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Beschluss

19 W 8/20

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0716.19W8.20.00
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Leitsätze
Weder der Umstand, dass die Beklagte zeitgleich mit dem abgegebenen Anerkenntnis eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beantragt hat, noch der Umstand, dass sie sodann gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil sofortige Beschwerde eingelegt hat, lassen den Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1211 GKVerz entfallen.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12.9.2019 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von den Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin sowie dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 26.07.2019 (5 W 131/19) zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 3.231,66 Euro (in Worten: dreitausendzweihunderteinunddreißig 66/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 2.997,23 Euro seit dem 15.7.2019 sowie aus 234,43 Euro seit dem 1.8.2019 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 65 % und der Kläger zu 35 % zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder der Umstand, dass die Beklagte zeitgleich mit dem abgegebenen Anerkenntnis eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beantragt hat, noch der Umstand, dass sie sodann gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil sofortige Beschwerde eingelegt hat, lassen den Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1211 GKVerz entfallen.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12.9.2019 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die von den Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger gemäß § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin sowie dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 26.07.2019 (5 W 131/19) zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 3.231,66 Euro (in Worten: dreitausendzweihunderteinunddreißig 66/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 2.997,23 Euro seit dem 15.7.2019 sowie aus 234,43 Euro seit dem 1.8.2019 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 65 % und der Kläger zu 35 % zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1. Mit Beschluss vom 12.9.2019 hat das Landgericht Berlin die von den Beklagten zu 1) und 2) an den Kläger gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.043,66 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat es antragsgemäß 1.218 EUR an vom Kläger verauslagten Gerichtskosten zugesetzt. Die Einwände der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Erklärung des Klägers zur Vorsteuer sei ausreichend. Mit Schriftsatz vom 30.9.2019 - bei Gericht am 2.10.19 eingegangen - haben die Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.9.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 13.1.2020 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Die Beklagten machen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend: Die Kostenrechnung bezüglich der verauslagten Gerichtskosten sei falsch. Es sei im vorliegenden Verfahren aufgrund des Anerkenntnisurteils nur eine Gerichtsgebühr entstanden, der Ermäßigungstatbestand sei erfüllt, es seien nur 406 EUR festzusetzen. Auf § 93 ZPO und einen Kostenwiderspruch könne es nicht ankommen, da über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden sei. Der Kläger müsse vorsteuerabzugsberechtigt sein, die Umsatzsteuer dürfe deshalb hier nicht geltend gemacht werden. Hier sei § 13b UStG einschlägig. Die steuerrechtliche Frage sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, weil dies ansonsten zu Lasten des Kostenschuldners ginge. Den Einwand, dass keine Terminsgebühr gegen die Beklagten hätte festgesetzt werden dürfen, haben die Beklagten zurückgenommen und diese Gebühr unstreitig gestellt. Der Kläger verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Der Senat hat am 16.1.2020 Hinweise erteilt und insbesondere angeregt, dass die Parteien zunächst gegen den Kostenansatz vorgehen. Eine Erinnerung ist gegen den Kostenansatz trotz des Hinweises bislang nicht eingelegt worden. Mit Beschluss vom 26.5.2020 hat der zuständige Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen. 2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung war hinsichtlich der Gerichtskosten wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. a) Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der zu erstattenden Gerichtskosten greift durch. Anstelle der berücksichtigten 1.218 EUR waren nur 406 EUR an Gerichtskosten festzusetzen, da nur eine Gerichtsgebühr geschuldet wird und der insoweit abweichende Kostenansatz über drei Gerichtsgebühren unzutreffend ist. Grundsätzlich ist der Einwand eines fehlerhaften Kostenansatzes auch im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich (vgl. nur BGH v. 14.5.2013, II ZB 12/12 und die dortigen Ausführungen). Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der dortigen Bezirksrevisorin (siehe deren Vermerk auf Bl. V) ist der Ermäßigungstatbestand nach KV 1211 des GKG einschlägig. Weder der Umstand, dass die Beklagten zeitgleich mit dem abgegebenen Anerkenntnis eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beantragt haben, noch der Umstand, dass sie sodann gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil sofortige Beschwerde eingelegt haben, lassen den Ermäßigungstatbestand entfallen. Gemäß dem Kostenverzeichnis Nr. 1211 ermäßigt sich die Gebühr 1210 auf 1,0 bei „Beendigung des gesamten Verfahrens durch (...) Anerkenntnisurteil (...)“. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da aufgrund des von den Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses am 6.6.2019 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen ist. Auf mehr kommt es nicht an. aa) Dass die Beklagten gegen die Kostenentscheidung (eingefügt durch Berichtigungsbeschluss vom 1.7.2019) sofortige Beschwerde eingelegt hatten, über die das Kammergericht am 26.7.2019 entschieden hat, ist unerheblich und lässt die Tatbestandsvoraussetzung der „Beendigung des gesamten Verfahrens“ nicht entfallen (vgl. auch BeckOK-Stix, 28. Ed. 1.9.2019, GKG KV 1211 Rn. 12). Mit der Beendigung des gesamten Verfahrens ist ersichtlich nur die Beendigung in der jeweiligen Instanz gemeint, denn nur dieser Aufwand der Instanz soll durch die jeweilige Gerichtsgebühr abgegolten werden. Dies ergibt sich bereits aus § 35 GKG, wonach die Gebühren für den jeweiligen Rechtszug anfallen (vgl. dazu auch BGH v. 14.5.2013, II ZB 12/12 Rn. 18). Dies leuchtet auch unmittelbar ein, denn der Aufwand für die erste Instanz verändert sich nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt wird. Umgekehrt wird der Aufwand für die Rechtsmittelinstanz gesondert vom GKG und dem Kostenverzeichnis erfasst. Das Verfahren bleibt in der ersten Instanz beendet, auch wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt wurde. bb) Der Ermäßigungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die anerkennende Partei einen streitigen Kostenantrag stellt, wie es vorliegend die Beklagten getan haben. Ein Teil der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält den Protest gegen die Kostenlast für schädlich hinsichtlich des Ermäßigungstatbestandes (vgl. u.a. KG v. 20.12.2017, 25 WF 50/17, BeckRS 2017, 136267; OLG Hamburg v. 4.5.2005, 8 W 91/05; BDZ/Zimmermann 4. A. 2019, GKG KV 1211 Rn. 24; Zöller-Feskorn, ZPO 33. A., § 307 Rn. 14; Musielak/Voit-Musielak, ZPO 17. A., § 307 Rn. 21; Saenger, ZPO 8. A., § 307 Rn. 16). Denn Sinn der Ermäßigung sei, die Arbeitsersparnis für das Gericht durch Wegfall des Begründungserfordernisses zu honorieren, eine Begründung der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO sei jedoch oft genauso schwierig wie eine Sachentscheidung. Auch gebiete ein Vergleich mit den Regelungen zu § 91a ZPO und § 269 ZPO eine Gleichbehandlung zur Vermeidung von widersprüchlichen Ergebnissen. Die wohl herrschende Ansicht in der Rechtsprechung und kostenrechtlichen Kommentarliteratur hält dies hingegen für unerheblich (so u.a. OLG Koblenz v. 29.3.2011, 14 W 182/11; OLG Stuttgart v. 3.2.2009, 8 W 34/09; OLG Rostock v. 23.2.2007, 8 W 99/06 m.w.N.; OLG Köln v. 30.1.2002, 4 WF 11/02; BeckOK KostR/Dörndorfer, 29. Ed. 1.3.2020, GKG KV 1222 Rn. 6; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. A. 2017, KV GKG Nr. 1211 Rn. 56-60 m.w.N.; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht 50. A., KV 1211 GKG Rn. 20; vgl. im Übrigen die Nachweise bei Schneider in FamRB 2018, 236 f.). Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Insoweit kann zunächst auf die ausführliche Begründung in der Entscheidung des OLG Rostock verwiesen werden. Insbesondere den Wortlaut erachtet der Senat vorliegend als eindeutig. Wie das OLG Stuttgart in der oben zitierten Entscheidung mit Recht angeführt hat, belegt dies zudem der Umstand, dass bei Neufassung der KV 1211 mit dem am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetz der Gesetzgeber das Anerkenntnis - anders als bei Klagerücknahme oder Erledigungserklärung - ohne Einschränkung privilegieren wollte, denn der Auslegungsstreit war dem Gesetzgeber bei Abfassung der Novelle bekannt, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, etwas am Wortlaut zu ändern. Sofern dies als „systemwidrig“ angesehen wird (so Zöller-Feskorn aaO), wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, dies anderweitig zu regeln. Im Übrigen erachtet der Senat die im Gesetz angelegte Differenzierung auch nicht als systemwidrig. Sinn und Zweck der Ermäßigung beim Anerkenntnis ist allein, dass das Streitgericht aufgrund des abgegebenen Anerkenntnisses der Prüfung des Streitstoffes enthoben ist, denn über die Begründetheit des Klageanspruchs besteht dann kein Streit mehr. Auch im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Gericht - anders als bei Erledigungserklärung oder Klagerücknahme - die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht zu prüfen (vgl. nur BGH v. 16.1.2020, V ZB 93/18, Rn. 15 f.). § 93 ZPO soll dabei im Sinne der Prozessökonomie einen Anreiz setzen, unnötige Prozesse zu vermeiden und laufende Verfahren zügig zu beenden (BGH aaO Rn. 16). Dieser Anreiz würde abgewertet, wenn die Gebührenermäßigung bei einem Protest gegen die Kostenlast entfallen würde. Die Gefahr eines Wertungswiderspruchs, den der 25. Senat des Kammergerichts gesehen und in der oben zitierten Entscheidung angeführt hat, dürfte sich auch anders lösen lassen: sollte das Streitgericht ein Anerkenntnisteilurteil erlassen, weil die Frage der Kosten nach § 93 ZPO noch nicht entscheidungsreif ist, ließe sich auch gut vertreten, dass auch in diesem Fall von einer Beendigung des gesamten Verfahrens auszugehen ist und es damit zu einer Gebührenermäßigung kommt (so im Ergebnis auch OLG Koblenz v. 29.3.2011, 14 W 182/11 und OLG Rostock v. 23.2.2007, 8 W 99/06). b) Hingegen hat die Beschwerde hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 12.7.2019 hat der Kläger nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO erklärt, die von den Rechtsanwälten berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzen zu können. Allein diese Erklärung genügt, um angefallene Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO 33. A., § 91 Rn. 13.101 m.w.N.; BGH v. 26.10.2016, IV ZR 34/16 Rn. 6). Im Übrigen geht es allein um die Umsatzsteuer, die der Rechtsanwalt der Kläger, der in Deutschland seinen Sitz hat, den Klägern in Rechnung gestellt hat. Diese ist offensichtlich angefallen. Soweit die Beklagten geltend machen, es müsse eine materiell-rechtliche Steuerrechtsprüfung erfolgen, da ansonsten die Beklagten benachteiligt werden würden, ist dem entgegenzuhalten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein streng formalisiertes Verfahren ist und materiell-rechtliche Einwände dort regelmäßig nicht zu prüfen sind; diese sind vielmehr sodann im Klagewege geltend zu machen (so explizit zur Umsatzsteuer BGH v. 26.10.2016, IV ZR 34/16, Rn. 6). Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten ggf. - die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung zur Umsatzsteuer unterstellt - einen Anspruch aus § 812 BGB wegen zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer, den sie klageweise geltend machen könnten und müssten. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Beklagten haben den Kostenfestsetzungsbeschluss ursprünglich wegen eines Teils der Gerichtskosten (812 EUR), der angesetzten Terminsgebühr (1.035,60 EUR) und der Umsatzsteuer (413,73 EUR+37,43 EUR) angegriffen; der Angriff bezüglich der Terminsgebühr wurde zurückgenommen, der gegen die Umsatzsteuer war erfolglos. Demgegenüber haben die Beklagten bezüglich der Gerichtskosten in Höhe von 812 EUR obsiegt. Im Verhältnis zum Wert des gesamten Angriffs von 2.298,76 EUR sind dies 35 %. 4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, allerdings nur hinsichtlich der Frage der Ermäßigung der Gerichtsgebühr. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und erfordert zudem die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Frage der Umsatzsteuer und des Prüfungsumfangs ist hingegen bereits hinreichend höchstrichterlich geklärt (vgl. die oben zitierte Entscheidung des BGH v. 26.10.2016 aaO).