Beschluss
15 E 589/21
VG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 12. Februar 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 3.750 €.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 12. Februar 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 3.750 €. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Rücknahme der Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG. Der Antragsteller wurde ... geboren. Er war beruflich als Privatpilot tätig. Durch Urteil der 1. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs in Madrid wurde der Antragsteller am ... 2008 mit weiteren Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von jeweils 10 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von rund 25 Millionen € wegen Handels mit schwer gesundheitsgefährdenden Drogen verurteilt. Grundlage der Verurteilung war, dass ... 2005 auf dem Flugplatz Fuentemilanos bei Segovia 106 kg Kokain von der Polizei beschlagnahmt worden waren, wobei 9 Personen unterschiedlicher Nationalität, darunter mehrere Kolumbianer und auch der Antragsteller, festgenommen wurden. Zuvor hatte eine Telefonüberwachung die spanischen Behörden auf die Drogeneinfuhr aufmerksam gemacht. Bereits am 1. Dezember 2005 waren der Antragsteller und sein Copilot mit einer gemieteten Cessna auf dem besagten Flugplatz gelandet. Noch am gleichen Tag flog der Antragsteller das Flugzeug nach Guinea-Bissao, wo 106 kg Kokain in den Gepäckraum aufgenommen wurden. Mit dieser Ladung landete der Antragsteller das Flugzeug am 3. Dezember 2005 nochmals auf dem Flugplatz Funentemilanos. Während der Entladung des Flugzeuges wurde der Antragsteller festgenommen und hiernach in Untersuchungshaft gebracht. Das mit dem Flugzeug transportierte Kokain hätte im Einzelhandel einen Wert von rund 25 Millionen € gehabt. Dem Antragsteller wurde vom Strafgericht vorgeworfen, von dem Kokaintransport gewusst und Teil einer Bande gewesen zu sein, die Kokain aus Südamerika über einen afrikanischen Küstenstaat nach Spanien einführte. Insbesondere habe er von einem Mittäter genaue Anweisungen erhalten, wie er beim Abholen der Fracht in Afrika vorgehen solle, um das Kokain zu laden, ohne dass der Kontrollturm davon etwas mitbekomme. Im Ermittlungsverfahren habe er selbst eingeräumt, dass ihm klar gewesen sei, dass er Kokain transportieren solle. Der Antragsteller hingegen bestritt in der Hauptverhandlung jede Kenntnis von der Art der Fracht, die er nach Spanien geflogen hatte. Er sei von einem der Täter, den er vor 20 Jahren in einer Flugschule kennengelernt habe, für den Charterflug angeheuert worden. Er sei bei der Beladung des Flugzeugs nicht dabei gewesen und habe deshalb den Frachtraum offengelassen. Die auf Spanisch geführten Gespräche der anderen Personen habe er nicht verstanden. Das Urteil wurde am ... 2009 rechtskräftig, da an diesem Tage der oberste Gerichtshof durch Urteil die Revision des Antragstellers zurückwies: Zwar habe sein Eingeständnis im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Seine Mittäterschaft habe sich aber aus anderen Umständen ergeben. Die objektiven Indizien, die im Verhalten des Angeklagten zu finden gewesen seien, hätten bestätigt, dass er alles über den Kokaintransport im Flugzeug gewusst habe. Seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass er illegale Fracht im Flugzeug transportiert habe, sei nicht nur unglaubwürdig, sondern völlig unsinnig. Niemand beauftrage eine andere Person mit dem Transport von über 100 Kilo Kokain in einem Kleinflugzeug, ohne diese Person darüber zu informieren, wie heikel, wertvoll und riskant die Fracht sei, zumal wenn die Flugroute durch mehrere Länder führe. Ein erfahrener Pilot, der einen derartig exotischen und einzigartigen Flug absolviere, müsse auch unbedingt wissen, welche Waren er transportiere. Dem stehe nicht entgegen, dass er den Flug zu normalen Preisen abgerechnet habe. Die eigentliche Strafhaft trat der Antragsteller in Spanien nicht an. Ab November 2008 lebte er in .... Seit Mai 2010 war er von Spanien im Schengen-Informationssystem wegen Drogenhandels zur Festnahme ausgeschrieben. Seine Auslieferung an Spanien wurde aber durch die Generalstaatsanwaltschaft ... abgelehnt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 widerrief das Luftfahrt-Bundesamt die Piloten-Lizenz des Antragstellers. Von ... bis ... 