Beschluss
2 Ws 3/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Um die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine Sozialtherapeutische Anstalt sachgerecht beurteilen zu können, ist es erforderlich, sich insgesamt mit der Persönlichkeit des Antragstellers, dem Therapieverhalten und dem Therapieverlauf auseinanderzusetzen.(Rn.20)
2. Ein therapiegerichteter Vollzug im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert es, dass sich die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung mit dem Therapiebedarf des Untergebrachten besonders auseinandersetzt.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 8. November 2011 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2010 aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 26. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
4 Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
5. Der Gegenstandswert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um die Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine Sozialtherapeutische Anstalt sachgerecht beurteilen zu können, ist es erforderlich, sich insgesamt mit der Persönlichkeit des Antragstellers, dem Therapieverhalten und dem Therapieverlauf auseinanderzusetzen.(Rn.20) 2. Ein therapiegerichteter Vollzug im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert es, dass sich die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung mit dem Therapiebedarf des Untergebrachten besonders auseinandersetzt.(Rn.24) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 8. November 2011 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2010 aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 26. Mai 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. 4 Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in beiden Rechtszügen. 5. Der Gegenstandswert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist nach Verbüßung einer 13-jährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Totschlags seit dem 14. April 2006 in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Bis zum 28. Januar 2010 befand er sich in der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt W. im Freistaat Sachsen. Aufgrund Bescheides der Justizvollzugsanstalt W. wurde er am 28. Januar 2010 zunächst in die Justizvollzugsanstalt H. - Sozialtherapeutische Anstalt - verlegt. Wegen seiner ablehnenden Haltung wurde er am 21. April 2010 in die Justizvollzugsanstalt B. - Abteilung für Sicherungsverwahrte - verlegt. Diese Verlegungen sind nicht Verfahrensgegenstand. Am 26. Mai 2010 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Verlegung in die seiner Ansicht nach zuständige Sozialtherapeutische Anstalt W.. Die Voraussetzungen für eine Verlegung nach § 9 Abs. 2 StVollzG lägen vor. Sein Mandant habe zugestimmt und die sozialtherapeutischen Mittel trügen zu dessen Resozialisierung bei. Der für die Resozialisierung erforderliche enge Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne in der Justizvollzugsanstalt B. nicht gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin wies den Antrag am 6. September 2010 zurück. In der Sozialtherapeutischen Anstalt H. habe der Antragsteller an einer Vorbereitungsgruppe der Aufnahmeabteilung teilnehmen sollen, um seine Behandlungsmotivation und individuellen therapeutischen Möglichkeiten zu klären. Er habe sich dagegen entschieden und eine ablehnende, bis heute andauernde Haltung bezogen. Die therapeutische Behandlung des Antragstellers sei angezeigt, umso mehr, als er wegen seiner mäßigen intellektuellen Fähigkeiten von der 19-monatigen Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt W. „eher nicht“ habe profitieren können und sich in wesentlichen Teilen als unzugänglich für therapeutische Angebote erwiesen habe. Ihm stünden monatlich vier Besuchsstunden zur Verfügung; Besuchsüberstellungen seien nicht ausgeschlossen; es könne regelmäßiger Brief- und Telefonkontakt erfolgen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. September 2010. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller seinen Vortrag vertieft. In den Justizvollzugsanstalten T. und W. habe er einmal monatlich Besuch von seinen Angehörigen empfangen. Das sei in der Justizvollzugsanstalt B. nicht realisierbar, denn die Angehörigen müssten für die Besuchszeit die Betreuung geistig behinderter Personen sicher stellen. Die längere Fahrtzeit nach B. erschwere dies. Besuchsüberstellungen seien unzureichend. Es stünden zudem Entlassungsvorbereitungen an, weshalb der Antragsteller heimatnah zu verlegen sei. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Der Antragsteller könnte voraussichtlich jeden zweiten Monat in die Justizvollzugsanstalt T. überstellt werden und wäre während dessen jeweils 14 Tage nicht in der Justizvollzugsanstalt B.. Der Antragsteller sei in der Justizvollzugsanstalt W. zwar regelmäßig, nicht aber monatlich besucht worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Nach Ansicht der Strafvollstreckungskammer lägen Voraussetzungen für die Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt nach §§ 9 Abs. 2, 130 StVollzG nicht vor, weil der Antragsteller an einer derartigen Behandlung nicht mehr interessiert sei. Auch in der Justizvollzugsanstalt W. habe der Antragsteller entgegen seiner Behauptung nicht von der 19-monatigen Therapie profitieren können, sondern sich in wesentlichen Teilen als therapeutisch unzugänglich erwiesen. Eine Verlegung gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 130 StVollzG komme nur in Betracht, wenn dadurch die Behandlung des Sicherungsverwahrten oder seine Wiedereingliederung gefördert werde. Dass eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W. die Behandlung fördere, sei nicht ersichtlich, weil der Antragsteller auch in der Vergangenheit davon nicht profitiert habe. Den Erschwernissen der Besuchsdurchführung könne durch die regelmäßige Überstellung in die Justizvollzugsanstalt T. entgegen gewirkt werden, was der Antragsteller aber derzeit nicht wünsche. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Stendal sowie der Bescheid der Antragsgegnerin verletzen sachliches Recht (§ 116 Abs. 2 StVollzG). 1. Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Strafvollstreckungskammer und der Antragsgegnerin, soweit sie die Justizvollzugsanstalt B. als zuständige Vollzugseinrichtung ansehen. Ein Sicherungsverwahrter ist gemäß § 152 Abs. 1 StVollzG nach den Vorgaben des von der Landesjustizverwaltung aufgestellten Vollstreckungsplans einer Justizvollzugsanstalt zuzuweisen. Für den Antragsteller ergibt sich die zuständige Vollzugseinrichtung unmittelbar aus der Verwaltungsvereinbarung des Freistaates Sachsen mit dem Land Sachsen-Anhalt über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. November 2008, sowie dem Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen in der Fassung vom 4. Januar 2010, zuletzt geändert am 31. Januar 2012. In der Verwaltungsvereinbarung hat der Freistaat Sachsen mit dem Land Sachsen-Anhalt eine Vollzugsgemeinschaft (§ 150 StVollzG) gebildet und die Justizvollzugsanstalt B. zur Aufnahme der aus dem Freistaat stammenden Sicherungsverwahrten bestimmt. Die Vollzugsvereinbarung umfasst auch die Unterbringung von Sicherungsverwahrten zur sozialtherapeutischen Behandlung in einer entsprechenden Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt. Zuständig hierfür ist nach dem Vollstreckungsplan des Landes Sachsen-Anhalt die Justizvollzugsanstalt H. - Sozialtherapeutische Anstalt. Der Antragsteller befindet sich demnach in der für ihn vorgesehenen Anstalt, aus der er nur verlegt werden kann, wenn ein gesetzlicher Grund dafür gegeben ist. 2. Die Ablehnung der Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt (§ 9 Abs. 2 StVollzG) durch die Antragsgegnerin und die diesbezügliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sind nicht frei von Rechtfehlern. Gemäß §§ 130, 9 Abs. 2 Satz 1 StVollzG kann ein Sicherungsverwahrter in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu seiner Resozialisierung angezeigt sind. Zwar ist nach den landgerichtlichen Feststellungen, die auf den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid sowie in der Antragserwiderung beruhen, eine Behandlung des Antragstellers in einer Sozialtherapeutischen Anstalt grundsätzlich angezeigt (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 2, StVollzG). Auch bei Therapiebedürftigkeit besteht aber grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Verlegung in eine (bestimmte) sozialtherapeutische Anstalt, sondern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde (OLG Celle NStZ 2000, 167; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 9 Rn. 16). a) Die