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Beschluss

19 W 18/22

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0307.19W18.22.00
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Leitsätze
1. Für die Festsetzung der Umsatzsteuer auf erstattungsfähige Kosten genügt gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO auch bei einem (erfolglos) auf Unterlassung in Anspruch genommenen GmbH-Geschäftsführer dessen Erklärung, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Für umfangreiche steuerrechtliche Prüfungen ist kein Raum. Auf materiell-rechtliche Einwendungen kommt es im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an.(Rn.19) 2. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Parteien und sind nur einige von ihnen vorsteuerabzugsberechtigt bzw. haben die entsprechende Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben, erfolgt die Aufteilung der Umsatzsteuer nach Kopfteilen.(Rn.23) 3. Die Voraussetzungen einer Mehrvertretungsgebühr i.S.v. Nr. 1008 RVG-VV bei einem Vorgehen gegen mehrere GmbH-Geschäftsführer liegen nicht vor, wenn es um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann. Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands.(Rn.29) 4. Ein Anspruch auf Kosten für jeden einzelnen Auftraggeber, berechnet aus dem jeweiligen Streitwert, besteht nicht. Vielmehr müssten die (obsiegenden) Antragsgegner die Anwaltskosten aus dem Gesamtstreitwert berechnen und könnten insgesamt nicht mehr als diese Summe verlangen. Ob die vom Prozessgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Streitwertfestsetzung richtig ist oder nicht, hat weder die Rechtspflegerin noch der zuständige Beschwerdesenat zu überprüfen.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 5 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 6.12.2021 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 12% und die Antragsgegner zu 1 bis 5 zu 88% zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.255,44 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Festsetzung der Umsatzsteuer auf erstattungsfähige Kosten genügt gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO auch bei einem (erfolglos) auf Unterlassung in Anspruch genommenen GmbH-Geschäftsführer dessen Erklärung, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Für umfangreiche steuerrechtliche Prüfungen ist kein Raum. Auf materiell-rechtliche Einwendungen kommt es im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an.(Rn.19) 2. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Parteien und sind nur einige von ihnen vorsteuerabzugsberechtigt bzw. haben die entsprechende Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben, erfolgt die Aufteilung der Umsatzsteuer nach Kopfteilen.(Rn.23) 3. Die Voraussetzungen einer Mehrvertretungsgebühr i.S.v. Nr. 1008 RVG-VV bei einem Vorgehen gegen mehrere GmbH-Geschäftsführer liegen nicht vor, wenn es um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann. Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands.(Rn.29) 4. Ein Anspruch auf Kosten für jeden einzelnen Auftraggeber, berechnet aus dem jeweiligen Streitwert, besteht nicht. Vielmehr müssten die (obsiegenden) Antragsgegner die Anwaltskosten aus dem Gesamtstreitwert berechnen und könnten insgesamt nicht mehr als diese Summe verlangen. Ob die vom Prozessgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Streitwertfestsetzung richtig ist oder nicht, hat weder die Rechtspflegerin noch der zuständige Beschwerdesenat zu überprüfen.(Rn.33) Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 5 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 6.12.2021 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 12% und die Antragsgegner zu 1 bis 5 zu 88% zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.255,44 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller beantragte im Mai 2021 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner. Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein Inkassounternehmen, die Antragsgegner zu 2 bis 5 sind deren Geschäftsführer. Den Streitwert schätzte der Antragsteller bezüglich der beiden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auf 40.000 EUR, wobei er darauf hinwies, dass die gegen die Geschäftsführer gerichteten Unterlassungsansprüche „selbständige Streitwerte“ seien und hinzukämen, da es sich nicht um denselben Gegenstand wie gegen die juristische Person handele. Mit Beschluss vom 1.6.2021 wies das Landgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Den Gegenstandswert setzte es in dem Beschluss auf 13.300 EUR fest. In den Gründen heißt es, dass die Kammer von einem Hauptsachewert von 10.000 EUR pro Antrag ausgehe und wegen des einstweiligen Rechtsschutzes einen Abschlag von einem Drittel vornehme. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 8.6.2021 zugestellt worden. An die Antragsgegner ist er am 1.6.2021 formlos abgeschickt worden. Gegen den Beschluss legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die das Kammergericht mit Beschluss vom 3.11.2021 zurückwies. Mit Schriftsatz vom 13.7.2021 haben die Antragsgegner Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO beantragt. Geltend gemacht wird darin eine 1,3-Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug sowie eine 1,2-Mehrvertretungsgebühr, beides aus einem Streitwert von 13.300 EUR. Ferner wird 19% Umsatzsteuer anteilig mit 4/5 beantragt, da die Antragsgegnerin zu 1 vorsteuerabzugsberechtigt sei, die Antragsgegner zu 2 bis 5 hingegen nicht (Bl. 121 d.A.). Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG nicht anfalle, da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht denselben Gegenstand beträfen. Daraufhin haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8.9.2021 hilfsweise für die Antragsgegner zu 2 bis 5 die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr von 0,9 beantragt. Ferner haben sie hilfshilfsweise für die Antragsgegner zu 2 bis 5 jeweils die Festsetzung von Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR beantragt, wobei jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie Umsatzsteuer geltend gemacht wird. Mit Schriftsatz vom 26.11.2021 haben die Antragsgegner zudem Kostenfestsetzung hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz beantragt und hierbei eine 0,5-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Mehrvertretungsgebühr sowie anteilige Umsatzsteuer von 4/5 zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 6.12.2021 hat das Landgericht die vom Antragsteller an die Antragsgegner zu 1 bis 5 zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.534,93 EUR festgesetzt (Bl. 164 f. d.A.). Die Erhöhungsgebühren hat es dabei abgesetzt, da die Unterlassungsansprüche gegen die GmbH und ihre gesetzlichen Vertreter nebeneinander stünden und nicht denselben Gegenstand beträfen. Auch den hilfsweise gestellten Anträgen könne nicht entsprochen werden, da die Gebühren des Rechtsanwalts, der in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände vertrete, sich nach dem aus den jeweiligen Teilstreitwerten gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Gesamtwert berechne. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 9.12.2021 und den Antragsgegnern am 17.12.2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 hat der Antragsteller gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die zu erstattenden Kosten auf 1.264 EUR festzusetzen. Er rügt dabei die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihm die Anträge vom 8.9.2021 und 26.11.2021 nicht bekanntgegeben worden seien. Ferner macht er geltend, dass die Umsatzsteuer insgesamt abzusetzen sei. Die Antragsgegnerin sei in sämtlichen Unterlassungssachen vorsteuerabzugsberechtigt. Dies gelte auch für die mit in Anspruch genommenen Geschäftsführer. Abzustellen sei darauf, ob die Geschäftsführer als Privatpersonen oder nur im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für das Unternehmen in Anspruch genommen würden. Im letztgenannten Fall seien sie vorsteuerabzugsberechtigt. Vorliegend folge die Haftung der Geschäftsführer aus ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als Organ der Gesellschaft, ihre Haftung sei ausschließlich ihrem wirtschaftlichen Bereich für das Unternehmen zuzuordnen, eine Aufspaltung sei unzulässig. Mit Schriftsatz vom 29.12.2021 haben die Antragsgegner Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie verfolgen damit die Haupt- und Hilfsanträge aus dem Kostenfestsetzungsverfahren weiter. Die Antragsgegner meinen, dass sowohl dieselbe Tätigkeit als auch ein einheitlicher Gegenstand vorliege und damit die Voraussetzungen für die Erhöhungsgebühr gegeben seien. Die Ausführungen des Landgerichts würden verkennen, dass die Zuwiderhandlung durch die Antragsgegner nur gemeinsam begangen werden könne. Sähe man dies anders, würde § 15 Abs. 2 RVG eingreifen und könnte jede Partei die Gebühren gesondert verlangen, wie es mit den Hilfsanträgen geltend gemacht werde. Soweit das Landgericht meint, dass dabei ein abweichender Streitwert zu berücksichtigen sei, verkenne es, dass das Landgericht den Streitwert einheitlich auf 13.300 EUR festgesetzt habe. Dies sei im Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Würde man § 22 Abs. 1 RVG anwenden, würde sich ein Streitwert von 66.500 EUR ergeben, der eine entsprechend höhere Kostenfestsetzung rechtfertigen würde. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.1.2022 ergänzend Stellung genommen. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 18.1.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 31.1.2022 und 9.2.2022 ergänzend Stellung genommen. Auf den Inhalt wird verwiesen. II. Beschwerde und Anschlussbeschwerde haben keinen Erfolg. Die vom Landgericht vorgenommene Kostenfestsetzung hält den gegen sie angeführten Beanstandungen stand. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen, da das Landgericht die vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffene Umsatzsteuer zu Recht in der Kostenfestsetzung berücksichtigt hat. a) Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine solche Erklärung liegt vor, und zwar sowohl im Kostenfestsetzungsantrag vom 13.7.2021 für die erste Instanz (Bl. 120 d.A.) als auch im ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag vom 26.11.2021 für die Beschwerdeinstanz (Bl. 162 d.A.). Auf die dagegen vom Antragsteller erhobenen materiell-rechtlichen Einwände kommt es im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil v. 26.10.2016, IV ZR 34/16 Rn. 6 m.w.N.) sowie nach der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Senats (vgl. Senat, Beschluss v. 16.7.2020, 19 W 8/20) werden materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nach der eindeutigen Regelung in § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO soll für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer allein die Erklärung der Partei maßgeblich sein. Hiermit wird unter anderem der Zweck verfolgt, das auf Zügigkeit und Praktikabilität hin angelegte Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Klärung steuerrechtlicher Fragen zu belasten (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020, ZPO § 104 Rn. 20 n.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 17.2.1995, 1 BvR 697/93). Beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein streng formalisiertes Verfahren, in dem materiell-rechtliche Einwände regelmäßig nicht zu prüfen sind; diese sind vielmehr sodann im Klagewege geltend zu machen (so explizit zur Umsatzsteuer BGH v. 26.10.2016, IV ZR 34/16, Rn. 6). Im vorliegenden Fall hätte der Antragsteller dann ggf. - die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zur Umsatzsteuer unterstellt - einen Anspruch aus § 812 BGB wegen zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer, den er klageweise geltend machen könnte und müsste. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. BGH, Beschluss v. 11.2.2003, VIII ZB 92/92, Rn. 8). Eine Entkräftung oder eine solche offensichtliche Unrichtigkeit ist vorliegend nicht gegeben. Welche Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug gelten, wenn wie vorliegend natürliche Personen, die selbst unstreitig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen werden, ist eine Frage, die einer näheren Prüfung des materiellen Steuerrechts bedarf, die im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht erfolgen soll. Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 4.5.2006, 23 W 5/06) verweist, geht es dabei um die Frage des Vorsteuerabzugs bei Rechtsanwälten, also um eine Konstellation, die hier nicht gegeben ist und sich deshalb entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt. So ging es in dem Fall des OLG Düsseldorf um die Frage, ob für die Leistung des sich selbst vertretenen Rechtsanwalts überhaupt Umsatzsteuer anfällt. Dies hängt beim sich selbst vertretenen Rechtsanwalt von der Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Tätigkeit ab. Der Anfall von Umsatzsteuer ist vorliegend aber unzweifelhaft, da hier von den Antragsgegnern ein Rechtsanwalt beauftragt wurde, der für seine zu erbringenden Leistungen umsatzsteuerpflichtig ist. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Partei, die diese Rechtsanwaltskosten an ihren Anwalt zu bezahlen hat, die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen kann. Wenn die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist, handelt es sich bei der geschuldeten Umsatzsteuer nur um einen „Durchlaufposten“, so dass diese Kosten nach § 104 ZPO nicht festgesetzt werden können, da die Partei mit den Kosten gar nicht belastet wird. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ist jedoch in der Entscheidung des OLG Düsseldorf kein Thema gewesen. Sie richtet sich regelmäßig nach § 15 UStG und ist beschränkt auf Unternehmer. Dass die Antragsgegner zu 2 bis 5 als Geschäftsführer einer GmbH als „Unternehmer“ im Sinne von § 15 UStG gelten würden, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig wie Gesellschafter einer OHG allein dadurch als Mitunternehmer anzusehen sind (vgl. BFH, Urteil v. 6.9.2007, V R 16/06), wird ein Geschäftsführer allein durch seine Funktion für eine GmbH zum Mitunternehmer. Ob ein Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen ist, was Grundvoraussetzung für eine Vorsteuerabzugsberechtigung wäre, ist vielmehr durch umfassende Prüfung und Gewichtung der Tätigkeit im Einzelfall festzustellen (BFH, Urteil v. 10.3.2005, V R 29/03). Hierzu fehlt vorliegend zum einen jeglicher Vortrag. Zum anderen ist es aus den oben beschriebenen Gründen nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, eine solche steuerrechtliche Prüfung durchzuführen oder nachzuvollziehen. b) Die vom Landgericht angesetzte - und vom Antragsteller im Übrigen nicht gesondert angegriffene - Quote von 4/5 ist nicht zu beanstanden. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Parteien und sind nur einige von ihnen vorsteuerabzugsberechtigt bzw. haben die entsprechende Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben, erfolgt die Aufteilung der Umsatzsteuer nach Kopfteilen (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.1.2000, 11 W 202/99; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.2.2014, I-20 W 18/12). c) Soweit der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, kann dahingestellt bleiben, ob es im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig ist, einen Kostenfestsetzungsbeschluss ohne vorherige Anhörung der Gegenseite zur maßgeblichen Kostenrechnung zu erlassen. Denn jedenfalls hat sich die Gehörsverletzung nicht mehr ausgewirkt und rechtfertigt sie deshalb nicht eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.4.2011, 24 W 29/11). Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den geltend gemachten und festgesetzten Kosten Stellung zu nehmen, so dass sein rechtliches Gehör jedenfalls nachgeholt wurde. 2. Die von den Antragsgegnern eingelegte Anschlussbeschwerde hat gleichfalls keinen Erfolg. a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegner war über die Anschlussbeschwerde sachlich zu entscheiden, da sie nicht wirkungslos geworden ist. Gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird eine Anschlussbeschwerde wirkungslos, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Beides ist hier nicht der Fall. Wird eine Beschwerde lediglich als unbegründet zurückgewiesen, bleibt die Anschlussbeschwerde anhängig und ist über diese zu entscheiden. Dies ist lediglich bei der Anschlussberufung im Falle einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO vom Gesetz anders geregelt, § 524 Abs. 4 ZPO. Es liegt auch kein Fall einer nur bedingt eingelegten Anschlussberufung vor. Die Anschlussbeschwerde kann zwar zulässigerweise davon abhängig gemacht werden, dass dem vorrangigen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde nicht stattgegeben wird (vgl. BPatG, Beschluss v. 19.5.2021, 19 W (pat) 11/20 Rn. 51; BGH NJW 1984, 1240, 1241). Eine solche Bedingung lässt sich dem Anschlussbeschwerdeschriftsatz vom 29.12.2021 jedoch nicht entnehmen. b) Die Anschlussbeschwerde bleibt ohne Erfolg. aa) Das Landgericht hat mit Recht die geltend gemachte Mehrvertretungsgebühr nicht festgesetzt. Die Entstehung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG setzt voraus, dass ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Zwar ist der Anwalt der Antragsgegner vorliegend in derselben Angelegenheit tätig geworden, da es hierfür regelmäßig schon genügt, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren bearbeitet werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 4.11.2014, 2 BvR 2238/13, Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil v. 27.7.2010, VI ZR 261/09, Rn. 16 zu § 15 Abs. 2 RVG). Jedoch handelt es sich nicht um jeweils denselben Gegenstand, sondern liegen verschiedene Gegenstände im Sinne des Gebührenrechts vor. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe im Sinne von Nr. 1008 VV-RVG, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der Gegenstandsgleichheit fehlt es, wenn es um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann. Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands (vgl. BGH, Beschluss v. 15.4.2008, X ZB 12/06, Rn. 7). Vorliegend werden zum einen die Antragsgegnerin zu 1 und zum anderen jeweils einzeln die Antragsgegner zu 2 bis 5 als deren Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen. Damit aber sind alle Antragsgegner als eigenständige Rechtspersönlichkeiten in Anspruch genommen und die Antragsgegner zu 2 bis 5 auch eigenständig und persönlich neben der von ihnen vertretenen Antragsgegnerin zu 1. Dies genügt, um von verschiedenen Gegenständen im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 9; KG, Beschluss v. 9.11.2010, 5 W 188/10, Rn 3; BeckOK RVG/Sommerfeldt, § 22 RVG Rn. 1a). bb) Das Landgericht hat auch zu Recht die Hilfsanträge der Antragsgegner zurückgewiesen. Soweit die Hilfsanträge eine lediglich andere Verteilung bzw. Höhe der Mehrvertretungsgebühr beinhalten, ergibt sich die Zurückweisung schon aus den oben angeführten Gründen. Soweit mit dem Hilfs-Hilfsantrag im Schriftsatz vom 8.9.2021 verlangt wird, für die Antragsgegner zu 2 bis 5 jeweils eigene Anwaltskosten von 1.134,55 EUR aus dem Streitwert von 13.300 EUR festzusetzen, entspricht diese Berechnung nicht dem RVG. Betrifft - wie vorliegend - die anwaltliche Tätigkeit mehrere Gegenstände in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber, kann der Rechtsanwalt gemäß § 7 Abs. 1 RVG die Gebühr nur einmal erhalten. Sie berechnet sich gemäß § 22 Abs. 1 RVG dann aus der Summe der zusammenzurechnenden Gegenstände (BGH, Beschluss v. 15.12.2015, XI ZB 12/12, Rn. 9; BGH, Beschluss v. 15.4.2008, X ZB 12/06, Rn. 12; BGH, Beschluss v. 26.9.1990, XII ZR 38/89; BeckOK RVG/Sommerfeldt a.a.O. § 22 RVG Rn. 1b: Toussaint/Uhl, Kostenrecht 51. A., RVG VV 1007 Rn. 4). Ein Anspruch auf Kosten für jeden einzelnen Auftraggeber, berechnet aus dem jeweiligen Streitwert, besteht demnach nicht. Vielmehr müssten die Antragsgegner die Anwaltskosten aus dem Gesamtstreitwert berechnen und könnten insgesamt nicht mehr als diese Summe verlangen. Soweit die Antragsgegner auch dies nunmehr mit Schriftsatz vom 9.2.2022 begehren, allerdings ohne die Kostenberechnung und Aufteilung aus dem geltend gemachten Gesamtstreitwert von 66.500 EUR darzulegen, verhilft auch dies nicht zum Erfolg. Dem Gericht ist es vorliegend im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens verwehrt, eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage des behaupteten Gesamtstreitwerts von 66.500 EUR durchzuführen, da der Gesamtstreitwert für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend anderweitig festgesetzt wurde. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1.6.2021 auf 13.300 EUR festgesetzt, das Kammergericht im Beschluss v. 3.11.2021 ebenso für das Beschwerdeverfahren (Wertgrenze bis 16.000 EUR). Diese für die Gerichtskosten vorgenommene Gesamtstreitwertfestsetzung ist auch für die Anwaltsgebühr maßgeblich, § 32 Abs. 1 RVG. Ob die vom Prozessgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Streitwertfestsetzung richtig ist oder nicht, hat weder die Rechtspflegerin noch der zuständige Beschwerdesenat zu überprüfen. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff. ZPO wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren. Zu einer selbständigen Wertfestsetzung ist die Rechtspflegerin nicht befugt, dies hat durch verbindliche Entscheidung nach § 63 GKG (und ggf. § 33 RVG) zu erfolgen (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss v. 27.3.2014, IX ZB 52/13 m.w.N.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Gesamtstreitwert mit 13.300 EUR zutreffend festgesetzt wurde oder ob dabei möglicherweise die Addition der aufgrund verschiedener Auftraggeber gegebenen verschiedenen Gegenstände übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss v. 1.12.2015, 4 W 97/14; KG, Beschluss v. 9.11.2010, 5 W 188/10; BGH, Beschluss v. 15.4.2008, X ZB 12/06 Rn. 12). Die Festsetzung ist erfolgt, von den Antragsgegnern (bzw. ihrem Rechtsanwalt) ist gegen die beiden Streitwertbeschlüsse kein Rechtsmittel eingelegt worden, und damit sind die Streitwertbeschlüsse im vorliegenden Verfahren bindend. Damit können die Antragsgegner die Anwaltskosten nur aus dem Gesamtstreitwert von 13.300 EUR zur Festsetzung anmelden. Auf dieser Grundlage ist die Festsetzung auch erfolgt. Ob die Festsetzung dabei für jeden einzelnen Antragsgegner und nur in Höhe seines jeweiligen Kopfteils hätte erfolgen dürfen (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss v. 16.1.2015, 17 W 16-18/15), kann gleichfalls dahingestellt bleiben, da die Antragsgegner durch die erfolgte Festsetzung der Gesamtkosten anstelle von Kopfteilen nicht beschwert sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Sie orientiert sich am jeweiligen Anteil des Unterliegens. Der Antragsteller begehrte die Reduzierung der Festsetzung um 270,33 EUR (12% des Beschwerdewertes), die Antragsgegner begehrten die Festsetzung der Mehrvertretungsgebühren von insgesamt 1.985,11 EUR brutto (88% des Beschwerdewertes). Hieraus resultiert zugleich der Beschwerdewert von 2.255,44 EUR.