Leitsatz
IV ZR 34/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:261016UIVZR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:261016UIVZR34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 34/16 Verkündet am: 26. Oktober 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 126; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 10 Buchst. a Das Schadenabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers im Sinne von § 126 VVG ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16 - LG Kleve AG Geldern - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. Dezem- ber 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Geldern vom 11. März 2015 verurteilt, an die Klägerin 1.383,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz auf 775,29 € seit 8. Januar 2014 und auf 608,19 € seit 24. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen in Anspruch. Zwischen der Klägerin und der W. AG (im Folgenden: Versicherer) bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte als Schadenabwick- lungsunternehmen des Versicherers im Verfahren Landgericht Stuttgart 1 - 3 - 22 O 151/07 auf Deckung in Anspruch nahmen. Dort ergingen gegen die Klägerin und ihren Ehemann Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Beklagten vom 5. Juli 2011, in denen anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 608,19 € enthalten ist. In zwei weiteren Verfahren (Landgericht Stuttgart 22 O 461/11 und 22 O 462/11) wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aus dem Deckungsprozess. In diesen Verfahren ergingen Kostenfestsetzungsb e- schlüsse gegen die Klägerin und ihren Ehemann, in denen anteilige U m- satzsteuer von 390,06 € und von 385,23 € enthalten ist. Die Klägerin leistete die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge lediglich unter Vorbehalt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte sei vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt und gezahlt worden sei. Das Amt s- gericht hat die auf Rückzahlung von insgesamt 1.383,48 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zu- rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren ursprünglichen Klage- antrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanzlichen U r- teils und zur Stattgabe der Klage. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge zu. Die 2 3 4 - 4 - Beklagte sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu den steuerfreien Umsätzen gehörten nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes, auch wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versich e- rungsteuer unterliege. Hier sei die Beklagte als Schadenregulierer für den Versicherer aufgetreten. Vom Vorsteuerabzug seien sämtliche Auf- wendungen ausgeschlossen, die bei dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner unternehmerischen Betät i- gung - der Gewährung von Versicherungsschutz - anfielen. Daher gehör- ten auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im D e- ckungsprozess zu den Kosten, die vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs erfasst seien. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, weil die Beklagte l e- diglich als gesetzlicher Prozessstandschafter für den Versicherer tätig geworden sei. Insofern könne es für die steuerrechtliche Rechtsnatur der Leistung keinen Unterschied machen, ob der Versicherer selbst in An- spruch genommen worden wäre oder ob aufgrund der Regelung des § 126 Abs. 2 VVG die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter passivlegitimiert sei. Zutreffend habe das Amtsgericht auch die weiteren vor dem Landgericht Stuttgart von der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Prozesse als "Annex" zu dem Hauptprozess angesehen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rüc k- zahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kos- 5 6 - 5 - tenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der Beklagten festg e- setzt worden ist. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerecht- fertigter Bereicherung kommt in Betracht, obwohl die Zahlung der Kläge- rin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.; vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 279 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2003 - I-24 U 79/03, JurBüro 2004, 536, 538; ferner OLG Stuttgart Justiz 2000, 340, 341). Im Kostenfestsetzungsverfahren werden materiell-rechtliche Einwände ge- gen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grundsät z- lich nicht berücksichtigt (Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 91 Rn. 13 "Um- satzsteuer"). 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistun- gen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausg e- führt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unte r- nehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet hat. Gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG sind steuerfrei die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt. 7 8 - 6 - Ein derartiger Fall einer Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG liegt hier entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts nicht vor. Die Beklagte hat keine Leistungen an die Klägerin au f- grund eines Versicherungsverhältnisses erbracht. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 1992, 1492) sind hier nicht Leistungen des Versiche- rers, sondern der Beklagten als Schadenabwicklungsunternehmen im Sinne von § 126 VVG zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen, ist dieses gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 VVG im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Vers i- cherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend g e- macht werden (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer (§ 126 Abs. 2 Satz 2 VVG). Ferner ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 126 Abs. 2 Satz 3 VVG). § 126 VVG entspricht der Vorgabe in § 8a Abs. 1 Satz 1 VAG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015). Hiernach hat ein Versiche- rungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadena b- wicklungsunternehmen) zu übertragen. Der Sinn und Zweck der Reg e- lung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt (vgl. Armbrüster in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 126 Rn. 5; HK-VVG/Münkel, 3. Aufl. § 126 Rn. 3; MünchKomm-VVG/Richter, § 126 Rn. 1). Diese Gefahr einer Interessen- 9 10 - 7 - kollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversi- cherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversich e- rer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen. Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG um einen gesetzlichen Prozessstandschafter für den Versicherer (vgl. BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Armbrüster aaO Rn. 7; Münkel aaO Rn. 5; Richter aaO Rn. 9). Materiell-rechtlich verpflichtet aus dem Versiche- rungsverhältnis bleibt indessen auch weiterhin der Versicherer (Richter aaO). Aus diesem Grund sieht § 126 Abs. 2 Satz 2 VVG eine gesetzliche Rechtskrafterstreckung mit der Möglichkeit der Titelumschreibun g ent- sprechend § 727 ZPO vor. Als gesetzlicher Prozessstandschafter erbringt die Beklagte selbst keine Leistungen an den Versicherungsnehmer aufgrund eines Versiche- rungsverhältnisses im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG. b) Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG auch auf die Beklagte als Schadenabwicklungsunte r- nehmen kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Bei der Auslegung der Steuerbefreiungen nach § 4 UStG ist zu berücksichtigen, dass diese im Wesentlichen auf Art. 131 ff. der Richtli- nie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersys- tem (im Folgenden: MwStSystRL) beruhen (vgl. Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl. § 4 Rn. 2; Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rn. 20 f. (Stand: August 2007)). Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL be- freien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsät- 11 12 - 8 - ze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versiche- rungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer (Richtlinie u.a. abgedruckt bei Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz 13. Aufl. 2014 S. 1123, 1167). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaft s- rechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unter- schiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwert- steuersystems zu beachten ist (EuGH DStR 2005, 467 Rn. 25; IStR 2001, 281 Rn. 23). Die Ausnahmevorschriften von der Umsatzsteuer sind hierbei eng auszulegen (EuGH DStR 2005 aaO Rn. 24; IStR 2001 aaO Rn. 32). Auf dieser Grundlage entspricht es allgemeiner Auffassung, dass nur dann von Versicherungsumsätzen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL sowie von Leistungen aufgrund eines Versiche- rungsverhältnisses im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG ausgegan- gen werden kann, wenn es um die Verpflichtung eines Versicherers geht, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. EuGH IStR 2001 aaO Rn. 37; vgl. auch Klenk in Rau/ Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rn. 26, 28, 32 (Stand: August 2007); Stadie, UStG 3. Aufl. § 4 Nr. 10 Rn. 2; Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl. § 4 Nr. 10 Rn. 4). Steuerbefreit sind mithin nur die Leistungen aufgrund des Vers i- cherungsverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. 13 14 15 - 9 - Von Dritten erbrachte Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG § 4 Nr. 10 Rn. 32, 80 (Stand: August 2007); Bunjes/Heidner, UStG 15. Aufl. § 4 Rn. 6; Stadie, UStG 3. Aufl. § 4 Nr. 10 Rn. 4). Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass soge- nannte Backoffice-Tätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen darstellen (EuGH DStR 2005, 467 Rn. 22, 37-39). Bereits zuvor hatte er ausge- sprochen, dass auch kein mehrwertsteuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegt bei der Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines anderen in seinem B e- sitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben (IStR 2001, 281 Rn. 40-44). Mangels einer versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung zw i- schen der Beklagten, die für den Versicherer lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter tätig wird, einerseits und der Klägerin andererseits fehlt es an Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisse s im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG bzw. an Versicherungsumsätzen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. c) Auch eine Organschaft der Beklagten für den Versicherer liegt nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder be- rufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Per- son nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wir t- schaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). An einer derartigen Organschaft fehlt es hier bereits deshalb, weil die Beklagte als Schadenabwicklungsunter- 16 17 - 10 - nehmen organisatorisch und personell vom Rechtsschutzversicherer g e- trennt sein muss (vgl. MünchKomm-VVG/Richter, § 126 Rn. 2). Diese Trennung ergibt sich aus den Anforderungen des § 8a VAG (in der Fas- sung bis zum 31. Dezember 2015). Hiernach darf das Schadenabwick- lungsunternehmen außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen (§ 8a Abs. 2 VAG a.F.). Die Ge- schäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen nicht zu- gleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. B e- schäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben (§ 8a Abs. 3 Satz 2 und 3 VAG a.F.). Schließlich dürfen Mitglie- der des Vorstandes und die Beschäftigten eines unter § 8a Abs. 1 VAG a.F. fallenden Versicherungsunternehmens dem Schadenabwicklungsun- ternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versich e- rungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Sch a- denabwicklungsunternehmens ihrerseits dürfen einem solchen Versich e- rungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§ 8a Abs. 4 VAG a.F.). d) Ist die Beklagte somit nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG nicht von der Steuer befreit, so ist ihre Vorsteuerabzugsberechtigu ng gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht ausgeschlossen. Besteht ihre Berechti- gung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, so steht ihr die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Lasten der Kläg e- rin und ihres Ehemannes ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu. Die Klä- gerin kann diese von der Beklagten mithin außerhalb des Kostenfestset- zungsverfahrens erstattet verlangen (vgl. hierzu OLG Stuttgart Justiz 18 - 11 - 2000, 340, 341). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob die Beklagte von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Vorsteuerabzug für die zu ihren Gunsten in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ausgewiesene Umsat z- steuer vorzunehmen. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 11.03.2015 - 4 C 608/13 - LG Kleve, Entscheidung vom 17.12.2015 - 6 S 40/15 -