzesbegründung zum ThUG auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen umfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 -; BT-Drucks. 17/3403 S. 52 f.). Der Begriff der „psychischen Störung“ lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 und DSM IV an. Die Annahme einer der im ICD-10 oder im DSM-IV aufgeführten Diagnosen erfordert, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Ob das Verhalten einer Person als psychische Störung eingeordnet wird, ist dabei abhängig vom Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dies ist anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten - Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11 - [juris]). Für die Annahme einer psychischen Störung muss nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr sind darunter auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- oder Triebkontrolle zu fassen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich auch aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 2 Ws 3/12 -). 4. Auch bei Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe ist im Streitfall eine Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdegegners in der Sicherungsverwahrung geboten, da das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor schwersten Gewalttaten und Sexualdelikten das Freiheitsinteresse des Beschwerdegegners überwiegt. Dieser leidet an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, und es liegen auch konkrete Umstände in seiner Person vor, aus denen eine hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte abzuleiten ist. a) Hinsichtlich der Biografie, der Vorstrafen, der Anlasstaten und des Vollzugsverlaufs nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die den Beteiligten bekannte Darstellung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. April 2013 und den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2013 Bezug. b) Im Hinblick auf erhebliche Unterschiede in der Einschätzung mehrerer Sachverständiger zu der Frage, ob bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung besteht, hat der Senat als in der Sache selbst zur Entscheidung berufenes Gericht (§ 309 Abs. 2 StPO) im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2013 eine erneute Begutachtung des Verurteilten veranlasst. Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Beschwerdegegner eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2, ICD-10) vorliegt. Soweit der Sachverständige Dr. V auch in dem im Beschwerdeverfahren anberaumten Anhörungstermin an seiner abweichenden Auffassung festgehalten hat, überzeugt er den Senat nicht. Er erläuterte seine Auffassung, wonach eher keine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, räumte jedoch ein, dass - auch in den Diskussionen zwischen ihm und Herrn Prof. Dr. C, der sein Gutachten supervisiert habe - die vorliegende Konstellation als Grenzfall eingeordnet worden sei. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 (dort verschlüsselt als F 60.2) wird definiert als eine Persönlichkeitsstörung, die durch die Missachtung sozialer Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere gekennzeichnet ist. Zwischen dem Verhalten und den herrschenden sozialen Normen besteht eine erhebliche Diskrepanz. Das Verhalten erscheint durch nachteilige Erlebnisse, einschließlich Bestrafung, nicht änderungsfähig. Es besteht eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch das der betreffende Patient in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist (vgl. Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2013 zitiert nach: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/ kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2013/index.htm). In seinem schriftlichen Gutachten vom 28. November 2012 (im Folgenden GA 2012), S. 98) beschreibt der Sachverständige Dr. V den Beschwerdegegner als gekennzeichnet durch „kühle und angstfreie Durchsetzungsbereitschaft und -fähigkeit sowie ein Nichtbedenken der Folgen des Handelns“ und konstatiert dissoziale Verhaltensanteile bereits vor dem Anlassdelikt im Haftverlauf, wo er „manipulatives, impulsives und aggressives Verhalten bei hoher Durchsetzungsbereitschaft“ als charakteristisch für ihn beschreibt. Auch ein „Triumphieren in einer Allmachtstellung den Opfern gegenüber“ erkennt der Sachverständige. Der Sachverständige Dr. L hat dazu in seinem aktuellen Gutachten für den Senat angemerkt (S. 68): „Das Gutachten (des Dr. V; Anm. des Senats) vom 28.11.2012 enthält auf BI. 97 f., (…) die Beschreibung aller Merkmale, die man braucht, um vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu reden, tut aber dann so, als ob diese dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht vorliegen würde, weil man über ein favorisiertes Bedingungsgefüge die Dissozialität auch als Ausdruck von etwas anderem beschreiben könne, worum es aber im Kontext der Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen überhaupt nicht geht. Die Rede vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung muss nicht durch den Nachweis eines spezifischen Bedingungsgefüges gerechtfertigt werden, sodass Erörterungen über das Bedingungsgefüge vor allem dann nachrangig bleiben können, wenn charakteristische Merkmale des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens, Wollens und der Beziehungsgestaltung zu erheblichen subjektiven Beschwerden und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der sozialen Anpassungsleistung führen.