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Beschluss

19 W 1108/20

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1019.19W1108.20.00
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Leitsätze
1. Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. (Rn.11) 2. Eine Beauftragung und Terminswahrnehmung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieser für die Partei das streitgegenständliche Bauvorhaben auch schon vorprozessual betreut hat, deshalb mit dem Sachverhalt bereits befasst war und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18.6.2020 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 732,56 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. (Rn.11) 2. Eine Beauftragung und Terminswahrnehmung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieser für die Partei das streitgegenständliche Bauvorhaben auch schon vorprozessual betreut hat, deshalb mit dem Sachverhalt bereits befasst war und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18.6.2020 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 732,56 EUR zurückgewiesen. I. Die Klägerin verklagte den Beklagten, der Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät mit Sitz in ... und ... ist und der selbst in ... wohnt, vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung einer Ausfallentschädigung wegen behaupteter Ertragsverluste durch ein vom Beklagten auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück durchgeführtes Bauvorhaben. Der Beklagte ließ sich im Prozess durch seine Anwaltssozietät vertreten. Das Mandat und die Termine nahm dabei eine auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwältin wahr, die im ... Büro der Sozietät tätig ist. Der Beklagte ließ aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 25.3.2020 die Kosten festsetzen, darunter auch Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die aus ... zu den beiden Verhandlungsterminen angereiste Rechtsanwältin. Das Landgericht setzte diese Kosten antragsgemäß mit Beschluss vom 18.6.2020 fest. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hält die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für nicht erstattungsfähig und beruft sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Beklagte habe nicht die Anwältin aus ..., sondern allgemein die überörtliche Sozietät mandatiert. Ein eingehendes Mandantengespräch sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte als Anwalt hätte die Sache durch die ... Anwältin vorbereiten lassen und sodann durch einen Anwalt aus dem ... Büro im Termin vertreten lassen können. Die ... Anwältin wäre in der Lage gewesen, ohne weiteres die am Standort ... ansässigen Kollegen über das Streitverhältnis ins Bild zu setzen; gleiches gelte für den Beklagten. Die Sache sei nicht mit Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbunden gewesen. Soweit der BGH bei der Beauftragung einer Anwaltssozietät auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und dem sachbearbeitenden Anwalt abstelle, gelte dies vorliegend nicht, da der Beklagte selbst Mitglied der Sozietät ist und damit eine besondere persönliche Vertrauensbeziehung zu allen Mitarbeitern und Partnern, auch am Standort ..., besitze. Auch auf die Spezialisierung der Anwältin könne der Beklagte sich nicht berufen. Der Beklagte verteidigt den landgerichtlichen Beschluss. Für die Prozessführung sei ein eingehendes Mandantengespräch erforderlich gewesen. Zudem habe die ... Anwältin als Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht das gesamte Bauvorhaben anwaltlich begleitet. Keiner der ... Kollegen sei zuvor mit dem Sachverhalt befasst gewesen. Lediglich die ... Anwältin habe die Akten- und Sachkenntnis bezüglich des Bauprojekts besessen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die erstattungsfähigen Kosten zutreffend festgesetzt. Dies umfasst auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder, also all jene Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch eine am ... Sitz der beauftragten Anwaltssozietät ansässige Rechtsanwältin vertreten wurde. 1. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Verteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss v. 27.2.2018, II ZB 23/16, Rn. 10). Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss v. 27.2.2018 aaO Rn. 11). Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich sein, wenn die Sache vom Kläger selbst oder von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten umfassend über das Streitverhältnis in Kenntnis zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschluss v. 8.3.2012, IX ZB 174/10, Rn. 9). Deshalb ist es als Ausnahme anerkannt, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter regelmäßig ohne weiteres in der Lage ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten. Im Einzelfall mag jedoch selbst dann die Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein, beispielsweise wegen der Komplexität des Rechtsstreits (BGH, Beschluss v. 27.2.2018 aaO Rn. 11). Als Rechtfertigung für die Beauftragung eines am Wohnort der Partei ansässigen Anwalts kann allerdings auch genügen, dass es sich dabei um den Anwalt des Vertrauens handelt oder dass dieser Anwalt schon vorprozessual tätig war und mit der Sache deshalb bereits vertraut ist (BGH, Beschluss v. 11.3.2004, VII ZB 27/03, Rn. 7/8;). