Urteil
3 K 435/17
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2021:0825.3K435.17.00
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Leitsätze
Keine Ausnahme von der Besteuerung bei Auseinanderfallen von Aufgabenwahrnehmung und Rechtsträgerschaft am Grundstück aufgrund Besonderheit der DDR-Gesetzgebung.(Rn.55)
(Rn.62)
(Rn.68)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf … festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Ausnahme von der Besteuerung bei Auseinanderfallen von Aufgabenwahrnehmung und Rechtsträgerschaft am Grundstück aufgrund Besonderheit der DDR-Gesetzgebung.(Rn.55) (Rn.62) (Rn.68) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf … festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht die Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Nummer 1 GrEStG verneint. Gem. § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG unterliegen ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 GrEStG stehen Erbbaurechte den Grundstücken gleich. Von der Besteuerung ausgenommen ist unter anderem der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient (§ 4 Nummer 1 GrEStG). Der Vertrag vom 2. November 2011 über die Bestellung des Erbbaurechts ist ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang. Dieser war nicht von der Besteuerung gem. § 4 Nummer 1 GrEStG ausgenommen. 1. Das Erbbaurecht ist von einer juristischen Person auf eine andere juristische Person übertragen worden. Zum Zeitpunkt der Bestellung des Erbbaurechts war die Universität B nach § 2 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes -LHG M-V- eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung mit Sitz in A. Die Rechtsverhältnisse bestimmen sich nach dem am Tag nach der Verkündung am 23. Februar 1993 in Kraft getretenen „Gesetzes über die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studentenwerksgesetz -StudWG-) vom 23. Februar 1993 mit Änderungen vom 16. Oktober 2003 sowie der Neufassung vom 09. Dezember 2015 sowie der Satzung des Studierendenwerks in der Fassung vom 20. Februar 2017. Das Studierendenwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (§ 1 Absatz 1 der Satzung, § 1 Absatz 2 StdWG M-V). 2. Die Bestellung des Erbbaurechts ist nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlichen-rechtlichen Aufgaben von der einen auf die andere juristische Person erfolgt. 2.1 Nach seinem Wortlaut und ersichtlichen Sinn und Zweck soll § 4 Nummer 1 GrEStG den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freistellen, sofern mit dem Trägerwechsel auch ein (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher) Übergang des Eigentums an dem Grundstück verbunden ist. Die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts muss nach der Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben die Funktionen wahrnehmen, die bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 01. September 2011 II R 16/10, BFHE 235, 182, BStBl II 2012, 148; Viskorf in: Boruttau, GrEStG 19. Aufl. 2018, $ § Rn.14). Ob die Aufgabenübertragung auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruht, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil v. 01. September 2011 a. a. O.; vom 17. Mai 1989 II R 98/86, BFH/NV 1990, 263). Der als Veranlassung vorausgesetzte Zusammenhang muss - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - ein „unmittelbarer“ sein (vgl. Viskorf in: Boruttau, a. a. O.; Pahlke, GrEStG 6. Aufl. 2018 § 4 Rn. 12; FG Hamburg, Urteil vom 05. November 2009 3 K 71/09, EFG 2010, 1154). Unmittelbar aufgabenbezogen ist der Zusammenhang gegeben, wenn das erworbene Grundstück selbst den wahrzunehmenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dient (vgl. BFH vom 08. Oktober 1975 II R 24/70, BFHE 117, 289, BStBl II 1976, 129). Unmittelbar personenbezogen ist der Zusammenhang, wenn die aufgabenübernehmende juristische Person das Grundstück unmittelbar von der aufgabenübertragenden - und nicht von einer anderen - Person erwirbt (vgl. u. a. FG Baden-Württemberg vom 28. Februar 2007 2 K 285/05, EFG 2007, 951 m. w. N.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Übergang der öffentlich-rechtlichen Aufgaben und dem Grundstückserwerb ist nicht zwingend erforderlich. Der Erwerb kann auch später erfolgen, wenn es nur seit dem Übergang der öffentliche-rechtlichen Aufgaben von der erwerbenden Seite für die Erfüllung dieser Aufgaben verwendet wird (vgl. Pahlke, a. a. O. Rn 12). 2.2 Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen handelt es sich bei der „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ auch um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 4 Nummer 1 GrEStG. Unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabe als „öffentlich-rechtlich“ im Sinne des § 4 Nummer 1 GrEStG anzusehen ist, ist weder in Rechtsprechung noch in Literatur abschließend geklärt. Während vereinzelt (vgl. z. B. Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. § 4 Rn. 8) die Auffassung vertreten wird, dass es sich insoweit um Aufgaben handeln muss, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind und somit zu dem von den Betrieben gewerblicher Art abzugrenzenden hoheitlichen Bereich gehören, wird im Übrigen (vgl. FG München, Urteil vom 19. Juni 2019 4 K 2515/16, EFG 2019, 1617; FG Thüringen, Urteil vom 21. September 2016 4 K 434/13, EFG 2017, 1107; wohl auch Boruttau, a. a. O. § 4 Rn 16) die Auffassung vertreten, dass es für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Wesentlichen darauf ankommt, dass sie ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird (offengelassen BFH-Urteil vom 27. November 2019 II R 40/16 BStBl II 2020, 233). Die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen hat ihre Grundlage in § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung bzw. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StudWG M-V und somit im öffentlichen Recht. Sie wird auch im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Im Streitfall dürften darüber hinaus auch die Voraussetzungen für das Vorliegen hoheitlicher Aufgaben vorliegen. Gem. § 4 Absatz 1 StudWG M-V obliegt dem Studierendenwerk im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Dabei berücksichtigen die Studierendenwerke die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, von ausländischen Studierenden und Studierenden mit Migrationshintergrund. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen. Nach § 2 Absatz 1 der bis zum Inkrafttreten des StudWG geltenden Satzung oblag dem Studierendenwerk im Zusammenwirken mit der Hochschule die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studierenden, insbesondere durch die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen und die Vermittlung privater Unterkünfte. Durch die besondere Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Belange sowie der Berücksichtigung besonders zu fördernder Personenkreise erfüllt die Klägerin Aufgaben, die dem Träger öffentlicher Gewalt im Rahmen der Daseinsvorsorge vorbehalten und eigentümlich ist. Mit einem Wohnungsangebot, deren Adressaten im Wesentlichen die in dem Gesetz genannten Gruppen umfasst, tritt die Klägerin nicht in Konkurrenz zu privatrechtlichen Anbietern, deren Wohnungsangebot zwar zum Teil auch auf die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Studierenden angepasst ist, nicht aber auf die besonderen sozialen Belange. Auf das Vorliegen hoheitlicher Aufgaben kommt es aber im Ergebnis auch nicht an, denn der Senat folgt der weiteren Auffassung, wonach es ausreicht, dass die öffentlich-rechtliche Aufgabe ihre Grundlage im öffentlichen Recht hat und im öffentlichen Interesse wahrgenommen wird. Für eine einschränkende Auslegung zugunsten ausschließlich hoheitlicher Aufgaben bieten weder der Wortlaut des § 4 Nummer 1 GrEStG noch die Gesetzgebungsmaterialien eine entsprechende Grundlage. Soweit die Vertreter der engeren Auslegung ihre Auffassung aus der Regelung des § 4 KStG herleiten, überzeugt dies nicht; denn die Tatbestandsmerkmale „Ausübung der öffentlichen Gewalt“ im Sinne des § 4 Absatz 5 KStG und „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ im Sinne des § 4 Nummer 1 GrEStG sind nicht deckungsgleich (vgl. Wojtkowiak, Anmerkung zu FG München, Urteil vom 19. Juni 2019, EFG 2019, 1619). Würde bereits im Tatbestand des § 4 Nummer 1 GrEStG die „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ gleichzusetzen sein mit „hoheitlichen“ Aufgaben, bedürfte es des Ausschlusses für Betriebe gewerblicher Art in § 4 Nummer 1 GrEStG nicht mehr, denn zu den Betrieben gewerblicher Art gehören gem. § 4 Absatz 5 KStG nicht die Hoheitsbetriebe. 2.3 Die öffentlich-rechtliche Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ ist der Klägerin nicht als Aufgabe einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen worden, denn der Universität B als einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts war diese Aufgabe zuvor nicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber der Klägerin die öffentlich-rechtliche Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ originär übertragen. 2.3.1 Zwar dürften die Universitäten und Hochschulen auch zu DDR-Zeiten mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 4 GrEStG gleichzusetzen sein, denn gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. DDR I Nummer 26 Seite 189) ist die Hochschule Juristische Person und Haushaltsorganisation. Sie untersteht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen bzw. dem zuständigen staatlichen Organ. Allerdings war den Universitäten und Hochschulen die Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ zu DDR-Zeiten nicht zugewiesen. Ausweislich Nummer 1 des Beschlusses des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik über die wohnraummäßige Unterbringung der Studenten aller Hoch- und Fachschulen vom 02. Juli 1970 (GBl. DDR Teil II Nummer 70 Seite 499) sind für die wohnraummäßige Unterbringung der Studenten der Hoch- und Fachschulen die örtlichen Staatsorgane auf der Grundlage des Perspektiv- und Volkswirtschaftsplanes grundsätzlich in ihrem Territorium zuständig. Die Räte der Städte und Gemeinden koordinieren die Unterbringungskapazitäten für Studenten der Hoch- und Fachschulen in ihrem Territorium mit dem Ziel, die vorhandenen Kapazitäten sinnvoll und effektiv zu nutzen sowie die Studentenunterbringung qualitativ und quantitativ zu verbessern (Nummer 2). Von den Räten der Bezirke und Kreise, Städte und Gemeinden ist bei der Perspektiv- und Jahresplanung die Entwicklung der Anzahl der Studenten der Hoch- und Fachschulen im jeweiligen Territorium zu beachten. Die örtlichen Staatsorgane arbeiten in Zusammenarbeit mit den Hoch- und Fachschulen auf der Grundlage der Entwicklung der Anzahl der Studenten territoriale Bilanzen des Bestandes und territoriale Konzeptionen der Entwicklung der wohnraummäßigen Unterbringung der Studenten aus. Diese sind nach Abstimmung mit den Staatsorganen, denen die betreffenden Hoch- und Fachschulen unterstehen, in die Perspektiv- und Jahrespläne der örtlichen Staatsorgane aufzunehmen. Zwar bestimmt Nummer 8 des Beschlusses, dass die Hoch- und Fachschulen alle Maßnahmen treffen, um die ihnen zur Verfügung stehenden Studentenunterkünfte den Hoch- und Fachschulen zu erhalten, zu nutzen und zu erweitern, was zunächst auf eine Bewirtschaftung durch die Hoch- und Fachschulen hindeuten könnte. Allerdings werden diese Aufgaben im weiteren Text der Vorschrift eingeschränkt auf Erfassung, Erhaltung und Erhöhung der Unterbringungsmöglichkeiten in privaten Unterkünften und die Einweisung der Studenten in die der Hoch- oder Fachschule zugeordneten Unterbringungskapazitäten. Eine Verpflichtung zur Bewirtschaftung der bestehenden Wohnheime kann hieraus nicht hergeleitet werden. Nicht andere ergibt sich aus der Anordnung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen über die Rahmenordnung für Studentenwohnheime vom 03. April 1973 (hier: - ARO - GBl. DDR Teil I Nummer 20 Seite 184). Zwar waren die Rektoren der Hochschulen bzw. die Direktoren der Fachschulen zuständig für die Ordnung und Sicherheit und die Einhaltung der Hausordnung (§§ 3 und 4 ARO) sowie der Durchsetzung der Rahmenordnung. Auch war der Wohnheimleiter für die unmittelbare Leitung von Wohnheimen vom Rektor der Hochschule bzw. Direktor der Fachschule einzusetzen (§ 5 Absatz 2 ARO). Zudem übte der Wohnheimleiter im Auftrage des Rektors der Hochschule bzw. des Direktors der Fachschule im Wohnheim das Hausrecht aus. Aus dem Zusammenhang der Einzelvorschriften ging es hierbei aber neben der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Wesentlichen um die Gewährleistung des sozialistischen Gemeinschaftslebens (§ 2 ARO) und der sozialistischen Erziehungsarbeit unter Berücksichtigung der spezifischen Erfordernisse des politischen, geistig-kulturellen und sportlichen Gemeinschaftslebens (§ 5 Absatz 1 ARO). Diese Rahmenordnung kann daher allenfalls als Nutzungsordnung der von den Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellten Wohnräume angesehen werden. 