“ Im Anhörungstermin vor dem Senat stimmten beide Gutachter darin überein, dass ihr Dissens nicht auf einer verschiedenen Wahrnehmung des Verhaltens des Beschwerdeführers beruht, sondern auf der unterschiedlichen Interpretation dieses Verhaltens. „Persönlichkeit“ wird - wie der Sachverständige Dr. L bereits in seinem Gutachten aus dem Jahre 2010 nachvollziehbar erläutert hat - verstanden als die Summe aller psychischen Eigenschaften und Verhaltensbereitschaften, die dem Einzelnen seine eigentümliche unverwechselbare Individualität verleihen. Es interessierten in diesem Zusammenhang Merkmale des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens, Wollens und der Beziehungsgestaltung. Führten Ausprägungsgrad und/oder die besondere Konstellation von psychopathologisch relevanten Merkmalen in diesen Bereichen zu erheblichen subjektiven Beschwerden und/oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der sozialen Anpassung, spreche man vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (GA 2010, 64/65). Wichtig sei es in diesem Zusammenhang einerseits zwischen psychopathologisch bedeutsamen Auffälligkeiten und sozialer Devianz zu unterscheiden und andererseits zu bedenken, dass es einen breiten Überlappungsbereich zwischen beiden Dimensionen gibt. Für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu fordern, dass die Beeinträchtigungen der sozialen Anpassung Ausdruck einer psychopathalogisch relevanten Symptomatik seien und die Symptome in einer (analogen) Beziehung zu den Symptomen psychiatrischer Erkrankungen i. e. S. stehen. Es gehe dabei um Analogien auf der phänomenologisch-symptomatischen Ebene, nicht aber auf der ätiologisch-pathogenetischen (Ursachenspektrum und Entstehungsweise des Erscheinungsbildes) Ebene (GA 2010, 66). Im Hinblick auf die zwischen den Sachverständigen strittige Frage, welche Bedeutung dem zeitlichen Auftreten des Störungsbildes zukommt, hat der Sachverständige Dr. L auf Folgendes hingewiesen: Auch wenn er im Vorgutachten vom 28. Juni 2010 die antisoziale und die dissoziale Persönlichkeitsstörung quasi in einem Atemzug genannt habe, seien die Begriffsbestimmungen nicht identisch. Die antisoziale Persönlichkeitsstörung (nach DSM-IV), die Psychopathy (nach der Psychopathy Checklist Revised, PCL-R) und die dissoziale Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10) seien voneinander zu unterscheiden. Während zur Definition der antisozialen Persönlichkeitsstörung gehöre, dass sie zwar - wie alle Persönlichkeitsstörungen nach dem DSM-IV - erst nach dem 18. Lebensjahr diagnostiziert werden dürfe, es aber bereits vor dem Alter von 15 Jahren eine ähnlich Störung, wie z.B. eine Störung des Sozialverhaltens gegeben haben müsse, sei dies im Falle einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10) nicht erforderlich. Bei Erwachsenen, bei denen eine Störung des Sozialverhaltens vor dem 15. Lebensjahr festgestellt wurde, werde die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung nach DSM-IV dann gestellt, wenn ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung von Rechten anderer seit dem 15. Lebensjahr vorliege. Als Kriterien auffälliger Verhaltensweisen, von denen mindestens drei nachweisbar sein müssten, würden genannt: fehlende Bereitschaft, sich nach sozialen Normen oder Gesetzen zu richten, Falschheit, Lügen und Betrügen, wiederholte Kämpfe oder Übergriffe, leichtfertige Missachtung der eigenen oder der Sicherheit anderer, Charakterzüge von Impulsivität bzw. eine Unfähigkeit, längerfristige Pläne zu machen, Reizbarkeit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Reue. Bei Erwachsenen mit antisozialer Persönlichkeitsstörung sei häufig ein gleichzeitiger Substanzmissbrauch festzustellen (GA 2013, 70). Die antisoziale Persönlichkeitsstörung sei also ein Syndrom von antisozialem Verhalten, das früh im Leben beginne, dann über die Lebensspanne hinweg stabil bleibe, aber in der Regel nicht an sich schon Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortungsfähigkeit habe. Allein mit der Feststellung des Vorliegens einer antisozialen Persönlichkeitsstörung sei auch nicht schon