ablehnende Haltung des Antragstellers gegenüber therapeutischen Angeboten in der Sozialtherapeutischen Anstalt H. kann durchaus tragfähiger Grund sein, eine Verlegung trotz grundsätzlich vorhandenen Behandlungsbedarfes abzulehnen, sofern diese Haltung Ausdruck einer Behandlungsunfähigkeit aufgrund einer auf Dauer angelegten und nicht korrigierbaren Verweigerung der Mitarbeit ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 249, 350). Die dem zugrunde liegende Frage nach der Behandlungs(un)willigkeit des Antragstellers ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch eine prognostische Einschätzung der Vollzugsbehörde auszufüllen (vgl. OLG Celle NStZ 2000, 167; NStZ-RR 2007, 284; OLG Hamm NStZ 2008, 344, 345; Arloth a.a.O. § 9 Rn. 9). Wegen des Beurteilungsspielraums der Vollzugsbehörde unterliegen die Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 StVollzG nur eingeschränkter Kontrolle. Die gerichtliche Prüfungskompetenz ist darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet hat (OLG Hamm a.a.O., S. 345; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 22). aa) Soweit sich die Kammer in ihrer Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass der Antragsteller in der Sozialtherapeutischen Anstalt W. nicht von der dortigen Therapie habe profitieren können, sondern sich in wesentlichen Teilen als unzugänglich für therapeutische Angebote erwiesen habe, weicht sie allerdings vom Sinngehalt der entsprechenden Erklärungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 6. September 2010 und in der Antragserwiderung vom 12. November 2010 zu Ungunsten des Antragstellers ab. Die Antragsgegnerin hat die bisherigen Defizite im Behandlungsprozess nicht als Argument gegen die Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt, sondern als Beleg für den Behandlungsbedarf gewertet. Die Kammer ergänzt damit die Erwägungen der Antragsgegnerin um eigene. Dies ist dem Gericht aber aus den vorgenannten Gründen verwehrt. bb) Insgesamt lassen die Ausführungen der Kammer besorgen, dass sie die Überprüfung des angegriffenen Bescheides wie die Antragsgegnerin maßgeblich an einzelnen Kriterien ausgerichtet und - anders als von ihr abstrakt formuliert - nicht den bisherigen Verlauf des Therapieprozesses als Ganzes ihrer Betrachtung zugrunde gelegt hat. Die Darstellung der Kammer erweist sich, wie auch der Bescheid der Antragsgegnerin und die Antragserwiderung, als lückenhaft. Wesentliche tatsächliche Umstände und rechtliche Gesichtspunkte bleiben unerörtert. Weder die Strafvollstreckungskammer noch die Antragsgegnerin haben festgestellt, dass die ablehnende Haltung des Antragstellers gegenüber den therapeutischen Maßnahmen auf einer dauernden und nicht korrigierbaren Verweigerung zur Mitarbeit beruht und deshalb das Behandlungsziel unerreichbar sein könnte. Schwankungen in der Motivation und Mitarbeit gehören zur Entwicklung eines jeden Klienten in der Psychotherapie (vgl. Egg in Schwind/ Böhm/ Jehle/ Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 9 Rn. 17). Auf sie ist ebenso wie auf sonstige Rückschläge mit therapeutischen Mitteln einzugehen. Die Anstalt ist gerade bei Sicherungsverwahrten gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 130 StVollzG verpflichtet, die Behandlungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern (BVerfG Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, NJW 2011, S. 1931, 1939 Rn. 114). Eines Eingehens auf die Gründe der Weigerungshaltung bedurfte es hier umso mehr, als der Antragsteller seine ablehnende Haltung erst eingenommen hat, nachdem er aus ausschließlich vollzugsorganisatorischen Gründen (§§ 150, 152 StVollzG) von der heimatnahen Sozialtherapeutischen Anstalt W. in die entferntere Aufnahmeabteilung der Sozialtherapeutischen Anstalt H. verlegt worden war. Vor seiner Verlegung nach H. hatte der Antragsteller, wenn auch mit begrenztem Erfolg, über einen Zeitraum von 19 Monaten an den therapeutischen Maßnahmen teilgenommen, ohne dass insoweit die Antragsgegnerin eine Weigerungshaltung des Antragstellers festgestellt hätte. Weder die Antragsgegnerin noch die Strafvollstreckungskammer haben bei ihren Entscheidungen erkennbar geprüft, dass die ablehnende Haltung des Antragstellers eine, wenn auch unangemessene, aber in seiner (behandlungsbedürftigen) Persönlichkeit wurzelnde Reaktion auf