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Beschluss

4 Bs 176/19

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz findet Anwendung, wenn die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverordnung 1971 objektiv zu Wohnzwecken geeignet und subjektiv bestimmt waren. • Ein Wiederherstellungsgebot nach § 12 Abs. 2 HmbWoSchG kann auch gegen den aktuellen Eigentümer gerichtet werden, wenn frühere ungenehmigte Umbauten die Wohngeeignetheit aufgehoben haben. • Die sofortige Vollziehbarkeit wohnraumschutzrechtlicher Anordnungen folgt aus § 13a Abs. 4 HmbWoSchG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; daraus folgt im Regelfall Vorrang des Vollzugsinteresses gegenüber dem Vollzugsrisiko des Betroffenen. • Ein Wiederherstellungsgebot ist hinreichend bestimmt, wenn es auf frühere Baupläne und konkrete Begründungen Bezug nimmt oder alternativ die Schaffung eines gleichwertigen genehmigungsfähigen Zustands zulässt. • Bei summarischer Prüfung überwiegen Umstände, die für die Rechtmäßigkeit eines Wiederherstellungsgebots sprechen; ein bloßes Untätigbleiben der Behörde in der Vergangenheit begründet regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen des Eigentümers.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen wohnraumschutzrechtliches Wiederherstellungsgebot abgelehnt • Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz findet Anwendung, wenn die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverordnung 1971 objektiv zu Wohnzwecken geeignet und subjektiv bestimmt waren. • Ein Wiederherstellungsgebot nach § 12 Abs. 2 HmbWoSchG kann auch gegen den aktuellen Eigentümer gerichtet werden, wenn frühere ungenehmigte Umbauten die Wohngeeignetheit aufgehoben haben. • Die sofortige Vollziehbarkeit wohnraumschutzrechtlicher Anordnungen folgt aus § 13a Abs. 4 HmbWoSchG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; daraus folgt im Regelfall Vorrang des Vollzugsinteresses gegenüber dem Vollzugsrisiko des Betroffenen. • Ein Wiederherstellungsgebot ist hinreichend bestimmt, wenn es auf frühere Baupläne und konkrete Begründungen Bezug nimmt oder alternativ die Schaffung eines gleichwertigen genehmigungsfähigen Zustands zulässt. • Bei summarischer Prüfung überwiegen Umstände, die für die Rechtmäßigkeit eines Wiederherstellungsgebots sprechen; ein bloßes Untätigbleiben der Behörde in der Vergangenheit begründet regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen des Eigentümers. Der Eigentümer eines mehrgeschossigen Wohnhauses begehrt im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid der Stadt Hamburg vom 25.02.2019. Die Behörde ordnete die Wiederherstellung des früheren baulichen Zustands oder die Schaffung eines gleichwertigen, genehmigungsfähigen Zustands an und setzte Zwangsgelder fest, weil ungenehmigte Umbauten zu vielen kleineren Wohneinheiten und zum Fehlen eines zweiten Rettungswegs geführt hätten. Der Antragsteller machte geltend, die Umstände bestünden seit Jahrzehnten und das Gesetz sei nicht anwendbar bzw. der Bescheid unbestimmt und unzumutbar. Das Verwaltungsgericht ordnete teilweise aufschiebende Wirkung an; die Behörde legte Beschwerde ein. Das Gebäude steht leer; der Antragsteller beauftragte im Mai 2019 einen Architekten. Der Senat prüfte summarisch, ob das Wohnraumschutzgesetz anwendbar ist und ob das Wiederherstellungsgebot rechtmäßig, verhältnismäßig und bestimmt ist. • Anwendbarkeit HmbWoSchG: Die streitgegenständlichen Räume waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverordnung 1971 nach Lage der Akten objektiv geeignet und subjektiv bestimmt für Wohnzwecke; formelle Baurechtswidrigkeit einer späteren Umnutzung steht der Anwendung des Gesetzes nicht entgegen. • Tatbestandsmäßigkeit: Durch den ungenehmigten Umbau aus ehemals sechs Wohnungen sind zahlreiche kleine Wohneinheiten entstanden, die aufgrund fehlender unabhängiger Rettungswege nach der späteren Rechtslage materiell nicht genehmigungsfähig sind; hierin liegt eine Veränderung i.S.d. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2 HmbWoSchG. • Adressat und Verantwortlichkeit: Das Wiederherstellungsgebot richtet sich gegen den derzeitigen Verfügungsberechtigten; es verlangt nicht, dass dieser selbst die Veränderungen vorgenommen hat, sondern nur, dass Wohnraum verändert worden ist. • Bestimmtheit: Das Gebot ist hinreichend bestimmt, weil es sich auf vorhandene Baupläne und eine konkrete Begründung stützt und als Alternative die Schaffung eines gleichwertigen, genehmigungsfähigen Zustands benennt, sodass der Adressat sein Verhalten erkennen kann. • Unzumutbarkeit und Kosten: Die Unzumutbarkeit wegen angeblich unverhältnismäßiger Kosten ist nicht substantiiert dargelegt; der Eigentümer trägt insoweit eine gesteigerte Darlegungslast und hat keine konkreten Kostenvorstellungen vorgelegt. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die Behörde hat kein erkennbares Ermessenfehlverhalten begangen; das Gesetz spricht mit der Formulierung "soll" für eine regelhafte Anordnung, und das Interesse an Schutz und Rückgewinnung von Wohnraum überwiegt in der Interessenabwägung. • Vollziehbarkeit und Zwangsgeld: Die sofortige Vollziehbarkeit folgt aus § 13a Abs. 4 HmbWoSchG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Anordnung wiederkehrender Nachweisvorlagen nach § 13 HmbWoSchG und die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind geeignet und nicht unverhältnismäßig. • Rechtsschutzbedürfnis: Für die Zwangsgeldfestsetzung, die an eine mittlerweile verstrichene Frist anknüpft, fehlt dem Antragsteller teilweise das aktuelle Rechtsschutzbedürfnis; insoweit ist der Antrag unzulässig. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse; besondere Umstände, die ausnahmsweise zu Gunsten der aufschiebenden Wirkung führen würden, sind nicht dargetan. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird teilweise stattgegeben und der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.02.2019 (Ziff. 1 a) und b), Ziff. 2 b) und Ziff. 3 c)) wird abgelehnt, weil das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz anwendbar ist, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Wiederherstellungsgebot vorliegen, das Gebot hinreichend bestimmt und voraussichtlich nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse deshalb das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziff. 3 a) ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wird für das Verfahren auf 55.000 Euro festgesetzt.