Urteil
5 K 1805/20 U – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2020:1215.5K1805.20U.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Streitig ist, ob der Verkauf eines Fahrzeugs steuerpflichtig oder als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie einen Reparaturservice. Sie bietet ihre Fahrzeuge u.a. auf ihrer Homepage online zum Verkauf an. Auf diesem Wege kam der Kontakt zu dem in Italien ansässigen Unternehmen E zustande. Die Firma E bestellte am 14.08.2017 verbindlich bei der Klägerin ein von dieser online angebotenes gebrauchtes Fahrzeug der Marke … und des Typs … (Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx). Die Firma E teilte der Klägerin eine gültige italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit (Bl. 49 der Prüferhandakte.) Das Fahrzeug wurde am 22.08.2017 von Herrn B D am Unternehmenssitz der Klägerin abgeholt. Herr B D wies sich gegenüber der Klägerin mit einem italienischen Pass aus. Auf die von der Klägerin gefertigte Kopie wird Bezug genommen (Bl. 42 der Prüferhandakte). Herr B D legte der Klägerin eine auf seinen Namen ausgestellte Vollmacht vor, in der die Firma E als Aussteller der Vollmacht bezeichnet ist. Auf den Inhalt der Vollmacht wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 40 der Gerichtsakte). Es handelte sich bei dem Verkauf des Fahrzeugs um das einzige Geschäft zwischen der Klägerin und der Firma E. Der vereinbarte Kaufpreis betrug xxx €. Diesen Betrag stellte die Klägerin der E am 22.08.2017 in Rechnung. Die Zahlung erfolgte per Banküberweisung im Voraus nach der Bestellung (Bl. 43 der Prüferhandakte). Die Klägerin behandelte den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und erteilte die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Die Rechnung enthielt keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (Bl. 28 der Prüferhandakte). Der Beklagte prüfte im Rahmen einer am 29.07.2019 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin den Verkauf des Fahrzeugs an die Firma E. Anlass war ein Auskunftsersuchen der italienischen Finanzverwaltung, nachdem die Klägerin den Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung, die Firma E hingegen keinen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb gemeldet hatte (vgl. Bl. 6 ff. der Prüferhandakte). Die Prüferin bemängelte das Fehlen einer von der Firma E erteilten Gelangensbestätigung. Daher sei der Verkauf als steuerpflichtige Lieferung und nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Ausgehend vom Kaufpreis als Bruttoentgelt sei die bisher für 2017 festgesetzte Umsatzsteuer um xxx € (Nettoumsatz: xxx €) zu erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 05.08.2019 (Bl. 61 ff. der Prüferhandakte) Bezug genommen. Mit einem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 23.08.2019 erhöhte der Beklagte die Umsatzsteuer 2017 um xxx € und setzte sie auf insgesamt xxx € fest. Die Klägerin legte gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2017 Einspruch ein. Aufgrund der Prüfungsfeststellung, dass sie keine Gelangensbestätigung für das an die Firma E veräußerte Fahrzeug besitze, versuchte die Klägerin während des Einspruchsverfahrens, einen Kontakt zu der Firma E herzustellen. Sie schrieb dieser u.a. eine E-Mail. Die Versuche blieben allerdings erfolglos. Ein Bekannter des Geschäftsführers der Klägerin, der Italiener ist, beschaffte aus diesem Grund einen Online-Auszug aus dem Register des XY. Der XY betreibt ein Fahrzeugmelderegister in Italien. Nach den im Auszug enthaltenen Angaben wurde ein Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 26.09.2017 in Italien angemeldet. Wer die Anmeldung im Register veranlasste sowie wann und auf welchen Namen die Registeranmeldung erfolgte, ist anhand des Online-Auszugs nicht zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Online-Auszugs Bezug genommen (Bl. 9 des Rechtsbehelfsordners). Die Klägerin begründete Ihren Einspruch dahingehend, dass sie die notwendigen Nachweise für eine Behandlung des Verkaufs des Fahrzeugs an die Firma E als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbracht habe. Die Lieferung nach Italien sei sowohl aus der Rechnung als auch aus der vom Abholer vorgelegten Vollmacht ersichtlich. Die Firma E habe zudem eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Das Fahrzeug sei zudem in Italien zugelassen worden. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Online-Auszug des XY. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit seiner Entscheidung vom 25.05.2020 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Behandlung des Verkaufs des Fahrzeugs an die Firma E als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung lägen nicht vor. Die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sei nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin habe nicht die hierfür vorgesehene Gelangensbestätigung vorgelegt. Die vorgelegte Zulassungsbescheinigung sei nicht ausreichend. Zwar stimme die Fahrzeugidentifikationsnummer des veräußerten Fahrzeugs mit der in dem Online-Auszug des italienischen Fahrzeugregisters angegebenen Fahrzeugidentifikationsnummer überein. Aber aus dieser lasse sich gerade nicht entnehmen, wer das Fahrzeug in Italien zugelassen habe bzw. auf wen das Fahrzeug angemeldet worden sei. Die Klägerin hat daraufhin am 26.06.2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Auf Anregung des Gerichts forderte der Beklagte beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft zu der Fahrzeugidentifikationsnummer des streitgegenständlichen Fahrzeugs an. Danach ist das Fahrzeug am 13.09.2017 in Italien zugelassen worden. Angaben zur Person, die die Zulassung veranlasst hat oder auf deren Namen die Zulassung erfolgt ist, ergeben sich nicht aus der Auskunft und liegen dem Kraftfahrt-Bundesamt auch nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Bezug genommen (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin trägt im Klageverfahren, zuletzt mit Schreiben vom 29.10.2020, weiter vor, dass nach der BFH-Rechtsprechung die Lieferung eines Fahrzeugs zu einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Bestimmungsort nicht wegen eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden könne, wenn dieser Umstand aufgrund einer Beweiserhebung feststehe. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Firma E das Fahrzeug nach Italien befördert habe. Dies werde zudem durch die vom Beklagten im Klageverfahren eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes über die in Italien erfolgte Zulassung des Fahrzeugs bestätigt. Über die dem Gericht vorliegenden Unterlagen hinaus verfüge sie über keine weiteren Unterlagen, die für eine Beförderung des Fahrzeugs an die Firma E nach Italien sprächen. Die entscheidende Frage, ob das Fahrzeug an die Firma E nach Italien gelangt ist, dürfe auch nicht formalistisch beurteilt werden, sondern müsste dem vorliegenden wirtschaftlichen Zusammenhang und der aktuellen EuGH-Rechtsprechung Rechnung tragen. Insbesondere der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verkauf, der Abholung des Fahrzeugs und der Zulassung des Fahrzeugs in Italien spreche dafür, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Lieferung an die Firma E nach Italien gelangt sei. Schließlich räume der Gesetzgeber in § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) seit dem 01.01.2020 zugunsten der Unternehmer die Möglichkeit einer Gelangensvermutung ein. Insoweit seien auch im vorliegenden Fall die Abgangsbestätigung und die Zulassung des Fahrzeugs in Italien von Bedeutung. Die Klägerin habe sich zudem noch einmal mit einem Einschreiben vom 07.09.2020 an die Firma E gewandt, diese habe aber auch darauf nicht reagiert. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer 2017 um xxx € zu mindern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlägen. Die Klägerin habe weder eine Gelangensbestätigung noch andere geeignete Belege vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach Italien und dort an die Firma E geliefert worden sei. Allein die Zulassung des Fahrzeugs in Italien reiche nicht aus. Etwas anderes gelte nur, wenn das Fahrzeug auf den Erwerber selbst zugelassen worden wäre. Dies ist aber gerade aus dem Online-Auszug der Klägerin nicht erkennbar. Die Beförderung an den Erwerber in Italien hat die Klägerin danach nicht bewiesen. Die Sache ist mit den Beteiligten vor dem Berichterstatter am 02.09.2020 erörtert worden. Die Beteiligten haben in dem Termin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte). Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ist mit Senatsbeschluss vom 20.10.2020 gemäß § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Einzelrichter entscheidet gem. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Firma E zu Recht als steuerpflichtigen Umsatz behandelt und eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abgelehnt. 1. Gemäß § 6a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom 21.02.2005 liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ist: a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber. Die Regelung beruht auf Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt. Gemäß § 6 a Abs. 3 UStG i.V.m §§ 17a -17 c UStDV in der für den streitgegenständlichen Vorgang geltenden Fassung vom 12.07.2017 muss der Unternehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6 a Abs. 1 und 2 UStG beleg- und buchmäßig nachweisen. Danach hat der Unternehmer durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Abs. 1 UStDV). Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt gem. § 17a Abs. 2 UStDV insbesondere ein Nachweis, der durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a UStG) und durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), geführt wird. Die Gelangensbestätigung hat dabei folgende Angaben zu enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers, b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes, c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Der Unternehmer kann zudem in den in § 17a Abs. 3 UStDV genannten Fällen den Nachweis auch durch andere Belege als eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV führen. Danach kann der Unternehmer u.a. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung den Nachweis einer Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet führen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV). Die Zulassung auf den Erwerber selbst gilt grundsätzlich auch für Lieferungen an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Fahrzeughändler (vgl. Frye in: Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: April 2020, § 6a Rn. 693). Die vorgenannten Nachweispflichten sind allerdings keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (BFH, Urteil vom 08.11.2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55). Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind (BFH, Urteil vom 08.11.2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (BFH, Urteil vom 14.12.2011, XI R 32/09, BFH/NV 2012, 1004 m.w.N.). Steht danach z.B. aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH, Urteil vom 26.09.2019, V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 17). Allerdings reicht nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland alleine nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.2016, XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rn. 29; BFH, Urteile vom 26.11.2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz. 44; vom 25.04.2013, V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 45; Abschn. 