Konfliktsituationen und Beziehungsabbrüche infolge der Verlegung nach Sachsen-Anhalt sein könnte. Zur sachgerechten Ausfüllung des Beurteilungsspielraumes und daran anknüpfenden Ermessensausübung ist es erforderlich, sich insgesamt mit der Persönlichkeit des Antragstellers, dem bisherigen Therapieverhalten und dem Therapieverlauf sowie den Gründen seiner Verweigerungshaltung auseinanderzusetzen. Um eine Verlegungsentscheidung auf möglichst vollständiger Tatsachengrundlage treffen zu können, ist dabei auch auf die Behandlung in W., insbesondere die Motivation des Antragstellers, einzugehen. Gegebenfalls wäre hierzu eine Stellungnahme der Sozialtherapeutischen Anstalt W. einzuholen gewesen. Die ablehnende Haltung des Antragstellers nach seiner Verlegung stellt insoweit nur einen Aspekt der in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Umstände dar. Die unterlassene Einholung oder nicht erkennbare Berücksichtigung diesbezüglicher Einschätzungen des Psychologischen und Sozialen Dienstes der Sozialtherapeutischen Anstalt H., der Justizvollzugsanstalt B. und der Sozialtherapeutischen Anstalt W. durch die Antragsgegnerin, aber auch durch die Kammer, genügen daher nicht den an die Sachverhaltsermittlung zu stellenden Anforderungen. Bereits diese Mängel führen zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin und des Beschlusses des Landgerichts. b) Darüber hinaus ist der angegriffenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin auf der Rechtsfolgenseite ihrer Ermessensentscheidung die Notwendigkeit eines therapiegerichteten Vollzuges der Sicherungsverwahrung berücksichtigt hat. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz eines therapiegerichteten Vollzuges der Sicherungsverwahrung in dieser Prägnanz und Bestimmtheit erst nach Erlass des angegriffenen Bescheides formuliert hat (vgl. BVerfG a.a.O., S. 1938f. Rn. 113ff.), ist er gleichwohl bei der gerichtlichen Überprüfung der Vollzugsentscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu korrigieren. Zwar ist die Schaffung eines neuen Regelungskonzeptes beim Vollzug der Sicherungsverwahrung in erster Linie Aufgabe des Landesgesetzgebers (BVerfG a.a.O., S. 1941 Rn. 130). Aber auch vor der gesetzlichen Neuregelung ist bei der behördlichen wie gerichtlichen Rechtsanwendung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Maßregel in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) des Betroffenen handelt. Gemessen daran verlangt ein auf Therapie gerichteter Vollzug der Sicherungsverwahrung, dass sich die Justizvollzugsanstalt spätestens im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 StVollzG mit dem Therapiebedarf des Untergebrachten besonders auseinandersetzt und erkennbar berücksichtigt, dass oftmals eine langjährige und kontinuierliche, wenn auch von gelegentlichen Rückschlägen unterbrochene, psychologische oder sozialtherapeutische Behandlung die einzige Chance des Untergebrachten darstellt, jemals wieder in Freiheit zu gelangen oder Vollzugslockerungen zu erfahren. Wegen den schwerwiegenden psychischen Auswirkungen, die eine zeitlich unbestimmte Freiheitsentziehung haben, ist ihm ein Behandlungs- und Betreuungsangebot anzubieten, das nach Möglichkeit eine realistische Entlassungsperspektive eröffnet. Sofern nötig, muss ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot entwickelt und dem Sicherungsverwahrten auch nahe gebracht werden. Dabei muss, insbesondere mit zunehmender Vollzugsdauer, sichergestellt sein, dass mögliche Therapien nicht nur deshalb unterbleiben, weil sie im Hinblick auf Aufwand und Kosten über das standardisierte Angebot der Anstalten hinausgehen (BVerfG a.a.O., S. 1938 Rn. 113). Diese Umstände sind bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag zu berücksichtigen und in der Begründung des Bescheides zu erörtern. 