Leitsatz
IX ZB 174/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 174/10 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Füh- rung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten (Fortführung BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 832). BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 8. März 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 272,40 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Chemnitz und machte als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft aus Chemnitz beim Amtsgericht Landshut gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von 1.859,54 € aus Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO geltend. Die Schuldnerin hatte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im dritten Monat vor Eingang des Insolvenzantrages zur Abwendung von Zwangsvollstreckungs- maßnahmen auf eine titulierte Forderung der Beklagten eine Zahlung an den Gerichtsvollzieher geleistet, die der Kläger zurückverlangt. 1 - 3 - Der Kläger wurde in dem Rechtsstreit von einer Rechtsanwältin aus sei- ner Kanzlei vertreten. Diese nahm den Gerichtstermin in Landshut wahr. Das Gericht gab der Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2009 statt. Das Amtsgericht hat es im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt, Fahrtkosten in Höhe von 212,40 € sowie 60 € Abwesenheitsgeld der Klägerver- treterin gegen die Beklagte festzusetzen. Der Kläger sei als Rechtsanwalt in der Lage gewesen, einen Anwalt aus Landshut zu beauftragen. Die hiergegen ge- richtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Be- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Festsetzungsbegehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Er- folg. 1. Das Beschwerdegericht meint, der Kläger sei in der Lage gewesen, einen Anwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Die Sache sei tat- sächlich und rechtlich einfach gewesen. Auch in Landshut gebe es auf Insol- venzrecht spezialisierte Anwälte. 2 3 4 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, ein Anwalt am auswärti- gen Gerichtsort müsse nur beauftragt werden, wenn ein eingehendes Mandan- tengespräch nicht erforderlich sei, wie bei einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Zwar sei der Kläger ohne weiteres in der Lage, auswärtige Rechtsanwälte ausreichend zu instruieren. Der hierdurch verursachte zusätzli- che Arbeitsaufwand könne aber nur durch Einstellung zusätzlichen qualifizierten Personals aufgefangen werden. Es sei notwendig, dass er in mehr als 150 Fäl- len jährlich einen Rechtsanwalt der eigenen Sozietät beauftrage, weil diese über die notwendigen Kenntnisse im Insolvenzrecht verfügten und sich an die von ihm gewünschte Art der Bearbeitung hielten. Es bestehe für ihn keine Ob- liegenheit, weitere Mitarbeiter einzustellen, vielmehr habe der Prozessgegner die Mehrkosten zu tragen. 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts sind zutreffend. Weitere Kosten sind nicht festzusetzen. Die geltend gemachten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). a) Die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts an- sässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt allerdings im Regelfall eine Maßnahme zweckent- sprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Be- lange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Pro- zessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und 6 7 8 - 5 - der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erfor- derlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtli- che oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zu- nächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen, die in aller Regel in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgt (BGH, Beschluss vom 16. Ok- tober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7 je mwN). b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandan- tengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies kann ein- mal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen han- delt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 mwN). Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich sei, wenn die Sache vom Kläger selbst oder von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten umfassend über das Streit- verhältnis in Kenntnis zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Be- schluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724, 1725; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f; vom 13. Dezember 2007, aaO). 9 - 6 - Der Bundesgerichtshof hat deshalb angenommen, dass die Beauftra- gung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in aller Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO S. 3188; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6; vgl. für einen Steuerberater auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 f). Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9). Dies gilt je- denfalls für den hier vorliegenden Rechtsstreit, der nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein eingehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im An- schluss an eine schriftliche Informationserteilung hätten Beratung und Abstim- mung des prozessualen Vorgehens schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe an- derer moderner Kommunikationsmittel erfolgen können. Das wird vom Rechts- beschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigt. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9). 10 11 - 7 - c) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2006 (IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 mwN) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Organisationsstruktur des Büros des Klägers nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort angenommen, dass ein Krankenversicherer, die über qualifiziertes Personal verfügt, um auswärtige Rechtsanwälte ausreichend informieren zu können, bei jährlich anfallenden 120 bis 150 Gerichtsverfahren berechtigt ist, stets denselben Hauptprozessbevoll- mächtigten zu beauftragen, dem er alle Fälle, in denen es nach endgültiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt, dadurch zur weiteren weitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt. Aus diesem Grunde seien dort weder Mandantengespräche noch schriftliche Instruktionen erforderlich. Der Kranken- versicherer sei nicht verpflichtet, eine andere Organisationsform zu wählen. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Situation bei einem Krankenversicherer unterscheidet sich grundlegend von derjenigen bei einem Insolvenzverwalter. Die im Laufe eines Insolvenzverfah- rens möglicherweise nötig werdenden Prozesse sind in rechtlicher Hinsicht äu- ßerst vielfältig, selbst innerhalb des Bereichs der Insolvenzanfechtung. Es han- delt sich, anders als bei einem Krankenversicherer, nicht um stets dieselbe Struktur der zu führenden Prozesse. Der Verwalter kann auftretende Fragen nicht einem Anwaltsbüro zur selbständigen Beurteilung und Erledigung überlas- sen. Er muss gemäß seinen Verpflichtungen als Insolvenzverwalter vielmehr selbständig die Zweckmäßigkeit des weiteren Vorgehens in jedem Einzelfall selbst prüfen. Wenn er die Prozessführung einem anderen Anwalt überträgt, muss er ihn entsprechend unterrichten sowie die erforderlichen Unterlagen indi- viduell zusammenstellen und zur Verfügung stellen. Das kann gegenüber einem 12 13 - 8 - auswärtigen, in Insolvenzsachen erfahrenen Anwalt in gleicher Weise gesche- hen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 20.04.2010 - 9 C 2344/08 - LG Landshut, Entscheidung vom 12.07.2010 - 33 T 1814/10 -