2.3.2 Die öffentlich-rechtliche Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ ist der Universität B in der Folgezeit auch nicht vorübergehend übertragen worden. Die Aufgaben der „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ wurden erstmals gem. § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung des Ministerrats über die Errichtung von Studentenwerken der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1990 auf die noch zu bildenden Studentenwerke übertragen. Die Verordnung trat mit Veröffentlichung am 26. September 1990 in Kraft (§ 14 VO StudW). Der für Bildung und Wissenschaft zuständige Minister sollte nach Anhörung der beteiligten Hochschulen den Sitz und den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studentenwerkes bestimmen (§ 12 Absatz 1 VO StudW). Die Umsetzung dieser Verordnung erfolgte zunächst mit der vorläufigen Satzung des Studentenwerks des Kultusministeriums … vom 08. März 1991. Danach sind die Studentenwerke, … , rechtsfähige, gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts, denen nach § 3 die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen oblag. Zwar enthält § 12 StudW einige Regelungen zur übergangsweisen Verwaltung und Geschäftsführung bis zur Errichtung der jeweiligen Studentenwerke unter Beteiligung der Kanzler bzw. Verwaltungsdirektoren der Hochschulen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Aufgabenübertragung auf die Hochschulen, sondern um Regelungen für eine vorübergehende Verwaltung bzw. Geschäftsführung für die mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Studentenwerke, die ansatzweise bereits den in §§ 5 ff StudWG enthaltenen Regelungen zu den Organen des Studentenwerkes entsprechen. 2.4 Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ der Universität B kann nicht aus § 120 VO HO hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift können an Hochschulen zentrale Einrichtungen als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen (Werkstätten, Bauhöfe, Druckereien, Fuhrpark u. a.) zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschulen bestehen. Dazu gehören auch die sozialen, gastronomischen und medizinischen Einrichtungen und Wohnheime. Hierbei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um eine Bestandsaufnahme, ohne den Hochschulen die konkreten Aufgaben tatsächlich zu übertragen. Die Vorschrift dürfte zudem durch die Aufgabezuweisung in der VO StudW „überholt“ worden sein, da diese bereits mit ihrer Veröffentlichung am 26. September 1990 in Kraft getreten ist (§ 14 VO StudW), die VO HO aber erst am 01. Oktober 1990 (§ 131 Absatz 1 VO HO). Dem folgend wurde § 120 VO HO in das Hochschulerneuerungsgesetz vom 19. Februar 1991 (GVOBl. M-V S. 34) auch nicht mehr aufgenommen. Im Übrigen stand das bebaute Grundstück XY Straße der Stadt A seit dem 00. 00. 1992 in deren Eigentum. Die Klägerin hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass das Grundstück der Universität zur eigenen Verwaltung und eigenen Aufgabenerfüllung überlassen worden ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die am 00. 00. 1991 erfolgte Übertragung auf die Stadt A rechtswidrig und aufzuheben gewesen sei, weil eine Übertragung nach dem KVG nicht hätte stattfinden dürfen, hätte diese jedenfalls nicht zur Folge gehabt, dass die Universität B als neue Eigentümerin einzutragen gewesen wäre, sondern die Universität B hätte – wie auch geschehen – das Restitutionsverfahren durchlaufen müssen. Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Eigentumsumtragung auf die Stadt A kann im Übrigen nicht zur Folge haben, dass die Universität B „ex tunc“ (ab wann?) als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen wäre, denn – und darauf weist der Beklagte zu Recht hin – § 2 Absatz 1a Satz 4 VZOG bestimmt, dass der Eigentumsübergang – erst – mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam wird. 2.5 Soweit § 10 VO StudW bestimmt, dass die Studentenwerke jeweils das Vermögen oder Teile des Vermögens der Hochschulen „als Rechtsnachfolger“ übernehmen oder das Nutzungsrecht für die Einrichtungen erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, lässt dies ebenfalls keine Rückschlüsse auf die öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung durch die Universitäten zu, denn im Zusammenhang mit dem Begriff „Nutzungsrecht“ kann sich die Rechtsnachfolge nur auf die Eigentumsverhältnisse an dem benötigten Vermögen beziehen und nicht als Rechtsnachfolge in die Aufgabe. 2.6 Die Rückübertragung des Eigentums an dem bebauten Grundstück XY Straße kann nicht als Indiz für eine vorherige Aufgabenwahrnehmung durch die Universität B angesehen werden, denn die Rückübertragung ist nicht aufgrund einer vorangegangenen Aufgabenwahrnehmung erfolgt, sondern ausweislich des Bescheides vom 00. 00. 2003 aufgrund Art. 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 21 Absatz 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages -EV-. Nach diesen Bestimmungen werden diejenigen Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen. Der Bescheid vom 00. 00. 2003 verweist dabei auf Auszüge aus der Mutterrolle Artikel-Nr. 197 der „… Universität B“. Der Grund für die Rückübertragung dürfte danach darin zu sehen sein, dass die vor Gründung der DDR als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehende Universität B Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist, das später in Volkseigentum überführt und für Errichtung der Wohnblocks verwendet wurde. Die Rückübertragung war daher nicht dadurch begründet, dass die Universität B die Wohnblocks irgendwann einmal bewirtschaftet hatte. 