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Urteil

4 K 434/13

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2016:0921.4K434.13.0A
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Leitsätze
1. Die Führung einer "staatlich anerkannten Ersatzschule" (hier: gemäß § 9 ThürSchfTG) stellt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG dar (Rn.26) (Rn.32) . 2. Kirchen können als Träger von anerkannten Ersatzschulen auch öffentliche Aufgaben außerhalb bzw. neben ihrer öffentlich-rechtlichen Kirchengewalt ausüben. In der Führung einer Privatschule kann eine, wenn auch kirchliche, so doch im weiteren Sinne öffentliche Aufgabe gesehen werden, weswegen es auf den Umstand, dass die Kirchen nicht Träger öffentlicher Schulen sein können, vorliegend nicht ankommt (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.33) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 40/16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Führung einer "staatlich anerkannten Ersatzschule" (hier: gemäß § 9 ThürSchfTG) stellt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S. des § 4 Nr. 1 GrEStG dar (Rn.26) (Rn.32) . 2. Kirchen können als Träger von anerkannten Ersatzschulen auch öffentliche Aufgaben außerhalb bzw. neben ihrer öffentlich-rechtlichen Kirchengewalt ausüben. In der Führung einer Privatschule kann eine, wenn auch kirchliche, so doch im weiteren Sinne öffentliche Aufgabe gesehen werden, weswegen es auf den Umstand, dass die Kirchen nicht Träger öffentlicher Schulen sein können, vorliegend nicht ankommt (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.33) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 40/16) Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide vom 21. September 08 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 09 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die jeweils nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Vorgänge sind nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Die im Rahmen des notariellen Vertrages vom 16. Dezember 06 über den Wechsel der Trägerschaft des F geschlossene Vereinbarung über den Kauf- und die Übertragung der hier streitigen Grundstücke bzw. des Erbbaurechts sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge, weil hierdurch die Ansprüche der Klägerin auf Übereignung der Grundstücke begründet wurden. Diese Erwerbsvorgänge sind nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei. Gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück u. a. aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Körperschaft übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Ein solcher Übergang hat im Streitfall stattgefunden. Sämtliche im Rahmen der Grundstücksübertragungen beteiligten Personen, hier der E und die Klägerin sind - zwischen den Parteien unstreitig - juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Klägerin wurde mit Bescheid des Thüringer Kultusministeriums vom 18. Dezember 04 als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt. Die hier streitigen Erwerbsvorgänge fanden aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben statt. Nach seinem aus dem Wortlaut ersichtlichen Sinn und Zweck soll § 4 Nr. 1 GrEStG den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freihalten, sofern mit dem Trägerwechsel auch ein Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist. Ein „Übergang“ von öffentlich-rechtlichen Aufgaben liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktion wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 1. September 2011 II R 16/10, BStBl II 2012, 148). So ist es auch hier. Der E hatte als Träger des F vor der Veräußerung der Grundstücke an die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 4 Nr. 1 GrEStG wahrgenommen. Die Führung einer „staatlich anerkannten Ersatzschule“ stellt nach Auffassung des Senats eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 4 Nr. 1 GrEStG dar. Denn eine staatlich anerkannte Ersatzschule verfolgt eine verfassungsrechtlich anerkannte, dem Gemeinwohl zugewandte öffentliche Aufgabe des Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 7 Rz. 113, mit Nachweisen der Rechtsprechung). Darin ist eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe zu sehen (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Februar 1999 1 BvR 1367/88, 1 BvR 146/91, 1 BvR 147/91, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1999, 2659). Bei dem F handelt es sich um eine genehmigte und stattliche anerkannte Ersatzschule. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Sie unterscheiden sich damit von den Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann (zum Ganzen: Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195). Die Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) gewährleistet in Art. 26 ThürVerf in gleicher Weise wie Art. 7 Abs. 4 GG die Privatschulfreiheit. Die Gesetzgeber des Freistaats Thüringen hat das Privatschulwesen (Schulen in freier Trägerschaft) im Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) ausgestaltet und geregelt. Nach § 9 Abs. 1 ThürSchfTG in der Fassung vom 23. März 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen - GVBl - 1994, 323), geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1997 (GVBl 1997, 223), kann einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfüllt, vom Kultusministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden. So ist es hier erfolgt. Das Thüringer Kultusministerium hatte dem F in Trägerschaft des E gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG mit Wirkung vom 1. September 02 an die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG bestand damit das Recht, nach den für die entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der staatlichen Schulen. Nach § 4 Abs. 3 ThürSchfTG bestand mit der Genehmigung auch bereits das Recht, Schüler in Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Die genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen führen damit in Eigenregie wie öffentliche Schulen die Abschlussprüfungen oder Versetzungen nach Vorgaben des jeweiligen Kultusministeriums durch. Sie erteilen damit mit öffentlich rechtlicher Außenwirkung die gleichen Berechtigungen wie öffentliche Schulen (Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, a. a. O.). Als Ersatzschule verfolgen sie damit eine verfassungsrechtlich anerkannte, dem Gemeinwohl zugewandte öffentliche Aufgabe des Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 7 Rz. 113) und eine dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnende öffentliche Aufgabe (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Februar 1999 1 BvR 1367/88, a. a. O.; vorgehend Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 7. Juli 1988 III ZR 134/87, NJW 1989, 216). F, das den Status einer anerkannten Privatschule hat, unterscheidet sich von einer nur genehmigten Ersatzschule darin, dass sie mit öffentlicher Außenwirkung die gleichen Berechtigungen wie öffentliche Schulen erteilen kann (Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, a. a. O.; Thiel in Sachs, Kommentar zum GG, 7. Aufl. 2014, Art. 7 Rz. 71). F ist damit öffentlichen Schulen weitgehend gleichgestellt. Es entspricht in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag den in Thüringen bestehenden oder grundsätzlich vorgeschriebenen staatlichen Schulen, § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürSchfTG (vgl. Brenner in Link/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, Kommentar zur Verfassung des Freistaats Thüringen, 1. Aufl. 2013, Art 26 Rz. 12). Der Senat sieht daher in der Führung einer staatlich anerkannten Ersatzschule, hier des F, eine öffentliche-Aufgabe im Sinne des § 4 Nr. 1 GrEStG. Auf den Gesichtspunkt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, dass die Kirchen nicht Träger öffentlicher Schulen sein können (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, BStBl II 1975, 746, mit weiteren Nachweisen), kommt es nicht an. Denn wie oben ausgeführt, können Kirchen als Träger von anerkannten Ersatzschulen auch öffentliche Aufgaben außerhalb bzw. neben ihrer öffentlich-rechtlichen Kirchengewalt ausüben. Nach der Rechtsprechung des BFH kann in der Führung einer Privatschule eine, wenn auch kirchliche, so doch im weiteren Sinne öffentliche Aufgabe gesehen werden (BFH-Urteil vom 13. Juli 1966 II 140/63, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 