2016 lebte der Antragsteller in Brasilien. Hiernach kehrte er nach Deutschland zurück. Nach der Rückkehr wurde er aufgrund seiner Verurteilung und Spanien verhaftet und zuerst in die JVA ... verbracht. Hiernach befand er sich bis zum 21. Dezember 2017 in der JVA ... in Strafhaft. Das Landgericht ... setzte hiernach die verbleibende Haftstrafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit soll am 11. Dezember 2021 enden. Nach der Haftentlassung war der Antragsteller fortgesetzt arbeitslos. Derzeit lebt er in .... Am 30. September 2019 sprach der Antragsteller persönlich bei der Beklagten vor, da er wieder als Berufspilot arbeiten wolle. Hierbei wurde auch über seine Verurteilung gesprochen. Einen ausgefüllten Formularantrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gab er noch nicht ab. Mit einem solchen, ausgefüllt am 7. November 2019, beantragte er am 8. November 2019 förmlich seine Zuverlässigkeitsüberprüfung als Privatpilot nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG. Darin gab er die Wohnorte der letzten 10 Jahre und die Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre an, dabei auch die Inhaftierung in Deutschland. Beigefügt war ausschnittsweise das spanische Urteil (die erste Seite sowie die beiden letzten Seiten mit dem Urteilstenor) sowie die eidesstattliche Versicherung von drei damaligen Mitverurteilten, in der diese jeweils einzelnen aussagten, dass der Antragsteller als Pilot wie auch sein Copilot damals nicht in den Plan eingeweiht gewesen seien und von der Tat nichts gewusst hätten. Die Antragsgegnerin begann hierauf zur Zuverlässigkeit des Antragstellers zu ermitteln. Mit E-Mail vom 11. November 2019 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller noch ein polizeiliches Führungszeugnis aus Brasilien samt deutscher Übersetzung und Apostille. Am 12. November 2019 holte die Antragsgegnerin elektronisch eine Auskunft des Bundeszentralregisters zum Antragsteller ein. Diese erbrachte nur die bereits bekannte Verurteilung zu einer zehnjährigen Haftstrafe in Spanien vom 30. Juli 2008, rechtskräftig am 6. November 2009, wegen Handels mit schwer gesundheitsgefährdenden Drogen in nicht unerheblicher Menge. Mit interner Verfügung vom 5. März 2020 wurde dem Antrag von der Antragsgegnerin stattgegeben: Nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 LuftVG sei eine Zuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes zwar zu verneinen, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vorliege und seit der Rechtskraft des Urteils keine 10 Jahre verstrichen seien. Bewährungszeiten seien nicht inkludiert. Der zu bescheidene Antrag sei aber nach Ablauf der Zehnjahresfrist eingegangen. Der Antragsteller sei auch sehr bemüht, sich zu rehabilitieren. Er strebe derzeit eine Verkürzung der Bewährungszeit an. Er habe ein Arbeitsangebot ab Mai 2020 erhalten und wolle wieder als Pilot arbeiten. Weitere neue Erkenntnisse in Bezug auf ihn lägen nicht vor. Hierauf verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2020, dass eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Luftsicherheit durchgeführt worden und das Ergebnis der Prüfung sei, dass der Antragsteller als zuverlässig im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werde. Die Zuverlässigkeit werde ihm bis zum 16. März 2025 bescheinigt. Sollten Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit begründeten, könne der Bescheid jederzeit widerrufen werden. Hiernach legte der Antragsteller den Bescheid der Antragsgegnerin dem Luftfahrtbundesamt zur Prüfung einer Lizenzvergabe vor. In diesem Zusammenhang teilte das Luftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Mai 2020 mit, dass die damalige Pilotenlizenz des Antragstellers mit Bescheid vom 19. Mai 2010 widerrufen worden sei, sodass diese jetzt nicht mehr in eine aktuelle Lizenz umgewandelt werden könne. Mit Schreiben vom 5. August 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellung seiner Zuverlässigkeit geführt habe. Es stelle sich die Frage, ob die Verurteilung in Spanien der Zuverlässigkeit entgegenstehe. Es werde um Übersendung der vollständigen gerichtlichen Entscheidung, nach Möglichkeit in deutscher Übersetzung, gebeten. Am 11. September 2020 meldete sich der Antragsteller bei einer Flugschule zur Pilotenausbildung an. Hierauf nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 übersandte dieser der Antragsgegnerin das Urteil vom 30. Juli 2008 sowie das Revisionsurteil nebst Übersetzung. Er führte ferner aus, dass seit der Rechtskraft nunmehr mehr als 10 Jahre verstrichen seien. Auf die Bewährungsfrist komme es insoweit nicht an. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2020, zugestellt am 3. November 2020, nahm die Antragsgegnerin den Bescheid vom 16. März 2020 nach § 48 HmbVwVfG zurück: Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit sei rechtswidrig gewesen. Bei der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Falles erweise sich, dass der Antragsteller aufgrund der Verurteilung in Spanien nicht die Gewähr dafür biete, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Die Übersetzung des spanischen Gerichtsurteils habe gezeigt, dass die Verurteilung auf einem Tatbeitrag des Antragstellers als Pilot eines zum Drogenschmuggel eingesetzten Flugzeugs beruht habe. Dies schließe die Zuverlässigkeit aus. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Regelbeispiel für die Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG nicht vorliege. Insbesondere liege die Verurteilung mehr als 10 Jahre zurück. Dies bedeute aber nicht, dass der Antragsteller damit zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsrechts sei. Erforderlich bleibe eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles, bei der vorliegend zu berücksichtigen sei, dass die Tat Bezug zum Luftverkehr aufweise und in der besonderen Vertrauens- und Verantwortungsstellung als Pilot begangen worden sei. Hinzu komme, dass die Tat einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweise, der mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren geahndet worden sein Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass angesichts der Verbüßung der Freiheitsstrafe bis Ende November 2017 der Zeitraum für eine Bewährung auch unter Berücksichtigung der in den Regelbeispielen des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG genannten Fristen noch nicht ausreichend sei. Jedenfalls aktuell könne noch nicht von einer luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden. Die Rücknahme erfolge in Ausübung sachgerechten Ermessens. Sie sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller wieder im Luftverkehr tätig und in diesem Zusammenhang straffällig werden könnte. Seine Interessen hätten dahinter zurückzutreten. Die Rücknahme sei auch innerhalb der Jahresfrist erfolgt, da diese frühestens mit Eingang des Antrags am 8. November 2019 zu laufen begonnen habe. Am 3. Dezember 2020 legte der Antragsteller Widerspruch ein: Er habe seinen Antrag auf Überprüfung der Zuverlässigkeit ursprünglich bereits am 30. September 2019 gestellt. Er habe einen persönlichen Termin in der Behörde bei den Herren ... wahrgenommen, der eine halbe Stunde gedauert habe. In diesem Termin habe er seinen auf den 29. September 2019 datierten Antrag persönlich eingereicht und über seine Verurteilung in Spanien im Detail gesprochen. Sein Vorschlag, das Urteil samt Übersetzung per E-Mail zuzusenden, sei abgelehnt worden, da das Urteil nicht benötigt würde. Sein Antrag sei jedoch unvollständig gewesen, da er noch ein brasilianisches Führungszeugnis gebraucht habe. Dieses habe er zusammen mit einem neuen Antragsformular, datiert vom 8. November 2019, eingereicht. Die Antragsgegnerin habe somit bereits am 30. September 2019 Kenntnis von seiner Verurteilung und ihren Hintergründen gehabt, damit auch über die Tatsachen, aufgrund derer am 30. Oktober 2020 die Aufhebung erfolgt sei. Damit sei die Jahresfrist bei der Rücknahme bereits abgelaufen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er erneut im Zusammenhang mit dem Luftverkehr straffällig werde. Er sei in seinem Leben noch nie straffällig geworden mit Ausnahme des Vorfalls vom 3. Dezember 2005, hinsichtlich dessen er in Spanien verurteilt worden sei. In jene Tat sei er lediglich hineingezogen worden. Insoweit sei immer noch ein Verfahren gegen Spanien unter dem Aktenzeichen ... beim EGMR rechtshängig. Dort solle geprüft werden, ob er durch die Verurteilung in seinen Menschenrechten verletzt worden sei, weil die spanischen Gerichte einige wesentliche ihn entlastende Beweise nicht gewürdigt hätten. Darüber hinaus fehle es im Rücknahmebescheid an einer Prognose, ab wann er damit rechnen könne, wieder als zuverlässig zu gelten. Beigefügt war ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Zuverlässigkeitsprüfung vom 29. September 2019, den der Antragsteller damals nicht bei der Antragsgegnerin abgegeben hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2021, zugestellt am 26. Januar 2021, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Die Rücknahme sei zu Recht auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 HmbVwVfG ausgesprochen worden. Der Antragsteller verfüge nicht über die nach § 7 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeit, sodass der entgegenstehende Bescheid vom 16. März 2020 rechtswidrig gewesen sei. Allein das Verstreichen der Zehnjahresfrist führe in diesem Fall nicht dazu, dass dem Antragsteller wieder die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bescheinigt werden könne. Die Aufhebung des Bescheides sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Auch wenn der Antragsteller nur einmal straffällig geworden sei, so begründeten doch die Dimension der Tat und ihre näheren Umstände, insbesondere die Begehung als Pilot, sowie die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe anhaltende Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit. Eine positive Feststellung der Zuverlässigkeit bereits zwei Jahre nach Entlassung aus der Haft auf Bewährung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich und werde vor Ablauf der Bewährungszeit voraussichtlich auch nicht möglich sein. Die öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Luftverkehrs überwögen die durch Art. 12 GG geschützten Interessen des Antragstellers an der Ausübung seines erlernten Berufes als Pilot. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG sei gewahrt worden. Sie beginne zu laufen, wenn der Behörde alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen vorlägen. Dies sei frühestens mit Eingang des vollständigen Antrags am 8. November 2019 der Fall gewesen. Allein das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller, in dem die Behörde erste Erkenntnisse zu seiner Verurteilung habe gewinnen können, genüge nicht. Am 12. Februar 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (15 K 588/21) und zugleich sinngemäß beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor. Eine solche sei hier nur binnen Jahresfrist möglich. Er habe aber schon unstreitig am 30. September 2019 dem zuständigen Sachbearbeiter seine Verurteilung und den Grund hierfür mitgeteilt. Damit habe die Behörde die für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen bereits damals gekannt. Auch habe er bereits damals den Antrag nach § 7 LuftSiG gestellt. Die Rücknahme am 3. November 2020 komme deshalb zu spät. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin erst am 14. Mai 2020 vom Luftfahrtbundesamt erfahren habe, dass dem Antragsteller bereits die Fluglizenz entzogen worden sei. Dass diese Konsequenz bei einer Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln eintrete, habe der zuständige Sachbearbeiter schon im September 2019 wissen müssen. Ihm, dem Antragsteller, stehe deshalb im Hinblick auf den Bescheid vom 16. März 2020 Vertrauensschutz zu. Im Übrigen sei dieser Bescheid auch rechtmäßig gewesen, denn er sei im Rechtssinne zuverlässig. Die Verurteilung lasse einen gegenteiligen Schluss nicht zu. Er habe damals Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Diese sei aber zurückgewiesen worden, weil man ihm zugemutet habe, zunächst einmal in Spanien sämtliche Rechtswege zu beschreiten. Davon habe er natürlich Abstand genommen, da ihm dort die Inhaftierung gedroht habe. Außerdem habe der Gerichtshof auch nur eine eingeschränkte Prüfungsdichte, die materielle Fehler eines Urteils außer Acht lasse. Er bestreite weiterhin, von den Drogen gewusst zu haben. Er sei damals mit dem Flug von einem Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes beauftragt worden, der vorgegeben habe, spanische Touristen über Afrika fliegen zu wollen, allerdings hierfür kein Flugzeug zur Verfügung habe. Die Mitangeklagten hätten damals schriftliche Geständnisse abgegeben, die angeblich auch ihn belastet hätten. Sein Verteidiger habe in diese jedoch keine Einsicht bekommen. Mittlerweile hätten die Mitverurteilten aber an Eides statt versichert, sie hätten niemals Geständnisse abgegeben, die den Antragsteller belastet hätten. Das spanische Urteil sei deshalb inhaltlich falsch. Selbst unter Zugrundelegung des spanischen Urteils sei er mittlerweile im Rechtssinne zuverlässig, da aus § 7 Abs. 1a Nr. 2 LuftSiG folge, dass regelmäßig nur 10 Jahre nach Rechtskraft einer Verurteilung Unzuverlässigkeit anzunehmen sei. Einen Grund, von dieser Regel hier abzusehen, gebe es nicht. Ein Zusammenhang der Tat mit dem Luftverkehr sei nicht erkennbar. Die Tatumstände ließen auch nicht darauf schließen, dass er, der Antragsteller, wegen der Tat in einem besonderen Maße erpressbar geworden sei und vor diesem Hintergrund nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen würde, um selbst bei in Aussicht stellen von Vorteilen unter Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Er habe aufgrund der Verurteilung seine gesamte Existenz verloren und wolle nicht davon Abstand nehmen, seine Unschuld noch zu beweisen. Er habe mittlerweile auf der Grundlage des wieder aufgehobenen Bescheids eine Flugausbildung begonnen, die er jetzt fortsetzen wolle. Die begehrte Eilentscheidung sei erforderlich, damit er letztlich seine Fluglizenz erhalten könne. Bevor er diese nicht habe, dürfe er ohnehin nicht fliegen, sodass die Bescheinigung der Zuverlässigkeit außer für ihn selbst bis dahin folgenlos sei. Die Antragsgegnerin tritt den Begehren unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegen. II. Das