2.7 Selbst wenn – den Argumenten der Klägerin folgend – die Universität B bereits zu DDR-Zeiten für die Bewirtschaftung der Wohnheime zuständig gewesen sein sollte, würde es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Aufgabenübertragung und der Übertragung des für die Aufgabenerfüllung notwendigen Grundstücks fehlen, denn in der Person der Universität B sind Aufgabenerfüllung und Rechtsträgerschaft an dem Grundstück nie zusammengefallen. Das Grundstück XY Straße stand während der DDR-Zeit im Eigentum des Volkes. Rechtsträger war der Rat der Stadt A. Am 00. 00. 1991 wurde die Stadt A „aufgrund Antrag nach Kommunalvermögensgesetz v. 00. 00. 1991 mit Zustimmung der Treuhand und Finanz/Innenminister“ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Universität B wurde erst mit Bescheid vom 00. 00. 2003 in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz -VZOG) das bebaute Grundstück XY Straße vorbehaltlich Rechte privater Dritter von der Oberfinanzdirektion Z „zu Eigentum an die Universität B zurück“ übertragen. Die Rückübertragung erfolgte nach Art. 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 21 Absatz 3, 1. Halbsatz des Einigungsvertrages -EV-. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 00. 00. 2003. Zu diesem Zeitpunkt oblagen die Aufgaben der Errichtung und Bewirtschaftung von Studentenwohnheimen bereits der Klägerin. Einen zeitlichen Gleichklang zwischen Aufgabenerfüllung und Rechtsträgerschaft an dem Grundstück hat es im Streitfall zu keinem Zeitpunkt gegeben. Aus diesem Grund kann auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufgabenwahrnehmung und dem Wechsel der Rechtsträgerschaft an dem Grundstück nicht hergestellt werden. 2.8 Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer war im Streitfall nicht wegen einer rechtsverbindlichen Auskunft des Finanzministeriums… vom 00. 00. 2000 oder nach Treu und Glauben rechtswidrig. Die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft hat es im Jahre 2000 noch nicht gegeben. Das Finanzamt konnte aber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen. Insoweit konnte auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage des Finanzamtes binden, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die Gesetzwidrigkeit erkannt oder erkennen können. Weitere Voraussetzung war, dass der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 – X R 208/87 –, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274 m. w. N.). Das Finanzministerium hatte zwar im Schreiben vom 00. 00. 2000 dem Studentenwerk C mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 GrEStG nach Prüfung vorliegen würden und dieses Schreiben auch an das Studentenwerk B weitergeleitet. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen scheitert die Annahme einer verbindlichen Auskunft bereits deshalb, weil es sich um eine allgemeine rechtliche Auskunft gehandelt hat, bei der der konkrete auf die Klägerin bezogene Sachverhalt nicht ermittelt wurde und die außerdem nicht von der für die Veranlagung zuständigen Stellen erteilt wurde. Denn die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt eine besondere Vertrauenssituation zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt voraus. Diese kann grundsätzlich nur durch die Erteilung einer verbindlichen Zusage oder Auskunft geschaffen werden, nicht hingegen durch den Erlass allgemeiner Verwaltungsrichtlinien (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteile vom 05. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653, 656; vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610, 612, jeweils m. w. N.). Der Beklagte selbst hat keinen Rechtsschein gesetzt, dem die Klägerin nach den Grund-sätzen von Treu und Glauben hätte vertrauen dürfen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen, steuerverträglicheren Dispositionen die Klägerin ohne die rechtliche Auskunft des Finanzministeriums getroffen hätte. Im Übrigen lag das Schreiben des Finanzministeriums zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mehr als zehn Jahre zurück. Bei einem derartig langen Zeitablauf durfte die Klägerin nicht mehr auf den unveränderten Bestand der Rechtsauffassung des Finanzministeriums verlassen, zumal davon ausgegangen werde musste, dass sich Veränderungen auch aufgrund von Rechtsprechung ergeben haben könnten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Absatz 2 Nummer 1 FGO) zugelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63, 52 Gerichtskostengesetz -GKG-. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen des § 4 Nummer 1 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- vorliegen. Die Klägerin bewirtschaftet unter anderem in XY Straße in A (…) ein Studentenwohnheim. Die Klägerin ist ausweislich ihrer Satzung vom 11. Januar 2001 (…) und dem Gesetz über die Studierendenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studentenwerksgesetz -StudWG M-V- vom 09. Dezember 2015) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Der Klägerin obliegt im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale, wirtschaftliche, gesundheitliche und kulturelle Förderung der Studierenden der ihr zugeordneten Hochschulen (§ 2 Absatz 1 der Satzung, § 4 Absatz 1 StudWG M-V). Sie erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für die studentische Verpflegung und die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen (§ 2 Absatz 2 der Satzung, § 4 Absatz 1 StudWG M-V). Die Klägerin erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel unter anderem durch Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen, sonstigen Dienstleistungen und Beteiligungen und den Beiträgen der Studierenden (§ 9 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit § 13 StudWG M-V). Das Veranlagungsfinanzamt … führt für die Klägerin für den hier streitigen Betätigungsbereich keinen Betrieb gewerblicher Art. Die Klägerin ist