86, 693). Die öffentlich-rechtliche Aufgabe, hier die Führung des F, ist von dem E (als Schulträger) auf die Klägerin übergegangen. Die Klägerin nimmt jetzt diese Funktion war, welche bisher der E wahrgenommen hatte. Der Senat sieht es im Streitfall als ausreichend an, dass hier „nur“ die Funktion der Schulträgerschaft übertragen wurde. Denn Kirchen führen als Träger privater Lehranstalten nicht öffentlich-rechtliche Kirchengewalt aus (vgl. Beschluss des BVerfG vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, a. a. O.; BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, a. a. O.). Insoweit ist auch die Übertragung nur der Funktion „Schulträgerschaft“ als öffentlich-rechtliche Aufgabe ausreichend. Auch der Umstand, dass die Übertragung vom Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Bescheid vom 13. Dezember 06 genehmigt werden musste, steht hier der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe nicht entgegen. Denn letztlich wurde nur der Wechsel der Trägerschaft einer bereits bestehenden Ersatzschule genehmigt. Dies war erforderlich, da die Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule nach § 5 Abs. 7 Satz 1 ThürSchfTG vom 5. März 2003 (GVBl 2003, 150) in der Fassung vom 8. Juli 2009 (GVBl 2009, 592) der Genehmigung bedurfte. Es wurde damit keine neue staatlich anzuerkennende Ersatzschule genehmigt oder anerkannt, sondern lediglich der Wechsel der Trägerschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule genehmigt. Eine Neugründung einer privaten Ersatzschule hat nicht vorgelegen (§ 5 Abs. 7 Satz 2 ThürSchfTG). Damit wurde somit auch keine, wie der Beklagte meint, neue Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule vom Staat verliehen. Da die Klägerin die Grundstücke aus Anlass des Aufgabenübergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben erworben hat und im Betreiben einer Ersatzschule auch kein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftgesetzes) gesehen werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 GrEStG vor. Auf die weiteren Fragen, ob nicht ein weiterer Befreiungstatbestand eingreift oder der Beklagte zu Recht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer nach den Grundbesitzwerten bemessen hat, kommt es nicht mehr an, da die Erwerbsvorgänge bereits nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit sind. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Umstritten ist zum einen, ob die vom Beklagten besteuerten drei Erwerbsvorgänge entweder nach § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei oder nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind (steuerbefreit), weil von einer Gegenleistung (Kaufpreis) von je 1 Euro auszugehen ist, bzw. zum anderen, wenn die Erwerbsvorgänge nicht steuerbefreit sind, der Beklagte von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen ist. Die Klägerin ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Mit Bescheid des Thüringer Kultusministeriums vom 18. Dezember 04 wurde die aus Mitteln und im Auftrag der A durch die B errichtete Klägerin als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in C gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den D vom 15. März 01 i. V. m. § 27 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 genehmigt und hatte damit Rechtskraft erlangt (Fundstelle …). Auf die Satzung der Klägerin vom 24. Oktober 04 wird Bezug genommen (Blatt 136 ff der Steuerakte). Veräußerer der hier streitigen Grundstücke (bzw. des Erbbaurechts) ist der E. Der E war Träger des F. Dem F in Trägerschaft der E war durch das Thüringer Kultusministerium mit Urkunde vom 1. September 02 die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen worden (Blatt 66 der Gerichtsakte). Zum F gehören die in C belegenen drei bebauten Grundstücke mit den Gebäuden G1, H-Str., G2, I-Str. und G3, J-Str.. Die Grundstücke G1 und G2 standen im Alleineigentum der E. Hinsichtlich des Grundstücks G3 war die E als Erbbauberechtigte im Grundbuch gemäß dem Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt C vom 4. Mai 03 eingetragen. Durch den Zusammenschluss der K und der A als Religionsgesellschaften, beide Körperschaften des öffentlichen Rechts, entstand gemäß Art. 40 der Verfassung des Freistaates Thüringen, Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) mit Wirkung zum 1. Januar 05 die L als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in C. Die L steht in Rechtsnachfolge zu den beiden fusionierten Kirchen (Fundstelle …). Im Rahmen des Zusammenschlusses der A und der K zur L wurde u. a. entschieden, alle bisherigen Schulträgerschaften der A nicht auf die gemeinsame Kirche, sondern auf die neu zu gründende Klägerin übergehen zu lassen. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur genehmigte mit Bescheid vom 13. Dezember 06 mit Wirkung zum 1. Januar 07 den Wechsel der Schulträgerschaft des F in der H-Str. in C vom E zur Klägerin. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (Blatt 63 der Gerichtsakte). Die Klägerin schloss mit der E einen notariellen Vertrag vom 16. Dezember 06 (Notar M in C, Urkunden-Nr. XX aus 06) über den Wechsel der Trägerschaft des F, wonach alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe des Vertrages mit Wirkung zum 1. Januar 07 auf die Klägerin übergehen sollten. Mit dem Vertrag veräußerte die E an die Klägerin das Erbbaurecht an G3, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts C, Gebäude und Freiflächen, J-Str., mit x qm, sowie die Grundstücke G1 und G2. Gebäude und Freifläche, H-Str., Schule, x qm und Gebäude- und Freifläche, I-Str., mit x qm, für jeweils 1 Euro an die Klägerin. Der Besitz sollte mit Ablauf des 31. Dezember 06 übergehen. Ferner übernahm die Klägerin u. a. nach Abschnitt V. der Urkunde sämtliche Verpflichtungen der E aus der Vereinbarung über die Durchführung von Baumaßnahem der Modernisierungsvereinbarungen vom 18. März 02. Auch sollte das Schulinventar übergehen. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, das für die Modernisierung gewährte Darlehen in Höhe von X Euro zu übernehmen und zu bedienen. Auch sollten die Barbestände, Einlagen und Rücklagen auf die Klägerin übergehen. Ferner wurden die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Wirkung zum 1. Januar 07 übergeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen (Blatt 3 ff der Steuerakte). Das Finanzamt Q stellte auf Anforderung des Beklagten mit Bescheiden vom 28. August 08 die Grundbesitzwerte auf den 16. Dezember 06 für Zwecke der Grunderwerbsteuer für die wirtschaftliche Einheit, H-Str. (G1) mit X Euro, für die wirtschaftliche Einheit I-Str. (G2) mit X Euro sowie für die wirtschaftliche Einheit J-Str. (G3) mit X Euro fest (Blatt 89 der Steuerakte). Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 21. September 08 entsprechend der Grundbesitzwerte die Grunderwerbsteuer mit X Euro (G1), mit X Euro (G2) und X Euro (G3/Erbbaurecht) fest. Mit den Einsprüchen dagegen machte die Klägerin geltend, dass die Erwerbsvorgänge nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit seien, weil öffentliche Aufgaben übertragen worden seien. Darüber hinaus wäre der Erwerbsvorgang nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei, da unentgeltlich Grundstücke übertragen worden seien. Sie verwies auf eine Studie zur Entstehung von Grunderwerbsteuer infolge der bevorstehenden Grundstücksübertragungen von der N an die O der Steuerberatungsgesellschaft P vom 3. Dezember 06, auf die Bezug genommen wird (Blatt 149 ff der Steuerakte). Ergänzend trug die Klägerin vor, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um eine Privatschule bzw. Ersatzschule gehe, sondern um eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie verwies auf Urteile des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 5. November 2009 – 3 K 71/06 u. 72/06. Auch kirchliche Aufgaben hätten öffentlich-rechtlichen Charakter und würden von § 4 Nr. 1 GrEStG erfasst. Auf den Schriftsatz vom 12. März 2013 wird ergänzend verwiesen (Blatt 246 ff der Steuerakte). Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2013 die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 GrEStG lägen nicht vor, weil nicht von einer Schenkung auszugehen sei. Auch seien die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt. Zwar seien die Klägerin und der Veräußerer unstreitig juristische Person des öffentlichen Rechts. Jedoch seien im Streitfall keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne von § 4 Nr. 1 GrEStG übergegangen. Das Betreiben einer genehmigten Ersatzschule in freier Trägerschaft stelle keine kirchliche Aufgabe mit öffentlich-rechtlichem Charakter dar. § 4 Nr. 1 GrEStG greife nicht ein, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch privatrechtlichen Vertrag Obliegenheiten außerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsgebietes mitsamt den zu ihrer Erfüllung dienenden Grundstücken auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertrage. Der Veräußerer (E) habe bei der Übertragung der freien Schulträgerschaft schon deshalb keine öffentlich-rechtliche Aufgabe an die Klägerin übertragen können, weil er seinerseits insoweit keine öffentlich-rechtliche Aufgabe innegehabt habe. Eine Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nur in den Bereichen öffentlich-rechtlich tätig, in denen sie durch ihre Kirchenorgane Kirchengewalt ausübe. Mit der Genehmigung zum Betreiben einer Ersatzschule in freier Trägerschaft durch den Freistaat Thüringen sei keine öffentlich-rechtliche Aufgabe übergeben worden. Soweit eine Kirche Schulen unterhalte, komme ihr keine öffentlich-rechtliche Sonderstellung zu. Sie könne nicht Träger öffentlicher Schulen sein. Sie könne lediglich wie alle übrigen natürlichen und juristischen Personen Träger von privaten Ersatzschulen sein (Art. 7 Abs. 4 GG). Eine Kirche als Träger privater höherer Lehranstalten übe keine öffentlich-rechtliche Kirchengewalt aus (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG – BVerfGE - 27, 195, 203). Das Betreiben einer privaten Ersatzschule werde demzufolge in einem Tätigkeitsgebiet ausgeübt, das nicht vom öffentlich-rechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erfasst werde (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 III R 54/74, Bundessteuerblatt - BStBl - Teil II 1975, 746). Es hätten deshalb keine öffentliche Aufgabe übertragen werden können. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen (Blatt 19 ff der Gerichtsakte). Mit der Klage macht die Klägerin über ihr Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend, dass sie auch selbst davon ausgehe, dass der Steuerbefreiungstatbestand nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht vorliege. Aber die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG seien erfüllt. Man teile nicht die Auffassung des Beklagten. Denn er habe die Entscheidung des BVerfG vom 14. November 1969 – 1 BvL 24/64 falsch interpretiert. Sie, die Klägerin, sei unstreitig eine Ersatzschule mit staatlicher Anerkennung des Freistaats Thüringen. Ursprünglich sei dem Veräußerer der Status einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen worden. Ein Trägerwechsel sei erfolgt. Sie verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 – RO 1 K 1921. Nach dieser Entscheidung sei nicht zweifelhaft, dass die Durchführung von Prüfungen und die Vergabe von Abschlüssen unter Anwendung der geltenden Regelungen für öffentliche Schulen eine hoheitliche Aufgabe sei, welche die staatliche anerkannte private Schule als Beliehene wahrnehme. Diese hoheitliche Aufgabe erfülle das Tatbestandsmerkmal „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ des § 4 Nr. 1 GrEStG. Hier sei die öffentlich-rechtliche Aufgabe vom Veräußerer auf sie übertragen worden. Der Gesetzeswortlaut des § 4 Nr. 1 GrEStG treffe keine quantitative Bestimmung über den Umfang des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Daher müsse es ausreichen, dass ein Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben insoweit stattgefunden habe, als sie die Verpflichtung eingegangen sei, Prüfungen und Abschlüsse zu vergeben. Die privatrechtlich organisierte Beschulung als Vorbereitung für die Prüfungen und den Abschluss trete dabei in den Hintergrund. Es bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken, nämlich die Verletzung von Art. 3 GG, wenn man eine staatliche Ersatzschule, die zumindest teilweise dieselben öffentlich-rechtlichen Aufgaben wie eine staatliche Schule durchführe, diskriminieren würde, indem man ihr steuerrechtlich die Befreiung von der Grunderwerbsteuer versage und einen quantitativen Maßstab anlegen