3. Soweit das Landgericht den Bescheid der Antragsgegnerin unbeanstandet gelassen hat, indem sie ihn auf §§ 130, 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gestützt hat, ist dies ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei. Grundsätzlich gehen bei einer Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt die Regelungen des § 9 StVollzG als speziellere Normen denen des § 8 StVollzG vor (OLG Celle NStZ 1981, 196; Calliess/ Müller-Dietz a.a.O. § 8 Rn. 2; Arloth a.a.O. § 8 Rn. 3). Da der Antragsteller nicht nur die Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt, sondern in eine nach dem Vollstreckungsplan unzuständige, aber heimatnähere Anstalt begehrt, ist hier bei der Prüfung zusätzlich § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG heranzuziehen. Gemäß §§ 130, 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG kann ein Sicherungsverwahrter abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständig Anstalt verlegt werden, wenn hierdurch die Behandlung Untergebrachten gefördert wird. Hieraus folgt jedoch kein Rechtsanspruch des Untergebrachten auf eine Verlegung, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die familiären Beziehungen für das Resozialisierungsziel, auf das nicht nur der Strafvollzug, sondern auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung von Verfassungs wegen auszurichten ist, wesentliche Bedeutung haben und der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen einer Resozialisierung und Eingliederung fördern (BVerfG StV 2007, 201 = NStZ-RR 2006, 325; StV 2008, 424, 425 jeweils m.w.N.; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007, 1 Ws 334-336/07, Juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2008, 1 VAs 26/08, Juris Rn. 9; OLG Naumburg Beschluss vom 25. November 2010, 1 Ws 591/10). Bei der Ausgestaltung des Vollzuges muss daher auch mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse versucht werden, Belastungen und Gefährdungen der familiären Beziehungen entgegenzuwirken, um schädlichen Auswirkungen einer Freiheitsentziehung im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfG StV 2007, 201 m.w.N.; OLG Jena a.a.O.). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen genügen die Entscheidungen des Landgerichts und der Antragsgegnerin nicht. a) Bedenken begegnet die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bereits, soweit sie ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass die Verlegung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt W. dessen Behandlung fördere. Die Antragsgegnerin hat eine derartige Wertung weder im angegriffenen Bescheid, noch in der Antragserwiderung vorgenommen, sondern im wesentlichen auf die Möglichkeit familiärer Kontakte durch Besuchsüberstellungen und Brief- und Telefonverkehr abgestellt. Indem die Kammer die fördernde Wirkung gänzlich verneint, sie in einem entscheidungserheblichen Punkt ihre Erwägungen anstelle der Antragsgegnerin und verändert damit in unzulässiger Weise die Grundlagen deren Ermessenentscheidung (vgl. Calliess/ Müller-Dietz a.a.O. § 115 Rn. 20; Arloth a.a.O. § 115 Rn. 13, jeweils m.w.N.). b) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller entgegen seiner Behauptung in der Justizvollzugsanstalt W. nicht häufiger als jeden zweiten Monat von seinen Angehörigen besucht worden sei, hat sie gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§§ 120 StVollzG, 244 Abs. 2 StPO) verstoßen. Die Kammer durfte nicht lediglich den Vortrag der Antragsgegnerin zugrunde legen, sondern war verpflichtet, diesen aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Umstand von Amts wegen aufzuklären (Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 115 Rn. 3 m.w.N.). c) Die vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren eingeführten Umstände des konkreten Einzelfalls blieben im Wesentlichen unerörtert. Insbesondere sind weder das Landgericht noch die Antragsgegnerin auf die im Schreiben vom 16. Februar 2010 von seinen Angehörigen vorgetragenen eingeschränkten zeitlichen Besuchsmöglichkeiten durch die Pflege zweier schwerstbehinderter Personen eingegangen. d) Wenn eine Verlegung unter Hinweis auf die Möglichkeit von Besuchsüberstellungen abgelehnt werden soll, ist auch zu prüfen, ob die Besuchsüberstellungen als Dauerlösung zur Aufrechterhaltung eines dem Resozialisierungsinteresse des Sicherungsverwahrten entsprechenden Kontakts überhaupt geeignet sind (BVerfG StV 2007, 201, 203 - insoweit in NStZ-RR 2006, 325 nicht abgedruckt; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2008, 1 VAs 26/08, Juris Rn. 10; vgl. Callies/ Müller-Dietz a.a.O. § 8 Rn. 4) oder ob eine Verlegung zur Wahrung des Resozialisierungs- und Behandlungsinteresses sachgerechter als häufige Besuchsüberstellungen sind (vgl. Freise/Lindner in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 8 Rn. 6, 15; Freise