Beschluss
7 V 7111/16
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0127.7V7111.16.0A
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Leitsätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO entfällt nicht, wenn der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt und der Antragsteller ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung ohne einen solchen Widerrufsvorbehalt begehrt (Rn.26)
.
Es ist ernstlich zweifelhaft, dass der Abzug von Vorsteuer allein deshalb versagt werden kann, weil der Rechnungsempfänger nicht unter der Anschrift, die in der den Vorsteuerabzug legitimierenden Rechnung angegeben ist, ansässig war (Rn.33)
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Tenor
Die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar und Februar 2013 vom 22.07.2013 wird mit Wirkung vom 17.03.2016 in Höhe von 9.504,70 € für Januar 2013 und 9.507,46 € für Februar 2013 ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO entfällt nicht, wenn der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt und der Antragsteller ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung ohne einen solchen Widerrufsvorbehalt begehrt (Rn.26) . Es ist ernstlich zweifelhaft, dass der Abzug von Vorsteuer allein deshalb versagt werden kann, weil der Rechnungsempfänger nicht unter der Anschrift, die in der den Vorsteuerabzug legitimierenden Rechnung angegeben ist, ansässig war (Rn.33) . Die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar und Februar 2013 vom 22.07.2013 wird mit Wirkung vom 17.03.2016 in Höhe von 9.504,70 € für Januar 2013 und 9.507,46 € für Februar 2013 ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. II. Im hiesigen, streitigen Verfahren ist auch über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme betreffend Umsatzsteuer Mai bis Dezember 2012 zu entscheiden (Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 72 Rn 38 m.w.N.). Ferner versteht das Gericht das Begehren des Antragstellers dahin gehend, dass er sein Begehren nach einer Gewährung von Aussetzung der Vollziehung betreffend Januar und Februar 2013 (ohne Widerrufsvorbehalt) hilfsweise, für den Fall, dass sich der Antragsgegner seiner Erledigungserklärung nicht anschließt, aufrechterhält. Der Antrag ist unzulässig, soweit er die Umsatzsteuer Mai bis Dezember 2012 betrifft. Insoweit hat die Antragstellerin den Antrag mit Schriftsatz vom 18.07.2016 vorbehaltlos und daher wirksam zurückgenommen. Die Antragsrücknahme kann nicht widerrufen oder angefochten werden (vgl. Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 72 Rn 18 ff.). Im Übrigen war der Antrag, soweit er die Umsatzsteuer Mai bis Dezember 2012 betraf, unzulässig, weil die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Mai 2012 und Juli bis November 2012 vom 22.07.2013 nicht fristgerecht angefochten wurden und weil zur Umsatzsteuer Juni und Dezember 2012 keine von den Voranmeldungen abweichenden Bescheide ergangen sind, durch die die Antragstellerin hätte beschwert sein können. Dem entsprechend wurde der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 24.05.2016 nicht analog § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. Gräber/Herbert, FGO, § 68 Rn 60). Soweit die Antragstellerin am 16.08.2016 hilfsweise einen erneuten Antrag nach § 69 FGO gestellt hat, ist darüber in einem gesonderten Verfahren, das unter dem Az. 7 V 7349/16 aufgenommen worden ist, zu entscheiden. Da der am 16.08.2016 gestellte Antrag noch nicht entscheidungsreif ist, war eine Antragserweiterung nicht analog § 67 Abs. 1 FGO sachdienlich (vgl. Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 67 Rn 25, 27). Der Antrag ist zulässig, soweit er die Umsatzsteuer Januar und Februar 2013 betrifft. Jedenfalls die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO lag am 25.04.2016 vor, nachdem der Antragsgegner am 29.03.2016 unter Hinweis auf fortbestehende Vollstreckungsmaßnahmen und unter der Androhung, die Vollstreckung fortzusetzen, die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hatte. Es kann daher dahin stehen, ob nicht bereits in dem mit der Einlegung des Einspruchs verbundenen Antrag, die Vollstreckung auszusetzen, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorlag, über den der Antragsgegner nicht binnen angemessener Frist entschieden