würde. Zudem sei sie eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und habe den Zweck der Bildung und Erziehung in evangelischer Verantwortung gegenüber heranwachsenden Generationen und der Gesellschaft wahrzunehmen. Ihre Kernaufgabe sei zwar die Religionsausübung zu gewährleisten. Dies hindere sie aber nicht, eine öffentliche Aufgabe zu übertragen, die außerhalb ihres Kernbereiches liege. Der Beklagte lege seinen Focus zu sehr auf das privatrechtlich organisierte Beschulungsverhältnis. Ergänzend macht die Klägerin geltend, dass auch die angesetzten Werte in den Bescheiden über die Grundbesitzwerte zu hoch seien. Es gebe nämlich keinen Handel mit Schulgebäuden. Es sei auch klar, dass ein Kaufvertrag zu bejahen und eine unentgeltliche Übertragung der Grundstücke auszuschließen sei. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei demzufolge als Gegenleistung der Kaufpreis von 3 Euro zuzüglich der Position „Darlehen L Sanierung G1“ in Höhe von X Euro anzusetzen, der in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 07 übernommen worden sei. Die bisher angesetzten Werte des Beklagten seien zu hoch. Hilfsweise sei daher von einer Bemessungsgrundlage von X+3 Euro auszugehen. Der Beklagte habe zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage das unzutreffende Verfahren angewandt. Weiter trägt die Klägerin vor, dass es dahinstehen könne, ob das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren anzuwenden sei, denn jedenfalls greife § 3 Nr. 1 GrEStG. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemesse sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Dies sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Käufer vorbehaltenen Nutzungen. Hier habe der Kaufpreis 3 Euro betragen und übersteige den Betrag von 2.500 Euro nicht. Ggf. sei der kapitalisierte Wert der jährlichen Erbbauzinsverpflichtung hinzuzurechnen. Zwar erscheine der Kaufpreis von 3 Euro außergewöhnlich niedrig. Jedoch sei das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für § 8 Abs. 1 GrEStG ohne Bedeutung. Auch einem Kaufpreis von 1 Euro könne nicht generell die Eigenschaft einer maßgeblichen Gegenleistung abgesprochen werden. Ein Kaufpreis von 1 Euro könne insbesondere ernsthaft vereinbart worden sein, wenn ihm eine ernsthafte Kalkulation über den Wert des Grundstücks einerseits und dem mit dem Grunderwerb verbundenen Aufwendungen zugrunde gelegen hätten. Hier sei das Erbbaurecht mit einem Sanierungsvermerk belastet gewesen. Die Sanierungskosten und die Belastungen sowie die Unterhaltspflichten seien immens hoch und seien kalkuliert worden. Bei Vereinbarung eines namhaften Kaufpreises wäre es unter Berücksichtigung vernünftiger kaufmännischer Überlegungen überhaupt nicht möglich gewesen, weiterhin die Schule auf dem Grundstück zu betreiben. Ihre Mittel als Stiftung seien begrenzt. Sie würde ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln. Die erworbenen Grundstücke hätten nicht im Vordergrund des Stiftungszwecks gestanden, sondern hätten nur dienende Funktion, um den Stiftungszweck „Schulbetrieb mit evangelisch-christlicher Prägung“ verwirklichen zu können. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Grunderwerbsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlagen die Grundlagenbescheide angefochten werden müssten und im vorliegenden Verfahren nicht darüber befunden werden könne. Ergänzend sei auch darauf hinzuweisen, dass die punktuelle hoheitliche Funktion (Prüfungsabnahme) einer staatlich anerkannten Ersatzschule nur vom Staat, nicht aber von der Veräußerin auf die Klägerin übertragen werden könne. Da im Streitfall aber nicht der Staat der Veräußerer der streitigen Grundstücke gewesen sei, fehle es hier wieder an den Grundvoraussetzungen des § 4 Nr. 1 GrEStG. Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 1. September 2011 - II R 16/10 (BStBl II 2012, 148) bestätigt. Auch sei der von der Klägerin geltend gemachte Kaufpreis von 1 Euro nur ein symbolischer Kaufpreis, der nicht als ernsthaft vereinbarte Gegenleistung angesehen werden könne. Zutreffend seien daher die Grundbesitzwerte anzusetzen. Die Steuerakten waren beigezogen; auf sie sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.