in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl., § 8 Rn. 11, 15). In diesem Zusammenhang hätte es der Aufklärung und Erörterung bereits durch die Antragsgegnerin bedurft, welche Auswirkungen mögliche Besuchsüberstellungen in die Justizvollzugsanstalt T. auf das Resozialisierungsinteresse des Antragstellers, insbesondere die auch nach Ansicht der Antragsgegnerin grundsätzlich angezeigte therapeutische Behandlung, hätten. Insoweit liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass eine Abwesenheit des Antragstellers von jeweils 14 Tagen in einem Abstand von zwei Monaten ohne nachteiligen Einfluss auf die vollzugliche Behandlung des Antragstellers, namentlich die Durchführung und Ergebnisse therapeutischer Maßnahmen, bleibt. Ob die Antragsgegnerin diesbezüglich zugunsten einer Überstellung (§ 8 Abs. 2 StVollzG) erwogen hat, den Antragsteller zur Verkürzung der Abwesenheits- und Transportdauer mit Einzel- statt mit dem üblichen Sammeltransport zu überstellen, ist nicht ersichtlich. Auch im Rahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist bei der Ermessenentscheidung zu beachten, dass sich eine vom Untergebrachten begehrte Verlegung in eine unzuständige Anstalt im Einzelfall als sachgerecht erweisen kann, um einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 a.a.O.). Eine Verlegung ist namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn es nur auf diese Weise gelingt, die Behandlungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern bzw. die bestehende ablehnende Therapiehaltung abzubauen. Auf diese Umstände einzugehen, bestand hier besonderer Anlass, weil der Antragsteller seine ablehnende Haltung gegenüber den diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erst nach seiner Verlegung in die heimatfernere Sozialtherapeutische Anstalt H. eingenommen hatte. Auch insoweit wirken sich die bereits oben [Nr. 2 Buchst. a] genannten Aufklärungs- und Darlegungsmängel aus. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Da die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf die Ablehnung therapeutischer Maßnahmen durch den Antragsteller sowie die von ihr für gleichwertig erachteten Besuchsüberstellungen in die Justizvollzugsanstalt T. gestützt hat, bedurften aus ihrer Sicht etwaige vollzugsorganisatorische oder sonstige vollzugliche Gründe aus der Sphäre der Justizvollzugsanstalt W., welche der begehrten Verlegung wegen Unvereinbarkeit mit den Erfordernisses eines geordneten Strafvollzuges entgegenstehen könnten, keiner Erörterung. Ob aus solchen Gründen eine Verlegung in eine unzuständige Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen durch die Antragsgegnerin abgelehnt werden könnte, brauchte der Senat daher nicht zu bewerten und wäre ohnedies mangels Tatsachengrundlage unmöglich. Allerdings wäre eine ablehnende Entscheidung, die sich ungeachtet etwaiger für eine Verlegung sprechenden sachlichen Gesichtspunkte ohne Abwägung des Resozialisierungsinteresses des Untergebrachten und den jeweiligen Behandlungsangeboten mit den vollzugsorganisatorischen Belangen allein auf die in der Verwaltungsvereinbarung geregelte Zuständigkeitsbestimmung stützt, mit dem Gesetz unvereinbar (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2008, 2 Ws 770/07 Vollz, Juris Rn. 17ff. - insoweit in StV 2009, 205 nicht abgedruckt; BVerfG StV 2007, 201, 202f.; Urteil vom 4. Mai 2011 a.a.O., S. 1938 Rn. 113). b) Eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen setzt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 StrVollstrO die Zustimmung der obersten Behörde des Freistaats Sachsen voraus. Verweigert die oberste Aufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen die Aufnahme des Antragstellers, so ist dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (BGH NStZ-RR 2002, 26, 27; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315, 316; KG NStZ-RR 2007, 124, 125; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011, 2 Ws 228/11, Juris Rn. 4 m.w.N; Freise/ Lindner a.a.O., § 109 Rn. 8 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 464d, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seines Verpflichtungsantrages unterlegen ist, erachtet der Senat es für unbillig, ihm mit den Verfahrenskosten und notwendigen eigenen Auslagen zu belasten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.