hatte. Unbeachtlich ist, dass die Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar und Februar 2013 vom 22.07.2013, die vor den angefochtenen Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, bestandskräftig geworden sind und dass die angefochtenen Bescheide vom 23.04.2014 zu keiner sachlichen Änderung gegenüber den Bescheiden vom 22.07.2013 geführt haben. Der Antragsgegner hat sich nicht darauf beschränkt, die in den am 29.11.2013 eingereichten berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen liegenden Änderungsanträge abzulehnen, sondern eine erneute Festsetzung der Vorauszahlungen auf 0,- € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorgenommen. Da sich nach § 351 Abs. 1 AO wegen der auch zuvor bestehenden Vorbehalte der Nachprüfung keine „Sperrwirkung“ der Bescheide vom 22.07.2013 ergibt, sind die Steuerfestsetzungen vom 23.04.2014 in vollem Umfang nachprüfbar. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die Verfügung vom 15.06.2016 über Aussetzung der Vollziehung entfallen, da die Aussetzung der Vollziehung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt wurde und die Antragstellerin eine nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehene Gewährung begehrt (Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 11.06.2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851; a.A. Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 69 Rn 139). Hinsichtlich der Umsatzsteuer März bis Mai 2013 ist der Antrag unzulässig, weil insoweit mangels rückständiger Beträge keine Vollstreckung droht. Die vorläufige Auszahlung der von der Antragstellerin begehrten Umsatzsteuer-Vergütungen kann sie nicht im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO erreichen, sondern nur im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 114 FGO, wozu es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds fehlt. Denn die Antragstellerin hat ihre finanzielle Situation nicht umfassend dargelegt und glaubhaft gemacht. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar und Februar 2013 i.S. des § 69 Abs. 3 FGO, soweit der Antragsgegner den Abzug der geltend gemachten Vorsteuer versagt hat. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des BFH vom 10.02.1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 V B 37/16, BFHE 254, 491, BFH/NV 2016, 1487). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590; vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom 27.11.2009 II B 102/09, juris). Wie wohl nunmehr auch der Antragsgegner einräumt, geben die im am 28.06.2013 und 30.08.2013 ausgestellten Rechnungen Anlass zu Zweifeln an der Auffassung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin keine Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG sei. Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Gewährung des Vorsteuerabzugs zweifelsfrei versagt werden könnte. Es bestehen zwar nach wie vor Unklarheiten darüber, ob die Antragstellerin im Januar und Februar 2013 noch unter Anschrift G…-straße in H… ansässig war. Den streitbefangenen Rechnungen könnte es daher an der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V. mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers fehlen, jedenfalls, wenn man insoweit auch die Angabe der zutreffenden Anschrift als erforderlich ansieht. Allerdings hat der BFH es als klärungsbedürftig angesehen, ob der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden darf, weil eine Eingangsrechnung nicht die zutreffende Anschrift des ebenfalls in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Rechnungsausstellers enthält (BFH, Beschlüsse vom 06.04.2016 XI R 20/14, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 1532, beim Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH- anhängig unter dem Az. C-374/16 – Geissel; vom 06.04.2016 V R 25/15, DStR 2016, 1527, beim EuGH anhängig unter dem Az. C-375/16 – Butin). Dem entsprechend erscheint es ebenfalls klärungsbedürftig, ob allein die falsche Anschrift des Leistungsempfängers zur Versagung des Vorsteuerabzugs berechtigt. Schließlich hat es der EuGH (Beschluss vom 15.09.2016 C-516/14 – Barlis 06, DStR 2016, 2216, 43 ff.) für ausreichend gehalten, dass die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Streitfall besteht über die Identität der Rechnungsempfängerin – die Antragstellerin – kein Zweifel. Jedenfalls über die Wohnanschrift des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH war die Antragstellerin für den Antragsgegner erreichbar. Das Vorhandensein eines Geschäftslokals ist zwar ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit, aber andererseits dafür auch nicht zwingend. Auch aus diesen Erwägungen ist ernstlich zweifelhaft, ob die Angabe einer falschen Empfängeranschrift den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung hindern könnte. Unbeachtlich ist ferner, dass sich in den vorliegenden Akten Rechnungen vom 31.01.2013 und 28.02.2013 befinden, in denen für die Nutzung der Markenrechte jeweils nur noch 95,- € Vorsteuer ausgewiesen wird. Da die ursprünglichen Rechnungen über je 59.500,- € brutto am 25.02.2013 und 07.05.2013 bezahlt worden sind, liegt es fern, dass die Rechnungen mit dem geringeren Rechnungsbetrag bis Ende Februar 2013 vorlagen. Auch im Übrigen ist der Hintergrund der Rechnungen über 500,- € netto nicht aufgeklärt, so dass kein Anlass besteht, im Hinblick auf einen etwaigen Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 UStG in Folgezeiträumen eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Aussetzung der Vollziehung war erst mit Wirkung vom 17.03.2016 (Eingang der Rechnungen an die Fa. J… GmbH bei Gericht) zu gewähren, weil erst dadurch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begründet wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen: Entsprechend der ständigen Rechtsprechung geht es davon aus, dass der Streitwert grundsätzlich 10 % des Hauptsachestreitwerts beträgt (Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, Vor § 135 Rn 110 „Aussetzung der Vollziehung“ m.w.N.). Soweit der Antragsgegner dem Antrag in der Weise abgeholfen hat, dass er mit Verfügung vom 15.06.2016 die Aussetzung der Vollziehung für Januar und Februar 2013 gewährt hat, waren die Kosten dem Antragsteller nach § 137 FGO aufzuerlegen, weil es seiner Obliegenheit entsprochen hätte, die Unterlagen über die Leistungen an die J… GmbH bereits im Verwaltungsverfahren vorzulegen. Den danach verbleibenden Streit über die Unwiderruflichkeit der Vollziehungsaussetzung bewertet das Gericht mit 1 % des Hauptsachestreitwerts, also mit 190,12 €. Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung für März bis Mai 2013 begehrt, geht das Gericht davon aus, dass er insoweit die vorläufige Auszahlung der geltend gemachten Umsatzsteuervergütungen begehrt, so dass auch insoweit 10 % des Hauptsachestreitwerts angemessen sind. Da hinsichtlich der festsetzungsmäßig unveränderten Voranmeldungszeiträume Juni und Dezember 2012 kein Begehren erkennbar ist, findet insoweit der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG Anwendung. Dieser ist ohne Ermäßigung wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens anzusetzen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 10.01.2011 5 V 206/10, juris). Alles in allem hat das Gericht folgende Streitwertermittlung zugrunde gelegt: 2012 Mai 2.375,00 € Juni 5.000,00 € Juli 1.197,00 € August 1.121,00 € September 950,00 € Oktober 951,50 € November 5.231,32 € Dezember 5.000,00 € 2013 Januar 950,47 € Februar 950,75 € März 950,49 € April 950,44 € Mai 987,69 € 26.615,66 € Obsiegen mit Kostenlast des Ag. 190,12 € 1% I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antrag zulässig ist und ob die Antragstellerin in den Streitjahren als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- anzusehen ist. Die Antragstellerin wurde am 01.01.2012 gegründet. Ihre Komplementärin war und ist die B… GmbH, ihr Kommanditist Herr C…, der auch der Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Software sowie Dienstleistungen und Schulungen im Bereich Systementwicklung. Für die Monate Mai 2012 und Juli bis November 2012 reichte die Antragstellerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein, mit denen sie lediglich Vorsteuern erklärte und die demzufolge zu Umsatzsteuervergütungen in Höhe von 23.750,- €, 11.970,- €, 11.210,- €, 9.500,- €, 9.515,01 € und 52.513,18 € führten. Diesen Anmeldungen stimmte der Antragsgegner zunächst zu. Am 22.07.2013 erließ der Antragsgegner nach Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Mai 2012 und Juli bis November 2012, mit denen er die Umsatzsteuer jeweils auf 0,- € festsetzte und die zuvor vergütete Umsatzsteuer zurückforderte. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Am 20.12.2013 reichte die Antragstellerin eine Umsatzsteuererklärung 2012 ein, nach der sich eine Umsatzsteuervergütung in Höhe von 54.578,81 € ergab (gegenüber den vorangemeldeten Beträgen also eine Abschlusszahlung in Höhe von 23.356,91 €). Der Antragsgegner trat der Umsatzsteuererklärung entgegen. Am 02.06.2014 reichte die Antragstellerin eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2012 ein, nach der sich eine Umsatzsteuervergütung in Höhe von 116.993,81 € ergab (gegenüber den vorangemeldeten Beträgen also eine weitere Erstattung in Höhe von 39.058,08 €). Unter dem 30.08.2012 schlossen die Antragstellerin und C… einen Markenlizenzvertrag, nach der C… der Antragstellerin gestattete, seine Marke „D…“ für die Waren „Software“ zu benutzen. Die Antragstellerin schuldete für das Jahr 2012 eine Gebühr von 100.000,- € und für jedes folgende Jahr in Höhe von 450.000,- €. Nach Absprache mit C… könne die Lizenzgebühr in Raten zu je 50.000,- € in Rechnung gestellt werden (Bl. 66 ff. Heftung Prüferunterlagen 2013). Eine entsprechende Wort-Bildmarke war zugunsten von C… am 06.09.2012 vom E... Amt eingetragen worden (Bl. 71 Heftung Prüferunterlagen 2013). Unter dem 31.01.2013 stellte C… der Antragstellerin eine Rechnung mit der Empfängeradresse F…, G…-straße in H… über die Nutzung der Markenrechte „D…“ – 1. Rate bei einem Entgelt von 50.000,- € und einer Umsatzsteuer in Höhe von 9.500,- €, die am 25.02.2013 durch Überweisung beglichen wurde. Gleichartige Rechnungen ergingen unter dem 28.02.2013, 31.03.2013 und 30.04.2013 für die 2. bis 4. Rate, wobei diese Rechnungen nach handschriftlichen Notizen am „7.5.“ bezahlt worden sein sollen (Bl. 52 – 56 Heftung Prüferunterlagen 2013). In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis Mai 2013 machte die Antragstellerin entsprechende Vorsteuerbeträge geltend, erklärte jedoch keine Umsätze. Der Antragsgegner stimmte den Anmeldungen für Januar und Februar 2013 zunächst zu, so dass insoweit Umsatzsteuer in Höhe von 9.504,70 € und 9.507,46 € vergütet wurde. Nach Durchführung einer weiteren Umsatzsteuersonderprüfung für April 2012 bis Mai 2013 (Prüfungsbericht vom 15.07.2013) gelangte der Antragsgegner (wiederum) zu der Auffassung, dass die Antragstellerin im Streitzeitraum keine Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG gewesen sei, so dass ihr der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Mit Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden Januar bis Mai 2013 vom 22.07.2013 wurden die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen jeweils auf 0,- € festgesetzt (Bl. 10 ff. Heftung Einspruch 2013). Am 29.11.2013 reichte die Antragstellerin berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis Mai 2013 ein, in denen sie nur noch Vorsteuern in Höhe von 99,70 €, 102,46 €, 99,86 €, 99,43 € und 471,94 € geltend machte (Bl. 134 ff. Heftung Prüferunterlagen 2013). Bei den Akten befinden sich Rechnungen über die Nutzung von Markenrechten vom 31.01.2013, 28.02.2013, 31.03.2013, 30.04.2013 und 31.05.2013, mit den jeweils Entgelte in Höhe von 500,- € und Umsatzsteuer in Höhe von 95,- € in Rechnung gestellt wird (Bl. 130 ff. Heftung Prüferunterlagen 2013). Dadurch wurden Zustimmungsvorschläge im finanzamtsinternen IT-System ausgelöst, die der Antragsgegner offenbar zum Anlass nahm, am 23.04.2014 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis Mai 2013 erneut auf 0,- € festzusetzen. Danach waren die durch Bescheide vom 22.07.2013 ausgelösten Nachzahlungen für Januar und Februar 2013 weiterhin offen. Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 25.04.2014 Einspruch ein und beantragte, „die Vollstreckung der vorherigen geänderten Bescheide auszusetzen, die Kontopfändung bei der I… Bank … aufzuheben und den am 10.10.2013 eingezogenen Betrag in Höhe von 40.525,29 € zu erstatten.“ Der Antragsgegner trat dem Einspruch entgegen. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2015 wies er ihn als unbegründet zurück. Darauf erhob die Antragstellerin am 25.10.2015 Klage, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7237/15 geführt wird. In diesem Verfahren legte die Antragstellerin am 17.03.2015 zwei von ihr ausgestellte Rechnungen vom 28.06.2013 und 30.08.2013 an die J… GmbH in K… über 28.700,- € und 22.400,- € netto sowie am 12.05.2013 Kopien von Kontoauszügen, aus denen die Gutschrift der Bruttorechnungsbeträge am 15.07.2013 und 16.09.2013 erkennbar ist, vor (Bl. 46 f., 63 Gerichtsakte -GA- 7 K 7237/15). Am 17.03.2015 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Stundung, den der Antragsgegner auch als Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung i.S. des § 258 Abgabenordnung -AO- auffasste und insoweit mit Verfügung vom 29.03.2016 ablehnte, wobei er darauf hinwies, dass die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen blieben und die Vollstreckung fortgesetzt werde. Die beantragte Stundung lehnte er mit Verfügung vom 30.03.2016 ab, die beantragte Aussetzung der Vollziehung mit Verfügung vom 28.04.2016. Am 25.04.2016 hat die Antragstellerin einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt, der jedenfalls seit dem 10.05.2016 auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Mai bis Dezember 2012 umfasst hat. Am 24.05.2016 hat der Antragsgegner einen Umsatzsteuerbescheid 2012 erlassen, mit dem er die Umsatzsteuer auf 0,- € festgesetzt hat. Gegenüber den Vorauszahlungsfestsetzungen hat sich dadurch eine weitere Nachzahlung in Höhe von 5,99 € ergeben (Versagung der bisher noch gewährten Vorsteuer aus Dezember 2012). Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 31.05.2016 Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt (Bl. 75 GA). Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner am 06.07.2016 abgelehnt. Mit Verfügung vom 15.06.2016 hat der Antragsgegner unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung vom 31.05.2016 die Vollziehung der Umsatzsteuer Januar und Februar 2013 jeweils in voller Höhe ausgesetzt. Daher hat die frühere Berichterstatterin mit Verfügung vom 29.06.2016 bei der Antragstellerin angefragt, ob sie angesichts der Verfügung und mutmaßlichen Unzulässigkeit des Antrags im Übrigen diesen zurücknehme oder in der Hauptsache für erledigt erkläre. Darauf hat die Antragstellerin am 18.07.2016 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für Mai bis Dezember 2012 zurückgenommen und für Januar bis Mai 2013 für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat der Antragsgegner am 01.08.2016 widersprochen. Daraufhin ist die Antragstellerin am 16.08.2016 von der Rücknahme ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung für Mai bis Dezember 2012 zurückgetreten und hat hilfsweise erneut die Aussetzung der Vollziehung für 2012 begehrt. Ihr Begehren nach Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 2013 sei durch die Verfügung vom 15.06.2016 nicht erledigt, weil dadurch die Aussetzung der Vollziehung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt worden sei. In der Sache macht die Antragstellerin geltend, seit ihrer Gründung unternehmerisch tätig gewesen zu sein. Allerdings habe die Entwicklung der von ihr zu vertreibenden Produkte einige Zeit benötigt. Sie verweist auf die in 2013 erteilten Rechnungen. Weitere wirtschaftliche Erfolge seien durch die vom Antragsgegner durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt worden. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Mai bis Dezember 2012 vom 22.07.2013 und der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis Mai 2013 vom 23.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2015 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag für unzulässig und unbegründet, soweit er die Umsatzsteuer 2012 betrifft, da die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 22.07.2013 nicht angefochten worden und die Zahlung der durch die dem Vorsteuerabzug unterlegten Rechnungen nicht nachgewiesen worden seien. Der Antrag betreffend Umsatzsteuer Januar bis Mai 2013 sei unzulässig, weil bei Eingang der hiesigen Sache bei Gericht der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht abgelehnt gewesen sei. Dem Gericht haben je eine Streitakte der Verfahren 7 K 7237/15 und 7 V 7133/16, ferner je zwei Bände Umsatzsteuerakten, ein Band Vertrags-, Haftungs-, Gewerbesteuer-, Betriebsprüfungs- und Feststellungsakten sowie je zwei Heftungen Rechtsbehelfs- und Prüfungsvorgänge, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden, vorgelegen.