Beschluss
5 V 206/10
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGSH:2011:0110.5V206.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Auf Antrag des Antragstellers war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert festzusetzen. 2 Dieser ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € zu bemessen. 3 Nach § 52 Abs. 1 GKG, der durch die Verweisung in § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG auch für das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gilt, ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der für die Gebührenberechnung maßgebende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, ist in Streitfällen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung der Streitwert regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern, die im Einzelfall geschätzt werden können, anzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542; vom 10. April 1990 III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823). Fehlen jedoch geeignete Schätzungsgrundlagen und bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen, so ist der Streitwert in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG nach dem Auffangstreitwert zu bestimmen (vgl. BFH; Beschluss vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542; Beschluss vom 10. April 1990 III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; FG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2005 12 V 5806/04 A (AO), EFG 2005, 1150). 4 Vorliegend ergeben sich aus dem Akteninhalt keine geeigneten Schätzungsgrundlagen. Der bisherige Sach- und Streitstand bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, um etwaige mutmaßlich zu erwartende Mehrsteuern zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist nach dem oben Ausgeführten gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. 5 Dieser Betrag ist nicht im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 Abs. 3 FGO handelt, auf 10% des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu ermäßigen. Eine solche Kürzung, die in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird, der gängigen Rechtsprechung und Praxis entspricht, ist im Streitfall nicht zulässig. § 52 Abs. 2 GKG gebietet den Ansatz eines fiktiven Werts ohne Berücksichtigung der tatsächlichen, allerdings unbekannten Verhältnisse. Dieser Wert kann nicht gleichzeitig Grundlage für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens sein, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114; Beschluss vom 10. April 1990, III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; FG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2005 12 V 5806/04 A (AO), EFG 2005, 1150). 6 Schließlich kommt auch ein Ansatz des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG - wie von dem Antragsteller beantragt - nicht in Betracht. Dem steht zum einen bereits der (eindeutige) Wortlaut des § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG entgegen, der nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, nicht aber auf § 52 Abs. 4 GKG verweist. Dies schließt es aus, im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren auf den Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG zurückzugreifen (BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2007 IX E 17/07, FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2006 4 KO 1333/06, EFG 2007, 293; FG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2007 10 KO 275/07, EFG 2007, 793). Zum anderen handelt sich bei dem Streitwert nach § 52 Abs. 4 GKG auch um einen Mindest streitwert und nicht um einen Auffangstreitwert, der vielmehr in § 52 Abs. 2 GKG geregelt ist. 7 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).