Gericht legt den Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2021 begehrt. Im Fall der Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung hat der Widerspruch nach § 7 Abs. 12 LuftSiG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Somit ist der hier statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuordnen. Da bereits Klage erhoben wurde, kommt es auf deren aufschiebende Wirkung an. Eine vorläufige Bejahung der Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Antragsgegnerin ist daneben nicht erforderlich, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme automatisch zur Folge hätte, dass der dem Antragsteller die Zuverlässigkeit bescheinigende Bescheid vom 16. März 2020 wieder wirksam wäre. III. Der so verstandene zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht auf Grund einer Interessenabwägung, in die maßgeblich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs einzustellen sind. Zudem kommt zum Tragen, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, 1 BvR 2025/03, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.1.2020, 4 Bs 176/19, juris Rn. 21; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 148). Hier überwiegt das öffentliche Interesse größtmöglicher Luftsicherheit das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter als zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG zu gelten und damit seine Pilotenausbildung fortführen zu können. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird (siehe unten 2.). Ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er derzeit mangels Erlaubnis nach § 4 LuftVG noch gar nicht als Pilot arbeiten kann, sondern lediglich zu einer Pilotenausbildung angemeldet ist. Jedoch muss bereits ein Flugschüler nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG seine Zuverlässigkeit nachweisen, wie im Übrigen auch alle sonstigen Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes gewährt werden soll (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG). Es kommt deshalb bei der Zulässigkeitsüberprüfung nicht entscheidend darauf an, ob der Betroffene ein Flugzeug fliegen wird, sondern ob er Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzes hat. Im Übrigen besteht auch in diesem Fall ein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse daran, dass das positive Sicherheitszeugnis nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam bleibt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 LuftVG ist die Bescheinigung Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs. Ihr Vorliegen eröffnet damit die Möglichkeit der Erteilung einer Pilotenlizenz. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt, wäre die Zuverlässigkeit des Antragstellers wieder für einen erheblichen Zeitraum bescheinigt, sodass er, wenn er die weiteren Voraussetzungen für die Pilotenlizenz erfüllt, trotz der Zuverlässigkeitsproblematik eine Erlaubnis nach § 4 LuftVG erhalten würde und als Pilot eigenverantwortlich fliegen dürfte. 2. Die parallele Anfechtungsklage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Rechtsgrundlage der Rücknahme der Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG ist § 48 Abs. 1 HmbVwVfG. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 - 4 zurückgenommen werden. Der zurückgenommene Bescheid vom 16. März 2020 war voraussichtlich rechtswidrig (unten a.). Die Antragsgegnerin hat die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme erklärt (unten b.). Ihre Entscheidung ist voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft ist (unten c.). a. Die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers, ein begünstigender Verwaltungsakt, ist voraussichtlich rechtswidrig. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs erfolgen.Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist deshalb, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257 ff., juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf die widerstreitenden Grundrechte der Betroffenen, insbesondere die Berufsfreiheit des Luftfahrtpersonals nach Art. 12 GG, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Norm (BVerfG, Beschluss vom 4.5.2010, 2 BvL 8/07, juris Rn. 154). Die Frage der Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist voll richterlich überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257 ff., juris Rn. 18 ff.). In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG werden mehrere Regelbeispiele genannt, hinsichtlich deren es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben. Es handelt sich um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben (BT-Drs. 18/9752, Seite 53). Hierzu zählt insbesondere § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG. Hiernach fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Unzweifelhaft wurde der Fall des Antragstellers bis zum 6. November 2019 von diesem Regelbeispiel erfasst, da erst mit Ablauf dieses Tages seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre verstrichen waren. Dabei ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die damalige Verurteilung in Spanien zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Insoweit genügt allein die formell wirksame Verurteilung (BayVGH, Beschluss vom 9.6.2017, 8 ZB 16.1841, juris Rn. 8 ff.). Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 21.7.2008, 23 B 12/08, juris Rn. 9). Dies ist hinsichtlich der Verurteilung des Antragstellers in Spanien nicht der Fall. Seit dem 7. November 2019 erfüllt der Antragsteller kein Regelbeispiel mehr. Seinen förmlichen Antrag auf Bescheinigung der Zuverlässigkeit hat er entsprechend erst unter diesem Datum gestellt. Gleichwohl erlaubt dieser Umstand im Fall des Antragstellers voraussichtlich nicht, ihn hiernach sofort als zuverlässig einschätzen zu können. Denn aus den Regelbeispielen des § 7 Abs. 1a LuftSiG darf nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass nach Ablauf der genannten Fristen zwingend Zuverlässigkeit vorliegt. Vielmehr ist der jeweilige Fall dann wieder anhand einer Gesamtwürdigung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere unter Beachtung der in § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG genannten Kriterien. Aus § 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG folgt ferner, dass die Zuverlässigkeit erst dann bestätigt werden kann, wenn „keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben“. Dies ist im Lichte sowohl der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs als auch der Berufsfreiheit des betroffenen Piloten zu betrachten. Da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, ist die Zuverlässigkeit schon dann zu verneinen, wenn hieran nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, Urteil vom 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257 ff., juris Rn. 21; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2020, 8 ZB 20.1520, juris Rn. 14). Dabei muss der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen. Eine Gefährdung kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnis von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257 ff., juris Rn. 22). Hieran gemessen hat das Gericht noch gewichtige Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die dieser in diesem Eilverfahren nicht auszuräumen vermochte. Insoweit ist ein eher formeller Gesichtspunkt, dass die hier abgeurteilte Tat eine Verurteilung nach sich gezogen hat, die ganz erheblich von den Mindestvoraussetzungen für die Anwendung des hier maßgeblichen Regelbeispiels abweicht. Während § 7 Abs. 1a Nr. 2 LuftSiG bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausreichen lässt, ist der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Diese wurde zwar nicht in Deutschland verhängt, aber doch von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bei einer deutlich kürzeren Haftstrafe vergeht regelmäßig ein längerer Zeitraum bis zum Verstreichen der Zehnjahresfrist nach Rechtskraft, sodass der Verurteilte nach der Haft seine Zuverlässigkeit ausreichend unter Beweis stellen kann. Hier waren bei Antragstellung erst knapp zwei Jahre seit der Haftentlassung verstrichen, heute sind es auch erst gut drei Jahre. Entsprechend ist auch die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen. Es ist deshalb derzeit noch nicht gewährleistet, dass der Strafrest tatsächlich erlassen wird. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die verurteilte Straftat erheblichen Bezug zum Luftverkehr hatte, auch wenn dies nicht Voraussetzung für Zweifel an der Zuverlässigkeit ist(BVerwG, Urteil vom 11.11.2004, 3 C 8/04, juris Rn. 33). Dabei würde sich die Beurteilung der damaligen Situation für den Antragsteller selbst dann prognostisch als ungünstig darstellen, wenn zu seinen Gunsten nicht der Feststellung des spanischen Urteils gefolgt würde, dass er Teil der Kokainhändlerbande war und die Drogen in seinem Flugzeug absichtlich transportierte. Sofern der Antragsteller – wie im Strafurteil festgestellt – wissentlich und willentlich in die Einfuhr erheblicher Mengen Kokains durch hochkriminelle kolumbianische Drogenhändler verstrickt war, hat er in erheblichem Maße gegen die Rechtsordnung verstoßen. Nur wenig spricht dafür, weshalb sein Rechtsbewusstsein mittlerweile besser ausgeprägt und die mit der Tat gezeigte kriminelle Energie geschwunden sein sollte. Zudem begründet ein Pilot, der freiwillig Kontakte zu einem derart