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Gerichtsbescheid

4 K 22/11

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:1104.4K22.11.0A
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Leitsätze
Stattgebende Gerichtsbescheide, die die Revision nicht zulassen, sind nicht vorläufig vollstreckbar (Rn.16) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stattgebende Gerichtsbescheide, die die Revision nicht zulassen, sind nicht vorläufig vollstreckbar (Rn.16) . Das Gericht entscheidet gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Das Gericht legt den Antrag der Klägerin dahin gehend aus, dass neben der Aufhebung der nicht antragsgemäß erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft auch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird. Die Klage ist auch begründet. Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass für die Einreihung der Ware nur zwei Positionen näher in Betracht kommen, nämlich entweder - wie in der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft - die Position 6306 9900 KN - "andere konfektionierte Spinnstoffware, andere als Planen und Markisen, Zelte, Segel und Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen als aus Baumwolle" - oder die von der Klägerin angesprochene Position 3926 9092 90 KN - "andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere, andere" und dass hierfür entscheidend allein die Frage ist, ob der unstreitig auf beiden Seiten des Gewebes der Pavillonplane vorhandene vollständige Kunststoffüberzug mit bloßem Auge wahrnehmbar ist, wobei Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen werden, außer Betracht zu bleiben haben (Anmerkung 2 Buchst. a Nr. 3 zu Kapitel 59 KN). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 105 Abs. 5, § 106 FGO auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die allein streitige Frage ist im Sinne der Klägerin zu beantworten. Der entscheidende Senat hat die in der Akte des Beklagten befindliche (Bl. 111R) Warenprobe in Augenschein genommen. Die Mitglieder des Senats konnten mit bloßem Auge ohne weiteres erkennen, dass das Gewebe der Plane mit einer Beschichtung überzogen ist. Das Gewebe selbst besteht aus weißen und blauen Kunststoffstreifen und ist als Gewebe vor allem durch die Zweifarbigkeit der verwebten Streifen erkennbar. Dafür, dass dieses Gewebe mit einem Oberflächenüberzug versehen worden ist, liegen eindeutige, mit bloßem Auge wahrnehmbare Indizien vor: Trotz der auch visuell wahrnehmbaren Flexibilität sowohl der Streifen als auch der Plane selbst lässt der Blick auf die Plane erkennen, dass sich die im Flechtwerk benachbarten und verwobenen Streifen jeweils in relativer Unbeweglichkeit zueinander befinden, also fixiert sind. Dass die Fixierung der aneinanderstoßenden Streifen untereinander vollständig und flächendeckend ist, ist daran zu erkennen, dass die Plane vollständig lichtdicht ist, denn auch im Gegenlicht sind an keiner Stelle, auch nicht dort, wo sich die Streifen kreuzen, Lichtpunkte sichtbar. Der Umstand, dass an keiner Stelle der Probe, auch nicht bei einer Betrachtung aus verschiedenen Blickwinkeln, Kanten der verwebten Streifen visuell wahrgenommen werden können, lässt sodann erkennen, dass diese Fixierung außerhalb des Gewebes mittels eines Überzugs bewirkt ist, denn eine Fixierung innerhalb des Gewebes, etwa durch eine Verschweißung, würde wegen der Flechtcharakteristik des Gewebes nicht alle Kanten eingeebnet haben. Besonders deutlich ist das Vorhandensein des Kunststoffüberzugs an den Stellen der Plane wahrzunehmen, an denen das Gewebe mit einem durchgehenden Faden verstärkt ist. Diese hellen Fäden sind sichtbar und es ist von beiden Seiten der Plane zu erkennen, dass die Fäden auf den Gewebestreifen aufliegen. Zugleich ist aber deutlich wahrnehmbar, dass die Fäden trotz ihres Aufliegens nicht äußerer Teil der Oberfläche der Plane sind, sondern in einer transparenten Schicht eingebettet sind, nämlich dem die gesamte Plane überdeckenden Kunststoffbezug. Die Plane und damit die gesamte Ware ist demnach in die Unterposition 3926 9092 90 KN einzureihen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Gerichtsbescheid ist nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären; § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anwendbar, denn diese Vorschrift betrifft nur Urteile. Ein Gerichtsbescheid nach § 90a FGO ist indes jedenfalls solange kein Urteil im Sinne jener Vorschrift, wie mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Denn in § 90a Abs. 3, 1. Halbsatz FGO heißt es zwar, ein Gerichtsbescheid wirke wie ein Urteil, doch bestimmt sodann § 90a Abs. 3, 2. Halbsatz FGO, dass ein Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, wenn rechtzeitig in der Monatsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO mündliche Verhandlung beantragt wird. Damit regelt bereits das Gesetz selbst einen im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit wesentlichen Unterschied zwischen Gerichtsbescheid und Urteil. Wird gegen ein Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, bleibt es grundsätzlich bis zu einer Entscheidung hierüber wirksam und stellt somit solange, also auch über den Zeitpunkt einer Rechtsmitteleinlegung hinaus, eine existente und wirksame Vollstreckungsgrundlage dar. Bei einem Gerichtsbescheid würde einer Vollstreckung hingegen mit der Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung sogleich ihre Rechtsgrundlage entzogen und nicht erst mit einer späteren Entscheidung über den Rechtsstreit. Eine vorläufige Vollstreckung, die auf Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung rückgängig zu machen wäre, bliebe wegen der insoweit kurzen Antragsfrist von nur einem Monat auch ohne praktische Bedeutung, wenn sie denn überhaupt in diesem Zeitraum zu realisieren wäre. Ob und gegebenenfalls inwieweit etwas anderes gilt, wenn in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen wird, kann an dieser Stelle unentschieden bleiben, denn Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen hier nicht vor; die Entscheidung beruht auf einer Sachverhaltswürdigung durch das Gericht. Die Beteiligten streiten um die Einordnung von Waren in den Zolltarif. Auf Antrag der Klägerin vom 03. März 2009 wurde ihr unter der Nummer DE XXX/09 eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, mit der von der Klägerin vorgelegte Ware, ein zerlegter Gartenpavillon, der Position 6306 9900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - "andere konfektionierte Spinnstoffware, andere als Planen und Markisen, Zelte, Segel und Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen als aus Baumwolle" - zugewiesen wurde. Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein, weil die Ware ihrer Meinung nach in die Position 3926 9092 KN - "andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, andere" - einzureihen sei. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2010 (Gerichtsakte Bl. 17), der Klägerin zugestellt am 07. Januar 2011, als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit am 05. Februar 2011 erhobener Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die verbindliche Zolltarifauskunft DE XXX/09 vom 28. Juli 2009, in der die Ware in die Zolltarif-Nr. 6306 9900 eingereiht wird, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die Ware in die Zolltarif-Nummer 3926 9092 90 eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung. Dem Gericht lagen 139 Blatt Rechtsbehelfsakte des Beklagten vor.