teilweise nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz -KStG- von der Körperschaftsteuer befreit, und zwar mit dem Zweck „Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“. Seit 1971 gab es in XY Straße einen Wohnblock mit …Wohngeschossen mit insgesamt … Drei-Zimmer-Wohnungen und …Vier-Zimmer-Wohnungen. Hiervon wurden … Wohnungen als Gästewohnungen und …Wohnungen als Betriebswohnungen, alle übrigen Wohnungen als Gemeinschaftswohnungen für Studierende genutzt. Am 18. September 1990 erließ der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine Verordnung über die Errichtung von Studentenwerken (hier: VO StudW). Danach erbringen die Studentenwerke für die Studierenden unter anderem Dienstleistungen auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet, insbesondere durch die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für studentisches Wohnen. Nach § 120 der zeitgleich erlassenen vorläufigen Hochschulordnung (hier: VO HO) können an Hochschulen zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschulen, unter anderem Wohnheime, bestehen. Die Vorläufige Hochschulverordnung trat am 1.Oktober 1990 (vgl. § 131 Absatz 1), die Verordnung zur Errichtung von Studentenwerken mit ihrer Veröffentlichung (26. September 1990, vgl. § 14) in Kraft. Am 08. März 1991 hat das Kultusministerium …eine „Vorläufige Satzung des Studentenwerks“ erlassen, wonach es sich bei den Studentenwerken – … – um gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts handeln sollte, zu deren Dienstleistungsverpflichtung auch die Errichtung, Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen gehörte. Am 23. Februar 1993 erließ der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz über die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studentenwerksgesetz -StudWG). Gemäß § 3 des Gesetzes wurde unter anderem das Studentenwerk B als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung errichtet. Zu deren Aufgaben gehörte wiederum die Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen. Das Grundstück XY Straße stand während der DDR-Zeit im Eigentum des Volkes. Rechtsträger war der Rat der Stadt A. Am 00. 00. 1991 wurde die Stadt A „aufgrund Antrag nach Kommunalvermögensgesetz v. 00. 00. 1991 mit Zustimmung der Treuhand und Finanz/Innenminister“ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 00. 00. 1991 stellte die Klägerin einen Antrag an den Kultusminister … auf Überlassung der Grundstücke Studentenwohnheim XY Straße zur Nutzung mit Wirkung zum 00. 00. 1991. Am 00. 00. 1992 fand im Kultusministerium … eine Besprechung zu vorläufigen Nutzungseinweisungen zugunsten der Klägerin statt. Im Ergebnis war man sich darüber einig, dass entsprechende Anträge an das Finanzministerium zu richten seien. Weitere Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. Dem Gericht liegt ein von dem Studentenwerk B – Anstalt des öffentlichen Rechts – gestempeltes und unterzeichnetes Gebäudeblatt über die Liegenschaft XY Straße vor (Bl. 681 StrA) vom 00. 00 1995 vor, wonach die Liegenschaft als noch nicht zugeordnetes Verwaltungsvermögen des Studentenwerks B und dieses als nutzende Einrichtung bezeichnet wird. Mit Bescheid vom 00. 00. 2003 in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz -VZOG) übertrug die Oberfinanzdirektion Z das bebaute Grundstück XY Straße vorbehaltlich Rechte privater Dritter „zu Eigentum an die Universität B zurück“. Die Rückübertragung erfolgte nach Art. 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 21 Absatz 3, 1. Halbsatz des Einigungsvertrages -EV-. Die Eintragung im Grundbuch sollte gemäß § 3 Absatz Satz 1 VZOG veranlasst werden. Die Eintragung erfolgte am 00. 00. 2003. Mit notarieller Urkunde vom 00. 00. 2011 (Urkunderolle …der Notarin S in A) bestellte die Universität B zugunsten der Klägerin als Alleinberechtigter ein Erbbaurecht für die Dauer von 60 Jahren an den Grundstücken XY Straße. Das Erbbaurecht wurde bestellt zum Zwecke der Errichtung und des Betreibens von Studentenwohnheimen und mit diesen im Zusammenhang stehenden Nebeneinrichtung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Klägerin. Unter Abschnitt III Absatz 1 des Vertrages heißt es: „Das Land … hat dem Erbbauberechtigten die Aufgabe übertragen, die Studentenwohnheime zu bewirtschaften. Im Rahmen dieser Aufgabe werden dem Erbbauberechtigten die Grundstücke einschließlich der sich darauf befindlichen Gebäude, insbesondere der Studentenwohnheime unentgeltlich übertragen.“ Mit Erlass vom 00. 00. 2000 hatte das Finanzministerium …dem Studentenwerk C mitgeteilt, dass „die Voraussetzungen zur Anwendung von § 4 Nr. 1 GrEStG gegeben sind“. Nach dem Zitat des Gesetzestextes wird in dem Erlass festgestellt: „Insofern ist das Studentenwerk von der Zahlung der Grunderwerbsteuer befreit“. Zwar liege ein Bescheid des zuständigen Finanzamtes noch nicht vor. Man gehe jedoch davon aus, „dass hier im gleichen Sinne beschieden werden wird“. Anderenfalls werde um entsprechende Information gebeten. Die Klägerin hatte eine Kopie des Erlasses erhalten. Anlässlich einer Sitzung der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 11. – 12. November 2009 waren die Teilnehmer übereingekommen, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 GrEStG bei Übertragung landeseigener Grundstücke bzw. Erbbaurechtsbestellung zugunsten von Studierendenwerken nicht einschlägig ist, da das studentische Wohnen keine öffentlich-rechtliche Aufgabe sei und es deshalb an dem von § 4 Nummer 1 GrEStG geforderten Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Grundstücksübertragung fehle. Nachdem das Finanzamt A am 00. 00. 2016 eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 08.03.2012 in Höhe von … Euro erlassen hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 00. 00. 2016 die Grunderwerbsteuer auf … Euro fest. Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Voraussetzungen des § 4 Nummer 1 GrEStG vorliegen würden. Bei den Vertragspartnern handele es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Errichtung und die Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen sei ihr mit dem Studentenwerksgesetz -StudWG- als öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen worden. Diese Aufgabe habe sie von der Universität B übernommen. Die Einräumung des Erbbaurechts stehe im Zusammenhang mit dieser Aufgabenübertragung. Dass die Aufgabenübertragung und die Bestellung des Erbbaurechtes zeitlich auseinandergefallen sei, sei den besonderen Umständen geschuldet und unschädlich. Die Zuordnung der Grundstücke hätte bereits im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung erfolgen müssen. Damals seien die Grundstücke jedoch fehlerhaft der Universität B zugeordnet worden. Am 0. 00. 2017 erließ das Finanzamt A eine geänderte Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 08. März 2012. Der Grundbesitzwert wurde nunmehr in Höhe von … Euro festgestellt. Der Beklagte erließ daraufhin am 00. 00. August 2017 einen geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem er die Grunderwerbsteuer auf … Euro festsetzte. Mit Einspruchsentscheidung vom 00. 00. 2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil der Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts ein nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang und nicht nach § 4 Nummer 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei, denn das Grundstück diene überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art nach § 4 Absatz 1 Satz 2 KStG und sei auch kein Hoheitsbetrieb. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil der Erlass des Finanzministeriums vom 00. 00. 2000 nicht mit einer verbindlichen Auskunft gleichzusetzen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Klägerin hat fristgemäß Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Bei dem Betrieb der Studentenwohnheime handele es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, denn die Tätigkeit sei nicht auf Einnahmen ausgerichtet. Es handele sich vielmehr um einen Hoheitsbetrieb, weil der Landesgesetzgeber mit der Einrichtung von Studierendenwerken und der Zuweisung entsprechender Aufgaben an diese seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Schaffung sozialen Ausgleichs im Sinne der Daseinsfürsorge nachkomme. Die Aufgabenzuweisung an die Studierendenwerke zur Schaffung von sozialem und kostengünstigem Wohnraum für Studierende leite sich somit direkt aus einem grundgesetzlich verankerten Staatsziel und somit aus der Staatsgewalt ab. Diese Aufgabe könnten die Studierendenwerke auch nicht pflichtbefreiend auf Private übertragen. Eine Konkurrenzsituation zu privaten Anbietern sei aufgrund des spezifischen Angebotes "Wohnraum" nur innerhalb eines begrenzten regionalen Zusammenhangs möglich, der sich auf die Stadt A und maximal deren umliegende Gemeinden erschöpfe. Das durch sie geschaffene Angebot beschränke sich tatsächlich auf die ihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 StudWG zugeschriebene Aufgabe des Angebotes von „studentischem Wohnraum“. Aufgrund der besonderen Wohneinheiten und deren Größe und der besonders geringen Mietpreise, richte sich ihr Angebot an die Gruppe Studierender, die sich eine Wohnung auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt in A nicht oder kaum leisten könnte. Entsprechende nachhaltige, privatwirtschaftliche und konkurrierende Angebote gebe es nicht, so dass eine Wettbewerbssituation als entscheidendes Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Betrieb gewerblicher Art und einem Hoheitsbetrieb nicht gegeben sei. Zudem finanziere sie sich durch Beiträge in Form von Zwangsgebühren, die typischerweise der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten seien. Die Universität B habe öffentlich-rechtliche Aufgaben auf die Klägerin übertragen. Die Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Wohnheime habe noch mindestens bis zum 29. November 1990 der Universität B oblegen und habe frühestens am 08. März 1991 durch das neu gegründete Studentenwerk A übernommen werden können. Das Studierendenwerk habe die streitgegenständlichen Wohnheime auch seit seiner Gründung bewirtschaftet. Zwar sei nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 VO StudW eine abstrakte Aufgabenzuweisung an die zu gründenden Studentenwerke festgelegt worden. Allerdings habe es nach § 120 Satz 2 VO HO eine konkurrierende Zuweisung für den Betrieb von Wohnheimen durch die Universitäten gegeben. Die Aufgabenzuweisung über die Bewirtschaftung der Wohnheime durch die Universität B gemäß § 120 Satz 2 VO HO habe mit dem Eintritt des Landes … in den Geltungsbereich des Grundgesetzes am 03. Oktober 1990 bis zum Erlass des Hochschulerneuerungsgesetzes (HEG) am 29. November 1991, welches eine mit dem § 120 Satz 2 VO HO vergleichbare Norm nicht mehr beinhaltet habe, fortbestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Universität B, die dann bereits eine eigene Rechtspersönlichkeit besessen habe, die streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Aufgabe innegehabt. Die gewählte Formulierung des § 120 VO HO sei Ausdruck des Willens des historischen Gesetzgebers gewesen. Offensichtlich sei dieser seinerzeit davon ausgegangen, dass die Universitäten auch in der damals antizipierten Zukunft weiter dafür verantwortlich sein sollten, das studentische Wohnen unter dem Betrieb studentischer Wohnheime zu gewährleisten. Zumindest übergangsweise noch so lange, bis diese Aufgabe flächendeckend von den neu zu gründenden Studentenwerken übernommen wird. Dass die Universität B die Wohnheime bewirtschaftet hat, ergebe sich aus dem Beschluss über die wohnraummäßige Unterbringung der Studenten aller Hoch- und Fachschulen vom 02. Juli 1970 sowie aus der Anordnung über die Rahmenordnung für Studentenwohnheime vom 03. April 1973. Zwar könne aus dem Beschluss über die wohnraummäßige Unterbringung der Studenten aller Hoch- und Fachschulen zunächst nur hergeleitet werden, dass die örtlichen Staatsorgane auch durch den Neubau von Wohnheimen die wohnraummäßige Unterbringung der Studierenden an den Hoch- und Fachschulen zu verantworten hatten. Ziffer 8 dieses Beschlusses bestimme aber, dass die Hoch- und Fachschulen alle Maßnahmen treffen, um die ihnen zur Verfügung stehenden Studentenunterkünfte den