Beschluss
5 V 32/12
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0612.5V32.12.0A
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Leitsätze
Auch eine nach gerichtlicher Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung in der Hauptsache bzw. zwischenzeitlich ergangene Teilabhilfebescheide führen nicht ohne weiteres zu der Zulässigkeit eines neuen Antrages gem. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO(Rn.19)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch eine nach gerichtlicher Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung in der Hauptsache bzw. zwischenzeitlich ergangene Teilabhilfebescheide führen nicht ohne weiteres zu der Zulässigkeit eines neuen Antrages gem. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO(Rn.19) . I. Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über Umsatzsteuer für 2001 und 2002. In der Hauptsache streiten sie im Wesentlichen um die Umsatzsteuerschuld des Antragstellers (Ast), eines ..., aufgrund vertraglicher Beziehungen zu der A GmbH. Im Streit stehen dabei u. a. 2 Raten für das ... "..." und weitere Einzelrechnungen. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.08.2010 hatte der Antragsgegner (Ag) auf den Einspruch gegen die vorherige Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 03.09.2008 über Umsatzsteuer für 2001 und 2002 im Wege der Teilabhilfe Aussetzung der Vollziehung (für USt 2001) gewährt. Ausweislich der Begründung knüpfte der Ag an ein im Rahmen des parallel laufenden Strafverfahrens ermitteltes Ergebnis an, wonach von einer Umsatzsteuerhinterziehung für 2001 von 8.180, 80 € und für 2002 von 11.245,03 € auszugehen sei. Daraufhin hatte der Ast am 29.09.2010 einen weitergehenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002 bei Gericht gestellt. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den in Rede stehenden Beträgen nicht um Einnahmen, sondern um sog. Verrechnungsgelder für entstandene Kosten gehandelt habe bzw. die Beträge z. T. an die Firma B weitergeleitet worden seien. Mit Beschluss des Senats vom 18.01.2011 (5 V 206/10) setzte der Senat die Vollziehung des Bescheides vom 03.09.2008 über Umsatzsteuer für 2002 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung teilweise in Höhe von 4.601,70 € aus, da der Ag nach Ansicht des Senats zu Unrecht für eine Rate einen Umsatzsteuersatz von 16 % statt des ermäßigten Satzes von 7 % angesetzt hatte. Für Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.01.2011 5 V 206/10 verwiesen. Mit Schreiben vom ... 2011 (Rechtsbehelfsakte - RbA - I Bl. 107) beantragte der Ast beim Ag erneut die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 hinsichtlich der im Einzelnen genannten Steuer- bzw. Zins- und Säumniszuschlagsbeträge. Am 24.11.2011 erließ der Ag eine Einspruchsentscheidung im Hauptsacheverfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002. Die Umsatzsteuer 2001 und 2002 wurde jeweils im Wege einer Teilabhilfe herabgesetzt, die Einsprüche wurden im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2011 Klage erhoben (5 K 320/11). Nachdem der Ag unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung in der Hauptsache den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 24.11.2011 abgelehnt hatte (RbA I Bl. 206), legte der Ast hiergegen mit am 23.12.2011 eingegangenen Schreiben vom ... 2011 Einspruch ein (RbA AdV Bl. 1), den er mit Schreiben vom ... 2012 begründete und den der Ag mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2012 als unbegründet zurückwies (RbA AdV Bl. 39). Hierauf hat sich der Ast am 10.03.2012 erneut an das Gericht gewendet und die Aufhebung der Ablehnungsbescheide betr. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Vorsitzende des Senats hat den Ast darauf hingewiesen, dass der Antrag rechtschutzgewährend als Antrag als Aussetzung der Vollziehung, nicht als (gem. § 69 Abs. 7 FGO unzulässige) Klage gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ausgelegt werde. Sodann hat sie den Ast auf § 69 Abs. 6 FGO hingewiesen und um Vortrag dazu gebeten, welche gegenüber der seinerzeitigen Sachlage zur Zeit der Entscheidung im Verfahren 5 V 206/10 neuen bzw. veränderten Umstände vorliegen, die ohne Verschulden in dem seinerzeitigen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Der Ast beruft sich weiterhin darauf, dass die streitigen Beträge als Verrechnungsgelder benutzt worden seien und insoweit durchlaufende Posten vorlägen bzw., soweit die Zahlung des Optionspreises betroffen sei, der Betrag an Dritte weitergeleitet worden sei. Die Rechnung für das ... sei korrigiert und umgeschrieben worden. Die 2. Zahlung habe er, der Ast, auf Nachfrage als Verrechnungsgeld verbrauchen sollen. Er, der Ast, habe sie zumindest nicht bezogen auf sein ... angenommen. Zum Beleg für die Verwendung der Beträge als Verrechnungsgeld legt der Ast als Anlage K2 eine schriftliche Erklärung der in dem seinerzeitigen Verfahren 5 V 206/10 schon als Zeugen benannten Herren C und D vom ... 2011 vor (Anlage zum Schriftsatz vom ... 2012 und RbA AdV Bl. 29), auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Der Ast beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2001 und 2002 vom 24.11.2011 auszusetzen. Der Ag beantragt, den Antrag abzulehnen. Weder bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide noch lägen veränderte Umstände i. S. v. § 69 Abs. 6 FGO vor. Dem Senat haben folgende Akten vorgelegen: Band I der Umsatzsteuerakten, Bände I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten, Band I der Rechtsbehelfsakten und 1 Band Rechtsbehelfsakten zur Aussetzung der Vollziehung. II. Der Antrag ist unzulässig. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 18.01.2011 bereits über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer 2001 und 2002 entschieden hat, wäre ein erneuter Antrag nur unter denjenigen Voraussetzungen statthaft, unter denen gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO eine Änderung der ergangenen Entscheidung des Gerichts verlangt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Vielmehr kann das Gericht der Hauptsache einen einmal ergangenen Beschluss jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 Satz 1 FGO). Die Beteiligten können die Aufhebung oder Änderung jedoch nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Diese Begrenzung der Antragsmöglichkeit dient der Entlastung der Gerichte, die so in die Lage versetzt werden sollen, nach Möglichkeit innerhalb eines einzigen Verfahrens abschließend über das Aussetzungsbegehren zu entscheiden (BFH Beschluss vom 13.10.1999, I S 4/99, BStBl II 2000, 86; Beschluss vom 24.08.2004, VIII S 1/04, n. v., juris). Aus dem genannten Zweck der in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO getroffenen Regelung hat der BFH (a. a. O.) zu Recht abgeleitet, dass hiervon nicht nur diejenigen Fälle erfasst werden, in denen formal die Aufhebung oder Änderung einer ergangenen (gerichtlichen) Entscheidung begehrt wird, sondern dass die Begrenzung der Antragsmöglichkeit gleichermaßen gelten muss, wenn zunächst über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden worden ist und nunmehr ein Beteiligter erneut einen solchen Antrag stellt. Denn in dieser Konstellation wird das Gericht ebenso wiederholt mit dem Begehren auf Aussetzung der Vollziehung befasst wie im Fall des Antrags auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung. Demgemäß ist die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ebenfalls an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden. Zu den eine erneute Entscheidung rechtfertigenden neuen Umständen gehören nicht nur Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht vorgelegen haben, sondern auch sonstige nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt in einem "neuen Licht" erscheinen lassen, sowie Änderungen des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zu einer anderen Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH Beschluss vom 28.11.2009 VIII D 27/07 PKH, n. v. juris). Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Der Ast hat sich hierauf auch nicht berufen. Insbesondere führt die zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung vom 24.11.2011 in der Hauptsache in Verbindung mit den hierin im Wege der Teilabhilfe erlassenen Änderungsbescheiden bzw. die Einspruchsentscheidung betr. Aussetzung der Vollziehung vom 01.03.2012 keine solchen Erwägungen ins Feld, die den Sachverhalt in einem "neuen Licht" erscheinen lassen (vgl. a. zu § 69 Abs. 6 FGO im Falle des Erlasses zwischenzeitlicher Änderungsbescheide bzw. einer teilweise stattgebenden Einspruchsentscheidung FG München Beschluss vom 01.08.2000 1 V 2152/00, EFG 2000, 1198; FG Berlin Beschluss vom 29.07.2003 9 B 8337/02, EFG 2003, 1563; FG Hamburg Beschluss vom 16.01.2007 2 V 250/06, juris). Vielmehr setzen die Änderungsbescheide diejenigen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren um, die den Beklagten schon in dem ersten außergerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung zu einer teilweisen Aussetzung der Vollziehung veranlasst hatten bzw. zwischen den Beteiligten für das seinerzeitige Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nicht (mehr) im Streit standen. Der Änderungsbescheid für 2002 setzt darüber hinaus die Erwägungen um, die das Gericht zu der teilweisen Gewährung der Aussetzung der Vollziehung im Beschluss vom 18.01.2011 bewogen haben. Dass durch den Erlass der Einspruchsentscheidung nunmehr ein neuer Verfahrensabschnitt eingeleitet ist, genügt den Anforderungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nach dessen Sinn und Zweck ebenfalls nicht. Ebenso wie eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung seitens der Behörde nicht in jedem Verfahrensabschnitt erneut erforderlich ist (BFH Beschluss vom 15.06.2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014), soll auch nicht das Finanzgericht in jedem neuen Verfahrensabschnitt erneut mit denselben Aussetzungsanträgen konfrontiert werden. Der erneute Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch nicht allein deshalb zulässig, weil das Gericht die teilweise gewährte Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 18.01.2011 bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung befristet hatte. Denn der Beklagte hat wie dargelegt die seitens des Gerichts ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung betreffend Umsatzsteuer 2002 in dem Teilabhilfebescheid vom 24.11.2011 umgesetzt (s. Erläuterung auf S. 9 der Einspruchsentscheidung unter Ziff. 2), so dass die entsprechende Aussetzung nicht mehr Gegenstand dieses neuen Verfahrens sein kann. Schließlich kann die erstmalige Vorlage der schriftlichen Erklärung der Herren C und D vom ... 2011 nicht als veränderter bzw. unverschuldet bislang nicht geltend gemachter Umstand i. S. v. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO angesehen werden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO nicht allein deshalb vor, weil die Erklärung erst nach dem Erlass des ersten gerichtlichen AdV-Beschlusses erstellt wurde. Die Erklärung vom ... 2011 ist offenkundig auf Veranlassung des Ast gefertigt worden. Sie kann im Rahmen des § 69 Abs. 6 FGO nur berücksichtigt werden, wenn die Vorlage einer entsprechenden Erklärung im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht möglich war (zuvor unerreichbares Beweismittel). Hierzu hat der Ast nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist dargetan, dass in der Erklärung oder in dem übrigen Vorbringen des Ast selbst neue Tatsachen enthalten sind, deren Vortrag nicht schon im ersten gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung möglich war, das fehlende Vorbringen in dem ursprünglichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mithin ohne Verschulden erfolgte. Daher kann unentschieden bleiben, ob die Berücksichtigung im Rahmen des § 69 Abs. 6 FGO schon deshalb unterbleiben muss, weil es insoweit - mangels des Charakters der Erklärung als Versicherung an Eides statt i. S. v. § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung i. V. m. § 155 FGO - an einer Glaubhaftmachung fehlt (s. dazu FG Saarland Beschluss vom 05.07.2005 1 V 133/05, n. v. juris; Seer in: Tipke/Kruse § 69 FGO Lfg. Mai 2010 Tz. 166). Gründe für eine Änderung des Beschlusses des Senats vom 18.01.2011 von Amts wegen gem. § 69 Abs. 6 S. 1 FGO sieht der Senat nicht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2, 128 Abs. 3 FGO.