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Partei eine überörtlich tätige Anwaltssozietät beauftragt. Eine auswärtige Partei kann also nicht pauschal darauf verwiesen werden, ihre Vertretung im Termin zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt der mandatierten überörtlichen Sozietät zu überlassen. Auch dann hat ein Mandant ein Interesse daran, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden, wobei das Vertrauensverhältnis bereits dadurch entstanden sein kann, dass dieser Anwalt aufgrund vorprozessualer Einbindung Aktenkenntnis im konkreten Fall besitzt (BGH, Beschluss v. 16.4.2008, XII ZB 214/04, Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Urteil v. 13.12.2000, 1 BvR 335/97, Rn. 45). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde es deshalb zu kurz greifen, die Erstattung von Reisekosten eines in einer Anwaltssozietät tätigen Rechtsanwalts allein mit dem Hinweis auf das formale, mit den am Gerichtsort niedergelassenen Sozien bestehende Mandatsverhältnis abzulehnen. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung vom 16.4.2008 die anderslautende, von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Senats (KG Beschluss v. 5.8.2004, 19 WF 166/04) aufgehoben und der bis dahin geltenden herrschenden Meinung widersprochen. 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht mit Recht die geltend gemachten Reisekosten als erstattungsfähig angesehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das eingehende persönliche Mandantengespräch aufgrund der dargestellten Grundsätze vorliegend hätte ersetzt werden können durch eine schriftliche und/oder mündliche Instruktion durch den als Rechtsanwalt ausreichend dazu befähigten Beklagten. Die Beauftragung und Terminswahrnehmung gerade der auswärtigen Rechtsanwältin war vorliegend jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil diese für den Beklagten das streitgegenständliche Bauvorhaben nach unwidersprochenem Vortrag auch schon vorprozessual betreut hat, deshalb mit dem Sachverhalt bereits befasst war und damit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, das die Tätigkeit dieser Anwältin als Prozessanwältin nach den höchstrichterlichen Grundsätzen rechtfertigte. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Dass es sich um eine überörtliche Sozietät mit Anwälten auch in ... handelt, genügt wie oben dargestellt nicht. Dass der Kläger Mitglied dieser Sozietät ist und deshalb, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zu allen Mitgliedern der Sozietät ein Vertrauensverhältnis besitze, genügt gleichfalls nicht, weil dies nicht hinreichend berücksichtigt, dass zu der dann tätigen und die Reisekosten auslösenden Rechtsanwältin das dargestellte besondere Vertrauensverhältnis bestand. Soweit der Bundesgerichtshof weder eine Spezialisierung noch eine vorprozessuale Tätigkeit als ausreichenden Grund für eine Erstattungsfähigkeit von ... Reisekosten ansieht, bezieht sich dies lediglich auf den - hier nicht gegebenen - Fall, dass eine Partei am eigenen Wohn- oder Geschäftsort klagt, der Anwalt hingegen an einem dritten Ort sitzt. Denn in diesen Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt, aber einen auswärtigen Anwalt beauftragt, sind Reisekosten regelmäßig nicht erstattungsfähig, das heißt in diesen Fällen dreht sich das Regel/Ausnahmeverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist, um (vgl. BGH, Beschluss v. 20.11.2011, XI ZB 12/11, Rn. 7-10; vgl. auch BGH, Beschluss v. 4.4.2006, VI ZB 66/04, Rn. 9). Auch das Argument der Klägerin, der Beklagte hätte den Fall durch die ... Anwältin vorbereiten lassen können und sodann einen ... Anwalt schriftlich oder telefonisch instruieren lassen können, verfängt nicht. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte hätte dies selbst tun können, war er hierzu nach den obigen Ausführungen nicht verpflichtet, sondern durfte die ... Anwältin auswählen. Soweit die Klägerin meint, die ... Anwältin hätte ihrerseits einen ... Kollegen instruieren können, so dass dieser die Termine hätte wahrnehmen können, besteht eine solche Verpflichtung bei der Beauftragung einer überörtlichen Anwaltssozietät aus den oben angeführten Gründen des BGH, denen sich der Senat anschließt, nicht. Der Mandant hat das Recht, dass der Anwalt, mit dem er die Sache bespricht und von dem er sich beraten lässt, ihn auch im Termin vertritt; dies gilt auch bei der Beauftragung einer Anwaltssozietät. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 3, 97 ZPO, 47 Abs. 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Es handelt sich um die Anwendung der höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze auf den Einzelfall. Eine Abweichung vom BGH liegt nicht vor.