Hoch- und Fachschulen zu erhalten, zu nutzen und zu erweitern. Hieraus ergebe sich auch die Pflicht zur Bewirtschaftung dieser Wohnheime. Aus der Anordnung über die Rahmenordnung für Studentenwohnheime folge zudem die Zuständigkeit der Rektoren der Hochschulen und der Direktoren der Fachschulen für alle die Wohnheime betreffenden Angelegenheiten wie Grundsätze der Ordnung und Sicherheit (§ 3), Grundsätze der Hausordnung (§ 4) und Grundsätze der Leitung (§ 5). Auch die unmittelbare Leitung der Wohnheime werde von den Rektoren und Direktoren durch Auswahl der Wohnheimleiter bestimmt, die zudem nur im Auftrag der Rektoren und Direktoren tätig gewesen (§ 6 Absatz 3) und diesen unterstellt gewesen seien (§ 6 Absatz 5). Allein die Universitäten und Fachschulen hätten danach Kenntnis über die jeweilige Belegung und den Zustand der Wohnheime haben können. Dass die Universität B das XY Straße tatsächlich bewirtschaftet habe, ergebe sich u. a. aus dem Protokoll über die Beratung der Nutzungsverträge und dem Antrag auf Nutzungsüberlassung. Aus beiden Unterlagen gehe hervor, dass der Kanzler der Universität einer entsprechenden Nutzung durch das Studentenwerk habe zustimmen müssen. Zwischen der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben und der Einräumung des Erbbaurechts bestehe ein kausaler Zusammenhang, denn ohne die Übernahme der Aufgabe der Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen durch die Klägerin hätte die Universität B das streitgegenständliche Erbbaurecht nicht übertragen. Im Übrigen sei es ohne Bedeutung, dass die Übertragung des Grundstückes im Wege der Einräumung des Erbbaurechtes an die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang sei zur Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Nummer 1 Alt. 1 GrEStG nicht erforderlich, soweit das betreffende Grundstück seit dem Übergang der öffentlich-rechtlichen Aufgaben den Zwecken der erwerbenden juristischen Person gedient habe. § 10 Absatz 1 VO StudW regele zudem, dass die Studentenwerke „als Rechtsnachfolger“ Vermögen der Hochschulen übernehmen konnten. Das Studentenwerk habe daher aus der Hochschule ausgegründet werden können. Die Besteuerung des Erwerbsvorgangs im Streitfall widerspreche im Übrigen der offensichtlichen Zielsetzung des § 4 Nummer 1 GrEStG. Diese folge dem Grundsatz, dass eine staatliche Selbstbesteuerung nur unter dem Aspekt des Gebotes der Wettbewerbsneutralität gerechtfertigt sei, da sie ansonsten gegen das steuerliche Effizienzgebot verstoße. In Fällen von Grundstückübertragungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund veränderter Aufgabenverteilungen fehle es jedoch an der Notwendigkeit durch eine Selbstbesteuerung Wettbewerbsneutralität herzustellen. Folglich sei eine staatliche Selbstbesteuerung nicht geboten. Für die Anwendung des § 4 Nummer 1 GrEStG könne es also nicht weiter auf die zeitlichen Abläufe im Einzelnen ankommen. Vielmehr sei von Bedeutung, dass eine öffentliche Aufgabe von der einen juristischen Person des öffentlichen Rechts auf die andere übergeht und diesem Übergang eine Grundstückübertragung folgt, die ihren unmittelbaren Sinnzusammenhang in dem entsprechenden Aufgabenübergang findet. Genau dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Im Streitfall könne zudem davon ausgegangen werden, dass das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück und die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Bewirtschaftung von Wohnheimen für Studierende bei der Universität zeitgleich vorgelegen haben. Es möge zunächst zwar richtig sein, dass der Stadt A zum Zeitpunkt, in dem die Universität die benannte öffentliche-rechtliche Aufgabe innehatte, gemäß. § 8 Abs. 1 Buchst. a VZOG zur Verfügung über das Grundstück befugt gewesen sei. Allerdings sei die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG kein "Ersatzeigentum". Im Gegenteil habe diese gesetzlich festgelegte Verfügungsbefugnis lediglich dazu gedient, etwaige Investitionen in die dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetretenen Länder zu vereinfachen, da der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die eigentliche Eigentumsbereinigung auf Grundlage des Einigungsvertrages erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde, was sich auch als korrekt herausgestellt habe. Diese Verfügungsbefugnis habe ihrem Wortlaut nach nur „im Zeitpunkt der Verfügung“ gegolten. Hiervon habe die Stadt A ganz offensichtlich niemals Gebrauch gemacht. Weiterhin dürfte die am 00. 00. 1991 vorgenommene Eintragung der Stadt A in das Grundbuch rechtswidrig gewesen sein. Ausweislich des Grundbuchauszuges sei die Eintragung „aufgrund eines Antrages nach Kommunalvermögensgesetz“ erfolgt. Nach § 1 Satz 2 des KVG seien jedoch Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen - wie hier - von dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen gewesen. Eine fehlerhafte Grundbucheintragung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum KVG nur entsprechend einer Verfügungsbefugnis gemäß § 8 VZOG zu behandeln (BVerwG Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 21.11, Rn. 35). Sie begründe kein Eigentum. Die Bewirtschaftung des Grundstücks durch die Klägerin dürfte auf eine vorläufige Nutzungseinweisung gem. des mittlerweile entfallenden § 15 VZOG zurückzuführen sein. Wegen dieser ungeklärten Eigentumslage müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermögenszuordnung an die Universität B „ex tunc“-Wirkung entfaltete und die Universität auch rückwirkend als Eigentümerin eingesetzt worden sei. Die Rechtsprechung habe eine solche „ex-tunc“-Wirkung von Zuordnungsbescheiden bereits für Feststellungsbescheide nach dem VZOG anerkannt. In Bezug auf Restitutionsbescheide sei sie zwar bis jetzt stillschweigend oder andeutungsweise von dem Grundsatz einer „ex-nunc“-Wirkung ausgegangen. Von diesem bis jetzt aber kaum ausgesprochenen Grundsatz müsse in der vorliegenden Konstellation aufgrund der dargestellten ungeklärten Eigentumslage eine Ausnahme gemacht werden, da ansonsten anders als in den üblichen Fällen einer Restitution, in denen zunächst ein anderer Eigentümer festgestellt worden sei die durch den Einigungsvertrag beabsichtigte Rechtskontinuität in der Eigentumsfrage nicht erfüllt würde. Selbst wenn die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück und die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung durch die Universität nicht zeitgleich vorgelegen haben sollte, reiche es aus, wenn die Universität allein die ihr schon zu DDR-Zeiten obliegende Aufgabe der Bewirtschaftung an die Klägerin übertragen habe. Die Universität sei insoweit als wirtschaftliche Eigentümerin anzusehen gewesen und habe dieses dann an die Klägerin übertragen. Schließlich sei der Beklagte durch den Erlass des Finanzministeriums vom 00. 