gefährlichen Milieu aufbaut und zur Gewinnerzielung ausnutzen will, auch außerhalb seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine erhebliche Gefahr im Hinblick auf Eingriffe in die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch Delikte gegen Personen und terroristische Anschläge. Dabei muss er solche Straftaten nicht etwa selbst wollen oder auch nur billigen. Denn der Kontakt zu internationalen Drogenhändlerbanden birgt stets die Gefahr der Erpressbarkeit. Aber selbst dann, wenn der Antragsteller damals tatsächlich von der Art der Fracht keine genaue Vorstellung gehabt haben sollte, deutet seine Beteiligung am Drogenhandel auf eine hochgradige luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit hin. Das damalige Vorhaben musste bei ihm Zweifel an der Legalität wecken, denen er nachzugehen hatte. Dass es sich um einen legalen Geschäftsflug oder sogar um eine touristische Reise handelte, war praktisch auszuschließen. Die Umstände der Reise sprachen deutlich dafür, dass die in Afrika aufgenommene Fracht illegal war. Von den Beteiligten an dem Vorhaben kannte er nur einige. Es ist jedoch Aufgabe des Piloten, sich, soweit ihm möglich, hinsichtlich der Fracht Gewissheit zu verschaffen, dass diese unproblematisch ist. Nicht hinnehmbar ist deshalb, dass er, wie im Strafverfahren behauptet, auf einem afrikanischen Flughafen den Frachtraum des Flugzeugs offengelassen hat, damit irgendwelche Güter dort von irgendwelchen Menschen eingeladen werden konnten. Ein derart sorgloser Umgang mit der Ladung des Flugzeugs ermöglicht gefährliche Angriffe auf und durch den Luftverkehr. Es hätten statt des Kokains auch Gegenstände oder Materialien, insbesondere Waffen oder Sprengstoffe, eingeladen werden können, die für einen terroristischen Anschlag benötigt und insbesondere geeignet waren, diesen durch eine kontrollierte Explosion oder sogar einen Absturz des Flugzeugs herbeizuführen. Bisher hat der Antragsteller sich für das Gericht nicht erkennbar mit seinem damaligen Verhalten auseinandergesetzt. Es ist kein stabiler Einstellungswandel ersichtlich, der auf eine Aufarbeitung des Vorfalls, auf bedingungslose Verantwortungsübernahme und auf vorbehaltlose Einsicht in das begangene Unrecht oder jedenfalls in die gezeigte unverantwortliche Leichtfertigkeit hinweist. Auch objektive Umstände sprechen nicht dafür, dass der Antragsteller gleichwohl seine Zuverlässigkeit wiedererlangt haben könnte. Da er Erstverbüßer war, ist die Strafhaft in ... für ihn zwar sicherlich belastend und abschreckend gewesen. Sie stellt aber trotzdem keine verlässliche Garantie dafür dar, nicht wieder straffällig zu werden und Fehler der Vergangenheit zu wiederholen. Ferner stellt die Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung keinen Umstand dar, der hier entscheidend für den Antragsteller spräche. Insbesondere indiziert diese Entscheidung nicht, dass hier keine luftverkehrsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr gegeben ist. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt es für die Strafaussetzung darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierzu bedarf es einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens, die größer ist als diejenige erneuter Straffälligkeit (BGH, Urteil vom 10.11.2004, 1 StR 339/04, juris Rn. 7). Demgegenüber wird von einem Luftfahrzeugführer ein höheres Maß an Zuverlässigkeit erwartet, als künftig keine Straftaten zu begehen. Im Hinblick auf die im Luftverkehr notwendigen hohen Sicherheitsanforderungen muss es ausscheiden, die durch eine Straftat verursachten Zuverlässigkeitszweifel zurückzustellen, um stattdessen den Bewerber durch die Erlaubniserteilung oder -verlängerung dahin zu motivieren, dass er seine mit der Straftat offenbarten charakterlichen Mängel überwindet. Insoweit gehen die Anforderungen des Straf- und Sicherheitsrechts ersichtlich deutlich auseinander, weil sie ganz unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.1990, 1 B 27/90, juris Rn. 4, und vom 14.12.1990, 7 C 20/90, juris Rn. 22 f.; vergleiche auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.2.2007, 20 B 44/07, juris Rn. 11 ff.). Weitere Umstände des Falles sprechen zwar für den Antragsteller, genügen aber nicht, um die noch bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Dazu gehört, dass der Antragsteller offenbar selbst nicht Drogenkonsument ist, er ansonsten strafrechtlich nicht auffällig geworden ist und durch die Verurteilung in Spanien und ihre Folgen seine wirtschaftliche Existenz eingebüßt hat. b. Die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG sind ebenfalls erfüllt. § 48 Abs. 2 HmbVwVfG ist in diesem Fall unbeachtlich, da es sich bei der Bescheinigung der Zuverlässigkeit nicht um eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung handelt und der Verwaltungsakt hierfür auch nicht Voraussetzung war. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG hat die Antragsgegnerin gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme eines Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Rücknahme ist hier gut sechseinhalb Monate nach Erlass des begünstigenden rechtswidrigen Bescheides verfügt worden. Sie kann damit schon deshalb nicht verspätet erfolgt sein, weil die einjährige Rücknahmefrist frühestens mit Ablauf eines Jahres nach Erlass des Ausgangsbescheides endet (BVerwG, Urteil vom 27.4.2006, 3 C 15/05, juris Rn. 5). Grund hierfür ist, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Lauf der Rücknahmefrist nicht schon dann beginnt, wenn die Behörde volle Kenntnis vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hat. Vielmehr muss die zuständige Behörde auch die Rechtswidrigkeit des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes erkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984, GrSen 1/84 -, BVerwGE 70, 356 ff., juris Rn. 17 ff.). Die Rücknahmefrist kann damit nicht schon während des Verwaltungsverfahrens zu laufen beginnen, auch dann nicht, wenn die Tatsachen, auf die die Rücknahme gestützt wird, bereits vollständig im Antrag auf Erlass des Verwaltungsaktes genannt worden sind. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG erfasst somit auch den Fall, dass die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unrichtig entschieden hat. Allein dies vermeidet das absurde Ergebnis, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides schon vor seinem Erlass ausgeschlossen sein könnte (zu allem BVerwG, Urteil vom 27.4.2006, 3 C 15/05, juris Rn. 5). Im Übrigen ist anzunehmen, dass es den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bei der persönlichen Vorsprache des Antragstellers am 30. September 2019 ohnehin nicht möglich war, ein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers erschöpfendes Bild von der in Spanien verurteilten Tat zu erlangen. Wie der Antragsteller später zuerst auch nur Ausschnitte des Strafurteils überreicht hat, die seinen genauen Tatbeitrag nicht erkennen ließen, ist auch davon auszugehen, dass er im persönlichen Gespräch nicht nur einen gewinnenden Eindruck vermittelt hat, sondern auch die maßgeblichen Tatsachen in ein subjektiv gefärbtes Licht stellte. Nach der insoweit behördenfreundlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. m.w.N. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 48 Rn. 153) ist deshalb davon auszugehen, dass hinreichende Kenntnis der Antragsgegnerin wohl erst nach Übersendung der deutschen Übersetzung der beiden spanischen Strafurteile gegeben war, somit erst nach Eingang des Anwaltsschreibens vom 7. Oktober 2020 bei der Antragsgegnerin. Das war nur drei Wochen vor der streitigen Rücknahme. c. Die Rücknahme dürfte schließlich auch ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Mit Rücksicht auf das hochrangige Schutzgut der zu gewährleistenden Luftsicherheit sind durchgreifende Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die angefochtene Maßnahme nicht als unverhältnismäßig. Zwar greift die Rücknahme der Zuverlässigkeitsbescheinigung in die durch Art. 12 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein, auch wenn er als Pilot für die Ausübung seines Berufs auch noch eine Erlaubnis nach § 4 LuftVG benötigt. Denn diese setzt wiederum voraus, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG bestehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 LuftVG). Die mit der angefochtenen Maßnahme für den Antragsteller verbundenen Folgen für seine berufliche und private Lebensführung stehen gleichwohl nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, die Sicherheit des Luftverkehrs möglichst lückenlos zu gewährleisten. Die luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit indiziert regelmäßig, dass eine Rücknahme zu erfolgen hat. Denn aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs ist nicht zu verantworten, dass eine Person, die im sicherheitsrelevanten Bereich tätig ist, insbesondere ein Pilot, trotz Zweifeln an der Zuverlässigkeit weiter tätig sein und Dritte gefährden kann. Ein besonderer Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es weiterhin zumutbar, vor diesem Hintergrund eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Luftverkehrs zu suchen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 26.4 des Streitwertkatalogs. In Anlehnung an die Empfehlung 1.5 des Streitwertkatalogs wird die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes in Ansatz gebracht.