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Entscheidung

II ZB 23/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:270218BIIZB23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:270218BIIZB23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/16 vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Die Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, der für einen Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegenüber einer Vielzahl von Kommanditisten verfolgt, sind bis zur Höhe der Kosten, die im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansäs- sigen Rechtsanwalts entstanden wären, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 308,79 € Gründe: I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG (Schuldne- rin) mit Sitz in Hamburg, nahm den Beklagten als Kommanditisten der Schuld- nerin auf die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 5.427,10 € vor dem Landgericht Frankenthal in Anspruch. Er ließ sich durch eine in Berlin und Münster ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten, wobei der Prozessbevoll- mächtigte zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 aus Berlin anreiste. Das Landgericht erließ am 27. Januar 2016 ein Anerkenntnisurteil, nach dem der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Neben dem Beklagten 1 - 3 - nahm der Kläger im gesamten Bundesgebiet weit mehr als 100 Kommanditisten auf die Rückzahlung von Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der zum Vorsteuerabzug be- rechtigte Kläger die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.939,41 € (brutto), darunter Fahrtkosten (Nr. 7004 VV RVG) in Höhe von 195,06 € (netto), Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) in Höhe von 40 € (netto) und Über- nachtungskosten (Nr. 7006 VV RVG) in Höhe von 73,73 € (netto). Im Hinblick auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2015 vor dem Landgericht Mainz wahrgenommene Verhandlung, brachte er Übernach- tungskosten, die Kosten für eine Flugreise von Berlin nach Frankfurt und zurück sowie für eine Bahnfahrt von Frankenthal nach Mainz nur hälftig in Ansatz. Eine vom Kläger vorgelegte Vergleichsberechnung für eine Reise von Berlin oder Hamburg nach Frankenthal und zurück ergab jeweils höhere Kosten. Das Landgericht setzte die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.070 € fest. Es hielt unter anderem die Fahrt- und Übernachtungskosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 308,79 € (netto) nicht für erstat- tungsfähig, weil es dem Kläger als Insolvenzverwalter zuzumuten sei, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Daneben hielt es mit Blick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers die Mehr- wertsteuer nicht für erstattungsfähig. Die gegen die Nichtfestsetzung der Fahrt- und Übernachtungskosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgelds gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat zur Festsetzung weiterer Kosten in Höhe von 308,79 € geführt. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe- schwerde des Beklagten. 2 3 4 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht (OLG Zweibrücken, ZIP 2016, 2378) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Zwar sei die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- und Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall nicht erforderlich, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sei, weil die fragliche Partei in der Lage sei, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Bevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruie- ren. Obwohl dies auf den Kläger als Insolvenzverwalter grundsätzlich zutreffe, erscheine im vorliegenden Fall die Mandatierung eines auswärtigen Anwalts trotz der dadurch entstehenden Mehrkosten aber gleichwohl geboten, weil der Kläger eine Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse an verschiedenen Gerichtsorten gegen die Kommanditisten der Schuldnerin zu führen gehabt hätte. Der mit ei- ner großen Zahl an gleichartigen Verfahren von einer Partei betraute Rechts- anwalt werde bereits dadurch zum Spezialisten und sei verlässlicher als jeder andere Rechtsanwalt mit den tatsächlichen und rechtlichen Eigentümlichkeiten der Ansprüche vertraut. Aus diesem Grund entspräche es dem wohlverstande- nen eigenen Interesse einer Partei, auch in Anbetracht der dadurch entstehen- den Mehrkosten nur einen Rechtsanwalt mit der Führung aller Verfahren zu mandatieren. Der Kläger müsse zudem die mit der Mandatierung von Rechts- anwälten am jeweiligen Gerichtsort verbundenen Reibungsverluste nicht hin- nehmen. 5 6 - 5 - Die Kosten seien auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil der Kläger durch den hälftigen Ansatz von Reisekosten trotz der Übernachtungskosten die günstigste Form der Anreise gewählt habe und diese auch offensichtlich gerin- ger als die (fiktiven) Reisekosten eines am Geschäftsort des Klägers in Ham- burg ansässigen Rechtsanwalts gewesen seien. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsan- walts der obsiegenden Partei, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts nie- dergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die die Kosten auslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise gebo- ten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Vertei- digungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 7 8 9 10 - 6 - 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04, NJW-RR 2005, 725, 726 f. - Baseball-Caps; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 Rn. 5). bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Ge- schäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Ge- richt klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckent- sprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8). Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandan- tengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Hieran anknüp- fend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht täti- gen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11). Dies schließt auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechts- anwalts indes nicht aus, etwa, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweili- gen Rechtstreitigkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 214, 215) oder weil mehrere gleich gelagerte Rechtstreitigkeiten bei verschie- denen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahr- 11 - 7 - nehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2009, 1392; KG, NJOZ 2008, 1688; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2017, § 91 Rn. 172.2; kritisch Burhoff, RVGReport 2017, 64, 65; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 - Reisekosten des Anwalts). b) Das Beschwerdegericht hat hiervon ausgehend die Erstattungsfähig- keit der Reisekosten ohne Rechtsfehler bejaht. aa) Es entspricht - auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einer zweckentsprechenden Rechtsver- folgung, die Geltendmachung rechtlich gleichgelagerter Ansprüche auf Rück- zahlung von Ausschüttungen in einer Publikumskommanditgesellschaft vor ver- schieden Gerichten in die Hände eines Rechtsanwalts zu geben, damit dieser einen Gesamtüberblick über die Verfahren gewinnen und gegebenenfalls auf Entwicklungen in Parallelverfahren reagieren kann. Dies gilt in besonderem Maße für Fälle, in denen ein Insolvenzverwalter Ansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB gegen Kommanditisten verfolgt, weil der jeweilige Anspruch des Insol- venzverwalters davon abhängt, dass die jeweilige Zahlung noch zur Befriedi- gung der Insolvenzgläubiger benötigt wird, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15, ZIP 2018, 18 Rn. 43). Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass eine vernünftig handelnde Partei um dieser Vorteile willen im wohlverstandenen eigenen Interesse etwaige durch die Beauftragung nur eines Rechtsanwalts entstehende Mehrkosten in Kauf nehmen würde. bb) Die geltend gemachten Kosten liegen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch unter den fiktiven Kosten, die im Falle der Beauftra- 12 13 14 - 8 - gung eines am Geschäftssitz des Klägers ansässigen Rechtsanwalts entstan- den wären (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.04.2016 - 8 O 142/15 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.09.2016 - 6 W 47/16 -