vom Vorliegen einer Psychopathy (im Sinne der Psychopathy Checklist) auszugehen. Bezogen auf den Verurteilten könne allerdings tatsächlich schon deshalb keine antisoziale Persönlichkeitsstörung in dem beschriebenen Sinne diagnostiziert werden, weil es insoweit an einer entscheidenden Voraussetzung fehle, nämlich einer ähnlich gearteten Störung bereits im Jugendalter. Demgegenüber trügen die Kriterien für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie sie in der ICD-10 zusammengestellt seien, eher dem Konzept von persönlichkeitsbedingter Dissozialität Rechnung, da dort über Verhaltensauffälligkeiten hinaus auch charakterologische Besonderheiten zusammengeordnet worden seien, wie Egozentrik, mangelndes Einfühlungsvermögen und defizitäre Gewissensbildung (GA 2013, 71). Die Hauptkriterien der dissozialen Persönlichkeit seien somit Verantwortungslosigkeit, geringe Frustrationstoleranz, das Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, die eingeschränkte Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Lernen aus Erfahrung, auch aus Bestrafung, die Neigung, andere oder die Umstände zu beschuldigen bzw. vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch das die Person selbst in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist, und schließlich die Kerneigenschaften der Psychopathy, nämlich Gefühllosigkeit, Mangel an Empathie und der Mangel an Schuldgefühl. Ähnlich wie bei der Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung umfassten die Kriterien für die dissoziale Persönlichkeitsstörung die Reizbarkeit, die niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, fehlende Reue, Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, nicht mit eingeschlossen seien jedoch Kriterien wie Arglist, Impulsivität und Leichtsinnigkeit (GA 2013, 71). Zur Erfassung der Psychopathy-Kriterien - als mehr oder weniger hervorstechender Bestandteil der dissozialen Persönlichkeitsstörung - werde die Verwendung der PCL-R nach Hare (Psychopathy Checklist Revised; Hare 1991) empfohlen. Das „Psychopathy“ - Konzept stamme überwiegend aus der angloamerikanischen Psychiatrie und praktischen Kriminologie, weise aber auch Überschneidungen mit der „Psychopathie“ der deutschsprachigen Psychiatrietradition auf. „Psychopathy“ als Persönlichkeitskonstrukt sei ein empirisch erprobter Prädiktor (Vorhersagevariable) kriminellen Handelns (insbesondere hinsichtlich der Gewaltkriminalität). Mit Hilfe der - auch von Dr. V - verwendeten PCL-R (PsychopathyChecklist-Revised) könne dieser Prädiktor vergleichbar und gültig erfasst werden. Bedenke man, dass das Konstrukt der Psychopathy über den Lebenslängsschnitt des Erwachsenenalters hinweg beurteilt werden müsse, ergebe sich bei dem Beschwerdegegner ein Gesamtscore von 25 (von möglichen 40), was die Berechtigung der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung unterstreiche (dafür reiche bereits ein Wert über 20), deren Annahme - anders als die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung - eben nicht erfordere, dass es bereits im Kindes- und Jugendalter ähnlich geartete Störungen gegeben haben müsse. Diese vom Senat - nach kritischer Prüfung - geteilte Auffassung des Sachverständigen korrespondiert mit der in der ICD-10 gegebenen Beschreibung der Persönlichkeitsstörungen. In der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2013, F60.- heißt es insoweit (zitiert nach: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2013/index.htm, Unterstreichung durch den Senat): „Persönlichkeitsstörungen treten meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und bestehen während des Erwachsenenalters weiter“. Inhaltlich übereinstimmend heißt es in Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F). 6. Aufl.: „Persönlichkeitsstörungen treten häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter.“ Zur dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.2) wird ausdrücklich hervorgehoben: „Eine Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit und Jugend stützt die Diagnose, muss aber nicht vorgelegen haben.“ Der Sachverständige fasste seine Sicht - den Senat überzeugend - dahingehend zusammen, dass vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlichen Psychopathy-Merkmalen vor allem im Bereich der Emotionalität und der handlungsleitenden Normenverinnerlichung auszugehen sei, obwohl nach der PCL-R nicht das „Vollbild“ einer Psychopathy vorliege. Der von Dr. V ermittelte niedrigere Wert basiert auf einer teilweise nicht nachvollziehbaren (ersichtlich nicht auf die Biografie bezogenen) Bewertung. So bewertete der Sachverständige „Item 1“ wie folgt: „In der gegenwärtigen psychiatrischen Untersuchungsreihe (Unterstreichung durch den Senat) präsentierte Herr X sich ernst und direkt, ohne ‚Macho-Gehabe’ oder ‚ToughGuy-Image’: 