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Urteil

4 K 2285/20

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2024:0201.4K2285.20.00
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Leitsätze
1. Überträgt der kirchliche Träger einer Kindertagesstätte ein Grundstück an eine Ortsgemeinde, damit diese anschließend das Gebäude der Kindertagesstätte baulich erweitert, geht damit noch kein Wechsel der Trägerschaft der Kindertagesstätte im Sinne des rheinland-pfälzischen Kita-Gesetzes einher.(Rn.51) (Rn.62) 2. Mangels Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung ist eine solche Grundstücksübertragung nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit.(Rn.51) (Rn.62)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überträgt der kirchliche Träger einer Kindertagesstätte ein Grundstück an eine Ortsgemeinde, damit diese anschließend das Gebäude der Kindertagesstätte baulich erweitert, geht damit noch kein Wechsel der Trägerschaft der Kindertagesstätte im Sinne des rheinland-pfälzischen Kita-Gesetzes einher.(Rn.51) (Rn.62) 2. Mangels Aufgabenübertragung im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung ist eine solche Grundstücksübertragung nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit.(Rn.51) (Rn.62) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. I. Der angegriffene Grunderwerbsteuerbescheid und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zwar wird der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient. Das tatbestandliche Merkmal des Übergangs einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe ist jedoch im Streitfall nicht erfüllt, weil kein Wechsel der Aufgabe „Trägerschaft einer Kindertagesstätte“ stattgefunden hat. 1. Zwar sind beide Vertragspartner juristische Personen des öffentlichen Rechts (zu dem Erfordernis der juristischen Person des öffentlichen Rechts auf beiden Seiten des Erwerbsgeschäfts vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2016 – II R 12/15, BFHE 255, 540, BStBl II 2017, 211; BFH, Urteil vom 27. November 2019 – II R 40/16 –, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233). Für die Klägerin als verbandsangehörige Ortsgemeinde folgt dies aus ihrem Status als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz). Für die Katholische Kirchenstiftung X folgt dies aus § 1 des Landesgesetzes zu dem Vertrag vom 18. September 1975 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche vom 10. November 1975. Denn nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche vom 18. September 1975, dem durch das vorgenannte Landesgesetz zugestimmt wurde, werden örtliche Kirchenstiftungen im Bereich des Bistums … als Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrer Rechtsstellung anerkannt. 2. Die verfahrensgegenständliche Vorschrift des § 4 Nr. 1 GrEStG wurde in ihren Grundzügen bereits durch das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG 1983) vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I 1982, S. 1777) eingeführt. a) Eine Legaldefinition des Tatbestandsmerkmals „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ ist weder im Gesetzeswortlaut des GrEStG noch in der Gesetzesbegründung enthalten. Die Gesetzgebungsmaterialen zu der Befreiungsvorschrift sind weitgehend unergiebig, um das verfahrensgegenständliche Tatbestandsmerkmal „aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben“ für den Streitfall fruchtbar zu machen: aa) Die Neuregelung des GrEStG 1983 stand insgesamt unter dem Eindruck der als Mangel des vorherigen Besteuerungssystems empfundenen Vielzahl von Befreiungsvorschriften. Danach seien nach dem vorherigen Recht etwa 80% der Grundstücke (gemessen an der Summe der Bemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer) von der Besteuerung ausgenommen gewesen, was zu Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer geführt habe. Dem habe durch drastischen Abbau der Grunderwerbsteuerbefreiungen unter weitestmöglicher Senkung des Steuersatzes abgeholfen werden sollen (BT-Drucksache 9/251, S. 13 f.). Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG genannte Befreiung sollte hierbei ausdrücklich erhalten bleiben (BT-Drucksache 9/251, S. 15). Die vormalige Regelung des § 4 Nr. 1 GrEStG entsprach – so wie das gesamte neu gefasste GrEStG 1983 im Wesentlichen an das reichsrechtliche Grunderwerbsteuergesetz von 1940 anknüpfte (BT-Drucksache 9/251, S. 1) – inhaltlich dem zuvor bereits geltenden § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940 (BT-Drucksache 9/251, S. 19), der in der Gesetzesfassung vom 29. März 1940 (RGBl. 1940, S. 585) folgenden Wortlaut hatte: „§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen (…) 5. beim Übergang von Aufgaben: der Erwerb eines Grundstücks durch das Reich (…) durch ein Land, eine Gemeinde (Gemeindeverband) oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlaß des Übergangs von Aufgaben oder aus Anlaß von Grenzänderungen von der einen auf die andere Körperschaft übergeht.“ Nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen eine Aufgabenverschiebung anzunehmen ist, enthielt auch die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940 (RStBl. 1940, S. 387 (397, rechte Spalte)) nicht. Dort wurde lediglich darauf verwiesen, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940 der Vorgängerregelung des § 21 Abs. 2 GrEStG 1927 (RGBl. 1927, S. 72 (75)) entspreche, der folgenden Wortlaut hatte: „§ 21 (…) (2) Die Steuer wird nicht erhoben beim Übergange von Eigentum gelegentlich der Übernahme einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch eine andere oder durch Grenzveränderungen unter solchen Körperschaften sowie gelegentlich der Auseinandersetzung zwischen Ländern und Kirchen. (3) Von der Steuer des § 10 sind befreit: 1. das Reich, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. deutsche Kirchen und andere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, in einem Lande öffentlich zugelassene Religionsgesellschaften sowie Anstalten, Stiftungen und Personenvereinigungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder milden Zwecken dienen. Das gleiche gilt für Anstalten, Einrichtungen und Vermögensmassen der freien Wohlfahrtspflege, die der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege dienen; ferner für Träger der Reichsversicherung und an ihre Stelle tretende Ersatzkassen, Krankenkassen für selbständige Handwerker sowie Vereinigungen von Trägern der Reichsversicherung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben.“ [Hervorhebungen durch das Gericht]. Mit ähnlicher Formulierung sah bereits § 21 Abs. 2 GrEStG 1919 (RGBl. 1919, S. 1617 (1624)) eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor: „§ 21 (…) Die Steuer wird nicht erhoben beim Übergange von Eigentum gelegentlich der Übernahme einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch eine andere oder durch Grenzveränderungen unter solchen Körperschaften sowie gelegentlich der Auseinandersetzung zwischen Ländern und Kirchen. Von der Steuer des § 10 sind befreit: 1. das Reich, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. deutsche Kirchen und andere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, in einem Lande öffentlich zugelassene Religionsgesellschaften sowie Anstalten, Stiftungen und Personenvereinigungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder milden Zwecken dienen. Im Falle der Nr. 2 beschränkt sich die Befreiung auf diejenigen Grundstücke, die unmittelbar zu den daselbst bezeichneten Zwecken bestimmt sind (…). “ [Hervorhebungen durch das Gericht]. bb) Durch Art. 15 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) erhielt § 4 Nr. 1 GrEStG seine auch für das Streitjahr maßgebliche Gesetzesfassung, indem der Anwendungsbereich der Vorschrift auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts erweitert und die zusätzliche Voraussetzung eingefügt wurde, dass das Grundstück nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dienen dürfe. Die erst auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommene Regelung (BT-Drucksache 14/442, S. 97) bezog sich indes allein darauf, die Befreiungsvorschrift aus Gründen der Klarstellung und Vereinheitlichung für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden (BT-Drucksache 14/443, S. 43). Eine ins Einzelne gehende Erläuterung der Voraussetzungen einer entsprechenden Aufgabenübertragung finden sich indes auch in den dortigen Gesetzesmaterialien nicht. b) Nach seinem aus dem Wortlaut ersichtlichen Sinn und Zweck soll § 4 Nr. 1 GrEStG den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freihalten, sofern mit dem Trägerwechsel auch ein Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. September 2016 – 4 K 434/13 –, EFG 2017, 1107). § 4 Nr. 1 GrEStG zielt somit darauf ab, dass eine nach verwaltungstechnischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gesichtspunkten vorteilhafte Allokation öffentlicher Aufgaben nicht durch die Besteuerung damit notwendigerweise verbundener Grundstücksübertragungen behindert werden soll (Roller, BB 2020, 1640). aa) Der Erwerb eines Grundstücks erfolgt nur dann auch „aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben“, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts eben die Funktionen wahrnimmt, welche bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat, denn nur dann liegt ein „Übergang“ von Aufgaben vor (BFH, Urteil vom 1. September 2011 – II R 16/10 –, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148; BFH, Urteil vom 27. November 2019 – II R 40/16 –, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233). Der Übergang kann dabei