6a.5 Abs. 17 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE); Frye in: Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: April 2020, § 6a Rn. 692). 2. Die Klägerin hat die danach gem. § 17a UStDV an den Buch- und Belegnachweis für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Sie hat keine Bestätigung der Firma E als Abnehmer vorlegen können, wonach der Gegenstand der Lieferung, hier das Fahrzeug, in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Italien) gelangt ist (Gelangensbestätigung, § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Denn diese ist ihr nicht ausgestellt worden. Sie hat auch keinen Nachweis erbringen können, dass das Fahrzeug auf die Firma E in Italien zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV). Denn weder anhand des von ihr vorgelegten Online-Auszugs noch aus der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ist erkennbar, auf wen das Fahrzeug in Italien zugelassen wurde. 3. Es steht nach der objektiven Beweislage auch nicht fest, dass der Abholer B D das Fahrzeug bestimmungsgemäß an die Firma E nach Italien befördert hat. Denn das Gericht konnte entsprechende Umstände der Beförderung nicht feststellen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass die Beförderung nach Italien an die Firma E erfolgte. Dafür spricht der Umstand, dass knapp einen Monat nach Abholung das Fahrzeug in Italien zugelassen worden ist. Allerdings besteht ebenso die Möglichkeit, dass z.B. das Fahrzeug von der Firma E noch in Deutschland weiterveräußert und an einen in Italien ansässigen Dritterwerber (ggf. als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei) befördert worden ist. Dafür spricht wiederum, dass die Firma E zumindest in Italien keinen zum Verkauf des Fahrzeugs korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb angemeldet hat. Aufgrund der fehlenden Übereinstimmung mit der von der Klägerin gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgte ein Auskunftsersuchen der italienischen Finanzverwaltung. Möglich wäre zudem eine Nutzung bzw. Zulassung durch Herrn B D für private Zwecke. Hinsichtlich der Umstände der Beförderung nach Abholung erfolgte keine Beweiserhebung. Es wurden von den Beteiligten keine Beweisanträge gestellt. Zu einer Beweiserhebung wäre das Gericht wegen des fehlenden Belegnachweis zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch nicht verpflichtet gewesen (BFH, Urteile vom 26.09.2019, V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 19; vom 19.03.2015, V R 14/14, BStBl II 2015, 912). 4. Der danach nicht gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steuerfreie Verkauf des Fahrzeugs ist auch nicht gemäß § 6a Abs. 4 UStG zum Schutz des Vertrauens der Klägerin als steuerfrei anzusehen. Hat ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung nach § 6a Abs. 4 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (BFH, Urteil vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420; Urteil vom 15.07.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; Robisch, in: Bunjes, UStG, 19. Aufl. 2020, § 6a Rn. 82). Danach kommt eine Behandlung der Lieferung des Fahrzeugs als eine nach § 6a Abs. 4 UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat, wie oben unter I. 2. ausgeführt, ihre Nachweispflichten hinsichtlich der Beförderung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 17a Abs. 2 oder 3 UStDV nicht erfüllt. 5. Wegen des Hinweises der Klägerin auf die, das Streitjahr selbst nicht betreffenden Änderungen der UStDV hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird ergänzend zur Wahrung des Rechtsfriedens darauf hingewiesen, dass der Verkauf des Fahrzeugs durch die Klägerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch nicht unter Anwendung der zum 01.01.2020 geänderten Regelungen des § 17a ff. UStDV steuerfrei zu behandeln gewesen wäre. a) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird nach der Neuregelung gem. § 17 Abs. 1 UStDV vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird. 2. Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: a) einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und b) folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind: aa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder bb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird. b) Die danach seit dem 01.01.2020 bestehenden Voraussetzungen für eine Gelangensvermutung lägen hier ebenfalls nicht vor. Weder die in Ziffer 1 noch die in Ziffer 2 des § 17a Abs. 1 UStDV genannten Voraussetzungen liegen vor. Zum einen hat weder die Klägerin noch ein von ihr beauftragter Dritter das Fahrzeug befördert oder versendet (Ziffer 1). Zum anderen ist die Klägerin als liefernde Unternehmerin nicht im Besitz der in Ziffer 2 geforderten Belege, denn zu diesen gehört insbesondere eine vom Abnehmer (hier die Firma E) ausgestellte Gelangensbestätigung (Ziffer 2, Buchst. a). c) Die strengeren Anforderungen des zuvor in § 17a UStDV und nunmehr in § 17b UStDV geregelten Gelangensnachweis erfüllt die Klägerin, wie bereits oben unter I. 2. ausgeführt, ebenfalls nicht. 6. Letztlich scheitert die Steuerfreiheit der PKW-Lieferung auch daran, dass die Rechnung nicht den gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG geforderten Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält (s. dazu BFH, Urteil vom 26.11.2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358). Dieser Hinweis ist deshalb erforderlich, um dem Erwerber vor Augen zu führen, dass er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.