0 Punkte“ Der Sachverständige Dr. L merkte dazu - den Senat überzeugend - an: „Wenn die hier vorgenommene Auswertung von dem Summen-Score = 13 abweicht, der im Gutachten vom 28.11.2012 ermittelt wurde, dann hat das mutmaßlich zwei Ursachen. Zum einen vermittelt die im Gutachten vom 28.11.2012 vorgenommene Auswertung den Eindruck, dass es um die Beurteilung des Probanden in der konkreten Situation ginge, nicht aber um die Beurteilung der im Lebenslängsschnitt des Erwachsenenalters zum Ausdruck gekommenen Wesensmerkmale. Zum anderen entsteht der Eindruck, dass das eine oder andere Item missverständlich aufgefasst worden sein könnte. Aus diesem Grunde wird nachfolgend noch einmal im Detail auf die einzelnen Items eingegangen, wobei jeweils in Klammer hinzugefügt wird, wie dieses Item im Gutachten vom 28.11.2012 und in der oben wiedergegebenen Tabelle kodiert wurde. Dies sei hier nur am Beispiel des Items 1 verdeutlicht: „Das Item 1 (oberflächlicher Charme) meint die Tendenz, engagiert, charmant, manchmal auch gefällig in Erscheinung zu treten, wobei ‚psychopathischer Charme’ keinesfalls schüchtern, sondern eher selbstsicher und manchmal auch unkonventionell-direkt daherkommt. Die betreffende Person ist durchaus wortgewandt und wirkt in der Konversation auch kompetent, kann sich einsichtig darstellen, imponiert aber nicht immer glaubwürdig. (0/2)“ Der von Dr. L in Anwendung der „Psychopathy Checklist“ ermittelte höhere Punktwert erscheint danach plausibel. c) Über die Feststellung der mithin anzunehmenden psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG hinaus liegen im Streitfall auch konkrete Umstände in der Person des Beschwerdegegners vor, aus denen in der Gesamtschau eine nach wie vor hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Sexualdelikte abzuleiten ist. aa) Eine Gefährlichkeitsprognose solchen Gewichts konnte freilich nicht allein auf die Anlasstaten selbst gestützt werden, da diese einen bloßen Anknüpfungspunkt für das Merkmal der Gefährlichkeit darstellen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011, a.a.O., Absatz 101 der Entscheidungsgründe). bb) Indes hat der Sachverständige auch insoweit überzeugend dargelegt, dass die in den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit des faktisch unbehandelten Verurteilten gegenwärtig fortbesteht, weshalb im Falle einer Entlassung mit erheblichen und gleichgelagerten Straftaten wie in der Vergangenheit gerechnet werden muss. Dafür spricht zunächst, dass die beschriebene Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen wesentliche Ursache der früher begangenen Straftaten ist, hinter der die situativen Faktoren zurücktreten. Situative „Verwahrlosung und Deprivation“ sind keine taugliche Erklärung für die fortwährenden Rückfälle. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. L darauf hingewiesen, dass der Verurteilte die Situationen, in denen er straffällig wurde, gerade aus seinen Persönlichkeitsauffälligkeiten heraus geschaffen hat. So hat der Verurteilte zuletzt die unterstützenden Bemühungen seines Bruders nach seiner Haftentlassung am 21. März 2000 schon nach wenigen Tagen ohne Not unterlaufen, indem er dessen Wohnung verließ und bereits am 26. März 2000 einen Pkw stahl. Bereits elf Tage nach seiner Haftentlassung und freiwilligen Obdachlosigkeit beging er den erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Vergewaltigung und (vorsätzlicher) Körperverletzung, der letztlich seiner nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu Grunde liegt. Nur zwei Sexualstraftaten - nämlich die vom 29. August und 20. September 1990 - wurden während eines „längeren“, etwa fünf Monate umfassenden Zeitraums in Freiheit begangen. Schon die Vergewaltigung vom 19. Juli 1991 beging er lediglich fünf Wochen nach einer zwischenzeitlichen Untersuchungshaft. Ein Zeitraum der für eine nachhaltige Verwahrlosung aus Sicht des Senats viel zu kurz war. Auch die erste Tat - während des Militärdienstes 1989 - hatte ersichtlich mit Verwahrlosung (im herkömmlichen Sinn) nichts zu tun. Nimmt man hinzu, dass es zu weiteren Straftaten sogar unter Haftbedingungen gekommen ist, verweisen die durchaus unterschiedlichen Tatumstände (und Taten) sowie die zu den Straftaten führenden Verhaltensweisen auf die personalen Bedingungsfaktoren der Delinquenz des Beschwerdegegners. cc) Schon der Sachverständige Dr. V war - wie oben erwähnt - in seinem Gutachten für die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Verurteilten ein hohes Rückfallrisiko besteht. In dem Test Static-99 (revidierte Version, 2003) erreichte der Verurteilte einen Gesamtscore von 8 (von maximal 12) Punkten. Der Static-99 stellt statistische Risikofaktoren für Sexualdelikte allgemein zusammen und dient der Zuordnung des einzelnen Täters zu einer Risikogruppe