aufgrund rechtsgeschäftlicher als auch auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (BFH, Urteil vom 17. Mai 1989 – II R 98/86 –, BFH/NV 1990, 263; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. August 2021 – 3 K 435/17 –, EFG 2022, 851). Kein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt hingegen vor, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Tätigkeiten lediglich aufeinander abstimmen, aber nach wie vor dieselben Aufgaben haben (BFH, Urteil vom 17. Mai 1989 – II R 98/86 –, BFH/NV 1990, 263; BFH, Urteil vom 27. November 2019 – II R 40/16 –, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233). Gleiches gilt, wenn Erwerber und Veräußerer eine Aufgabe, für die zunächst allein der Veräußerer vorgesehen war, gemeinsam übernehmen (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 19. November 1965 – II 286/63 –, EFG 1966, 342) bb) Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehört – spätestens seit § 4 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1940 (RGBl I 1940, 585) – jedenfalls die hoheitliche Tätigkeit. Eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dienen, wenn sie sich nur an Hoheitsträger wenden oder wenn der Sachverhalt einem Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben unterworfen ist und sich nicht nach Rechtssätzen richtet, die für jedermann gelten (BFH, Urteil vom 27. November 2019 – II R 40/16 –, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233 mit weiteren Nachweisen). Beispielhaft zum Betrieb einer Privatschule hat der BFH entschieden, dass die Befugnisse, mit öffentlich-rechtlicher Außenwirkung den Bildungsgrad der Schüler festzustellen, öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen zu vermitteln oder Berechtigungen zur Führung einer Berufsbezeichnung zu erteilen, hoheitliche Funktionen seien, die im Wege der Beleihung auf den Betreiber übertragen werden müssten. Eine verbliebene staatliche Aufsicht ändere hieran nichts (BFH, Urteil vom 27. November 2019 – II R 40/16 –, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233 mit weiteren Nachweisen). cc) Nach in der Literatur teilweise nicht geteilter, aber insbesondere durch die Finanzgerichte und auch durch das erkennende Gericht vertretener Auslegung ist der Begriff der „öffentlich-rechtlichen Aufgabe“ jedoch bereits aufgrund des gewählten Wortlauts, aber auch nach Telos und insbesondere bei systematischer Auslegung seit der Einschränkung des Normwortlauts des § 4 Nr. 1 GrEStG bei Betrieben gewerblicher Art durch das Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht auf die Ausübung öffentlicher Gewalt beschränkt. Für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe ist vielmehr wesentlich, dass die Aufgabe ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Für eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass zwingend hoheitliches Handeln erforderlich ist, bieten weder der Wortlaut des § 4 Nr. 1 GrEStG noch die Gesetzgebungsmaterialien eine entsprechende Grundlage. Würde bereits im Tatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG die „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ gleichzusetzen sein mit einer „hoheitlichen“ Aufgaben, so bedürfte es des Ausschlusses für Betriebe gewerblicher Art in § 4 Nr. 1 GrEStG nicht mehr, denn zu den Betrieben gewerblicher Art gehören gemäß § 4 Abs. 5 KStG die Hoheitsbetriebe gerade nicht (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 21. September 2016 – 4 K 434/13 –, EFG 2017, 1107; Finanzgericht München, Urteil vom 19. Juni 2019 – 4 K 2515/16 –, EFG 2019, 1617; Wojtkowiak, EFG 2019, 1617; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. August 2021 – 3 K 435/17 –, EFG 2022, 851; offengelassen in BFH, Urteil vom 27. November 2019 – II R 40/16 –, BFHE 267, 519, BStBl II 2020, 233). 3. Nach diesen Maßstäben ist das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine andere übergegangen. Denn mit dem verfahrensgegenständlichen Vertrag vom … 2019 hat – entgegen der Auffassung der Klägerin und anders als in Fällen, in denen mit dem Grundstück auch die Trägerschaft für den Betrieb eines Kindergartens von einer Kirchenstiftung auf eine Gemeinde übertragen wurde (Finanzgericht München, Urteil vom 10. März 2004 – 4 K 2439/03 –, EFG 2005, 63) – kein Wechsel der Aufgabe „Trägerschaft einer Kindertagesstätte“ stattgefunden. a) Nach § 1 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. 1991, S. 79) in der Fassung des Vierten Landesgesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, S. 256, im Folgenden: KiTaG a.F.) ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie in Kindertagespflege die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern (Satz 1). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten „die Erfüllung dieser Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung“ nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Satz 3). Nach § 9 KitaG a.F. gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die (…) erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen (Abs. 1 Satz 1). Es legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen (…) (Abs. 1 Satz 2). Durch Anzahl und Standort der Kindergärten muss sichergestellt sein, dass für jedes Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung steht, der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann (Abs. 2 Satz 1). In allen Gemeinden sollen deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit dies nach der Anzahl der Kinder möglich ist (Abs. 2 Satz 2). Im Rahmen der Regelung der Trägerschaft nach § 10 KitaG a.F. wirkt das Jugendamt darauf hin, dass die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet und betrieben werden (Abs. 1 Satz 1). Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewiesene „Kindertagesstätten errichten und betreiben“, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind (Abs. 1 Satz 2). Der Träger muss bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und die erforderliche Eigenleistung zu erbringen (Abs. 1 Satz 4). Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten, ist „die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung“ (Abs. 2 Satz 1). Regelungen zur Aufbringung der Kosten finden sich in den §§ 12 bis 15 KitaG a.F.: · Nach § 12 Abs. 2 KitaG a.F. werden die Personalkosten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers, Zuweisungen des Landes und Zuwendungen des Trägers des Jugendamtes und der Gemeinden aufgebracht. · Die laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte, d.h. alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 KitaG a.F. sind, sind nach § 14 KitaG a.F. vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. · Für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte ist der Träger verantwortlich, wobei sich der Träger des Jugendamts an den notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen hat (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KitaG a.F.). Bei Kindertagesstätten freier Träger sollen die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zur Deckung der Kosten beitragen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 KitaG a.F.). b) Das rheinland-pfälzische KiTaG a.F. sieht – entgegen der Rechtsansicht der Klägerin – nach der Auslegung durch das erkennende Gericht keine Aufgabenteilung zwischen der Betriebsträgerschaft und der Bauträgerschaft einer Kindertagesstätte vor. Dies wird gleich mehrfach im Gesetzeswortlaut deutlich, der etwa in § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG a.F. im Singular von einer (einzelnen, ungeteilten) „Trägerschaft“ (also nicht von verschiedenen Trägerschaften wie der Betriebs- und Bauträgerschaft) bzw. von einer (einzelnen, ungeteilten) „Aufgabe“ der Gemeinde spricht, diese Trägerschaft ggf. zu übernehmen. Auch die systematische Auslegung spricht für eine ungeteilte Trägerschaft an einer Kindertagesstätte, denn die §§ 12 Abs. 2 KitaG a.F., § 14 KitaG a.F. und § 15 Abs. 2 Satz 3 KitaG a.F. weisen die Aufbringung der Personal-, Sach-, Bau- und Ausstattungskosten gleichermaßen „dem“ Träger der Kindertagesstätte zu (bezüglich des Personalkostenanteils jedenfalls so weit, als Kostenbestandteile nicht durch die Eltern, das Land etc. aufgebracht werden müssen). Wenn eine Trennung zwischen Betriebs- und Bauträgerschaft einfachgesetzlich angelegt wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass das KitaG a.F. jedenfalls an diesen vier Kostenpositionen, die sich sachlich durchaus der Betriebs- bzw. der Bauträgerschaft zuordnen ließen, danach differenziert hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr sieht insbesondere § 15 Abs. 2 Satz 3 KitaG a.F. nur einen (obligatorischen) Beitrag der Belegenheitsgemeinde an den Bau- und Ausstattungskosten an den Träger der Kindertagesstätte vor, ohne jedoch zu regeln, dass durch die Übernahme der Bau- und Ausstattungskosten eine eigenständige (Teil)Trägerschaft für eine Aufgabe „Bau und Ausstattung einer Kindertagesstätte“ erfolgt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Auslegung zu § 45 SGB VIII in der im Übertragungszeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1990, S. 1163), wonach „der Träger“ einer Einrichtung für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis bedarf. Der Begriff der Einrichtung ist in § 45a Satz 1 SGB VIII in der Fassung des KJHG legal definiert als „eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie.“ Anknüpfend daran ist mit einer „Einrichtung“ im Sinne der genannten Vorschrift die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von Personen und Sachen gemeint, die unter der Verantwortung eines Trägers den in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu dienen bestimmt ist, in ihrem Bestand und Charakter vom Wechsel der Kinder oder Jugendlichen, die betreut werden oder denen Unterkunft gewährt wird, weitgehend unabhängig ist und die zudem einen Orts- und Gebäudebezug aufweist (BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 – 5 C 1/16 –, NVwZ-RR 2018, 190 Rn. 10). Auch hiernach kann der inhaltliche Betrieb der Einrichtung also nicht von den ortsgebundenen räumlichen Mitteln bzw. von einem Orts- und Gebäudebezug getrennt werden, sodass eine Trennung von Betriebs- und Bauträgerschaft insofern ausscheidet. Hierfür spricht auch der Normwortlaut des § 45a Satz 1 SGB VIII, der von „der Verantwortung eines Trägers“ und damit von einer ungeteilten Verantwortlichkeit eines Trägers für Bau und Betrieb ausgeht. Als Träger einer Kindertagesstätte gilt somit regelmäßig, wer für den Betrieb und die Einhaltung der Standards verantwortlich ist, das notwendige Personal anstellt, für die notwendige sächliche Ausstattung Sorge trägt und die Rahmenbedingungen für die Bildungsarbeit in der Einrichtung organisiert. Nicht allein entscheidend ist hingegen, wer letztendlich die Finanzierungskosten für den Trägeranteil aufbringt. Insbesondere muss derjenige, der eine Einrichtung errichtet hat, nicht identisch sein mit demjenigen, der sie betreibt (Hötzel/Baader/Flach/Lerch/Zwick, in: PdK Rheinland-Pfalz - Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz mit Durchführungsbestimmungen, § 10 RPKiTaG „Begriff Träger“). c) Die hiernach ungeteilte Aufgabe der „Trägerschaft einer Kindertagesstätte“ ist bei Auslegung des verfahrensgegenständlichen Vertrags vom … 2019 durch das Gericht - entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht von der Kirchenstiftung auf die Klägerin übergegangen, sondern nach wie vor bei der Kirchenstiftung verblieben. Vielmehr hat die Klägerin durch die Übernahme der „Bauträgerschaft“, verbunden mit der Übernahme der Bauherrschaft, lediglich einen – von ihr geschuldeten – Kostenbeitrag iSd. § 15 Abs. 2 Satz 3 KitaG a.F. erbracht. 4. Auch andere Steuerbefreiungstatbestände sind nicht erfüllt. Wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids und der Einspruchsentscheidung im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Grunderwerbsteuer der Höhe nach, sieht das Gericht nach § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Begründung ab, weil es feststellt, dass es insofern dem angegriffenen Grunderwerbsteuerbescheid sowie der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung folgt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Gebührenbefreiung des § 2 Abs. 1 GKG gilt für die Klägerin als Gemeinde nicht. Gründe zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO bestanden aufgrund der maßgeblichen, einzelfallbezogenen Vertragsauslegung nicht. Strittig ist das Vorliegen einer Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG für eine Grundstücksübertragung von einer Kirchenstiftung an die Klägerin, die im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Übernahme der Verpflichtung der Klägerin zur Errichtung eines Erweiterungsbaus für die von der Kirchenstiftung betriebenen Kindertagesstätte steht und die Frage aufwirft, ob hierbei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe von der Kirchenstiftung auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, nämlich eine Ortsgemeinde in Sinne der rheinland-pfälzischen Kommunalordnung. Sie war Eigentümerin eines Grundstücks mit der Flurstück-Nr. … 13. Unmittelbar an dieses Grundstück grenzte ein Grundstück der Katholischen Kirchenstiftung X (nachfolgend: Kirchenstiftung) an, bei der es sich um eine als öffentlich-rechtliche Stiftung anzusehende Kirchenstiftung handelte. Auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken hatte die Kirchenstiftung zunächst einen dreigruppigen Kindergarten errichtet und betrieben, dessen Trägerin sie langjährig war. Weil sich nach den spätestens im Jahr 2016 angestellten Bedarfsberechnungen des zuständigen Jugendamts für das Gemeindegebiet der Klägerin ein Bedarf nach einer zusätzlichen Kindergartengruppe ergeben hatte, teilte die Kirchenstiftung der Klägerin mit, die sogenannte „Betriebsträgerschaft“ für die bestehenden drei Gruppen behalten und sie auch für die neue vierte Gruppe übernehmen zu wollen. Sie – die Kirchenstiftung – dürfe jedoch Umbau- und Ausbaumaßnahmen für Kindertagesstätten in katholischer Trägerschaft nach Beschlüssen der Diözese … nur dann vornehmen, wenn die Finanzierung zu 100 % durch die öffentliche Hand gesichert sei. Weil die Kirchenstiftung die finanziellen Mittel für die bauliche Erweiterung der Kindertagesstätte damit nicht selbst aufbrachte, beschloss der Gemeinderat der Klägerin am … 2016, sowohl die Baukosten als auch die „Bauherrenträgerschaft“ für den Erweiterungsbau der Kindertagesstätte zu übernehmen. Weil die Errichtung des Erweiterungsbaus der Kindertagesstätte aus Sicht der Klägerin jedoch nicht auf fremden Grund und Boden der Kirchenstiftung erfolgen sollte, schlossen beide sodann die verfahrensgegenständliche notarielle Vereinbarung vom … 2019: Darin beantragte die Kirchenstiftung zunächst, ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück als jeweils selbstständige Grundstücke im Grundbuch zu teilen. Das hierdurch zu bildende Flurstück mit der Flurstück-Nr. … 5 umfasste den Teil des Grundstücks, auf dem bereits das Gebäude der Kindertagesstätte errichtet war; das Flurstück mit der Flurstück-Nr. … 4 (439 Quadratmeter) war eine zunächst unbebaute Brachfläche. Sodann übertrug die Kirchenstiftung das nunmehr neu gebildete Grundstück mit der Flurstück-Nr. … 4 an die Klägerin, die sich verpflichtete, auf diesem Grundstück sowie auf dem bereits in ihrem Eigentum stehenden und direkt angrenzenden Grundstück mit der Flurstück-Nr. … 13 die Erweiterung der bestehenden Gebäude der Kindertagesstätte zu errichten. Als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung verpflichtete sich die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 1 Euro an die Kirchenstiftung zu zahlen. Zudem bestellte die Kirchenstiftung der Klägerin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem in ihrem Eigentum verbliebenen Grundstück mit der Flurstück-Nr. … 5 – d. h. an dem bereits mit dem bestehenden Gebäude der Kindertagesstätte bebauten Grundstück – dahingehend, dass die Klägerin berechtigt sei, das Grundstück und die auf dem Grundstück errichteten Gebäuden gemeinsam mit den jeweiligen Grundstückseigentümer als Kindertagesstätte zu nutzen und die Ausübung dieser Dienstbarkeit auch Dritten gegenüber zu überlassen. Umgekehrt bestellte die Klägerin zugleich eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit an dem bereits zuvor in ihrem Eigentum stehenden Grundstück mit der Flurstück-Nr. … 13 sowie an dem mit dem verfahrensgegenständlichen Vertrag zu erwerbenden Grundstücken mit der Flurstück-Nr. … 4 dahingehend, dass die Kirchenstiftung berechtigt sei, die Grundstücke und die auf dem Grundstück errichteten Gebäude gemeinsam mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer als Kindertagesstätte zu nutzen und die Ausübung dieser Dienstbarkeit auch Dritten gegenüber zu überlassen. Die Vertragsparteien gaben den Wert des vertragsgegenständlichen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. … 4 mit insgesamt 46.095 Euro (439 Quadratmeter x 105 Euro pro Quadratmeter) an. Weiter vereinbarten sie, dass die Kosten des Vertrages einschließlich anfallender Steuern zulasten des Erwerbers, d. h. zulasten der Klägerin gehen sollten. Im grunderwerbsteuerlichen Ermittlungsverfahren trug die Klägerin, vertreten durch die Verbandsgemeindeverwaltung, vor, dass die Klägerin das notwendige Grundstück für den Erweiterungsbau der Kindertagesstätte erworben und diesen Erweiterungsbau auch finanziert habe. Die „Betriebsträgerschaft“ bleibe jedoch nach wie vor bei der Kirchenstiftung und es werde in absehbarer Zeit keine Veränderung der Trägerschaft der Kindertagesstätte geben. Die Nutzfläche des Erweiterungsbaus betrage 316,90 Quadratmeter. Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. April 2019 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer für die Übertragung des Grundstücks mit der Flurstück-Nr. … 4 in Höhe von 8.841 Euro fest. Diesen Betrag errechnete der Beklagte aus der ihm mitgeteilten Nutzfläche des Erweiterungsbaus von 316,90 Quadratmetern, für den er einen monatlichen Wert des Nutzungsrechts in Höhe von 5 Euro pro Quadratmetern ansetzte. Gerechnet auf das Gesamtjahr, ergebe sich daraus ein Jahreswert des Nutzungsrechts von 19.014 Euro (316,90 Quadratmeter x 5 Euro pro Quadratmeter und Monat x 12 Monate). Hierauf sei nach § 13 Abs. 2 BewG der Vervielfältiger von 9,300 für ein auf unbestimmte Dauer gewährtes Nutzungsrecht anzuwenden, woraus sich eine Gesamt-Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer in Höhe von 176.830 Euro (19.014 Euro x 9,300) ergebe. Unter Anwendung des Grunderwerbsteuersatzes von 5 % auf 176.830 Euro errechnen sich der festgesetzte Grunderwerbsteuerbetrag. Mit Schreiben vom 29. April 2019 (eingegangen beim Beklagten am 2. Mai 2019) legte die Klägerin Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ein und begründete diesen in mehreren Folgeschreiben vorrangig damit, dass die verfahrensgegenständliche Grundstückübertragung nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit sei. Nach den Regelungen des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes wäre es die Aufgabe der Kirchenstiftung gewesen, auch den notwendig gewordenen Erweiterungsbau zu planen, zu errichten und zu