00. 2000 in seiner Entscheidung gebunden gewesen. Dass der Erlass im Lichte der jetzigen Fassung des § 89 Absatz 2 AO keine verbindliche Rechtsauskunft mehr darstellen kann, sei unerheblich. Für die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt eine verbindliche Auskunft gegeben worden sei, könne nach § 89 AO in der damaligen Fassung entschieden werden. Die Voraussetzungen für eine nach Treu und Glauben verbindliche Auskunft hätten damals vorgelegen, insbesondere sei dem Finanzministerium … bei Erteilung der Auskunft klar gewesen, dass von dem Ergebnis der Auskunft ihr wirtschaftliches Handeln maßgeblich bestimmt gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass das Finanzministerium mit dem damaligen Schreiben eine verbindliche Auskunft habe erteilen wollen, denn es erscheine im höchsten Maße fraglich, warum das Finanzministerium eine Auskunft, zu deren Erteilung es nicht verpflichtet gewesen sei, hätte erteilen sollen, ohne damit auch eine verbindliche Rechtsauskunft geben zu wollen. Das Schreiben vom 03. August 2000 habe offensichtlich dazu gedient, den Studierendenwerken des Landes … und damit auch ihr Rechtssicherheit bei der Erfüllung der ihr gesetzlich auferlegten Pflichten zu verschaffen. Zumindest sei durch das Schreiben ein Rechtsschein gesetzt worden, auf den sie nach Treu und Glauben habe vertrauen dürfen. Nach der internen Einigung im Jahre 2009 hätten die Finanzbehörden sie über die Änderung ihrer Rechtsauffassung informieren müssen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der in den Streitakten befindlichen Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 00. 00. 2016 und 00. 00. 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00. 00. 2017 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem der Beklagte die Körperschaftsteuerakten des Finanzamtes A eingesehen hat, geht er nunmehr davon aus, dass es sich bei der studentischen Wohnraumbewirtschaftung durch die Klägerin nicht um einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 4 Absatz 1 KStG handele, weil ansonsten das Finanzamt A keine Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt hätte. Der Klage tritt er nun wie folgt entgegen: Das Grundstück sei nicht aus Anlass des Übergangs einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen worden. Aufgrund der Chronologie der in der Wendezeit erlassenen Rechtsvorschriften habe der Universität B zu keinem Zeitpunkt die Aufgabe der Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen oblegen. Sie habe diese Aufgaben daher auch nicht auf die Klägerin übertragen können. Es möge richtig sein, dass die Zuweisung der Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für das studentische Wohnen“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VO StdW vom 18. September 1990 in Bezug auf die Klägerin erst Wirkung entfaltet habe, nachdem diese am 08. März 1991 errichtet worden sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass dann diese Aufgabe zuvor zwingend der Universität B zugeordnet gewesen sei. Aus der Vorschrift des § 120 VO HO könne dies nicht hergeleitet werden. Denn mangels Eigentums der Universität hätte das Grundstück nicht als „zentrale Betriebseinheit“ dienen können. Aus der Aufstellung der Liegenschaften vom 10. 00. 1995 könne zwar geschlossen werden, dass die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Verwalter bzw. Nutzer dieses Grundstücks – möglicherweise auf Grundlage einer Nutzungsvereinbarung mit dem Verfügungsberechtigten, der Stadt A – gewesen sei. Dafür, dass die Aufgabe der Klägerin vorher der Universität oblegen habe, finde sich nichts. Die Grundstücksübertragung sei daher nicht aus Anlass eines Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgt, denn der abgebende Rechtsträger – hier die Universität B – habe die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück ursprünglich nicht im Zusammenhang mit der ursprünglich vorzunehmenden Aufgabe innegehabt. Zwischen der Grundstücksübertragung und der übertragenen Aufgabe fehle es daher an einem unmittelbaren Zusammenhang. Soweit die Klägerin zutreffend ausführe, dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich sei, betreffe dies allein den Umstand, dass der Übergang der öffentlich-rechtlichen Aufgabe und die Grundstücksübertragung nicht in einer engen zeitlichen Abfolge erfolgen müssten. Hierauf komme es vorliegend aber nicht an. Im Übrigen hätte der Klägerin die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück auch direkt von der Stadt A übertragen werden können. Dies sei am Widerstand der Universität gescheitert. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar habe das Finanzministerium dem Studentenwerk C mit Schreiben vom 00. 00. 2000 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 GrEStG nach Prüfung vorliegen würden und dieses Schreiben auch an das Studentenwerk B weitergeleitet. Die in dem Schreiben enthaltene Erklärung, es werde davon ausgegangen, dass das zuständige Finanzamt im gleichen Sinne entscheiden werde, verbiete die Annahme einer verbindlichen Zusage. Es könne sich nur um die Mitteilung einer Rechtsauffassung gehandelt haben. Dem Gericht lag ein Band Grunderwerbsteuerakten des Beklagten vor. Daneben hat das Gericht vom Finanzamt A je einen Band Dauerbeleg-, Sonder-, Einheitswert-, Vermögensteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer-, Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten sowie zwei Bände Körperschaftsteuerakten beigezogen.