von Sexualstraftätern, deren Rückfallwahrscheinlichkeit in Zahlen ausgedrückt wird. Bei einem Ergebnis von keinem oder einem Punkt wird von einem niedrigen Risiko, bei 2 oder 3 Punkten von einem moderat-niedrigen Risiko, bei 4 oder 5 Punkten von einem moderat-hohen Risiko und bei 6 oder mehr Punkten von einem hohen Risiko ausgegangen. Mit einem Gesamtscore von 8 Punkten ist der Verurteilte daher der Gruppe von Sexualstraftätern mit dem höchsten Risiko zuzuordnen. Die von dem Sachverständigen Dr. L verwendeten gängigen Prognoseinstrumente HCR-20+3 (zur Risikoabschätzung zukünftigen gewalttätigen Verhaltens) und SVR-20 (zur Beurteilung des Rückfallrisikos speziell bei sexuellen Gewalttätern) be-stätigen mit Gesamtscores von 25 und 22 die Einschätzung einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr durch den Sachverständigen Dr. V. Als besondere Risikomerkmale müssen bei dem Beschwerdegegner neben der bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung der frühere Alkoholmissbrauch, der frühe Bewährungsbruch, sein vielfältige Delinquenz, die enorme Rückfallgeschwindigkeit trotz erlittenen langjährigen Freiheitsentzuges sowie der Gebrauch von Waffen (und gefährlichen Werkzeugen) bei der Begehung der Sexualdelikte gelten. Danach bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten unverändert fortbesteht und weiterhin ein hohes Risiko für die Begehung dem Anlassdelikt vergleichbarer Straftaten - insbesondere Sexualstraftaten gegen beliebige Personen - gegeben ist. Die im Falle einer Entlassung aufgrund der festgestellten Umstände in der Person und dem Verhalten des Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten sind als schwerste Sexualstraftaten im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB zu werten. Der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr kann auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen, insbesondere Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, wirksam begegnet werden. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist daher - auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer - nicht unverhältnismäßig. Die von dem Beschwerdegegner aktuell ausgehende Gefahr ist danach so hoch, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. 5. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB kommt bei dieser Sachlage ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts der bislang noch unzureichenden Bereitschaft des Beschwerdegegners, sich im eigenen Interesse dauerhaft und kooperativ auf das Behandlungsangebot der Vollzugsanstalt einzulassen, kann von einer tragfähigen Erwartung, der Beschwerdegegner werde - eingebunden in ein externes Risikomanagement - außerhalb des Vollzuges keine schwer-sten Sexualdelikte mehr begehen, nach dem Vorstehenden jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Rede sein. Als prognostisch eher ungünstig wertet der Senat in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass der Verurteilte die einzeltherapeutischen Gespräche mit dem Diplom-Psychologen Y abgebrochen hat, weil diese ihm aufgrund des vertraulichen Therapiekonzepts (vordergründig) gegenüber den Vollstreckungsgerichten „nichts bringen“. Bei alledem war sich der Senat des Umstandes bewusst, dass sich das Verhalten des Untergebrachten im Vollzug - wie dieser im Anhörungstermin vor dem Senat zu Recht hervorgehoben hat - nach der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 geändert hat. Zur Begehung weiterer Straftaten und aggressiven Verhaltensweisen ist es seitdem nicht mehr gekommen. Zudem hat der Verurteilte etwa durch die Aufnahme der Gespräche mit Herrn Y durchaus gezeigt, dass er willens und in der Lage ist, Behandlungsangebote im Vollzug der Sicherungsverwahrung zu nutzen, mag seine Motivation, wie der zwischenzeitliche Abbruch der Gespräche deutlich macht, auch noch brüchig sein. Ebenso verliefen auch erste Ausführungen beanstandungslos. Zu Recht haben beide Sachverständige im Anhörungstermin aber darauf hingewiesen, dass der Verurteilte eher am Anfang einer Entwicklung als an deren Ende stehe. Ihn dabei zu fördern und zu motivieren, ist Aufgabe der Anstalt. Die durchaus positiven Ansätze fortzuschreiben und Behandlungsangebote tatsächlich wahrzunehmen, kommt dabei aber allein dem Verurteilten zu. 6. Eine Anmerkung des Sachverständigen Dr. L aufgreifend, regt der Senat abschließend an, gegebenenfalls kurzfristig erneut über eine mögliche Aufnahme des Untergebrachten in der Soziatherapeutischen Anstalt zu entscheiden, um eine tragfähige Tatsachengrundlage für ein weitergehendes Behandlungskonzept zu entwickeln. III. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die Landeskasse Berlin zu tragen, weil kein anderer dafür haftet (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 473 Rdn. 2).