finanzieren. Da die Kirchenstiftung jedoch die finanziellen Mittel für die bauliche Erweiterung nicht aufgebracht habe, habe die Klägerin diese Aufgabe und ihre Finanzierung subsidiär als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung übernehmen müssen und auch übernommen. Damit sei es zur Übernahme der sog. „Bauträgerschaft“ und damit zu einem Aufgabenübergang entsprechend § 4 Nr. 1 GrEStG von der Kirchenstiftung auf die Klägerin gekommen, auch ohne dass formal ein Trägerwechsel vorgelegen habe. Dass alle bisherigen öffentlich-rechtlichen Lasten, die die Kirchenstiftung als bisher ungeteilte Trägerin der Kindertagesstätte gehabt habe, auf die Klägerin übergehe, sei zur Erfüllung des § 4 Nr. 1 GrEStG nicht erforderlich. Daher sei unschädlich, dass nicht auch die Betriebsträgerschaft an der Kindertagesstätte im Sinne des § 10 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes von der Kirchenstiftung auf die Klägerin übergegangen sei. Vielmehr definiere § 15 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes, dass der Träger einer Kindertagesstätte auch für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte verantwortlich sei und dass bei einer Kindertagesstätte eines freien Trägers die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zu Deckung der Kosten beitragen sollten. Damit sei die Übernahme der Bauträgerlasten als öffentlich-rechtliche Gemeindeaufgaben gesetzlich definiert. Die Klägerin habe die „Bauträgerschaft“ unter der gesetzlichen Verpflichtung übernehmen müssen; hierbei habe es für die Übernahme der „Bauträgerschaft“ kein Ermessen der Klägerin gegeben. Die Klägerin habe damit auf der Grundlage ihres Rechts auf kommunale Selbstbestimmung eine eigenständige Aufgabe übernommen, die sie entweder durch Finanzierungszuschüsse oder durch die Übernahme der „Bauträgerschaft“ selbst habe erfüllen können; sie habe sich jedoch für die Übernahme der „Bauträgerschaft“ entschieden. Es sei mit der Kirchenstiftung gerade nicht nur eine Baukostendeckung, sondern die Übernahme der Bauträgereigenschaft vereinbart worden. Damit sei nicht die Kirchenstiftung als Trägerin der Kindertagesstätte, sondern die Klägerin als Bauträgerin die Bauherrin des Erweiterungsbaus geworden. Dies stelle eine Aufgabenübertragung im Sinne des § 4 Nr. 1 GrEStG dar, da sich die Kirchenstiftung dieser Last entledigt habe. Zu vergleichbaren Fällen habe insbesondere das Finanzgericht München in der Entscheidung 4 K 2349/03 sowie der BFH im Fall II R 40/16 entsprechend entschieden. Unabhängig davon, dass der verfahrensgegenständliche Grundstückserwerb der Klägerin bereits steuerbefreit sei, seien jedenfalls bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG von dem zugrunde gelegten Nutzungswert noch die laufenden Aufwendungen der Klägerin für das Objekt abzuziehen. Nach § 187 BewG seien vorbehaltene Nutzungen wie ein Netto-Nießbrauch zu bewerten, bei dem ebenfalls die Bewirtschaftungskosten noch abzuziehen seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG lägen nicht vor, da der Übergang des Grundstücks nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgt sei. Es bestehe für einen Träger der freien Jugendhilfe, wie die Kirchenstiftung dies gewesen sei, keine Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes, die Trägerschaft einer Kindertagesstätte zu übernehmen. Im Streitfall habe die Kirchenstiftung die Trägerschaft jedoch übernommen und unstreitig auch behalten. Eine Verpflichtung, Kindertagesstätten zu betreiben und zu errichten, bestehe vielmehr allein für die öffentliche Hand. Weil damit eine Bauträgerschaft der Kirchenstiftung fehle, sei deren Übertragung auf die Klägerin weder möglich noch notwendig; vielmehr habe die Bauträgerschaft stets bei der Klägerin gelegen und sei bei dieser auch weiterhin verblieben. Somit sei diese öffentliche Aufgabe nicht im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Grundstücksübertragung auf die Klägerin übergegangen. Was den Einwand der Klägerin gegen die Bemessung der Grunderwerbsteuer betreffe, so liege im Streitfall die Gegenleistung in der an die Kirchenstiftung überlassenen Nutzung des Grundstücks (Anbaus) für den Betrieb der Kindertagesstätte. Dieser monatliche Nutzungswert sei entsprechend vergleichbarer Fälle mit einem geschätzten Mietwert von 5 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche angesetzt worden. Wie bei Mietwerten nach §§ 13 bis 16 BewG üblich, handele es sich hierbei um eine Nettomiete. Eine zusätzliche Kürzung um laufende Kosten scheide somit aus. Zudem seien die Außenflächen des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks nicht in die Berechnung miteinbezogen worden, weil es sich nach Aussage der Klägerin nicht für eine Nutzung vorgesehen sei. Mit ihrer Klage vom 30. Dezember 2020 und nachfolgenden Schreiben wiederholt und vertieft die Klägerin ihr vorgerichtliches Vorbringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei das Grundstück sehr wohl aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf die Klägerin übergegangen. Die Aufgabe, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben und hierbei insbesondere die Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätte aufzubringen („Bauträgerschaft“), sei eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von § 4 Nr. 1 GrEStG, weil sie ihre Grundlage in § 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes und damit im öffentlichen Recht habe sowie im öffentlichen Interesse wahrgenommen werde. Aufgrund der Formulierung in § 10 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes „eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben“ handele es sich bei der Betriebs- und der Bauträgerschaft um zwei verschiedene Aufgaben. Es müssten nicht beide Aufgaben auf die Klägerin übergehen, um den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 GrEStG zu erfüllen. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass diese Bauträgerschaft nicht von der Kirchenstiftung auf die Klägerin übergegangen sei, weil er zu Unrecht davon ausgehe, dass die Bauträgerschaft ursprünglich nicht bei der Kirchenstiftung gelegen habe. In der Regelung des § 15 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes sei angeordnet, dass der Träger – der unstreitig die Kirchenstiftung (gewesen) sei – grundsätzlich für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten der Kindertagesstätte verantwortlich sei, sodass dem Träger der Kindertagesstätte kraft Gesetzes auch die „Bauträgerschaft“ zukomme. In bewusster Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung hätten die Kirchenstiftung und die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen getroffen, um eine Übernahme der „Bauträgerschaft“ durch die Klägerin zu gewährleisten. Zugleich zeige sich die Intention der Vertragsparteien, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auch die Bauträgerschaft für den Erweiterungsbau von der Kirchenstiftung auf die Klägerin übergehen sollte, auch in dem niedrigen (symbolischen) Kaufpreis von nur 1 Euro trotz des übereinstimmend erkannten wirtschaftlichen Wert des übertragenen Grundstücks in Höhe von 46.095 Euro. Dieser niedrige Kaufpreis habe seinen Grund aus Sicht der Kirchenstiftung allein in der Befreiung von der Bauträgerschaft gehabt. Selbst wenn damit von der Kirchenstiftung nicht formal die „Bauträgerschaft“ auf die Klägerin übergegangen, sondern lediglich die Kostenverantwortung im Sinne des § 15 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes durch die Klägerin übernommen worden wäre, erfülle auch dies den Tatbestand des § 4 Nr. 1 GrEStG. Für den Aufgabenübergang nach § 4 Nr. 1 GrEStG sei unerheblich, ob die Aufgabe der Betriebsträgerschaft aufgrund einer gesetzlichen oder einer vertraglichen Regelung übergehe. Zudem habe der Grundstückserwerb durch die Vereinbarung vom … 2019 auch dann noch „aus Anlass“ des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben auf die Klägerin erfolgen können, obwohl der Gemeinderat der Klägerin bereits in seiner Sitzung am … 2016 die Übernahme der (künftigen) Bauträgerschaft beschlossen habe. Dieser Beschluss habe vielmehr erst die konkreten Planungen der Aufgabenübernahme einschließlich der Bauplanung ermöglicht. Ein unmittelbar-zeitlicher Zusammenhang sei für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG nicht erforderlich. Die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. April 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorgerichtliches Vorbringen. Insbesondere trägt er vor, dass kein Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 1 GrEStG vorliege, der eine konkrete grundstücksbezogene Aufgabenübertragung verlange. Die Trägerschaft einer Kindertagesstätte umfasse nicht nur deren Betrieb, sondern auch das Element der sog. „Bauträgerschaft“. Eine Aufgabenübertragung hätte daher nur vorliegen können, wenn die freiwillig durch die Kirchenstiftung übernommene Betriebsträgerschaft der Kindertagesstätte von der Kirchenstiftung auf die Klägerin als gesetzlich verpflichteter Gemeinde übergegangen wäre. Gerade die in der Betriebsträgerschaft liegende Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe sei aber bei der Kirchenstiftung verblieben. Die Klägerin habe mit dem Beschluss ihres Gemeinderats vom … 2016 lediglich eine Kostenverantwortung für den Erweiterungsbau, nicht aber die Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernommen. Die bloße Kostenübernahme durch eine Gemeinde nach § 15 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes stelle keine Aufgabenübernahme dar; vielmehr verbleibe es bei der Trägerschaft des freiwilligen Trägers, mithin der Kirchenstiftung.